Grund- und Weiterbildung für die Führerscheinklassen C/C 1

03.05.2012

Bei beruflicher Nutzung müssen C/C1-Führerschein-Besitzer eine Grundqualifikation vorweisen

Die Bestimmungen über die Fahrerqualifizierung (einmalige Grundqualifizierung und alle 5 Jahre nötige Weiterbildung) gelten für Berufskraftfahrer in der gewerbsmäßigen Güterbeförderung und im Werkverkehr mit LKW über 3,5 t hzG (höchst zulässiges Gesamtgewicht) sowie für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Autobussen.


Was bedeutet „Grundqualifikation“?

Lenker von LKW über 3,5 t hzG, die ab dem 10. September 2009 ihren Führerschein für die Klassen C1 oder C bzw. von Bussen, die ab dem 10. September 2008 ihren Führerschein für die Klassen D erwerben und im gewerblichen Personen-, Güter- oder Werkverkehr eingesetzt werden, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung erbracht.
 
Lenker, die ihren C oder C1-Führerschein bis zum 9. September 2009 erwerben bzw. die ihren D‑Führerschein bis zum 9. September 2008 erwerben, gelten als grundqualifiziert, sie müssen keine spezielle Prüfung ablegen. 


Was bedeutet „Weiterbildung“?

Lenker von Bussen oder LKW über 3,5 t hzG, die einen Fahrerqualifizierungsnachweises besitzen, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungs­nachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, die ihren Führerschein für die Klassen C1 oder C bis zum 9. September 2009 bzw. ihren Führerschein für die Klasse D bis zum 9. September 2008 gemacht haben, müssen spätestens ab 10. September 2014 (C1, C) bzw. 10. September 2013 (D), wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Nachweis über 35 Stunden Weiterbildung mitführen (Fahrerqualifizierungsnachweis).
 
Lenker, die zu ihrem Führerschein schon die Prüfung über die Grundqualifikation ablegen - also ab 10.9.2008 (D) bzw. 10.9.2009 (C) – müssen die 35 Stunden Weiterbildung 5 Jahre nach bestandener Prüfung Grundqualifikation nachweisen. 


Wichtige Ausnahme:

Keinen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen Lenker von:
  • Kfz bis 45 km/h
  • Kfz von Feuerwehr, Militär, Polizei
  • Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zugelassene Kfz
  • Fahrschul-LKW bzw. -busse
  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,
    • die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet UND
    • das Lenken des Fahrzeuges nicht Hauptbeschäftigung des Fahrers ist
Das Verkehrsministerium versteht unter dem letzten Punkt, dass es darauf ankommt, ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich den primären Gegenstand der Tätigkeit des Fahrers darstellt oder ob „Güter“ – wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern – lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit mitgeführt werden.


Grundqualifikation:

Die Prüfung über die Grundqualifikation (Kosten ca. 285,- Euro) besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung. Sie kann zusammen mit der Fahrprüfung in der Fahrschule oder vor einer Prüfungskommission des Landes abgelegt werden.
 
 
Prüfungsvorgang: Die theoretische Prüfung hat mindestens 4,5 Stunden zu dauern. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungs­werber beizustellen. Bei einer Fahrschulausbildung wird es sich um ein Fahrschul-Kfz handeln.
 
 
Prüfungsbescheinigung: Bei erfolgreicher Ablegung aller Prüfungsteile wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.


Weiterbildung:

Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden geteilt werden können.Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten (zB. Wifi, Fahrschulen) durchzuführen. Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine eigene Bescheinigung auszustellen. Es besteht die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme. In Österreich erfolgt keine Prüfung über die vorgetragenen Stoffgebiete.
 
Die Weiterbildung kann grundsätzlich sowohl aus theoretischen als auch aus praktischen Teilen bestehen. Eine zwingende Vorschrift hinsichtlich der Aufteilung zwischen Theorie und Praxis ist nicht vorgeschrieben!
 
Bei erfolgreicher Absolvierung der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung (Nachweis durch Bescheinigung und im entsprechenden Ausmaß) wird von Seitens der Führerscheinbehörde der Zahlencode „95“ mit dem Ablauf der Frist für die nächste Weiterbildung (zB. D 95.01.11.2013) bei der entsprechenden Führerscheinklasse im Führerschein eingetragen. Bei Fahrern aus Drittstaaten erfolgt die Eintragung des Zahlencodes auf der Fahrerbescheinigung, von der für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung zuständigen Behörde.


Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

Lenker aus einem EU-Mitgliedsstaat haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
 
Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
Das Bundesland, in dem die Grundqualifikation abgelegt wird, kann der Lenker frei wählen.
 
Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.


Rechtsgrundlagen:

§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz,
§§ 44 – 44d Kraftfahrliniengesetz,
§§ 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz,
EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II 139/2008)

 

 

 

Stand: Mai 2012

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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
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Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

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