1. Was sind außergewöhnliche Belastungen?

 

Das sind Ausgaben im Privatbereich, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

 



2. Wann sind Aufwendungen/Ausgaben außergewöhnlich?

 

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie höher sind als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffen.
 



3. Wann ist von Zwangsläufigkeit der Aufwendungen/Ausgaben auszugehen?

 

Zwangsläufig entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
 



4. Wann wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt?

 

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird wesentlich beeinträchtigt, wenn die Ausgaben einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen.
 



5. Wovon hängt die Höhe des Selbstbehaltes ab?

 

Der Selbstbehalt bemisst sich nach der Höhe des Einkommens und dem Familienstand des Steuerpflichtigen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

 

höchstens                 €  7.300,--

 6%

mehr als                   €  7.300,--

bis € 14.600,--

 8%

mehr als                  € 14.600,--

bis € 36.400,--

10%

mehr als                  € 36.400,--

12%

 

Der Prozentsatz verringert sich um 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie um 1 % für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird.
 



6. Von welcher Bemessungsgrundlage ist der Selbstbehalt zu ermitteln?

 

Bemessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zur Gänze zum Einkommen, ebenso kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte.



7. Gibt es außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes ?

 

Ja, das sind:

 

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten

  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung (monatlich € 110,--),

  • Mehraufwendungen für ein erheblich behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (monatlich € 262,--); zusätzlich sind die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für die Betreuung von behinderten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im Ausmaß von max. € 2.300,-- pro Kind und Jahr steuerlich abzugsfähig.

  • Aufwendungen für eigene körperliche oder geistige Behinderung oder die des (Ehe-)Partners bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn der (Ehe-) Partner Einkünfte von nicht mehr als € 6.000,-- jährlich erzielt. Voraussetzung ist eine Behinderung von mindestens 25 %.

  • Aufwendungen für Kinderbetreuung für Kinder bis 10 Jahre im Ausmaß von max.
    € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr.



8. Was sind die häufigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt?

 

Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim, Begräbniskosten, Krankheitskosten, Kurkosten, Zahnregulierung, etc.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Broschüre „Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung“.
 



9. Können außergewöhnliche Belastungen pauschal abgegolten werden?

 

Pauschalbeträge gibt es für:

 
  • Körperliche oder geistige Behinderungen des Steuerpflichtigen oder seines (Ehe-) Partners, sofern Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht bzw. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn der (Ehe-) Partner Einkünfte von nicht mehr als € 6.000,-- jährlich erzielt,

  • Körperliche oder geistige Behinderungen eines Kindes, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr gewährt wird; zusätzlich zum Pauschbetrag für behinderte Kinder können die Betreuungskosten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Kindes im Ausmaß von max. € 2.300,-- pro Kind und Jahr steuerlich geltend gemacht werden,

  • Diätverpflegung, die bei bestimmten Krankheiten erforderlich ist, wie z.B. bei Zuckerkrankheit, Zöliaki, Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit,

  • Gehbehinderte Personen zur Abgeltung der Kosten für ein eigenes Fahrzeug, das sie infolge ihrer Gehbehinderung benötigen

Nähere Informationen über die genauen Voraussetzungen der Inanspruchnahme und über die Höhe der Pauschbeträge finden Sie in unserer Broschüre „Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung“.

 
 
Stand: Jänner 2013 

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