Verzugszinsen möglich!
Betriebe, die im Lohnsummenverfahren ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechnen, müssen bei Bestehen eines Abbuchungsauftrages folgendes beachten:
Eine fristgerechte Abbuchung der Sozialversicherungsbeiträge ist durch die NÖ-GKK nur dann gewährleistet, wenn die monatliche Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenübertragung (ELDA) bis 10. des Folgemonats übermittelt wird. Wird die Beitragsnachweisung nicht bis 10. des Folgemonats übermittelt, kann eine verzugszinsenfreie Gutbuchung der Beiträge durch die NÖ-GKK nicht gewährleistet werden. In letzter Zeit ist es in solchen Fällen immer wieder zur Vorschreibung von Verzugszinsen gekommen. Kann man die Übermittlung der Beitragsnachweisung bis 10. des Folgemonats nicht sicher stellen (die gesetzliche Frist läuft bis 15. des Folgemonats) so ist es zur Vermeidung von Verzugszinsen empfehlenswert, den Abbuchungsauftrag zu stornieren.
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