Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

12.01.2012

Drittlandswaren können im unmittelbaren Anschluss an ihre Einfuhr einfuhrumsatzsteuerfrei in ein anderes EU-Land verbracht werden

Ein bedeutender Teil der Waren, die in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (=verzollt) werden, wird sofort weiter an einen Endbestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht. Daher sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz die Möglichkeit der einfuhrumsatzsteuerbefreiten Überführung in den freien Verkehr bei anschließender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung vor.

Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, die u.a. für alle Mitgliedstaaten Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen vorgibt, wurde im österreichischen Umsatzsteuergesetz (Art. 6 UStG 1994) die Möglichkeit der einfuhrumsatzsteuerbefreiten Einfuhr vorgesehen:

„Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt“ (Art. 6 Abs. 3 UStG).

Damit ist EUSt-Befreiungstatbestand überhaupt anwendbar ist, muss die Zollschuld bei der Einfuhr in Österreich entstehen. Dies setzt die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (=Verzollung) in Österreich voraus. Unmittelbar anschließend muss die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert werden. Der Antrag auf EUSt-Befreiung wird bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dadurch beantragt, dass im Feld 37 des Einheitspapiers im ersten Unterfeld die ersten zwei Stellen des vierstelligen Codes 42 eingetragen werden.Art. 6 UStG bedient sich des zollrechtlichen Begriffs des Anmelders. Zollschuldner ist zum einen der Anmelder, als Gesamtschuldner bei indirekter Stellvertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Voraussetzungen

Die im Anschluss an die Abfertigung stattfindende innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 7 UStG) ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet  befördert  oder versendet,
  2. der Abnehmer ist
    - ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    - eine  juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht  für  ihr Unternehmen erworben hat, oder
    - bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
  3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Um die EUSt-befreite Abfertigung nützen zu können, muss die innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar an die Einfuhr anschließen. Dies ist  der Zollbehörde durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Rechnungen, Beförderungspapiere) glaubhaft zu machen. Als unmittelbar ist die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auch dann anzusehen, wenn die Waren kurzfristig aus transporttechnischen Gründen zwischengelagert werden.Bei steuerfreien Lieferungen sind in den Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummern des (österreichischen) Unternehmers sowie jene des Leistungsempfängers (im EU-Bestimmungsstaat) anzugeben. Die EUSt-befreite Abfertigung mit innergemeinschaftlicher Lieferung ist  jedoch auch dann möglich, wenn eine Ware von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger oder von einem Lieferanten aus einem Drittstaat in Österreich in den freien Verkehr überführt wird. Im letzten Fall gilt, dass zumindest der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein muss. Damit sind folgende Fallkonstellationen bei der EUSt-befreiten Abfertigung mit innergemeinschafticher Lieferung möglich:

  1. Der Warenempfänger verfügt über einen Sitz oder Wohnsitz in Österreich. Die Ware wird nach der EUSt-befreiten Abfertigung für den österreichischen Empfänger an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat geliefert.
  2. Der Warenempfänger verfügt über einen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Staat. Die Ware wird in Österreich einer EUSt-befreiten Abfertigung unterzogen und an den Warenempfänger im anderen Mitgliedstaat geliefert.
  3. Ein Lieferant aus einem Drittstaat lässt die Ware in Österreich EUSt-befreit abfertigen. Die Ware wird im Anschluss an die Zollabfertigung an einen Empfänger, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, geliefert. In diesem Fall tritt ein österreichischer Spediteur zwingend als indirekter Vertreter des ausländischen Lieferanten auf.

 
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