Länder-/Personenbezogene Embargos und Sanktionen

03.05.2012

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Allgemeines

Diese Maßnahmen richten sich gegen bestimmte Länder bzw. Personen/Organisationen und sind individuell gestaltet. Sie können sowohl die handelsbezogenen als auch die finanziellen Beziehungen ("Finanzsanktionen") und bestimmte Tätigkeiten (z.B. den Reise- oder Flugverkehr) betreffen.

Embargos können ausfuhr- und/oder einfuhrseitig erlassen werden. Sie können alle Wirtschaftsbeziehungen ("Voll"- oder "Totalembargo") unterbinden oder nur bestimmte Wirtschaftsbereiche, Waren oder Rechtsgeschäfte und Handlungen ("Teilembargos") einschränken. "Waffenembargos" stellen eine Sonderform dar.

Von den länder-/personenbezogenen Embargos und Sanktionen zu unterscheiden (und hier nicht dargestellt) sind diverse Verbote und Beschränkungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr (z.B. für bestimmte Lebensmittel, Arzneiwaren, Pflanzenschutz, Artenschutz, Dünge- und Futtermittel, Veterinärbestimmungen, Kulturgut, Kennzeichnungsvorschriften, Abfälle, Urheberrecht etc.)

Länder-/personenbezogene Embargos und Sanktionen basieren entweder auf Beschlüssen internationaler Organisationen (UNO/OSZE) und/oder werden von der EU autonom verhängt.

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Details

Nachstehende Auflistungen stellen nur die Grundzüge der Embargovorschriften dar; kurzfristig erlassene Neuregelungen bzw. Änderungen können daher ebensowenig berücksichtigt sein wie inhaltliche Details oder auch Beschränkungen, die sich lediglich auf den Personenverkehr (Einreiseverbote) beziehen.

Länderbezogene Regelungen

ÄGYPTEN

Mit der VO 270/2011, L 76 v. 22.03.2011 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen im Zusammenhang mit den letzten Entwicklungen in Ägypten eingefroren. Den in Anhang I angeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute komme.

Eine der möglichen Ausnahmen davon betrifft Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor der Sanktionierung der jeweiligen Person, Organisation oder Einrichtung entstanden sind. 

Die Verordnung trat mit 21.03.2011 in Kraft.

Details: VO 270/2011, L 76 v. 22.03.2011
              Beschluss 2011/172/GASP, L 76 v. 22.03.2011     

 

ANJOUAN

Neben Einreise- und Durchreisebeschränkungen für Mitglieder der illegalen Regierung von Anjouan und mit ihr verbundenen natürlichen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestehen Finanzsanktionen, die sich sowohl auf das Einfrieren von Geldern dieser Personen in der Gemeinschaft beziehen, wie auch auf das Verbot, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Details: Gemeinsamer Standpunkt 2008/187/GASP, L 59 v. 04.03.2008

             VO 243/2008, L 75 v. 18.03.2008

 

BELARUS

Es bestehen Finanzsanktionen (Einfrieren von Auslandsguthaben; Verbot der direkten oder indirekten Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) gegen Präsident Lukaschenko und andere namentlich genannte Amtsträger der Regierung von Belarus;  diese sind in den Anhängen I und IA  der VO 271/2011, L 76 v. 22.03.2011 gelistet. Die Restriktionen stehen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Wahlbetruges und undemokratischer Maßnahmen gegen Demonstranten.

Weiters unterliegen diese Personen einem Einreiseverbot in die EU.

Details:  VO 765/2006,  L 134 v. 20.05.2006 idgF

Beschluss 2010/639/GASP, L 280 v. 26.10.2010  idgF

Beschluss 2011/174/GASP, L 76 v. 22.03.2011 idgF

 

BIRMA / MYANMAR

Über ein allgemeines Waffenembargo ("Waffen, Munition und militärische Ausrüstung") hinaus besteht ein Verbot der Gewährung von technischer Ausbildung, Finanzierung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material aller Arten einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile. Verboten ist weiters die direkte oder indirekte Lieferung, der Verkauf, die Versendung oder die Ausfuhr nach Birma/Myanmar von bestimmten explizit aufgelisteten Waren (egal welchen Ursprungs), die zur internen Repression oder zu terroristischen Zwecken benutzt werden können (Anhang II).
Darunter fallen beispielsweise bestimmte Helme und Schilder, Suchscheinwerfer, Jagdmesser, Wasserwerfer, bestimmte geländegängige Fahrzeuge, Tränengasgeräte, Signalpistolen, Nachtsicht-, Wärmebildgeräte, etc.
Weiters werden die Auslandsguthaben bestimmter namentlich genannter Personen der politischen Führung des Landes eingefroren. Diesen Personen (Anhang VI) dürfen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (also auch z.B. nicht als Bezahlung für eine erbrachte Leistung).
Als "Gelder" sind finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art definiert.

Zusätzlich besteht ein Verbot der Finanzierung von Staatsunternehmen und der Beteiligung an diesen (Investitionsverbot):

Die Sanktionen wurden ergänzt um ein Import- und Beförderungsverbot für bestimmte Hölzer und Holzerzeugnisse, bestimmte Edelmetalle und bestimmte Edel- und Halbedelsteine (Anhang I) sowie um ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht der Ausfuhr, Lieferung, des Verkaufs von Ausrüstung und Technologie (Anhang III). Ebenso  verboten ist die technische Hilfe und Finanzierung für in diesen Branchen tätigen burmesischen Unternehmen, ebenso die Beteiligung an diesen (Listen: Anhänge V, VII).

Details: VO (EG) 194/2008, L 66 v. 10.03.2008 (konsolidierte Fassung); Anhänge V, VI, VIII geändert durch VO 383/2011, L 103 v. 19.04.2011

Beschluss 2010/232/GASP, L 105 v. 27.04.2010, geändert durch

Beschluss 211/239/GASP, L 101 v. 15.04.2011

 

CÔTE D'IVORE

Basierend auf diversen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates besteht ein erweitertes Waffenembargo („Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art”), das den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und Ausfuhr dieser Waren ebenso miteinschließt wie paramilitärische Ausrüstung, Ersatzteile und Waren zur internen Repression. Untersagt wird weiters jede damit in Zusammenhang stehende technische Unterstützung und Finanzierung. Ausnahmen vom Waffenembargo sind für einige ausdrücklich definierte Fälle und Situationen vorgesehen, die im Detail den Rechtsakten zu entnehmen sind (zB für Operationen der UN bzw. für von der UN unterstützten nationale Streitkräfte, Schutzbekleidung für UN-/Hilfszwecke, etc.). Weiters  besteht ein Verbot der Lieferung von Waren, die zur internen Repression verwendet werden können (VO 1032/2010, L 298 v. 16.11.2010).

Es bestehen Finanzsanktionen in Bezug auf bestimmte ausdrücklich genannte Personen, denen keine Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt oder zugute kommen dürfen. Diese Personen sind in 2 Listen angeführt: Anhang I entspricht den UN-Sanktionen (Beschluss 2010/656/GASP, L 285 v. 30.10.2010), der neue Anhang IA (VO 25/2011, L 11 v. 15.1.2011), ergänzt durch VO 85/2011, L 28 v. 02.02.2011 stellt eine EU-autonome Ergänzung dar.

Diese Maßnahme wird durch ein  Einreiseverbot für diese Personen ergänzt.

Zusätzlich ist die direkte oder indirekte Einfuhr von Rohdiamanten aus Côte d'Ivoire verboten, unabhängig davon, wo diese ihren Ursprung haben.

Details:
Beschluss 2010/656/GASP, L 285 v. 30.10.2010 idgF
Verordnung 560/2005, L 95 v. 14.04.2005 idgF 

 

ERITREA

Basierend auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1907(2009) verhängt die EU mit Beschluss 2010/127/GASP , L51 v.2.3.2010 neue Sanktionen gegen Eritrea:
Konkret besteht ein Militärgüterembargo, ergänzt durch das Verbot von technischer Hilfe, Ausbildung, Finanzierung für diese Güter, sowie das zusätzliche Gebot der Vorabanmeldung aller Cargo-Sendungen von und nach Eritrea, die die EU verlassen oder in die EU verbracht werden.
Zusätzlich werden Finanzsanktionen gegen bestimmte, namentlich derzeit noch nicht präzisierte Personen angeordnet, die mit der politischen oder militärischen Führung Eritreas in Verbindung gebracht werden.
Bedingt durch das Waffenembargo gilt auch eine Meldepflicht (an das BMWFJ) für ALLE Waren, also auch für nicht direkt militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter in Eritrea in eine militärische Endverwendung kommen könnten.
 

 

GUINEA

Es besteht ein Militärgüterembargo, das die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an die Republik Guinea untersagt sowie die technische Unterstützung und Finanzierung dafür.  Ebenso verboten ist der Export, die technische Unterstützung sowie Finanzierung von "Waren zur internen Repression", die im Anhang I der VO 1284/2009 gelistet sind.
Ausgenommen ist die Lieferung von nicht letalem militärischen Gerät und von Waren des Anhang I, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der UN oder EU zum Aufbau von Institutionen oder Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist; weiters ausgenommen ist deren Finanzierung und die Lieferung von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen mit Kugelsicherung, die zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Guinea bestimmt sind; ebenfalls ausgenommen ist die Lieferung von Schutzbekleidung und Militärhelmen für das Personal der UN, der EU oder der Mitgliedstaaten von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, etc. in Guinea.

Finanzsanktionen bestehen gegen die im Anhang des Beschlusses 2011/169/GASP, L 76 v. 22.03.2011 ausdrücklich gelisteten Personen; diesen darf weder direkt noch indirekt Geld oder Waren zur Verfügung gestellt werden; ihre Gelder in der Gemeinschaft werden eingefroren.

Für diese Personen gilt ein Einreiseverbot in die EU.

 

Rechtsquelle: Beschluss 2011/169/GASP, L 76 v. 22.03.2011

VO 1284/2009, L 346 v. 23.12.2009; geändert durch VO 269/2011, L 76 v. 22.03.2011
 

IRAK

Mit Verordnung (EG) 1210/2003 (konsolidierte Fassung) vom 07.07.2003 wurde das Totalembargo gegen den Irak aufgehoben. Diese Verordnung enthält auch Beschränkungen bei Ein-, Ausfuhr, Verbringung und dem Handel mit irakischen Kulturgütern sowie Bestimmungen über die Einzahlung der Einnahmen aus den Exportverkäufen von irakischem Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas in den Entwicklungsfonds für den Irak. Weiters bestehen Finanzsanktionen gegenüber der früheren irakischen Regierung und seiner staatlichen Organe, Einrichtungen und Unternehmen (Liste!). Deren Auslandsguthaben werden eingefroren; Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen daher weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder diesen zugute kommen.
Das Waffenembargo ("Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial") bleibt gemäß Gemeinsamer Standpunkt 2004/553/GASP prinzipiell aufrecht (Ausnahmen: Material, das von der Regierung Iraks oder den multinationalen Truppen benötigt wird - nach erfolgter Genehmigung).

Laut Artikel 3 der VO 1210/2003 (konsolidierte Fassung) ist es verboten, irakische Kulturgüter einzuführen, auszuführen oder mit ihnen zu handeln.

 

 IRAN

Im Zusammenhang mit dem Raketen- und Nuklearprogramm des Irans hat der UN-Sicherheitsrat mehrere Resolutionen erlassen; zuletzt die UN-Resolution 1929(2010) die nun einerseits in EU-Recht umgesetzt, andererseits EU-autonom um Sanktionsmaßnahmen erweitert wird, die die UN-Beschränkungen überschreiten. 

 

Die EU-Regelung geht damit erstmals mit reinen Wirtschaftssanktionen über das Non-Proliferationsziel hinaus: VO 961/2010, L 281 v. 27.10.2010

Diese neue EU-Regelung trat am Tag ihrer Veröffentlichung, also am 27.10.2010, in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen.

Die VO 961/2010 wurde mit Wirkung vom 14.04.2011 durch die VO 359/2011, L 100 v. 14.04.2011 ergänzt; diese enthält eine Liste von natürlichen Personen, denen schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden und die daher auch einem EU-Einreiseverbot und Finanzsanktionen gemäß unten stehendem Punkt 5 unterliegen.

 
Die EU-Sanktionsregelung teilt sich in einen warenbezogenen Teil, der speziell genannte Güter in Bezug auf alle iranischen Abnehmer kontrolliert, einen personenbezogenen Teil (Punkt 5), der alle Geld- und Warenströme in Relation zu bestimmten iranischen Personen/Organisationen/Firmen betrifft, sowie in Beschränkungen bei Finanzierung/Finanzdienstleistungen/Investitionen und bei Geldtransfers und Transportdienstleistungen.
 
Die warenbezogenen Sanktionen und Dienstleistungsbeschränkungen richten sich dabei meist an alle "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" im Sinne der Definition des Artikel 1 Ziffer m der VO 961/2010, die sehr weitreichend gefasst ist und unter Umständen österreichische oder in einem sonstigen Land außerhalb des Irans registrierte Firmen erfassen kann (!).
 
Solche "iranischen Personen" sind:
- der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
- jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran,
- jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz im Iran,
- jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.
 
 
1. VERBOTE
 
  • alle Dual Use-Güter und Technologien (Anhang I der Dual Use VO 428/2009) mit Ausnahme der in Anhang I Teil A der VO 961/2010 gelisteten Güter (bestimmte Telekommunikationseinrichtungen). - NEU!!
  • Weitere Ausnahmen gelten für den iranischen Leichtwasserreaktor in Busher (Artikel 6) hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Güter sowie für Transaktionen im Auftrag der IAEO und aufgrund bestimmter völkerrechtlicher Verpflichtungen.
  • alle im Anhang II gelisteten Güter und Technologien (können Nuklearbezug haben; Teile des Anhangs II waren bisher genehmigungspflichtig und sind jetzt verboten!)
  • Anhang III - Güter und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können

Für diese Güter der Anhänge I - III gilt:

  • Verbot der Lieferung, des Verkaufs, der Export, der Weitergabe - mittelbar oder unmittelbar - an eine iranische Person (Definition Artikel 1 Ziffer m - siehe oben!) oder zur Verwendung im Iran
  • Verbot des Erwerbes, des Importes, der Beförderung aus dem Iran
  • Verbot der technischen Hilfe, der Vermittlungsdienstleistung, der Bereitstellung, Instandhaltung, etc. für alle "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen"
  • Verbot der Investition, des Erwerbs/Ausweitung einer Beteiligung, der Gründung eines Joint Ventures, der Gewährung von Darlehen an iranische Firmen, die an der Herstellung solcher Güter beteiligt sind.

Für diese Verbote gibt es keine grundsätzliche Ausnahme für Altverträge. Artikel 7 sieht allerdings die Möglichkeit der Erteilung einer ausnahmsweisen Genehmigung für Transaktionen vor, wenn eindeutig kein Proliferationsbezug vorliegt und sonstige Bedingungen eingehalten sind.

 

2. VERBOT - Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie        NEU

 

Eine neue EU-autonome Ausdehnung der Sanktionen betrifft den ÖL-/Gassektor (Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas)

  • Verbot des Verkaufes, Exportes, der Weitergabe von Schlüsselausrüstung und Technologie, die im Anhang VI der VO 961/2010 gelistet ist - mittelbar und unmittelbar an eine "iranische Person" (Definition Artikel 1 Ziffer m - siehe oben!) oder zur Verwendung im Iran (besondere Auslegung: siehe Artikel 30)
  • Verbot der technischen Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzierung im Zusammenhang damit
  • Verbot von Umgehungshandlungen

AUSNAHME FÜR ALTVERTRÄGE

Vorgenannte Verbote gelten nicht für Transaktionen aufgrund von Handelsverträgen, die vor dem 27.10.2010 geschlossen wurden oder für solche, die aufgrund eines Vertrages und einer vor dem 26. Juli 2010 getätigten Investition erfolgen. In diesen Fällen ist die Transaktion mindestens 20 Tage vor ihrer Durchführung dem BMWFJ zu melden (Artikel 10).

 

  • Verbot von Darlehen, Krediten, Erwerb/Ausdehnung von Beteiligungen, Gründung von Joint Ventures an "iranischen Personen" (Definition Artikel 1 Ziffer m), die am Öl-/Gassektor beteiligt sind (Definition Artikel 11 Absatz 3 und 4). Unter bestimmten Bedingungen, die in den Artikel 13 und 14 genau umschrieben sind, ist eine Investition bzw. eine Dalehensgewährung durch die zuständige Behörde genehmigbar.

 

3. MILITÄRGÜTEREMBARGO

 

Unverändert in Kraft bleibt ein generelles Verbot der Lieferung, des Verkaufs, des Exportes von Militärgütern sowie das Verbot der technischen Unterstützung und verwandter Tätigkeiten für Militärgüter samt Technologie, ebenso ein Investitionsverbot und ein Finanzierungsverbot für Militärgüter.

 

Das Militärgüterembargo gilt nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind. Seit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos wird auch die sg. "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren im Iran eine militärische Endverwendung erfahren könnten.

 

 

4. GENEHMIGUNGSPFLICHT für im Anhang IV gelistete Güter und Technologien

 

  • Genehmigungspflicht für Verkäufe, Lieferungen, Exporte, Weitergabe an "iranische Personen" (Definition Artikel 1 Ziffer m) - mittelbar oder unmittelbar  bzw. zur Verwendung im Iran
  • Genehmigungspflicht für technische Unterstützung, Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung, Verwendung von diesen Waren
  • Genehmigungspflicht von Investition an iranischen Unternehmen, die in der Herstellung von Anhang IV Gütern und Technologien tätig sind
  • Genehmigungspflicht für Finanzierungen inklusive Exportkrediten 

Zuständige Behörde: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

5. "FINANZSANKTIONEN" gegenüber bestimmten iranischen Personen und Unternehmen, die im Anhang VII und Anhang VIII der VO 961/2010 und in der VO 359/2011 gelistet sind

 
 
Neben dem Einfrieren aller Konten, die diese gelisteten Personen und Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft unterhalten, gilt ein Verbot, diesen Personen „Gelder“ im weitesten Sinn (finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile – siehe Definition im Artikel 1 Ziffer j)  zur Verfügung zu stellen. Vor allem aber ist es auch verboten, diesen Unternehmen und Personen mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Da unter „wirtschaftlichen Ressourcen“ gemäß Definition im Artikel 1 Ziffer f jegliche Art von Vermögenswerten, materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich verstanden wird, kommt dies einem Warenembargo in Bezug auf diese gelisteten Personen und Unternehmen gleich.
 
Es gibt keine generelle Ausnahme für Altverträge!
 
Anhang VII der VO 961/2010 enthält die von der UN nahmhaft gemachten sanktionierten Personen.
Anhang VIII der VO 961/2010 sowie der VO 359/2011 sind EU-autonome Erweiterungen und betreffen auch Personenkreise, die keinerlei Bezug zu nuklearrelevanten Tätigkeiten haben (zB IRISL, IDRO, div. Banken und Versicherung, Kala Naft, .....).
 
Das Verbot des „mittelbaren zur Verfügung-Stellens“ kann in der Exportpraxis zu Unsicherheiten bei der Beurteilung und Prüfung der Rechtmäßigkeit eines beabsichtigten Exportes führen.  Nach Artikel 32 Absatz 2 ist ein Verstoß dem österreichischen Exporteur jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn er im guten Glauben gehandelt hat, dass seine Ausfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung steht und wenn ihm keine Fahrlässigkeit, etwa durch Nicht- oder ungenügendes Prüfen oder Bewerten der ihm verfügbaren Informationen, vorgeworfen werden kann ("kein Wissen und kein Grund zur Annahme, dass mit dem Handels gegen ein Verbot verstoßen wird").
 
Eine Ausnahme für "Altverträge" besteht gemäß Artikel 18 allerdings insoferne, als geschuldete Zahlungen von gelisteten Personen aufgrund von Verträgen, die vor deren Listung geschlossen wurden, von der OeNB unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden können, sodass diese nicht auf gesperrte Konten gehen. Ähnliches gilt für Zahlungen aus dem Iran über sanktionierte iranische Banken für korrekte Exportlieferungen auf Basis von Altverträgen.
 
 
6. NEU: ZAHLUNGSGENEHMIGUNGEN
 
Artikel 21 sieht zusätzlich
 
  • Genehmigungspflichten für ALLE Zahlung von oder an eine "iranische Person" (Definition Artikel 1 Ziffer m) vor, wenn diese Transaktion EUR 40.000,- überschreitet
  • Meldepflichten für Zahlungen zwischen EUR 10.000,- und EUR 40.000,-
  • Zahlungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung, für humanitäre Zwecke bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung, über EUR 10.000,-  jedoch einer Meldung.

Diese Schwellen gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen erfolgt (Artikel 21 Absatz 2).

 

Zuständige österreichische Behörde: Österreichische Nationalbank

 

Verantwortlich für Genehmigungsanträge oder Meldungen (Artikel 21 Absatz 3): primär das EU-Bankinstitut; falls dieses nicht in der EU niedergelassen ist, subsidiär der EU-Begünstigte/Auftraggeber.

"Zahlungsgenehmigungen" werden erteilt, außer die Behörde hat "hinreichende Gründe für die Feststellung", dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Nukleartätigkeit Irans, der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder verbotenen Geschäften im ÖL-/Gassektor stehen. Anträge auf Geldtransfers gelten grundsätzlich binnen 4 Wochen als genehmigt; diese Frist ist bei Einleitung einer Untersuchung nicht wirksam.

Die genauen Details der Zahlungskontrolle hat die OeNB in einer Mitteilung bekanntgemacht.


 Formulare:

 

 

7. EU-KREDIT- UND FINANZINSTITUTE

 

  • unterliegen neuerlich verschärten Melde- und Wachsamkeitsverpflichtungen (Artikel 22 und 23)
  • Verbot, neue Konten bei einem Institut im Iran zu eröffnen, neue Korrespondenzbankbeziehungen aufzunehmen, neue Repräsentanzen im Iran zu eröffnen, neue Join Ventures einzugehen

Weitere Verbote betreffen die Neueröffnung von Repräsentanzen oder Zweigniederlassungen von EU-Banken im Iran, den Handel mit bestimmten staatliche iranischen Anleihen.

 

EU-Versicherungen

Artikel 26 vebietet Versicherung/Rückversicherung für u.a. "iranische juristische Personen"; Ausnahmen bestehen für bestimmte Pflicht-/Haftpflichtversichtungen, für Versicherungen für Privatpersonen, etc.

 

 

8. VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN

 

  • Gebot der Vorabmeldung aller Sendungen in oder aus dem Iran auf allen Transportmitteln (!) an die Zollbehörden (Artikel 27)
  • Verbot von Bunker-, Versorgungs-, Wartungsdiensten an iranischen Frachtflugzeugen und Schiffen bei Verdacht des Transportes verbotener Waren (Artikel 28)

 

 
 
9.  ZOLLABFERTIGUNG/EIGENPRÜFUNG DER SANKTIONSBETROFFENHEIT
 
 
Den Ausführern und Transporteuren stehen zur Prüfung der Sanktionsbetroffenheit einer Ware folgende Instrumente zur Verfügung:
 
wie bisher Beantragung eines Feststellungsbescheides beim BMWFJ, was jedoch eine mindestens mehrwöchige Bearbeitungsdauer bedeutet. Die Verpflichtung zur Vorlage eines End Use-Certificate bei der Antragstellung lässt dieses Instrument zur Prüfung im Vorvertragsstadium oftmals praktisch ausscheiden
 
 
Eigenprüfung durch den Ausführer; Codierung „Y920“ bei der Zollanmeldung: mit dem Finanzministerium ist vereinbart, dass seit dem 1. Juni 2009 eine Zollausfuhrabfertigung in den Iran nur dann getätigt wird, wenn entweder – wo erforderlich – eine Ausfuhrgenehmigung bzw ein Feststellungsbescheid vorliegt oder mit Anführung des Codes „Y920“ der Ausführer die Feststellung trifft, dass die angemeldeten Güter nicht von den Embargo-Güterlisten für den Iran umfasst sind. Mit dieser Codierung wird die Sendung vom Zoll freigegeben, was klarerweise eine deutliche  Zeitersparnis bedeutet; die Prüfarbeit und Verantwortung liegt damit allerdings beim Ausführer (der gemäß Außenhandelsgesetz allerdings ohnehin die Haftung für die Einhaltung der Sanktionsvorschriften hat).
 
Damit der Spediteur/Transporteur die Codierung „Y920“ für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung in den Iran für den Ausführer tätigen kann, ist es wahrscheinlich, dass der Spediteur/Transporteur eine entsprechende Erklärung des Ausführers einfordert. Die WKÖ hat dazu eine beispielhafte Musterformulierung vorbereitet und mit dem Wirtschaftsministerium abgestimmt; diese Ausführererklärung ist allerdings nur ein Vorschlag und keine behördenseits geforderte Erklärung, sie ist lediglich eine Möglichkeit der internen Dokumentation, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind. Die gewählten Formulierungen dieser Musterausführererklärung sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht verbindlich verwendet werden.
 
Der Abgabe dieser Ausführererklärung sollte immer eine eingehende Eigenprüfung des Ausführers vorangehen, dass die auszuführende Ware von den Iran-Sanktionslisten nicht erfasst ist. Als Hilfsmittel dient dazu die ROT/GRÜN-Matrix des BMF (Arbeitsrichtlinie AH2616) in Verbindung mit der Information des BMF vom 20.01.2011.
 
ACHTUNG: die Matrix und vor allem die Zuordnung der von der Sanktion betroffenen Zolltarifnummern zu den jeweiligen Codes der konkret verbotenen/genehmigungspflichtigen Waren ist noch nicht aktualisiert. 
 
Vorgangsweise bei der Eigenprüfung:
Anhand dieser ROT/GRÜN-Matrix kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Zolltarifkapitel sanktionsrelevante Güter enthält, wobei die waagrechte Zeile der Matrix die Zehnerstelle und die senkrechte Spalte die Einerstelle des Zolltarifkapitels bedeuten.
 
Grünfärbung: keine sanktionsrelevanten Güter in diesem Zolltarifkapitel, daher keine Sanktionsbetroffenheit der unter diesem Zolltarifkapitel auszuführenden Güter.
Rotfärbung: Sanktionsrelevanz möglich, daher weitere Prüfung erforderlich.
Unverbindliches Umschlüsselungsverzeichnis nach KN-Positionen für Ausrüstungsgegenstände für die Öl/Gasindustrie.
 
 

KONGO

Es bestehet ein erweitertes Waffenembargo:
Untersagt ist die direkte oder indirekte Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von diversen Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung jeder Hilfe (einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung), Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung von Militärgütern. Ausnahmen bestehen für die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zugunsten der Mission der UNO (Genehmigung!) sowie für bestimmte Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät zu humanitären oder zu bestimmten Schutzzwecken, sowie von bestimmter Schutzbekleidung.

Zur Verschärfung des Waffenembargos bestehen Finanzsanktionen gegen namentlich genannte Personen; diesen Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt nocht indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Nunmehr ist auch die technische Hilfe und die Bereitstellung von Finanzmitteln an staatliche Stellen, Personen und Organisationen von der Zustimmung des UN-Sanktionenausschusses abhängig.

Rechtsquelle: VO 889/2005, L 152 v. 15.06.2005, ergänzt durch VO 1183/2005, L 193 v. 23.07.2005 und durch VO 1250/2010, L 341 v. 23.12.2010

komplette Personenliste: Beschluss 2010/788/GASP, L 336 v. 21.12.2010

 

LIBANON

Es besteht ein Militärgüterembargo, das die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr oder den Verkauf von Rüstungsgütern einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile ebenso verbietet wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern, ebenso wie Finanzdienstleistungen dafür. Eine Ausnahmegenehmigung kann die zuständige nationale Behörde (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) unter bestimmten Umständen erteilen, wenn die Güter nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der UN-Sicherheitsrat fordert oder wenn die Güter, Dienstleistungen oder Transaktionen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.

Rechtsquelle: Gemeinsamer Standpunkt 2006/625/GASP, L 253 vom 16.09.2006,

VO 1412/2006, L 267 v. 27.09.2006

 

LIBERIA

Es besteht ein erweitertes "Waffenembargo" ("Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile") einschließlich des Verbotes der technischen Ausbildung, technischen Unterstützung und Finanzierung. Ausnahmen vom Waffenembargo betreffen Lieferungen von nichtletalen militärischen Geräten, die ausschließlich zur Verwendung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der UN in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.
Finanzsanktionen existieren gegenüber dem ehemaligen Präsidenten, seiner Familie, hoher Amtsträger und anderer ihm nahestehender Personen; diese sehen vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in der EU eingefroren werden und diesen Personen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Details: Verordnung (EG) 234/2004, L40 vom 12.02.2004 und Verordnung (EG) 872/2004, L162 vom 30.04.2004 (Liste mehrfach geändert) in der jeweils gültigen Fassung.

 

LIBYEN

Mit VO 360/2011 (veröffentlicht in ABl. L 100 v. 14.04.2011) hat die Europäische Union neue Anhänge II und III der VO 204/2011 veröffentlicht. Bereits mit Wirkung von 24.03.2011 wurden neben der Libyan National Oil Corporation (NOC) auch fünf ihrer Tochtergesellschaften (Azzawia (Azawiya) Refining, Ras Lanuf Oil and Gas Proecessing Company (RASCO), Brega, Sirte Oil Company, Waha Oil Co) den Finanzsanktionen unterworfen. Nun werden im Anhang III eine Reihe weiterer Banken, Investment- und Development Funds und weitere Unternehmen auf dem Ölsektor gelistet.
Bereits mit VO 288/2011, mit VO 272/11  und mit VO 233/2011  wurde die Liste der in Anhang II und III der VO 204/2011 angeführten natürlichen Personen, die den Finanzsanktionen unterworfen sind, erweitert. 
 
Die Gelder dieser in den Anhängen II und III gelisteten natürlichen und juristischen Personen in der EU sind einzufrieren, es ist verboten, diesen Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen. Es besteht allerdings eine Ausnahme für sogenannte Altverträge, die vor der Listung der Personen geschlossen wurden, soferne diese Verträge Zahlungspflichten der gelisteten Personen auslösen. Diese geschuldeten Zahlungen können unter bestimmten Bedingungen von den nationalen Behörden (in Österreich: OeNB) von den gesperrten Konten freigegeben werden (siehe hierzu Art 10 VO 204/2011).
 
Die VO 296/2011 (L 80 v. 26.03.2011) erlaubt lt. Art 6a EU-Firmen, die selbst nicht gelistet sind, aber an denen eine in den Anhängen II oder III gelistete libysche natürliche/juristische Person eine Beteiligung hält, das Weiterführen rechtmäßiger Geschäfte (keine Kontensperre für diese EU-Firmen), soferne gelisteten Personen durch diese Geschäfte keine Gelder bereitgestellt werden.
 
Neben diesen Finanzsanktionen gelten weiterhin ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs, der Weitergabe oder des Exports von sogenannten Waren zur internen Repression (Anhang I der VO 204/2011) sowie ein erweitertes Militärgüterembargo. Dieses Militärgüterembargo löst auch ein Verbot zur Lieferung aller Waren aus, die dort in eine militärische Endverwendung kommen können. Aufrecht bleibt auch die Anordnung an die Mitgliedstaaten zur Überprüfung aller Ladungen nach oder aus Libyen, soferne der Verdacht der Beförderung verbotener Gegenstände vorliegt, sowie ein auf alle gelisteten Personen beschränktes Einreiseverbot in die EU.
 
Mit VO 296/2011 wird das Flugverbot umgesetzt: gemäß Art 4a und 4b ist es für in Libyen bzw. in der EU registrierten Flugzeuge verboten, Libyen zu überfliegen, Zwischenstopps einzulegen oder Flüge (für EU-Luftfahrtunternehmen aus/nach Libyen) durchzuführen. Ausnahmen bestehen für Flüge zu humanitären oder Evakuierungszwecken.
Art 12 Abs 2 der VO 296/2011 enthält nun auch einen Haftungsausschluss für im guten Glauben vollzogene Handlungen.

 

 

NORD-KOREA

 

Bereits seit einigen Jahren bestehen Embargovorschriften des UN-Sicherheitsrates sowie der EU gegenüber Nord-Korea, die sich einerseits auf den Nuklearbereich, auf Militärgüter sowie das Exportverbot von sogenannten Luxusgütern und Finanzsanktionen beziehen.
Neben einem erweiterten Waffenembargo   (verboten ist: die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe auf direktem oder indirektem Weg von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung sowie paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen sowie bestimmte Materialien und Geräte, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffen von Nord-Korea beitragen könnten. Gleichfalls untersagt ist die damit in Zusammenhang stehende technische Unterstützung sowie Finanzierung) bestehen:
 
-      ein Verbot des Exportes, des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) nach Nord-Korea oder zur Verwendung in Nord-Korea ebenso wie auch der Einfuhr und der Beförderung aus Nord-Korea von Waren die im Anhang I der Dual Use-Warenliste (VO 428/2009) gelistet sind sowie von Waren des Anhangs Ia (in der Fassung der VO 567/2010, L 163 v. 30.06.2010).
-      ein Verbot der technischen Unterstützung und Finanzierung hinsichtlich der Lieferung von Militärgütern sowie von Waren der Anhänge I und Ia.
-      unverändert ein Verbot des Exportes und der Lieferung und des Verkaufs von bestimmten Luxusgütern, die im Anhang III der VO 329/2007, L 88 v. 29.03.2007 expliziert angeführt sind. Diese Liste umfasst ein breites Spektrum von Waren, ohne genaue Wert- bzw. Preisangabe, ausgehend von Rassepferden über Kaviar, Trüffel, hochwertige Weine, hochwertige Zigarren, Parfums und Kosmetikartikel, hochwertige Lederwaren und Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe, handgeknüpfte Teppiche, Schmuckwaren, Münzen, Bestecke aus Edelmetallen sowie hochwertiges Geschirr und Glaswaren, ebenso elektronische Geräte für den Haushalt der oberen Preisklasse, Consumer-Eelectronic, Luxusfahrzeuge, Luxusuhren, diverse Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Sportartikel und Sportausrüstung und diverse Spiele; diese „Luxusgüterliste“ ist unverändert.
-      Neu ist die im Artikel 3a der VO 1283/2009 angeordnete Vorab-Frachtkontrolle von allen Frachtflugzeugen und Handelsschiffen auf dem Weg nach und aus Nord-Korea sowie Schiffe Nord-Koreas an die zuständigen Zollbehörden für alle Waren, die die Europäische Union verlassen oder in diese verbracht werden. Es besteht weiters die Verpflichtung einer Vorab-Angabe über die Tatsache, ob diese Flugzeuge oder Schiffe Waren der Anhänge I, Ia oder III („Luxuswaren“) enthalten. Die Details und Fristigkeiten dieser Vorabfrachtkontrolle sind dem Artikel 3a der VO 1283/2009 zu entnehmen. Gleichfalls ist die Erbringung von Bunkerdiensten und Schiffversorgungsdiensten sowie Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe verboten, sofern die Dienstleistungserbringer Grund zur Annahme haben, dass diese Schiffe verbotene Gegenstände befördern.
-      Es bestehen weitreichende Finanzsanktionen für die im Anhang IV (VO 1283/2009, L 346 v. 23.12.2009) gelisteten natürlichen und juristischen Personen (Anhang IV bleibt unverändert und entspricht den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates) sowie NEU für in Anhang V (VO 1251/2010, L 341 v. 23.12.2010)aufgeführten Personen und Unternehmen (Anhang V stellt eine autonome EU-Ergänzung der Personenliste dar). Diesen in den Anhängen IV und V bezeichneten Personen dürfen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Weiters sind die Gelder dieser Personen in der Gemeinschaft einzufrieren.
-      Der ebenfalls neue Artikel 11 der VO 1283/2009 entbindet europäische Personen und Unternehmen von Strafe („können nicht haftbar gemacht werden“), „wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zur Annahme haben, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen“, d.h. wenn das exportierende Unternehmen beispielsweise keinen Grund zur Annahme haben konnte, dass der koreanische Empfänger – mittelbar – von den Sanktionslisten erfasst ist.
-      Es gibt wiederum verschärfte detaillierte Verpflichtungen der Finanzinstitute zur Überwachung, Aufzeichnung und Sorgfaltspflichten (insbesondere hinsichtlich einer verstärkten Wachsamkeit über Finanztransaktionen mit Finanzinstituten in Nord-Korea und deren Tochter- und Zweigunternehmen).
 

Rechtsquellen:

Beschluss 2010/800/GASP, L 341 v. 23.12.2010

VO 329/2007, L 88 v. 29.03.2007 in der jeweils gültigen Fassung; insbesonders ergänzt durch VO 1283/2009, L 346 v. 23.12.2009 , VO 567/2010, L 163 v. 30.06.2010 und

VO 1251/2010, L 341 v. 23.12.2010

 

 SERBIEN / MONTENEGRO

Nach Aufhebung aller anderen früheren Embargos ist lediglich weiterhin gültig: Verordnung (EG) 2488/2000 vom 10.11.2000, geändert durchVerordnung (EG) 1205/2001, wonach Finanzsanktionen nur mehr gegenüber Herrn Slobodan Milosevic und einigen weiteren Personen seines engsten Umfelds aufrechterhalten werden.

 

 SIMBABWE

Mit Verordnung (EG) 314/2004, L55 vom 24.02.2004 wurden die Sanktionen gegenüber Simbabwe erneuert und erweitert. Sie umfassen Finanzsanktionen (Einfrieren von Auslandsguthaben und das Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Gelder, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen) gegenüber einzelnen namentlich genannten Mitgliedern der Regierung und mit ihnen verbündeten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Eine aktuelle Gesamtliste der betroffenen Personen enthält der Beschluss 2011/101/GASP, L 42 v. 16.02.2011.


Weiters gilt ein Verbot des Verkaufes, der Lieferung, Ausfuhr oder Versendung (direkt oder indirekt) von bestimmten ausdrücklich bezeichneten Ausrüstungsgegenständen, die zur internen Repression verwendet werden können.
Zu beachten ist weiters ein Waffenembargo ("Lieferung und Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, Militärfahrzeugen, militärischer und paramilitärischer Ausrüstung..."), das um das Verbot der technischen Hilfe, Ausbildung und Finanzierung dafür erweitert wurde. Zu beachten ist, dass unter "Verkauf" nicht erst die Ausfuhr, sondern bereits der Abschluss des Kaufrechtsgeschäftes zu verstehen ist.

SOMALIA

Mit Beschluss 2010/231/GASP/L 105 v. 27.04.2010 wurde das erweiterte Waffenembargo gegenüber Somalia neu erlassen. Damit sind die Lieferung und der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Somalia sowie sonstige Hilfestellungen, z.B. Ausbildung und technische Beratung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten verboten. Ausnahmen bestehen für diverse humanitäre Verwendungen oder Ausstattungen im Zusammenhang mit Friedensprogrammen. Es wird auch eine Vorabanmeldung aller Cargo-Sendungen angeordnet, die von oder nach Somalia befördert werden.

Ergänzend dazu wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängt, die das Einfrieren deren Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen in der Gemeinschaft und das Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellens von Geldern und wirtschatlicher Ressourcen umfasst (ebenso ein Einreiseverbot in die EG). Diese Personenliste in VO 356/2010, L 105 v. 27.04.2010 veröffentlicht.

 

SUDAN

Das seit Mitte März 1994 bestehende Waffenembargo gegenüber Sudan wurde mit gemeinsamem Standpunkt 2005/411/GASP, L139 vom 02.06.2005 geändert und nochmals publiziert. Demzufolge sind verboten der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile an den Sudan. Gleichfalls untersagt ist die damit in Verbindung stehende technische Unterstützung, Vermittlung und sonstige Dienstleistungen inklusive von Finanzdienstleistungen und Ausfuhrfinanzierungen. Ausgenommen von diesem umfassenden Waffenembargo sind die Lieferung von humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmten nichtletalen militärischen Gerät, die Ausstattung für UN-, EU-Programme, Minenräumgeräte und damit in Zusammenhang stehende Finanzmittel und Dienstleistungen. Ebenfalls ausgenommen sind Schutzbekleidung für Personal der Vereinten Nationen, der EU etc. Dies wurde ergänzt durch Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen im Sudan, die den Friedensprozess behindern (VO 1184/2005, L 193 v. 23.07.2005; VO 838/2005, L 139 v. 02.06.2005).

Die den Finanzsanktionen unterliegenden Personen sind in der VO 760/2006, L 132 v. 10.05.2006 präzisiert.

 

TUNESIEN

Mit VO 101/2011, L 31 v. 05.02.2011 veröffentlicht die EUweitreichende Finanzsanktionen (Verbot des zur Verfügungstellens von wirtschaftlichen Ressourcen, Einfrieren von Geldern), die  auf den ehemaligen tunesischen Herrscher Ben Ali, seine Frau und deren beider Familien beschränkt sind. Die Gelder dieser Personen in der EU sind einzufrieren, diesen darf weder Geld noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Liste der Waffenembargoländer

 

Armenien
 Iran
Nord-Korea
Aserbaidschan
Kongo
Ruanda
China1 
Libanon
Sierra Leone
Côte d'Ivoire
Liberia
Simbabwe
Eritrea
Liberia
Somalia
Guinea
Libyen
Sudan 
Irak
Myanmar/Birma
 

1 gilt nicht als Waffenembargoland gemäß "cach all"-Klausel des Art. 4 Abs. 2 Dual Use-Verordnung.

Eine Sondersituation besteht in Bezug auf Ausfuhren von leichten Waffen in die Economic Community of West African States (ECOWAS). Diese 15 westafrikanischen Länder (Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Cote D´Ivoire, Gabun, Ghana, Guinea, Guinea Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo) haben sich freiwillig auf ein Moratorium für Import, Export und Produktion von leichten Waffen ("light weapons") geeinigt. Es handelt sich daher um kein Waffenembargo, sondern um eine freiwillige Beschränkung dieser Länder. Waffenexporte in diese Länder bedürfen daher eines besonderen Verfahrens, das mit dem ECOWAS Executive Secretariat parallel zur Antragstellung beim BMWA zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung abzuwickeln ist.

Personenbezogene Embargobestimmungen

Zur Bekämpfung des Terrorismus hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen erlassen, die sich - länderunabhängig - gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen richten, die in abschließenden Namenslisten genannt sind (diese Namenslisten werden fortlaufend geändert).

Den genannten Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (auch nicht im Zusammenhang mit einer von diesen erbrachten Leistung). Die Verbote erfassen Vermögenswerte jeglicher Art. Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Gruppen oder Organisationen in der EG werden eingefroren.

Details: Verordnung (EG) 2580/2001, L 344 vom 28.12.2001 ("allgemeine Terrorismusverordnung") sowie Verordnung (EG) 881/2002, L139 vom 29.05.2002 ("Al-Qaida-Verordnung") in der jeweils gültigen Fassung.

Die Verordnung (EG) 881/2002,L 139 vom 29.5.2002 ("Al-Qaida-Verordnung") enthält Sanktionen gegenüber Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die im Anhang zur genannten Verordnung gelistet sind, da sie der Al-Qaida bzw. der Taliban zugerechnet werden. Diese Liste wird laufend, oft mehrmals monatlich geändert. Eine konsolidierte Liste inkl. bestimmter Suchfunktionen kann im Internet der Homepage des UN_Sanktionenkomitees (www.un.org/Docs/sc/committees/1267/1267ListEng.htm ) entnommen werden.

Die Verordnung (EG) 2580/2001, L 344 vom 28.12.2001 betrifft Finanzsanktionen gegen Personen Gruppen und terroristischen Organisationen, die NICHT dem Al-Qaida-Netzwerk zugerechnet werden. Der betroffene Personenkreis ist in konsolidierter Form im EU-Amtsblatt L 99 vom 3.4.2004, Beschluss des Rates 2004/306/EG veröffentlicht.

Eine jeweils aktualisierte und konsolidierte Lister der den Finanzsanktionen unterliegenden Personen stellt die Europäische Kommission zur Verfügung: "Current List"

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