Voraussetzungen - Leistungen - Kosten - Bezugsdauer - Meldepflicht
Voraussetzungen
Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, können eine Zusatzversicherung für ihre Person abschließen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Versicherung, aus der bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf Geldleistungen besteht.
Antrag
Die freiwillige Zusatzversicherung kann nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt werden. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zusatzversicherung ohne Mehrkosten möglich.
Beginn
Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird eine Pflichtversicherung begründet, kann die Zusatzversicherung bereits mit dieser wirksam werden, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangt.
Ende
Die Zusatzversicherung endet
- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt,
- durch Ausschluss infolge von Beitragsrückständen (wenn Beiträge für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise nicht entrichtet worden sind),
- mit dem Ende der Pflichtversicherung.
Leistungen
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (z.B. nach einem Unfall) gebührt Krankengeld aus der Zusatzversicherung.
Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Die Wartezeit entfällt, wenn die Leistung infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.
Kosten
Der Beitrag für die Zusatzversicherung beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage, es ist aber ein Mindestbeitrag vorgesehen. Dieser beträgt 2013 € 27,96.
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Vorsicht! An der Höhe des Beitrages für die Zusatzversicherung und den von der vorläufigen Beitragsgrundlage erbrachten Leistungen ändert sich durch die gesetzlich vorgesehene Nachbemessung der Beiträge zur Pflichtversicherung nichts mehr. |
Höhe
Das tägliche Krankengeld 2013 gebührt mindestens in Höhe von € 27,73 (Mindestbeitragsgrundlage 2013: € 1.118,46). Ab einer vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage von ca. € 1.390,-- beträgt das tägliche Krankengeld 60 % der täglichen Beitragsgrundlage.
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Beispiele:
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monatliche Beitragsgrundlage
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monatlicher Zusatzbetrag
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Krankengeld (täglich)
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€ 1.118,46
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€ 27,96
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€ 27,73
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€ 2.000,--
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€ 50,--
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€ 40,--
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€ 3.000,--
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€ 75,--
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€ 60,--
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€ 4.000,--
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€ 100,--
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€ 80,--
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€ 5.180,--
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€ 129,50
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€ 103,60
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Bezugsdauer
Die Leistungen werden ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt, auch wenn zur bestehenden Krankheit andere Krankheiten hinzutreten.
Tritt nach dem Krankengeldbezug vor Ablauf der Höchstdauer innerhalb eines Jahres neuerlich dieselbe Krankheit ein, so sind die Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen. Wurde die Bezugsdauer für eine Krankheit erschöpft, so kommt es bezüglich dieser Krankheit zu einer halbjährigen Unterbrechung der Leistungen.
Meldepflicht
Die ärztlicherseits festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft innerhalb von sieben Tagen zu melden. Ebenso ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen und innerhalb von sieben Tagen vorzulegen.
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Vorsicht! Werden diese Meldefristen überschritten, ruht das Krankengeld bis zum Zeitpunkt der Meldung. |
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Vorsicht! Für Versicherte, die vor 1.1.2013 bereits freiwillig zusatzversichert waren, sind im Jahr 2013 noch die Kosten und Leistungen (z.B. Krankengeld und Taggeld) nach den alten Bestimmungen anzuwenden. Ein Wechsel in das Neurecht, welches ab 2014 automatisch gilt, ist aber auf Antrag möglich. |
Tipp!
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt Anspruchsberechtigten, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen, eine Unterstützungsleistung. Siehe dazu unser Infoblatt „Unterstützung bei lang andauernder Krankheit“!
Stand: Jänner 2013
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Arbeits- und Sozialrecht (Wirtschaftskammer Tirol)
Das meint das Team von Arbeits- und Sozialrecht zu diesem Inhalt:
Wirtschaftskammer Tirol
Arbeits- und Sozialrecht
Servicepoint
T 05 90 90 5-1111
E recht@wko.at
AnsprechpartnerIn Arbeits- und Sozialrecht: Sabrina Mayr
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