Mobile Abfallbehandlungsanlagen

31.01.2012

Genehmigungsverfahren


Eine mobile Abfallbehandlungsanlage ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie ihrer Art nach in einer Verordnung nach § 65 Abs. 3 AWG (derzeit Verordnung über mobile Abfallbehandlungsanlagen, BGBl. II Nr. 472/2002) genannt ist. Diesfalls sind auch wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. "Kleine Änderungen" im Sinne des § 37 Abs. 4 einer bestehenden mobilen Anlage sind der Behörde anzuzeigen.

 

Die Abgrenzung hat unter Berücksichtigung insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen:

 

Größe und Anzahl der Geräte oder Maschinen

mögliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt

Zertifizierung, wonach Geräte oder Maschine der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idgF. bzw. ab 29. Dezember 2009 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 entspricht ("CE-Kennzeichnung")

 

Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Näheres finden Sie in den Erläuterungen zur Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Dem Antrag auf eine Genehmigung einer mobilen Anlage sind gemäß § 52 Abs. 2 AWG in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  • Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung
  • Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren
  • allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte
  • eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen
  • eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3)
  • eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen

 

Neben dem Antragsteller hat der der Arbeitsinspektor und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
 

 

Eine Behandlungsanlage kann nur dann genehmigt werden, wenn angenommen werden kann, dass sie folgende Schutzinteressen entsprechend berücksichtigt (§ 43 AWG):

  • Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  • Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

Auf die sonstigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ist Bedacht zu nehmen, das bedeutet insbesondere:

  • Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden sind zu vermeiden,
  • Die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Umwelt darf über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt werden.
  • Brand- oder Explosionsgefahren dürfen nicht herbeigeführt werden.
  • Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß sind zu vermeiden.
  • Das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern darf nicht begünstigt werden.
  • Die öffentliche Ordnung und Sicherheit darf nicht gestört werden.
  • Orts- und Landschaftsbild darf nicht erheblich beeinträchtigt werden.
     

Gegebenenfalls hat die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben.

 

Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 AWG ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben (vgl. § 53 AWG). Wird eine mobile Anlage länger als sechs Monate an einem Standort aufgestellt und betrieben, so gilt sie als ortsfeste Anlage und ist nach den entsprechenden Verfahrensregelungen genehmigungspflichtig.

Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

 


Sind die wahrzunehmenden Interessen (siehe oben unter "Genehmigungsvoraussetzungen") trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen.

Können diese Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Behörde verpflichtet, die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

Zusätzliche Auflagen und Untersagung des Betriebs:

Aufstellung und Betrieb mobiler Anlagen:

Genehmigungsvoraussetzungen:

Parteistellung im Genehmigungsverfahren für mobile Anlagen:

Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?

Abgrenzung "mobile Anlage" - "Maschine":