Begriff - Voraussetzungen - Geldleistung - Sachleistung - Anträge
Häufig sind Unternehmer mit finanziellen Problemen konfrontiert, wenn sie bei Krankheit, nach einem Unfall oder im Falle einer Schwangerschaft im Betrieb längere Zeit nicht arbeitsfähig sind.
Um diese Gefahren zu mildern, leistet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftskammern Betriebshilfe. Die Betriebshilfe wird als Sachleistung oder als Zuschuss zu den Kosten eines Betriebshelfers gewährt.
Begünstigter Personenkreis
Die Betriebshilfe können alle Personen in Anspruch nehmen, die
- bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und
- mit ihrem Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer (bei aufrechter Gewerbeberechtigung!) sind.
Voraussetzungen
Die Betriebshilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen vorliegt,
- die jährlichen Gesamteinkünfte des Versicherten den Betrag von
€ 18.884,88 (Wert für 2013) nicht übersteigen (Ausnahme: Betriebshilfe bei Mutterschaft) und
- die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist.
Betriebshilfe als Sachleistung
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährt in Kooperation mit den Wirtschaftskammern in allen Bundesländern Betriebshilfe als „Sachleistung“. Die Sachleistung besteht in der Beistellung von kostenlosen Betriebshelfern für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für 70 Einsatztage pro Kalenderjahr.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Betriebshelfer (bzw. der Einrichtung, die ihn beschäftigt).
Die Anträge auf Beistellung eines Betriebshelfers sind beim jeweiligen Betriebshilfeverein einzubringen.
Tipp!
Siehe dazu unsere Infoblätter über die Betriebshilfe in den Bundesländern
(z.B. Betriebshilfe Kärnten, Betriebshilfe Vorarlberg, Betriebshilfe Wien).
(z.B. Betriebshilfe Kärnten, Betriebshilfe Vorarlberg, Betriebshilfe Wien).
Betriebshilfe als Geldleistung
Bei der Betriebshilfe als Geldleistung beschäftigt der Unternehmer wegen seiner Notlage einen zusätzlichen Mitarbeiter. Dieser zusätzliche Mitarbeiter wird – im Gegensatz zur Betriebshilfe als Sachleistung - nicht vom Betriebshilfeverein, sondern direkt vom Unternehmer bezahlt.
In so einem Fall kann die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Zuschuss zum Mehraufwand leisten, der durch die Beschäftigung des zusätzlichen Mitarbeiters (Betriebshelfers) entsteht.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu € 6,94 pro Stunde, höchstens aber € 62,46 pro Tag und ist mit 80 % der anfallenden Kosten begrenzt. Der Zuschuss wird – wie die Sachleistung - bis zu einer Höchstdauer von 70 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.
Anträge auf Übernahme der Kosten für Betriebshelfer sind bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen.
Tipp!
Das Antragsformular ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhältlich. Es kann auch im Internet unter http://www.sva.or.at herunter geladen werden.
Aus dem Antragsformular ist unter der Überschrift „Information – Übernahme von Kosten für Betriebshelfer“ auch ersichtlich, welche Unterlagen dem Antrag beigelegt werden müssen.
Aus dem Antragsformular ist unter der Überschrift „Information – Übernahme von Kosten für Betriebshelfer“ auch ersichtlich, welche Unterlagen dem Antrag beigelegt werden müssen.
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Vorsicht!
Sowohl auf die Sachleistung, als auch auf die Geldleistung besteht kein Rechtsanspruch.
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Betriebshilfe bei Mutterschaft
Für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist (zumeist acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) können Betriebshelfer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Es gelten daher in diesem Fall keine Einkommens- bzw. Zuverdienstgrenzen.
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Vorsicht!
Die Tätigkeit der Betriebshilfe ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt. Die Betriebshilfe darf daher nicht für außerbetriebliche Tätigkeiten herangezogen werden (z.B. Haushaltstätigkeiten).
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Tipp!
Wenn die Betriebshilfe nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft erbracht werden kann, gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen Wochengeld. Siehe dazu unsere Info „Wochengeld für Unternehmerinnen“.
Stand: Jänner 2013
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
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Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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