Die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung der Selbständigen

10.01.2012

Voraussetzungen - Leistungen - Kosten - Bezugsdauer - Meldepflicht

Voraussetzungen

Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, können eine Zusatzversicherung für ihre Person abschließen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Versicherung, aus der bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf Geldleistungen besteht.

Antrag

Die freiwillige Zusatzversicherung kann nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt werden. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zusatzversicherung ohne Mehrkosten möglich.

Beginn

Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird eine Pflichtversicherung begründet, kann die Zusatzversicherung bereits mit dieser wirksam werden, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangt.

Ende

Die Zusatzversicherung endet

  • mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt,
  • durch Ausschluss infolge von Beitragsrückständen (wenn Beiträge für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise nicht entrichtet worden sind),
  • mit dem Ende der Pflichtversicherung.

Leistungen

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (z.B. nach einem Unfall) gebührt Krankengeld aus der Zusatzversicherung.

Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Die Wartezeit entfällt, wenn die Leistung infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.

Kosten

Der Beitrag für die Zusatzversicherung beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage, es ist aber ein Mindestbeitrag vorgesehen. Dieser beträgt 2013 € 27,96. 

Vorsicht!

An der Höhe des Beitrages für die Zusatzversicherung und den von der vorläufigen Beitragsgrundlage erbrachten Leistungen ändert sich durch die gesetzlich vorgesehene Nachbemessung der Beiträge zur Pflichtversicherung nichts mehr.

Höhe

Das tägliche Krankengeld 2013 gebührt mindestens in Höhe von € 27,73 (Mindestbeitragsgrundlage 2013: € 1.118,46). Ab einer vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage von ca. € 1.390,-- beträgt das tägliche Krankengeld 60 % der täglichen Beitragsgrundlage. 

Beispiele:
monatliche Beitragsgrundlage
monatlicher Zusatzbetrag
Krankengeld (täglich)
€ 1.118,46
   27,96
€   27,73
€ 2.000,--
   50,--
€   40,--
€ 3.000,--
   75,--
   60,--
€ 4.000,--
 100,--
€   80,--
€ 5.180,--
€ 129,50
€ 103,60

 

Bezugsdauer

Die Leistungen werden ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt, auch wenn zur bestehenden Krankheit andere Krankheiten hinzutreten.

Tritt nach dem Krankengeldbezug vor Ablauf der Höchstdauer innerhalb eines Jahres neuerlich dieselbe Krankheit ein, so sind die Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen. Wurde die Bezugsdauer für eine Krankheit erschöpft, so kommt es bezüglich dieser Krankheit zu einer halbjährigen Unterbrechung der Leistungen.


Meldepflicht

Die ärztlicherseits festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft innerhalb von sieben Tagen zu melden. Ebenso ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen und innerhalb von sieben Tagen vorzulegen.
 

Vorsicht!

Werden diese Meldefristen überschritten, ruht das Krankengeld bis zum Zeitpunkt der Meldung.

Vorsicht!

Für Versicherte, die vor 1.1.2013 bereits freiwillig zusatzversichert waren, sind im Jahr 2013 noch die Kosten und Leistungen (z.B. Krankengeld und Taggeld) nach den alten Bestimmungen anzuwenden. Ein Wechsel in das Neurecht, welches ab 2014 automatisch gilt, ist aber auf Antrag möglich.

Tipp!

Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt Anspruchsberechtigten, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen, eine Unterstützungsleistung. Siehe dazu unser Infoblatt „Unterstützung bei lang andauernder Krankheit“!

 

Stand: Jänner 2013

 

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