Die Rechtsfolgen von Pfusch im Sozial- und Arbeitsrecht

25.09.2008
Pressestelle

Welche Auswirkungen zeigt der Pfusch im Arbeits- und Sozialrecht. Was gilt es in diesem Zusammenhang für Unternehmer zu beachten.

Seit 1.1.2008 müssen alle Mitarbeiter (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte etc.) ausnahmslos bereits vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Diese Maßnahme soll helfen, den Sozialbetrug zu verhindern und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können neben Verwaltungsstrafen (730 bis 2180 Euro) von der Gebietskrankenkasse Beitragszuschläge und Beitragsnachzahlungen sowie vom Finanzamt nicht entrichtete Lohnsteuer eingefordert werden.

Entweder erfolgt bereits vor Arbeitsantritt eine Vollmeldung (www.elda.at) oder zuerst eine Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt (www.elda.at, T 05 78 07 60, F 05 78 07 61) und innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, eine Vollmeldung.

Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben

Dazu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und die Arbeiterkammerumlage. Sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge müssen vom Dienstgeber gemeinsam mit dem Beitrag zur Abfertigung Neu an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden.

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds (DB), Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“) sind vom Dienstgeber bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt bzw. die Kommunalsteuer an die Gemeinde zu überweisen.

Arbeitslosenversicherung und Ausländerbeschäftigung

Bei Schwarzarbeit während des Arbeitslosengeldbezuges wird die Vorschreibung von Kontrollmeldungen von den Arbeitsämtern rigoros gehandhabt und kann unberechtigt bezogenes Arbeitslosengeld zurückgefordert werden. Mit einer Geldstrafe (200 bis 2000 Euro) wird bestraft, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

Bei der Einstellung von Ausländern ist in der Regel eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausnahmen: Befreiungsschein, Arbeitserlaubnis, EWR-Bürger, bestimmte Familienangehörige, etc.) erforderlich.

Eine Beschäftigungsbewilligung berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz bei einer bestimmten Firma. Der Antrag ist vom Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu stellen (www.ams.or.at). Bevor eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden kann, muss der Ausländer selbst einen Aufenthaltstitel beantragen. Bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz muss der Arbeitgeber mit hohen Geldstrafen (1000 bis 10.000 Euro) rechnen. Außerdem kommen noch die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen hinzu.

Kollektivvertrag und Arbeitsruhebestimmungen

Im für den Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag (richtet sich primär nach der Gewerbeberechtigung) sind wichtige Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis enthalten (Löhne, Arbeitszeit etc. – wko.at/kollektivvertrag). Die Einhaltung der Kollektivvertragsbestimmungen wird vom Finanzamt bzw. der Sozialversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert.

Wenn Bauarbeiten am Wochenende stattfinden, muss dies zulässiges do-it-yourself sein. Verstöße von Unternehmern gegen das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz bzw. von Dienstnehmer gegen Arbeitsruhebestimmungen werden verwaltungsstrafrechtlich geahndet.

Arbeitnehmerschutzrecht und Arbeitsunfall

Die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (wko.at/arbeitnehmerschutz) wird von den Arbeitsinspektoren überwacht (www.arbeitsinspektion.gv.at). Nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz drohen Verwaltungsstrafen, wenn z.B. nötige Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer nicht getroffen werden, Arbeitnehmer zu Tätigkeiten herangezogen werden, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nicht eingehalten werden, Informations- oder Unterweisungspflichten verletzt werden, die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt werden, wenn Schutzeinrichtungen entfernt bzw. nicht ordnungsgemäß benutzt werden.

Der Arbeitgeber bzw. die Versicherung haften dem unfallversicherten Arbeitnehmer gegenüber. Bei nicht angemeldeten Arbeitern bzw. so genannten Scheinselbstständigen, hängt die Leistungspflicht davon ab, ob de facto ein Dienstverhältnis vorlag oder nicht. D.h. wenn die Versicherung bei Überprüfung des Arbeitsverhältnisses (z.B. persönliche Arbeitsleitung, keine Vertretungsmöglichkeit, weisungsgebunden, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Arbeitsmaterial und Werkzeug vom Auftraggeber) ein Dienstverhältnis feststellt, besteht eine Leistungspflicht und hat der Auftraggeber mit erheblichen Beitragsnachzahlungen an die Gebietskrankenkasse zu rechnen.

Sozialversicherungspflicht

Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung sind Gewerbetreibende in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Ab 1.1.2009 besteht eine Versicherungsmöglichkeit gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, innerhalb eines Monates eine Meldung bei der SVA zu erstatten. In der Krankenversicherung sind 7,65 %, in der Pensionsversicherung 15,75 % der Beitragsgrundlage laut Einkommensteuerbescheid bzw. von der Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Die Unfallversicherung beträgt monatlich 7,65 Euro.

Jungunternehmer und Kleingewerbetreibende

Für Jungunternehmer gibt es im Gründungsjahr und den darauf folgenden beiden Kalenderjahren reduzierte Beiträge.

Einzelunternehmer, deren jährlicher Gewinn 4188,12 Euro und deren jährlicher Umsatz 30.000 Euro nicht übersteigt, können auf Antrag bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen (Personen, die innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als 12 Monate nach GSVG pflichtversichert waren oder bestimmte Altersgrenzen erreicht haben) eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung erwirken. Es sind dann nur mehr die Unfallversicherungsbeiträge von 7,65 Euro monatlich zu bezahlen. Jedoch gilt es zu bedenken, dass im Fall einer solchen Befreiung die Arzt- und Behandlungskosten selbst zu bezahlen sind, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben ist.

Ruhendmeldung und Gewerbescheinentziehung

Personen, die ihr Gewerbe vorübergehend nicht ausüben, können ihren Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend melden. Sind alle Gewerbeberechtigungen ruhend gemeldet, erlöschen die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (z.B. illegale Beschäftigung von Ausländern, Suchtgiftmissbrauch) kann der Gewerbeschein von der Behörde entzogen werden. Schwerwiegend sind Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln und sonstige gewerberechtliche Vorschriften (z.B. Öffnungszeitengesetz, Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz, etc.), insbesondere auch die Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzbestimmungen. Solche Verstöße liegen im Fall der illegalen Beschäftigung insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer eine diesbezügliche Gesetzesverletzung wiederholt und vorsätzlich begeht, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder die illegale Beschäftigung geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen in einem Berufszweig auszuüben.

Sozialbetrug und Generalunternehmerhaftung

Hier sind strafbar das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), das Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) sowie die Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB). Diese Verstöße stellen sowohl gerichtlich strafbare Tatbestände dar, als auch im Fall einer Verurteilung einen Gewerbeausschluss- und Gewerbeentziehungsgrund. Vergibt ein Generalunternehmer im Bewusstsein, dass sein Subunternehmer keine SV-Beiträge leistet, an diesen einen Auftrag, kann er als Beitragstäter ebenfalls strafrechtlich belangt werden.

Die Haftung trifft nicht bloß den Generalunternehmer, sondern jeden Unternehmer, der Bauleistungen verspricht und sie zumindest teilweise an Subunternehmer weiter gibt und zwar verschuldensunabhängig.

Neu ist ab 1.1.2009 die Haftung des Auftraggebers für Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer des beauftragten Subunternehmers. Gehaftet wird für alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an einen österreichischen Krankenversicherungsträger abzuführen hat (bis zu 20 % des geleisteten Werklohnes).

Die Haftung entfällt, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Liste der freistellenden Unternehmen aufscheint und die SV damit bestätigt, dass dieses Unternehmen zu den zuverlässigen Beitragszahlern gehört. Diese Liste ist allgemein einsehbar und wird von einem bei der WGKK eingerichteten Dienstleistungszentrum geführt werden. Weiters entfällt die Haftung, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt, dass zwar nicht in dieser Liste geführt wird, er aber 20 % des Werklohns bei Zahlung einbehält und an das Dienstleistungszentrum abführt (§ 67a ASVG, BGBl. I Nr. 91/2008 AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz).

Pfuschermeldung

Anzeigen gegen unbefugte Gewerbeausübung können direkt bei den zuständigen Behörden (Finanzamt, Magistratisches Bezirksamt, Sozialversicherung) oder an das WKW-Pfuscherbekämpfungsreferat gemeldet werden (E pfuscher@wkw.at, T 514 50 – 2161, F-DW 2468 oder online unter wko.at/wien/pfuscher > Pfuschermeldung).
Um gegen Pfusch effektiv vorgehen zu können, werden hinreichend konkrete Beweise auf die illegalen Arbeiten benötigt und zwar:
1. Wo wird gearbeitet?
2. Wie heißt der Betrieb?
3. Zu welcher Zeit (genaue Zeiträume) wird was gearbeitet?
4. Wie viele Personen arbeiten in dem Betrieb bzw. auf der Baustelle?
5. Werbeaussendung, -anschläge (Ort und Zeitpunkt der Auffindung)?
Je genauer die Angaben sind, desto schneller und effizienter kann eingriffen werden. Sehr hilfreich sind zusätzlich Beweismittel (z.B. Fotos, Autokennzeichen, Arbeitsaufzeichnungen, Belege, Angebote, Rechnungen, etc.).

Kontakt

Pfuscherbekämpfungsreferat der Wirtschaftskammer Wien
1030 Wien, Rudolf Sallinger Platz 1
T 514 50 – 2161, F-DW 2468
E pfuscher@wkw.at
W wko.at/wien/pfuscher