10.11.2011
Elisabeth Pinther
Naturkatastrophen (Lawinenabgänge) am Urlaubsort, welche die Vertragserfüllung unmöglich machen, haben zur Folge, dass die Vertragsbeziehung unter Aufhebung der wechselseitigen Pflichten beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts genauso wie aus den Bestimmungen der ÖHVB, des Kooperationsabkommens sowie der internationalen Richtlinie.
Höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Folge ist der Kunde aber auch dann zur kostenfreien Stornierung der Beherbergungsleistungen berechtigt, wenn ihm die Anreise in von Naturkatastrophen gefährdete Reiseziele nicht zumutbar ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Gefährdung im nachhinein tatsächlich verwirklicht. Der Urlauber kann sich auf die Berichterstattung seriöser Medien verlassen; er hat sich aber auch beim Beherbergungsbetrieb selbst zu erkundigen.
Vereinzelte Lawinen im Urlaubsgebiet werden einen Vertragsrücktritt regelmäßig nicht rechtfertigen.