Kurzinfo über die Zusammensetzung des Mietzinses
Der Mietzins besteht im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) aus dem Hauptmietzins, dem Anteil an den Betriebskosten, den von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für besondere Aufwendungen. Weiters fällt auch ein angemessenes Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder für sonstige besondere Leistungen des Vermieters sowie die Umsatzsteuer darunter. Für alle Mietobjekte, die in den Nicht- bzw. Teilanwendungsbereich des MRG fallen, bestehen diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgaben.
Hauptmietzins
Im Vollanwendungsbereich des MRG darf ein nach Lage, Größe, Art, Beschaffenheit, Erhaltungs- und Ausstattungszustand angemessener Hauptmietzins für Geschäftsräum-lichkeiten vereinbart werden. Der angemessene Hauptmietzins vermindert sich bei Befristungen um 25%.
| Vorsicht! Ein Unternehmer kann sich auf die Überschreitung des angemessenen Mietzinses nur dann berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat. |
Der vereinbarte Mietzins unterliegt im Nicht- bzw. Teilanwendungsbereich nur den allgemeinen Schutzbestimmungen des Zivilrechts (v.a. bezüglich Irrtum, List, Zwang, Wucher und des Verbotes der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes).
Wertsicherungsvereinbarung (Indexklausel)
Mit einer Wertsicherungsvereinbarung soll ein Ausgleich für die Inflation geschaffen werden. Im Vollanwendungsbereich ist eine Wertsicherungsvereinbarung in dem Ausmaß unzulässig und unwirksam, in dem der wertgesicherte Hauptmietzins den im Falle der Neuvermietung zulässigen Hauptmietzins überschreitet.
| Vorsicht! Ein Erhöhungsbegehren ist im Vollanwendungsbereich des MRG nur dann wirksam, wenn es schriftlich erfolgt und nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung abgesendet wird. Der Mieter muss das Schreiben spätestens 14 Tage vor dem Anhebungstermin (nächster Zinstermin) erhalten. |
Betriebskosten
Unter Betriebskosten sind nur die für den laufenden Betrieb anfallenden Kosten zu verstehen.
Im Sinne des MRG (im Vollanwendungsbereich) gelten folgende Kosten als Betriebskosten:
- Wasserkosten
- Kosten der Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zu Verbrauchsermittlung
- Kosten der Rauchfangkehrung, der Kanalräumung, der Unratabfuhr und der Schädlingsbekämpfung
- Kosten der Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile der Liegenschaft
- Kosten der angemessenen Feuerversicherung
- Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung
- Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Leitungswasserschäden
- Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie insbesondere Glasbruch oder Sturmschäden, soweit die Mehrheit der Hauptmieter einer solchen Versicherung zugestimmt hat
- Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft in der Höhe des Betrags für die Ausstattungskategorie A (von 1.9.2008 bis 31.7.2011 € 3,08; ab 1.8.2011 € 3,25) je m²-Nutzfläche und Jahr, der auf 12 gleiche Monatsbeträge, zu verteilen ist
- Angemessene Aufwendungen für die Hausbetreuung
Verteilungsschlüssel der Kosten
Im Vollanwendungsbereich des MRG bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben des Hauses grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des Hauses. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine anders lautende, schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern zu treffen.
Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und Durchbrechungen. Keller– und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- und Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Arten der Betriebskostenverrechnung nach dem MRG:
- Pauschalverrechnung:
Zu jedem Zinstermin wird ein gleichbleibender Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der sich an der Höhe des Gesamtbetrages des Vorjahres orientiert. Die im Laufe eines Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind vom Vermieter spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen. Ein allfälliger Überschussbetrag ist zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ein allfälliger Fehlbetrag ist vom Mieter zum übernächsten Zinstermin nachzuzahlen.
| Tipp! Solange der Mieter die Abrechnung nicht überprüfen konnte, obwohl er das nachweislich gefordert hat, ist ein eventueller Nachzahlungsbetrag nicht fällig. |
- Einzelvorschreibung:
In diesem Fall kann der Vermieter die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zum 1. des jeweiligen Monats vorschreiben, die spätestens an diesem Tag fällig werden. Dem Mieter ist die Höhe wenigstens drei Tage im Vorhinein unter Vorlage der Rechnungsbelege nachzuweisen.
Stand: Februar 2012
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: