Dienstreisediäten - Ohne exakte Aufzeichnungen steuerpflichtig

25.09.2008
Finanzpolitik

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2008

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt seine strenge Judikaturlinie, dass Dienstreisediäten nur steuerfrei sind, wenn über jede einzelne Dienstreise leicht nachprüfbare Aufzeichnungen geführt werden.
 
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2008, 2006/15/0218 mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Dienstreisediäten befasst. Der Arbeitgeber war ein Abfallsammelunternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bekräftigt, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen nachzuweisen und verlangt daher über jede einzelne Dienstreise leicht nachvollziehbare Aufzeichnungen. Die bloße Rekonstruierbarkeit von Dienstreisen (in konkreten Fall durch eine Vielzahl von handschriftlich ausgefüllten Formblättern) genügt jedenfalls nicht. Auch der bloße allgemeine Hinweis auf den Unternehmensgegenstand genügt nicht, auch wenn Dienstreisen wahrscheinlich sind.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Nachweis nur dann ausreichend, wenn über jede einzelne Dienstreise Aufzeichnungen über Datum, Dauer, Ziel und Zweck geführt werden.

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