Begutachtungen im Themenbereich Umwelt und Energie
Abfall und Ressourcen
- Verordnung mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VONovelle 2013)
- Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Altlastensanierungsgesetz und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW-Umweltagenden)
- AWG-Novelle, Umsetzung Industrieemissionen-Richtlinie
- AWG-Novelle und Verpackungsverordnung 2013
- Verordnung mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
- Verordnung mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2012)
- Verordnung, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VONovelle 2012)
- Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANVO 2012)
- Verordnung mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VONovelle 2012)
Anlagenbezogene Umweltpolitik
- Umweltinspektionen - EU-Konsultation
- Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, „IE-RL – Novelle“
- Verordnung über die Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)
- UVP-G-Novelle 2013
- Verordnung betreffend die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates
- Entwurf einer Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
- Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
- Verordnung über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2012 – EGVO 2012)
- Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
- Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung (Wildbach- und Lawinenverbauung - Dienststellenverordnung – WLV-DienststellenV)
- Bundeshaushaltsgesetz – 2013 (BHG - 2013); Entwurf für eine Verordnung des BMLFUW über die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV); Entwurf für Wesentlichkeitskriterien Umwelt (WFA-Grundsatz-Verordnung)
- Änderung des Strahlenschutzgesetzes
- Bundesgesetz, mit dem das UVP-Gesetz 2000 und das Luftfahrtgesetz geändert werden
- MOT-VO – Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
- Entwurf einer Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
- Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2012 (Markscheideverordnung 2012)
- Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), mit dem das Akkreditierungsgesetz aufgehoben und das Maß- und Eichgesetz sowie das Kesselgesetz geändert wird
- Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
- Gaspendelleitungsverordnung 2011
- Novelle 2011 Allgemeine Strahlenschutzverordnung
- Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V)
- Versandbehälterverordnung 2011
- Novelle Eichstellenverordnung
- Infrastruktursenat-Einführungsgesetz
- Änderung Eichvorschriften für Transportmessbehälter
- Neufassung Verordnung ortsbewegliche Druckgeräte
- Produkt-Labelling Energieverbrauch
- Umsetzung der Richtlinie der EU 2009/31/EG; CO2-Sequestrierung; Platzfreihaltung für mögliche spätere Abscheideanlagen im Zuge von Anlagengenehmigungsverfahren
- Änderung der Verordnungen über verantwortliche Personen und Sprengmittel sowie Schaffung einer Regelung über die Sprengmittellagerung
- Änderung Ökodesignverordnung
- Vorschlag für eine Seveso-II-Änderungsrichtlinie
- Novelle Maß- und Eichgesetz 2010; Änderungen im Zulassungssystem für Eichstellen; Anpassung Eichstellenverordnung; Erstellung Wunschliste
- Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014; Teil MinroG - Förderzins
- ÖAL Richtlinie Nr. 6/18 Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt
- Verbot bestimmter LED-Röhrenlampen
- Novelle Maß- und Eichgesetz 2010
- Entwurf einer Verordnung zum Konformitätsfeststellungsverfahren für Nichtselbsttätige Waagen
- Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
- Neufassung Richtlinie ortsbewegliche Druckgeräte
- Änderung Eichvorschriften Längenmaße, Längenmessgeräte und selbsttätige Waagen sowie E-Zähler, Tarifgeräte und Zusatzgeräte; Änderungspaket Oktober 2009
- Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G Novelle 2009)
- Elektrotechnikrecht; Elektrotechnikverordnung; Anpassung der Elektrischen Sicherheitsvorschriften an den Stand der Technik
- IndustrieemissionsRL
- Novelle 2009 der Industrieunfallverordnung
- Neufassung Elektrotechnikverordnung 2009
- Verordnung über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Bergbaubetrieben
- Revision der IPPC-Richtlinie - WKÖ Positionspapier auf Deutsch
- Revision der IPPC-Richtlinie - WKÖ Positionspapier auf Englisch
- Strahlenschutzrecht; Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntStrSchV)
- Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 - EMVV 2006)
- Zweite Anlagenrechtsnovelle 2005 (Änderung der GewO 1994, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes)
- Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - LärmG-Bund)
- Entwurf einer Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
- Entwurf einer Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung
- Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen; Anpassung der Verordnung
- Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; 3. Aussendung: Messgeräte-Verordnung und sonstige eichrechtliche Änderungen
- Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; 4. Aussendung
- Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; Eichvorschriften für verkörperte Längenmaße
- Novelle der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
- Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
- Novelle der Medizinischen Strahlenschutzverordnung
- Verordnung mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 geändert wird
- Umsetzung der Bergbauabfall-Richtlinie 2006/21/EG (Bergbauabfallgesetz und -verordnung)
- Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Verordnung über die Darstellungsverfahren der gesetzlichen Maßeinheiten für die Zeit und Frequenz geändert wird
Luft
- Luft-Konsultation
- Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
- Verordnung über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte in IG-L – Sanierungsgebieten
- IG-L Winterstreuverordnung
- MesskonzeptVO; Ozon-MesskonzeptVO zum IG-L
- Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
- Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung gem IG-L
- Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung
- ETS-Einbeziehung in die Luftfahrt
- Emissionszertifikategesetz (EZG) Luftfahrt
- Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Wasser
- Entwurf einer Novelle zur Badegewässerverordnung (BGewV)
- Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird - Wasserrechtsgesetznovelle 2013
- Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
- Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung näherer Vorschriften für die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – GZP-VO WRG)
- Umweltqualitätsnorm-Richtlinie
- Bäderhygienegesetz-Novelle
- Novellierung des Aktionsprogrammes 2008 Nitrat (Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen)
- Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung - BHygV)
- Budgetbegleitgesetz - Bundesamt für Wasserwirtschaft
- Novelle 2010 der QZVO Chemie, Ökologie und Grundwasser-Chemie sowie der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
- Novelle Wasserrechtsgesetz 2010
- Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan: WKO-Konsultation
Chemie
- Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Altlastensanierungsgesetz und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW-Umweltagenden)
- Änderung der POP Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Anhänge IV und V
- REACH Review
- REACH – SVHC Roadmap
- Durchführungsverordnung zur Änderung der Gebührenverordnung zu REACH
- Verordnungen zur Änderung bzw. Korrektur des Anhang VI der CLP Verordnung
- Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung im Bezug auf Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung der Brozidprodukte-Verordnung - BiozidprodukteG
- Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
- Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- Öffentliche Konsultation zum Entwurf des Umsetzungsberichtes 2012 des österreichischen Aktionsplanes Nanotechnologie
- Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
- Verordnung über Ausgangsstoffe zu Explosivstoffen
Energie
- Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012) geändert wird (NetzdienstleistungsVO Strom 2012-Novelle 2013, END-VO 2012-Novelle 2013)
- Konsultation AB MGM (2x) / Kapitel 3 der Sonstigen Marktregeln
- Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden (REMIT- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
- Verordnung mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2013)
- Konsultationspapier 3. Regulierungsperiode Stromnetz
- Jahresprogramm 2013 des Klima- und Energiefonds
- Verordnung des Vorstands der E-Control über die nähere Regelung der Datenerhebung zur Wahrnehmung der in § 131 Abs. 1 GWG 2011 genannten Überwachungsaufgaben (Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO)
- Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energie-Control-Gesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
- Verordnung zum Ökostromförderbeitrag 2013
- Kraftstoffverordnung 2012
- Verordnung über den Preis von durch die Ökostromabwicklungsstelle zuzuweisenden Herkunftsnachweise 2013 (Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2013, HKN-VO 2013)
- ClearinggebührVO Strom und Gas
- Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2013, GSNE-VO 2013 – Novelle
2013)
- Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2012 – GStat-VO 2012)
- Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013)
- Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Gas-Messgeräte-AnforderungsVO 2012 – IGMA-VO 2012)
- Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)
- Ökostrom-EinspeisetarifeVO 2012
- Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)
- Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012)
- Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung (ETA-VO)
- Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012)
- Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)
- Bundesgesetz über die Inverkehrbringung von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
- Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012)
- Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)
- Verordnung der Energie Control Kommission zu den Herkunftsnachweisen Ökostrom
- Gasnetzdienstleistungsqualitäts-Verordnung
- Wechselverordnung Strom bzw. Gas
- Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO)
- Energy Roadmap 2050
- Verordnung mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung)
- EU-Energieinfrastrukturpaket
- Stromkennzeichnungsverordnung
- EU-Energieeffizienzrichtlinie
- Energieausweis-Vorlagegesetz 2012
- 2. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan
- Versorgungssicherungsgesetz; Novelle
- Novelle Ökostromgesetz 2012
- EU-Energieeffizienzplan 2011
- Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
- ElWOG 2010 und Energie-Control-Gesetz
- Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert wird
- Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG hinsichtlich der Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
- Zählpunktpauschale-Verordnung
- Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz im Energiebereich
- Wärme- und Kälteleitungsgesetz
- VO der Energie-Control Kommission, mit der das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Leistungen der Erzeuger zur Beseitigung von Netzengpässen im Übertragungsnetz festgelegt wird (Netzengpassentgelt-Verordnung - NEP-VO)
- Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a-B-VG zur Umsetzung der RL 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
- Sustainable Consumption and Production - Paket 16. Juli 2008
- Neufassung der EU-Gebäude-Richtlinie
-
Erlassung von Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz)
-
Entwürfe der E-Control zur Erdgas- und Elektrizitäts- EnergielenkungsdatenVO
Klima
- Konsultation über die Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung („Carbon, Capture and Storage, CCS“) in Europa
- Grünbuch - Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
- Mitteilung der europäischen Kommission: Das internationale Klimaschutzübereinkommen von 2015 - Gestaltung der Weltklimapolitik für die Zeit nach 2020
- Umweltförderungsgesetz (UFG)
- Jahresprogramm 2013 des Klima- und Energiefonds
- Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert wird
- Eingriff in den EU ETS
- CO2-Paket für Pkws und Leichte Nutzfahrzeuge
Nachhaltigkeit und Umweltmanagement
-
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird (UMG-Novelle 2012)
-
EU-Ratsbeschlussvorschlag COM(2012) 710 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU
Agrarpolitik
- Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
- Bundesgesetz, mit dem das Vermarktungsnormengesetz geändert wird
- Entwurf einer Verordnung über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung)
- Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Weingesetz 2009 und das Agrarkontrollgesetz 2010 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
- Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstgesetz 1975 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
- Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassung-BMLFUW Marktordnungsrecht)
- Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz-BMLFUW Agrarbereich
- Bodenreformgesetze 2013
- Entwurf einer Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden sowie Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung
- Entwurf einer Verordnung mit der die Saatgut-Gentechnik-Verordnung und die Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung geändert wird
- Verordnung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 - TVV 2012)
- Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz gegen die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz (Holzeinfuhrgesetz – HolzEG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
- Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
- Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999 sowie das Gentechnikgesetz geändert werden und das Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
- Verordnung zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung und Verordnung mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
- Entwurf einer Verordnung, mit der die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung und die 2. Tierhaltungsverordnung geändert werden
Abfall und Ressourcen
Verordnung mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VONovelle 2013)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 22.04.2013 kundgemacht (BGBl II 104/2013), Kommentar
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Altlastensanierungsgesetz und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW-Umweltagenden)
Mit der Bitte um Stellungnahme bis 18.3.2013.
Gegenständlicher Entwurf enthält als Artikelgesetz Änderungen des AWG 2002, des Altlastensanierungsgesetzes sowie des Chemikaliengesetzes. Wesentlicher Inhalt ist die Anpassung der im AWG 2002, Altlastensanierungsgesetz und Chemikaliengesetz relevanten Bestimmungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie eine Anpassung der Beitragspflicht im Altlastensanierungsgesetz im Fall der Beförderung von Abfall außerhalb des Bundesgebiets.
Änderungsbedarf auf Grund der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit (AWG 2002, ALSAG, Chemikaliengesetz):
Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht nach dem Modell „9 + 2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor.
Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert.
Mit dem Entwurf sollen die notwendigen redaktionellen und legistischen Anpassungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich die Rechte wie bei aktueller Rechtslage bestehen bleiben sollen.
Von der im Art. 132 Abs. 5 B-VG und Art. 133 Abs. 8 B-VG normierten Möglichkeit durch Bundesgesetz in über das B-VG hinausgehende Fällen eine Beschwerdemöglichkeit wegen Rechtswidrigkeit sowie der Erhebung einer Revision wird in allen Rechtsmaterien (§§ 87c AWG 2002, § 25a ALSAG und §§ 75 sowie 75a Chemikaliengesetz) einzuräumen, wird allerdings umfassend Gebrauch gemacht und dem Lebensministerium in allen gegenständlichen Gesetzen sowie darauf basierenden Verordnungen die Beschwerdemöglichkeit wegen Rechtswidrigkeit sowie die Revisionsmöglichkeit eingeräumt.
Neufassung des Beitragstatbestands für die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG):
Entsprechend einer Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG (Deponierung, Verbrennung, Herstellung von Ersatzbrennstoffen….) auf jene Tätigkeit abzustellen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt. Daran anschließende weitere - an sich nach dem ALSAG beitragspflichtige – Tätigkeiten führen zu keiner Beitragspflicht.
Gegenständlicher Textvorschlag soll nun die Fälle, in welchen es sich bei der ersten (un-mittelbaren) Tätigkeit im Ausland um einen notwendigen Behandlungsschritt vor der beitragspflichten Tätigkeit handelt, der Beitragspflicht unterwerfen. Als solche eine Beitragspflicht begründenden Behandlungsschritte sollen zB die Aufbereitung oder Konditionierung von Abfällen zur Verbrennung oder Deponierung gelten.
In den Erläuterungen finden sich dazu konkrete Beispiele für zukünftig beitragspflichtige aber auch weiterhin beitragsfreie Tätigkeiten.
Neuer Herstellerbegriff für Elektro- und Elektronikgeräten (§ 13a Abs. 1 AWG 2002):
In Umsetzung der neuen Elektronik(alt)geräteRL 2012/19/EU soll der Begriff des Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten erweitert werden.
AWG-Novelle, Umsetzung Industrieemissionen-Richtlinie
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung, Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen
- Stellungnahme
AWG-Novelle und Verpackungsverordnung 2013
- Verpackungsverordnung:
- AWG-Novelle:
- erste Vorbewertung, Presseaussendung vom 15.01.2013
- Stellungnahme
Verordnung mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Verordnung mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2012)
Stellungnahme bis 7.12.2012.
Anlass der vorliegenden Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, 2010/75/EU. Diese löst die Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen, 2000/76/EG, ab und stellt damit die Abfall(mit)verbrennung in einen größeren Kontext der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten.
Die Umsetzung konzentriert sich hier auf die speziellen Regelungen in Bezug zur Abfall(mit)verbrennung. Es handelt sich im Wesentlichen um:
- Anpassung der Definitionen (siehe §§ 2, 3)
- Vorgaben zur Anwendung der Mischungsregel bei der Mitverbrennung in Feuerungsanlagen
- Ergänzung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden (siehe § 5 Abs 1 Z 4a und 4b)
- Ergänzung der Vorgaben für die jährliche Emissionserklärung (Anlage 6 Punkt B Z 7, 10 und 20)
- Möglichkeit der Reduktion der Messhäufgkeit für bestimmte Parameter (siehe § 9 Abs 12)
Die allgemeinen Vorschriften der Industrieemissionsrichtlinie sollen - Abfallbehandlungsanlagen betreffend - in einer Novelle zum AWG 2002 umgesetzt werden. Die Begutachtung dazu soll laut Information des Lebensministeriums demnächst gestartet werden.
Unabhängig von der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie sollen die Grenzwerte für staubförmige Emissionen und Quecksilber verschärft werden (siehe Anlage 1 und Anlage 2). Dabei soll es für Anlagen zur Zementerzeugung eine Übergangsfrist für den Jahresmittelwert für Quecksilber bis 1. Jänner 2015 geben.
Die Novelle sieht neu die Möglichkeit der Zuordnung von Rückständen (Aschen und Stäube) aus der Mitverbrenung zu nicht gefährlichen Abfällen vor. MIt der Aufnahme von Zuordnungsregeln zu bestimmten Schlüsselnummern (siehe § 17) können unter den vorgegebenen Voraussetzungen Ausstufungen von Rückständen zur Gänze entfallen. Die Zuordnungsregeln sollen ebenso in die AbfallverzeichnisVO übernommen werden.
Weitere Inhalte betreffen die Anpassung an neue, geänderte ÖNORMEN, Erleichterungen zur Deklaration des Abfallendes für Holzabfälle, die aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt stammen sowie Vorgaben für gereinigte Gas.
Betroffenheit:
- Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
Verordnung, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VONovelle 2012)
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 30.10.2012 kundgemacht (BGBl II 360/2012)
Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANVO 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 12.10.2012 kundgemacht (BGBl II 341/2012)
Verordnung mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VONovelle 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 30.11.2012 kundgemacht (BGBl II 397/2012)
Verordnung mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 27.12.2011 kundgemacht (BGBl II 455/2011)
1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011
- Entwurf, Erläuterungen
- Altlast K3 "Tauschitz-Gründe"
- Altlast N13 "Gipsdeponie Jungbunzlauer"
- Altlast N52 „Angerler Grube“
- Altstandort „Wienersdorfer Dachpappenfabrik“
- Altlast O65 „Rappersberger Chemikalien“
- Altlast O 69 „Deponie Freistadt“
- Altstandort „Altreifen- und Altgummilager Ohlsdorf“
- Altlast ST 10 "Halde Donawitz"
- Altstandort „Putzerei Plachy“
- Altlast T14 „Deponie Ochsentanne“
- Altlast W 5 "Löwy Grube-Bitterlichstraße"
- Stellungnahme
- wurde am 01.04.2011 kundgemacht (BGBl II 113/2011)
Sustainable Consumption and Production - Paket 16. Juli 2008
Paket zur nachhaltigen Konsum- und Produktionspolitik
Überarbeitung von: ÖkodesignRL (Version 2007), EMAS-VO, UmweltzeichenVO
Erläuterung und Begutachtung der WKÖ
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Stellungnahme:
Wir möchten nochmals unsere Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist von einer Woche zur vorliegenden Novelle zum Ausdruck bringen. Derart kurze Begutachtungsfristen unterlaufen nicht nur faktisch das gesetzliche Begutachtungsrecht der Wirtschaftskammerorganisation, sie ermöglichen auch keine ausreichende fachliche Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftskreisen.
ALLGEMEINES
Das aktuelle Regierungsprogramm vom November 2008 unterstreicht die Bedeutung der Förderschienen des Umweltförderungsgesetzes und zeigt gleichzeitig Handlungsnotwendigkeiten auf. So wurde festgelegt, dass die Wartezeit für Antragsteller, etwa in der Umweltförderung im Inland, deutlich zu reduzieren und der bestehende Projektüberhang abzubauen ist. Dies muss sich auch in einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel widerspiegeln.
Die im Regierungsprogramm angekündigte Mittelaufstockung sowie der Abbau des Förderruck-sacks der betroffenen Förderschienen finden sich in der vorliegenden Novelle leider überhaupt nicht. Es wäre aber gerade zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise wichtig, diese umsetzungsreifen Projekte zur Realisierung zu bringen. Wenn derzeit Projekte mit einem Fördervolumen von zwei Jahresbudgets in der Warteschleife stehen, so wirkt die Förderschiene faktisch als Konjunkturbremse.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert die - im Regierungsprogramm gerade beschlossene - Aufstockung der Mittel ein. Die Chance, die Konjunktur in Österreich durch umweltrelevante Investitionen in Österreich zu beleben, darf nicht vergeben werden.
Zu den Vorschlägen im Detail
Ad 1. Abschnitt
ad § 1 „Ziele“
Die vorgesehene Streichung der Vermeidung oder Verringerung der Belastung in Form von Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) sollte überdacht werden. Lärm ist nach wie vor ein erstrangiges Umweltthema. Mit der Umsetzung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und im Hinblick auf die neue ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ist in diesem Bereich erhöhter Handlungs- und Förderbedarf zu erwarten. Dass das Thema Lärm in den letzten Jahren bei der Umweltförderung kaum eine Rolle gespielt hat, könnte auch an den derzeit geltenden Förderbedingungen liegen. Statt einer Streichung sollte daher überlegt werden, wie man den derzeit geltenden Förderschwerpunkt attraktiver gestalten könnte.
Ad §12 Abs.9 „Förderungsverfahren“
Die vorgeschlagene Aufnahme des Bundes in die Gruppe der Förderwerber zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungen der Gewässergüte erscheint im Rahmen einer Bundesförderung fehl am Platz. Wegen der Mittelknappheit im angesprochenen Förderbereich und dem Projektrückstau ist diese Erweiterung der Förderwerber mit Nachdruck abzulehnen.
Kritisch anzumerken ist außerdem, dass Unternehmen aufgrund des Schwellenwertes der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit maximal 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben und einem Förderprozentsatz von 20 – 30 % bedacht werden, während Maßnahmen des Bundes zu maximal 100 % - ohne absolute Obergrenze - gefördert werden sollen. Diese Parameter der Förderung würden das Ungleichgewicht im Rahmen der Mittelverteilung in der Förderung weiter verschärfen.
ad § 6 Abs. 2 f „Mittelaufbringung“
Die - wie im Regierungsprogramm vorgesehene - mehrjährige Festlegung des Zusagerahmens erscheint sinnvoll und verbessert die Effizienz des Förderinstruments.
Ad 3.Abschnitt - UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND / AUSLAND
ad § 23 „Ziele“
Der in Abs. 1 Z 4 angeführte „Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen“ sollte, um Missverständnisse auszuschließen, inhaltlich präzisiert und definiert werden.
ad § 24 „Fördergegenstand“
Die bisherige Umweltförderung im Inland ist auf Investitionsförderungen ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird durch die generelle Aufnahme der Förderung von Mehrkosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe gebrochen. Die finanziellen Auswirkungen für die Förderschiene dieser Entwicklung sind in den vorliegenden Unterlagen nicht dargestellt und erschweren so eine Bewertung des Vorschlages. In der Umsetzung des Förderschwerpunktes ist darauf zu achten, dass keine überproportionale Belastung des Förderregimes entsteht.
Wie in den Erläuterungen zur Novelle dargelegt, kommt der effizienten Nutzung von Energie eine besondere Bedeutung beim Erreichen gesetzter umweltpolitischer Ziele zu. Dies sollte sich auch im Fördergegenstand der UFI widerspiegeln. Es wird daher folgende Ergänzung der Aufzählung zu Abs. 1 Z 2 angeregt:
„f) zur Verringerung der Umweltbelastung durch Steigerung der Energieeffizienz“
ad § 24 Abs. 1 Z 5
Grundsatzkonzepte sollen auch weiterhin als förderbar gelten. Sollte dies ohnehin mit dem Novellierungsvorschlag intendiert sein, wird um eine diesbezügliche Klarstellung gebeten.
ad § 24 Abs. 2 Z 2
Bei der Ausgestaltung des Förderschwerpunktes „Technologiekooperation“ zwischen Österreich und Nicht-OECD-Staaten sollte sichergestellt sein, dass Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Förderschienen verhindert und Synergien genutzt werden. Jedenfalls muss das vorliegende Pro¬gramm einen klaren Mehrwert für österreichische Unternehmen bieten.
ad § 25 Abs. 4 Z 1
In diesem Zusammenhang sollte für den Fördergegenstand das Kriterium der Relevanz für die Umweltbelastungen in Österreich – als Grundvoraussetzung für die Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Ausland - explizit genannt werden.
ad § 26
Bislang sah § 26 Abs. 2 die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen beziehungsweise in begründeten Fällen auch den Verzicht auf die Beibringung von Unterlagen vor. Sollte es notwendig sein, sollten Projektanten auch weiterhin unbürokratisch und direkt auf die Fördermittel zurückgreifen können.
Ad 5.Abschnitt – ÖSTERREICHISCHES JI/CDM PROGRAMM
Ad § 48 Berichte
Das österreichische JI / CDM Programm hat sich zu einer wichtigen Säule der österreichischen Klimastrategie entwickelt. Die Berichtspflicht in diesem Bereich erscheint daher gerechtfertigt.
Ad Abschnitt 5a – KLIMA:AKTIV
Dass das Aktionsprogramm klima:aktiv als eigene Förderschiene verankert wird, ist zu begrüßen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des immer höher werdenden Interesses nach betrieblichen Förderungen in diesem Bereich sinnvoll. Die angesprochene Aktion findet ausgezeichneten Zuspruch und lässt die Bereitschaft der Betriebe erkennen, beim Fuhrparkmanagement auf alternative Treibstoffe und Antriebstechnologien zu setzen. Die Förderungsaktion ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen interessant, weil sie Investitionen unter 10 000 EUR fördert und eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Förderschienen darstellt.
Eine ausreichende finanzielle Dotierung der Förderschiene muss auch hier im Hinblick auf den bestehenden massiven Projektrückstau eingefordert werden. Bisher wurden 5 Mio. EUR Förder¬gelder vergeben, derzeit sind noch Förderungsansuchen von 200 Unternehmen offen. Mangels verlässlicher Informationen, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Förderung gewährt werden kann, werden derzeit häufig potenzielle neue Projekte nicht mehr eingereicht.
Der Abbau des großen Förderüberhangs sowie eine Aufstockung der jährlich zur Verfügung ste-henden Mittel sind für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von klima:aktiv aus Sicht der WKO unbedingt notwendig.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorstehend angeführten Anliegen der Wirtschaft in der vorliegenden Novelle des Umweltförderungsgesetzes.
Im Kern geht es vor allem um die Umsetzung der konkreten Festlegungen des Regierungspro-gramms. Unterbleibt sie, ist die Funktionsfähigkeit der Umweltförderung aus Sicht der WKO ernsthaft gefährdet. Wir ersuchen daher auch um Gespräche darüber, wie unter den gegebenen budgetären Rahmenbedingungen die angesprochene umwelt- und konjunkturpolitisch so wichtige Abhilfe gemäß Regierungsprogramm umgesetzt werden kann.
Anlagenbezogene Umweltpolitik
Umweltinspektionen - EU-Konsultation
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
Auf EU-Ebene gab es bisher lediglich eine Empfehlung der Kommission für Umweltinspektionen, Recommendation 2001/331/EC. Nun soll abgefragt werden, inwieweit diese ausgeweitet und verbindlicher gemacht werden sollen. Die nunmehrige Konsultation betrifft Umweltinspektionen im weiteren Sinne, nicht nur IPPC-Anlagen sind (wie bei der Umsetzung der IE-RL) betroffen. Vielmehr sind alle Umweltbereiche angesprochen, d.h. „alles, das mit Umwelt zu tun hat“. Der Begriff deckt sich nicht mit dem österreichischen Anlagenbegriff, sondern geht weiter und umfasst z.B. auch kleinere Betriebsstätten wie Gasthäuser, etc. Umfasst werden nicht nur Vor-Ort-Inspektionen, sondern auch bürokratische Berichtspflichten, man könnte von einer Art Monitoring sprechen, einer Umsetzung des Umweltrechts und dessen Überwachung durch die Behörden. Letztlich wird auch die Frage gestellt, ob die Europäische Kommission den nationalen Behörden Inspektionssysteme vorgeben oder auch einzelne Betriebe zur Kontrolle vorgeben kann.
Die Umweltpolitische Abteilung hat bereits mit hausinternen Experten Antwortvorschläge erarbeitet, wir ersuchen, diese zu ergänzen oder abzuändern.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zur Novelle können bis einschließlich 14.05.2013 an Ihre zuständige Wirtschaftskammer gesendet werden.
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, „IE-RL – Novelle“
Verordnung über die Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen
- wurde am 02.05.2013 kundgemacht (BGBl II 116/2013)
UVP-G-Novelle 2013
Verordnung betreffend die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
§ 5 des Maß- und Eichgesetzes 1950 sieht in Absatz 5 die Einrichtung eines Metrologiebeirates vor. Im Maß- und Eichgesetz werden die Zuständigkeit und die Mitgliederbestellung sowie die Möglichkeit der Beiziehung externer Fachexperten geregelt.
Diese Verordnung regelt
- die innere Organisation
- die Aufgaben
- sowie die Modalitäten der Sitzungen des Metrologiebeirates.
KURZBESCHREIBUNG
I. ALLGEMEINES
Der Metrologiebeirat berät gemäß § 5 des MEG den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens.
Diese Beratung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
- die Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
- bei Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
- bei der Koordination der Forschung und Entwicklung auf diesem Segment,
- der Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
- bei der Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
Die Zusammensetzung ist in § 5 Absatz 3 geregelt, es gehören ihm auch zwei Mitglieder (Fachexperten), die von der WKÖ bestellt werden, an.
Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre, wobei eine neuerliche Nominierung möglich ist.
Die Beiziehung externer Experten gegen Kostenersatz für Reisebewegungen und Übernachtungen soll möglich sein, die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 1 - Einsetzung des Metrologiebeirates
Die geplante Einsetzung im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ergibt sich aus der Zuständigkeit, die durch das Maß- und Eichgesetz und dem Bundesministeriengesetz gegeben ist.
Zu § 2 - Aufgaben des Metrologiebeirates
Der Metrologiebeirat hat gemäß § 5 des MEG den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich, bei Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung, bei der Koordination der Forschung und Entwicklung auf diesem Segment, der Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und bei der Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
Zu § 3 - Mitglieder des Metrologiebeirates
Die Zusammensetzung des Beirates ist bereits durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 des MEG festgelegt.
Zu §§ 4 und 5 - Funktionsperiode
Die nominierungsberechtigten Stellen sollen die jeweiligen Mitglieder auf einen auf fünf Jahre befristeten Zeitraum nominieren, wobei eine Wiedernominierung zulässig sein soll. Dies soll einerseits den nominierungsberechtigten Stellen ermöglichen, auf Wunsch periodisch einen Wechsel im Personenkreis herbeizuführen. Bestellungen und Abberufungen von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern für den Metrologiebeirat erfolgen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Zu § 6 - Einberufung der Sitzung
Die fristgerechte Einberufung von Sitzungen im Wege einer Einladung mit gleichzeitiger Übermittlung der Tagesordnung soll eine eingehende Sitzungsvorbereitung ermöglichen. Die Öffentlichkeit von Beiratssitzungen ist nicht üblich, zumal es sich um ein aus Fachexperten und Fachexpertinnen zusammengesetztes Gremium handelt.
Die Möglichkeit, auch fachkundige Personen aus verschiedenen Bereichen, die nicht zu den regulären Mitgliedern des Beirats zählen, zu Beiratssitzungen beiziehen zu können, soll dem Beirat den Zugang zu spezifischen Informationen ermöglichen, die in der Folge in die Diskussionen des Beirates einfließen können.
Zu § 7 - Leitung und Ablauf der Sitzung
Durch die Festlegung der endgültigen Tagesordnung bei Beginn der Beiratssitzung soll ermöglicht werden, auch aktuelle Diskussionspunkte kurzfristig aufgreifen zu können. Zur Erfüllung der Beratungsfunktion gegenüber den im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene wäre es zweckmäßig, im Protokoll auch allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen auf Antrag festzuhalten. Die Vorberatung in Arbeitsgruppen soll bei Bedarf eine zügige Vorberatung einzelner Tagesordnungspunkte ermöglichen.
Der Beirat soll im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend tagen, soweit die Erfüllung seiner Aufgaben nicht die Tagung an einem anderen Ort erforderlich macht.
Zu §§ 8 und 9 - Geschäftsordnung/Geschäftsstelle
Es ist zweckmäßig, nähere Details zur Geschäftsführung des Beirats in einer Ge-schäftsordnung zu normieren. Um die Konvergenz mit dem gegenständlichen Ent-wurf einer Verordnung sicherzustellen, ist sie vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen.
Administrative Agenden zur Unterstützung des Beirats bzw. des oder der Vorsitzenden sollen durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Geschäftsstelle wahrgenommen werden.
Zu § 10 - ehrenamtliche Tätigkeit/Kostenersatz
Für jene Mitglieder des Beirats, die von den Bundesstellen, von der Verbindungs-stelle der Bundesländer, vom Österreichischen Städtebund bzw. vom Österreichi-schen Gemeindebund nominiert werden, fällt die Teilnahme an den Beiratssitzungen in deren Dienstzeit. Für alle anderen Mitglieder des Beirates fällt die Vertretung ebenfalls in den Bereich ihrer Interessensvertretung und diese wurden im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum MEG aufgenommen. Weiteren allenfalls erforderlichen fachkundigen Personen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung beigezogen werden, kann für die Teilnahme an den Beiratssitzungen der Ersatz der Reisekosten (2. Klasse Bahnfahrt), die Kosten der Übernächtigung (begrenzt mit 105 Euro), der Ersatz eines innstädtischen Verkehrsmittels und ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro je Stunde gebühren. Die Mitgliedschaft im Beirat soll jedoch ein grundsätzliches unbesoldetes Ehrenamt sein.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf können bis einschließlich 11.02.2013 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden.
Entwurf einer Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
Mit Bundesgesetzblatt II 136/2012 wurde am 23.04.2012 die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern kundgemacht. Anlassfall war, dass in Betrieb befindliche erdverlegte Flüssiggas-Umbaubehälter des Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH unzulässige systematische Schweißnahtfehler aufwiesen, die zu einer Undichtheit des Behälters während des Betriebes führen können. Daher wurden mit der genannten Verordnung Überwachungsmaßnahmen sowie eine Außerbetriebnahme nach maximal 10 Jahren vorgesehen. Aufgrund neuer Untersuchungen und aufgrund erster Ergebnisse der vorgeschriebenen Maßnahmen können nun mittels der Novellierung die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen angepasst werden, dies dient der Erleichterung des weiteren Betriebes.
KURZBESCHREIBUNG
Betroffen sind erdverlegte Flüssiggas- Umbaubehälter des Herstellers BAGOM IN-DUSTRIE GmbH.
Die Novellierung der VO beinhaltet
- eine Verlängerung der Restbetriebszeit von 10 auf 20 Jahre
- die Beibehaltung der Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gaspürsonden, jedoch Verlängerung der Frist für die Ausrüstung mit den Sonden und der Erstprüfung von 31.12.2012 auf 30.06.2013
- Ermöglichung der Anwendung von alternativen Methoden anstelle der Gasspürmethode, sofern Gleichwertigkeit und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.
- Die Überprüfung mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methode ist nunmehr zweimal jährlich durchzuführen, wenn die Befüllung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr erfolgt. Bei einer geringeren Häufigkeit der Befüllung bleibt die Frist wie bisher einmal pro Jahr.
II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 3 Abs. 3 - Überwachungsmaßnahmen und Fristen
• Restbetriebsdauer:
Die Restbetriebszeit von Flüssiggas-Umbaubehältern wird auf Basis aktueller Untersuchungsergebnisse und praktischer Erfahrungen auf 20 Jahre angehoben.
• Fristen für die Gasdichtheitsprüfung:
Die Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürsonden wird beibehalten, jedoch die Frist für die Ausrüstung mit den Sonden und die erstmalige Überprüfung mit 30. Juni 2013 festgelegt. Für das zeitliche Intervall der Gasspürprüfung werden Mindeswerte angegeben. Diese betragen für Flüssiggas-Umbaubehälter die mehr als fünfmal im Jahr befüllt werden ein halbes Jahr. Flüssiggas-Umbaubehälter mit geringerer Füllhäufigkeit sind einmal jährlich auf Gasdichtheit zu prüfen.
• Alternative Methode zur Gasspürprüfung:
Die Kesselprüfstelle des TÜV Austria versucht eine Gasspürprüfung für Flüssiggas-Umbaubehälter zu entwickeln, welche von Leckage-Messungen an Rohrleitungen abgeleitet wird. Diese Methode ist noch nicht einsatzreif, jedoch sollte mit der Verordnung grundsätzlich die Anwendung alternativer Methoden ermöglicht wer-den. Voraussetzung ist deren nachgewiesene Gleichwertigkeit und Zuverlässigkeit. Die Bestimmungen wurden entsprechend ergänzt.
Zu §§ 4 bis 7:
Diese Paragraphen bleiben inhaltlich unverändert. Es sind jedoch die Bezugnahmen auf die geänderten Ziffern des § 3 Abs. 3 und die Anführung der alternativen Methoden zu berücksichtigen.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf können bis einschließlich 01.02.2013 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden. Wenn wir bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einwand gegen den Richtlinienentwurf sowie unsere Vorbewertung dazu erhalten haben, gehen wir von Ihrer Zustimmung aus.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Verordnung über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2012 – EGVO 2012)
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung (Wildbach- und Lawinenverbauung - Dienststellenverordnung – WLV-DienststellenV)
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft wurde ein Konzept zur strukturellen Effizienzsteigerung des Forsttechni-schen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erarbeitet.
Bezeichnung, Sitz und örtlicher Zuständigkeitsbereich dieser Dienststellen werden gegenwärtig in der Wildbach- und Lawinenverbauung-Dienststellenverordnung, BGBl. Nr. 507/1979, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2004, geregelt und werden dort 7 Sektionen und 27 Gebietsbauleitungen bestimmt.
KURZBESCHREIBUNG
I. ALLGEMEINES
Durch die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstehenden (nachgeordneten) Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung werden Maßnahmen zum Schutz des Lebensraums vor den Naturgefahren Hochwasser, Murgang, Lawine, Steinschlag, Rutschung und Erosion gesetzt und die nachhaltige Wirkungen dieser Maßnahmen (Erhaltung) gewährleistet.
Der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung ist nach § 102 Abs 1 Forstgesetz 1975 in die Dienststellen Sektionen mit Wirkungsbereich für eines oder mehrere Bundesländer und die den Sektionen unterstehenden Dienststellen Gebietsbauleitungen mit Wirkungsbereich für Teilgebiete eines Sektionsbereiches zu gliedern. Nach Abs 7 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen unter Bedachtnahme auf die regionalen und orographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln.
Als ein Ergebnis einer Evaluierung, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbindung des Forsttechni-schen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgte, wurde ein Konzept zur strukturellen Effizienzsteigerung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erarbeitet.
Dieses umfasst auch, dass entsprechend obengenannten Kriterien des § 102 Abs. 7 Forstgesetz 1975, unter Bedachtnahme auf damit im Zusammenhang stehende und weitere Kriterien (z. B. des Bedarfs der Leistungserbringung, möglichste Zentralität der Sitze der Gebietsbauleitungen, Verwaltungsstrukturen der Bundesländer) sowie bei Änderung der Organisation der Arbeitsprozesse (z. B. Verstärkung der Servicerung der Gebietsbauleitungen durch die Sektionen, auch durch Verlagerung von weiteren Verwaltungsaufgaben zu den Sektionen; Optimierung bzw. Flexibilisierung der Nutzung von überregionalen vorhandenen oder zu etablierenden Ressourcen, wie die Schaffung von Fachkarrieren, und erhöhte Wahrnehmung sonstiger Synergien) die Anpassung der Anzahl der Gebietsbauleitungen auf 21 solcher Stellen. Die Sektionen sollen somit verstärkt als Verwaltungszentren (und Betriebe im Sinne des
§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG); BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010) für die ihnen untergeordneten Gebietsbauleitungen (als bloße Arbeitsstätten ohne Betriebseigenschaft im Sinne vorgenannter Bestimmung) tätig sein, sodass die Gebietsbauleitungen vermehrte operative Kapazitäten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.
Entsprechend dem Konzept zur strukturellen Effizienzsteigerung des Forsttechni-schen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sollen hinkünftig 21 Gebiets-bauleitungen, statt der derzeitig 27, bestehen.
Mit der beabsichtigten Verordnung sollen diese Gebietsbauleitungen bezeichnet und deren Sitz sowie örtlicher Wirkungsbereich festgelegt werden. Die gegenwärtig bestehenden 7 Sektionen bleiben insofern unverändert bestehen. Da es sich um eine umfassende Änderung der derzeitigen Wildbach- und Lawinenverbauung-Dienststellenverordnung handelt, soll diese neu erlassen werden.
II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Das Land Burgenland soll hinkünftig in den Zuständigkeitsbereich der Gebietsbau-leitung „1.2-Wien, Burgenland und Niederösterreich Ost“ mit dem Sitz in Wiener Neustadt fallen, der gegenüber jenem der gegenwärtig für das Burgenland zuständigen, in Wiener Neustadt ansässigen Gebietsbauleitung „Burgenland und Südliches Niederösterreich“ größer ist.
Das Land Wien soll hinkünftig in den Zuständigkeitsbereich der „Gebietsbauleitung 1.2-Wien, Burgenland und Niederösterreich Ost“ fallen, da die derzeitige Gebiets-bauleitung „Wien und Nördliches
Niederösterreich“ mit dem Sitz in Wien mit den hinkünftigen Gebietsbauleitungen „1.1-Niederösterreich West“ und „1.2-Wien, Burgenland und Niederösterreich Ost“ zusammengeführt werden soll. Für Niederösterreich sollen 2 statt bisher 3 Gebietsbauleitungen bestehen. Die Gebietsbauleitung „Wien und Nördliches Niederösterreich“ soll teils mit der in Melk ansässig bleibenden Gebietsbauleitung „Südwestliches Niederösterreich“, die fortan als Gebietsbauleitung „1.1-Niederösterreich West“ bezeichnet werden soll, und der in Wiener Neustadt ansässig bleibenden Gebietsbauleitung „Burgenland und Südliches Niederösterreich“, die fortan als Gebietsbauleitung „1.2-Wien, Burgenland und NiederösterreichOst“ bezeichnet werden soll, vereinigt werden.
In Oberösterreich sollen 3 statt bisher 4 Gebietsbauleitungen bestehen, wobei der Sitz in Seewalchen entfallen soll.
In Salzburg sollen ebenso 3 statt bisher 4 Gebietsbauleitungen bestehen. Es sollen (ausgenommen die Gemeinden des sogenannten „Ennspongaues“ im Bezirk St. Johann im Pongau, die hinkünftig in die Zuständigkeit der Gebietsbauleitung „3.3-Lungau“ fallen sollen) die Gebietsbauleitungen „Flach- und Tennengau“ sowie „Pongau“ zur Gebietsbauleitung „3.2-Pongau, Flachgau und Tennengau“ zusammengeführt werden, deren Sitz den bisherigen Sitzen der Gebietsbauleitungen „Flach- und Tennengau“ sowie „Pongau“ in Salzburg bestehen soll.
In der Steiermark sollen ebenso 3 statt bisher 4 Gebietsbauleitungen bestehen. Die Gebietsbauleitung „Enns- und Salzatal“ wird lediglich in „4.1-Steiermark Nord“ umbezeichnet, deren Sitz in Liezen und Zuständigkeitsbereich sollen unverändert bestehenbleiben. Die sonstigen Gebietsbauleitungen „Oberes Murtal“, „Mittleres Murtal und Mürztal“ und „Ost- und Weststeiermark“ sollen zu den Gebietsbauleitungen „4.2-Steiermark West“ und „4.3-Steiermark Ost“ umstrukturiert werden. Die 5 von 6 bestehenden Sitze in Scheifling und Bruck an der Mur sollen als Sitze der neuen 2 Gebietsbauleitungen bestehenbleiben. Der Sitz der derzeitigen Gebietsbauleitung „Ost- und Weststeiermark“ in Graz wird hinkünftig nur mehr Sitz der Sektion „Steiermark“ sein.
In Kärnten sollen ebenso 3 statt bisher 4 Gebietsbauleitungen bestehen. Der derzeitige Sitz der für dieses Land zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in Villach soll auch weiterhin deren Sitz, nämlich jener der Sektion „Kärnten“ und hinkünftig der 3 Gebietsbauleitungen, sein.
In Tirol sollen 5 statt bisher 6 Gebietsbauleitungen bestehen, wobei die Gebiets-bauleitungen „Westliches Unterinntal“ und „Mittleres Inntal“ zur Gebietsbauleitung „Mittleres Inntal“ mit dem Sitz in Innsbruck vereinigt werden sollen. Der Sitz in Schwaz ist daher nicht mehr erforderlich.
In Vorarlberg kommt es zu keiner Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage.
Die Verordnung soll mit 01.01.2013 in Kraft treten.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf können bis einschließlich
Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf können bis einschließlich 7.12.2012 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden.
Bundeshaushaltsgesetz – 2013 (BHG - 2013); Entwurf für eine Verordnung des BMLFUW über die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV); Entwurf für Wesentlichkeitskriterien Umwelt (WFA-Grundsatz-Verordnung)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Anlage 1
- Stellungnahme
- WFA-Grundsatz-Verordnung wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 489/2012)
- WFA-Umwelt-Verordnung wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 493/2012)
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das UVP-Gesetz 2000 und das Luftfahrtgesetz geändert werden
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung, Änderungen Anhang 1
- Stellungnahme
- Das Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und das Luftfahrtgesetz geändert werden, wurde am 05.07.2012 (ohne Änderungen gegenüber der im Umweltausschuss beschlossenen Fassung) vom Nationalrat beschlossen:
- beschlossene Fassung (inklusive Abänderungsantrag und Ausschussfeststellung)
- ausführlichen Kommentar der WKÖ zu den Novellen
- Presseaussendung der WKÖ
- wurde am 02.08.2012 kundgemacht (BGBl I 77/2012)
MOT-VO – Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Richtlinie 2011/88/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren
- Stellungnahme
- wurde am 20.11.2012 kundgemacht (BGBl II 378/2012)
Entwurf einer Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 23.04.2012 kundgemacht (BGBl II 136/2012)
Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2012 (Markscheideverordnung 2012)
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), mit dem das Akkreditierungsgesetz aufgehoben und das Maß- und Eichgesetz sowie das Kesselgesetz geändert wird
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen Allgemeiner Teil, Erläuterungen Besonderer Teil
- Stellungnahme
- wurde am 20.04.2012 kundgemacht (BGBl I 28/2012)
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- wurde am 24.04.2012 kundgemacht (BGBl I 31/2012)
Gaspendelleitungsverordnung 2011
Novelle 2011 Allgemeine Strahlenschutzverordnung
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- wurde am 19.03.2012 kundgemacht (BGBl II 76/2012)
Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln (Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln-Verordnung - ABD-V) und zur Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 02.05.2012 kundgemacht (BGBl II 147/2012)
Versandbehälterverordnung 2011
- Entwurf und Anlagen A.1 bis B, Vorblatt und Erläuterungen, übrige Anlagen zum Begutachtungsentwurf
- wurde am 28.12.2011 kundgemacht (BGBl II 458/2011)
Novelle Eichstellenverordnung
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen Allgemeiner Teil, Erläuterungen Besonderer Teil, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- wurde am 27.09.2011 kundgemacht (BGBl II 314/201)
Infrastruktursenat-Einführungsgesetz
Die Koalitionsparteien haben am 16. Juni 2011 beiliegendes Gesetzespaket, mit dem die sogenannte „Verkehrs-UVP“ reformiert werden soll, als Initiativantrag eingebracht. Der Initiativantrag wurde dem Verfassungsausschuss zugewiesen. Am 28. Juni des Jahres wurde im Verfassungsausschuss beschlossen, den Initiativantrag einer Ausschussbegutachtung zuzuführen.
Das Begutachtungsverfahren läuft bis Anfang September 2011.
A) HINTERGRUND UND ALLGEMEINE BEWERTUNG
Die Reform der Verkehrs-UVP ist aufgrund eines überraschenden und aufsehenerregenden Er-kenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich geworden. Wie berichtet, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom September 2010 (30.9.2010, 2010/03/0052) festgestellt, dass auch im Genehmigungsverfahren für Projekte des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes (3. Abschnitt des UVP-G, „Verkehrs-UVP“) eine Berufungsinstanz EU-rechtlich erforderlich sei und diese Funktion der Umweltsenat (Berufungsinstanz für alle anderen Projekte des UVP-G) übernehmen sollte. Die derzeitige Rechtslage widerspreche laut VwGH der UVP-RL (Art 10a), wonach den Betroffenen die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung im UVP-Verfahren einzuräumen ist. Der VwGH sieht sich selbst nicht als solche Instanz, die diese Voraussetzungen ausreichend erfüllt.
Tatsächlich ist gegen Entscheidungen des BMVIT bei Projekten des 3. Abschnittes UVP-G keine Berufungsinstanz vorgesehen. Den Parteien steht lediglich ein außerordentliches Rechtsmittel, die Beschwerde an den VwGH, offen. Diese Rechtskonstruktion war politischer Konsens und wurde bewusst gewählt, damit Infrastrukturvorhaben in absehbarer Zeit realisierbar sind.
Bemerkenswert: diese Rechtslage besteht seit der UVP-Novelle 2004 und wurde bisher noch nie vom VwGH beanstandet. Auch der Verfassungsdienst hatte bisher keine Einwände dagegen vorgebracht.
Von dem Erkenntnis sind wichtige Infrastrukturvorhaben, wie zB Brenner-Basistunnel, Semmeringbasistunnel, Tauernbahn, Nordautobahn, Koralmbahnbasis, A26 Westring, und andere Projekte, deren Realisierung keinen Aufschub duldet, betroffen.
Aus unserer Sicht war daher dringender Handlungsbedarf gegeben, auf das VwGH-Erkenntnis adäquat zu reagieren, um der damit verbundenen Verunsicherung von Investoren zu begegnen.
Wichtig war uns, dass die mit einer Berufungsinstanz zu erwartende weitere Verfahrensverzögerung so weit wie möglich kompensiert wird. Dazu sind aus unserer Sicht zwei Schritte wesentlich:
- Schaffung einer adäquaten Berufungsinstanz
Die äußerst komplexen Genehmigungsverfahren im Bereich des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes verlangen ein spezielles fachliches Know-How, sowie die Verfügbarkeit der Mitglieder des Berufungssenats. Somit sollten die Mitglieder beim Senat hauptberuflich tätig sein.
- weitere Schritte in Richtung Verfahrenskonzentration
Derzeit sind die Verfahren der Verkehrs-UVP auf drei Entscheidungsebenen aufgesplittet. Der Projektwerber muss drei Anträge stellen, drei Verfahren durchlaufen und drei Bescheide erwirken. Aus unserer Sicht ist es daher notwendig, dass im Zuge einer Reform der „Verkehrs-UVP“ auch bei der Verfahrenskonzentration Verbesserungen erfolgen.
Der vorliegende Initiativantrag erfüllt im Wesentlichen die von uns geforderten Punkte und ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Mit der Novelle wird die durch das Höchstgerichtsurteil
beeinträchtigte Rechtssicherheit für Investoren wieder hergestellt und durch den Ausbau der Verfahrenskonzentration ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsreform geleistet.
Der Initiativantrag enthält folgende Eckpunkte:
- - Einrichtung eines Infrastruktursenats beim BMVIT als Berufungsinstanz für Projekte des 3.Abschnitts UVP-G (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken).
Vorteil: Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung wird der neue Senat (anders als der beim BMLFUW angesiedelte Umweltsenat) mit hauptberuflich tätigen Experten besetzt, damit die hochkomplexen Verfahren möglichst rasch abgewickelt werden können. Weiters sollen ambitionierte gesetzliche Limits für Verfahrensdauern für eine zügige Abwicklung des Berufungsverfahrens sorgen.
- Einen weiteren, wichtigen Schritt in Richtung Verfahrenskonzentration: Anstelle von bisher 3 Genehmigungsverfahren soll es künftig nur noch 2 Verfahren geben – alle bundesrechtlichen Genehmigungen werden beim BMVIT, alle landesrechtlichen bei der LReg konzentriert. Vorteil: deutliche Beschleunigung und Kostenreduktion, substantieller Beitrag zur Verwaltungsreform. Wichtig: Die Länder haben in der LH-Konferenz am 19.Mai 2011 zugestimmt.
- Weitere Verfahrenserleichterungen (die wir bereits im 2.Abschnitt des UVP-G durchgesetzt hatten), wie zB das Fortbetriebsrecht, werden aufgenommen.
Unbeschadet unserer grundsätzlichen Zustimmung zum Initiativantrag, sind im Detail einige Verbesserungswünsche anzumerken (siehe dazu unten).
B) ZU DEN BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN
Der Initiativantrag ist in 6 Artikel gegliedert und enthält unter anderem Änderungen zum B-VG, zum Verwaltungsgerichtshofsgesetz und zum Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz. Schwerpunkt ist das Infrastruktursenatsgesetz, mit dem der neue unabhängige Infrastruktursenat beim BMVIT eingerichtet wird sowie Änderungen zum UVP-Gesetz, die den Bereich des 3. Abschnittes (hochrangiges Straßen- und Schienennetz) betreffen.
ZU ART 1 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes)
Aufgrund der Kompetenzverschiebungen sind Änderungen im B-VG erforderlich. Die Einrich-tung des Infrastruktursenats wird in Art 10 B-VG verankert.
Z Z4 (Art 102 Abs 2)
Eine Anpassung des Art 102 Abs 2 ist erforderlich, da durch die verbesserte Teilkonzentration nun mehr Bundeskompetenzen in 1. Instanz durch den BMVIT in unmittelbarer Bundesverwaltung als bisher vollzogen werden.
Zu Z5 (Art 131 Abs 3)
Entsprechend der Rechtslage beim UVS soll der VwGH Beschwerden gegen einen Bescheid des Infrastruktursenats ablehnen können, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Zu Z6 (Art 151 Abs xx)
Der Infrastruktursenat wird ohne weite Übergangsregelungen sofort eingesetzt. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen tritt daher der Infrastruktursenat an die Stelle jener Behörde, die bis zu diesem Zeitpunkt Berufungen behandelt hat (entsprechend des VwGH-Erkenntnisses somit der Umweltsenat). Zu beachten: die Einführung einer neuen Berufungsmöglichkeit für Fälle, in denen die Berufungsfrist bzw. die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts bereits verstrichen ist, ist nicht vorgesehen.
Der Infrastruktursenat wird auf 5 Jahre befristet eingerichtet. Diese Vorgangsweise ist seiner-zeit auch bei der Einführung des Umweltsenats gewählt worden.
- Anmerkungen zur Begutachtung
Es ist begrüßenswert, dass mit dem Infrastruktursenat eine adäquate Berufungsinstanz für Projekte des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes eingeführt wird. Zur Vermeidung von Judikaturdivergenzen wäre es aber sinnvoll und wünschenswert, wenn der Infrastruktursenat darüber hinaus auch für Infrastrukturvorhaben als Rechtsmittelinstanz fungiert, die im 2. Ab-schnitt des UVP-G geregelt sind, wie sonstige Straßen und Schienenbahnen, Güterterminals, Güterverkehrszentren sowie Flugplätze und Pisten.
ZU ART 2 (Infrastruktursenatsgesetz)
Das Infrastruktursenatsgesetz (ISG) regelt den Infrastruktursenat. Während der Umweltsenat, die Berufungsinstanz bei Projekten des 2. Abschnitts UVP-G, beim BMLFUW eingerichtet ist, wird der Infrastruktursenat beim BMVIT eingerichtet. Im Gegensatz zum Umweltsenat, der aus nebenberuflich tätigen Mitgliedern zusammengesetzt ist, sollen im Infrastruktursenat nur hauptberuflich tätige Mitglieder vertreten sein. Damit ist die Verfügbarkeit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung gewährleistet. Der Senat setzt sich aus 6 Berufsmitgliedern und 18 Beisitzern zusammen. Wie beim Umweltsenat ist auch beim Infrastruktursenat ein Beisitzer bei der Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung er vorgeschlagen wurde. Zur Besorgung der Geschäftsfälle des Senats wird bei der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Bemerkenswert ist, dass – im Gegensatz zum Umweltsenat – in § 17 ambitionierte Höchstdauern zur Durchführung der Verfahren festgelegt sind. So sind Feststellungsverfahren und Einzelfallprüfungen innerhalb von 6 Wochen, alle anderen Verfahren innerhalb von 12 Wochen nach deren Vorlage zu entscheiden. Im Übrigen folgen die Regelungen über den Infrastruktursenat den Regelungen über den Umweltsenat im Umweltsenatsgesetz.
- Anmerkungen zur Begutachtung
Aufgrund der Zusammensetzung des Senats aus Berufsmitgliedern, der ausreichenden personellen Ausstattung sowie den ambitionierten Zeitvorgaben zur Verfahrensabwicklung sind mit Einführung des Infrastruktursenats effiziente Verfahren zu erwarten. Es ist allerdings die Frage zu stellen, warum nun auch eine Berufungsinstanz für Feststellungsverfahren eingerichtet werden soll, die EU-rechtlich sicher nicht erforderlich ist (die UVP-RL sieht keine Feststellungsverfahren vor).
ZU ART 3 (Änderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes)
Zu Z1
Hier werden die notwendigen Regelungen getroffen, um den weiteren Ausbau der Verfahrens-konzentration gesetzlich zu verankern. Gemäß geltender Rechtslage ist die Verkehrs-UVP auf 3 Ebenen aufgeteilt:
- BMVIT: vollzieht alle bundesrechtlichen Vorschriften, für die ein BM in erster Instanz zuständig ist (zB: Bundesstraßengesetz, HochleistungsstreckenG);
- LH: vollzieht alle anderen bundesrechtlichen Vorschriften in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung (zB Wasserrecht, Forstrecht, Denkmalschutzrecht)
- Bezirksverwaltungsbehörde: vollzieht alle landesrechtlichen Vorschriften (zB Natur-schutzrecht, Landschaftsschutz).
Der Projektwerber muss daher drei Anträge stellen, drei Verfahren durchlaufen und drei Be-scheide erwirken.
Mit der Novelle soll diese Zahl auf 2 reduziert werden.
So wird ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren beim BMVIT eingeführt, in dem alle vom Bund zu vollziehenden Genehmigungsverfahren erfasst werden. Weiters wird ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren von der Landesregierung durchgeführt, in der alle vom Land zu vollziehenden, für das Vorhaben erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen angewendet werden.
- Anmerkungen zur Begutachtung
Im Vorfeld waren wir gemeinsam mit dem BMVIT bemüht, eine – entsprechend dem 2. Abschnitt des UVP-G - Vollkonzentration der Genehmigungsverfahren auch für den Bereich des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes zu erwirken. Diese Ambitionen sind jedoch am Widerstand einiger Bundesländer gescheitert. Die vorliegende Fassung der Teilkonzentration stellt einen sehr guten Kompromiss dar und wurde bei der Landeshauptleutekonferenz am 9. Mai 2011 von den Ländern akzeptiert.
Dieser Schritt der Teilkonzentration stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsreform dar, da damit eine Verwaltungsebene eingespart werden kann.
Zu Z6
Wie auch bei Berufungen an den Umweltsenat, hat die Partei ihre Berufung an den Infrastruktursenat binnen 4 Wochen einzubringen.
Zu Z14
Das bisher nur für den 2. Abschnitt geltende sogenannte „Fortbetriebsrecht“ wird nun auch auf den 3. Abschnitt ausgedehnt. Das entspricht einer Forderung unsererseits und ist mit der Einführung einer Instanz absolut gerechtfertigt. Das „Fortbetriebsrecht“ gemäß § 42 UVP-G (nachgebildet der GewO) bedeutet folgendes:
Wird ein Genehmigungsbescheid vom VwGH aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechts-kraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch 1 Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der VwGH der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
- Anmerkungen zur Begutachtung
Neben dem Vorteil des Fortbetriebsrechts wäre aus unserer Sicht auch ein weiterer verfahrensrechtlicher Vorteil aus dem 2. Abschnitt für den 3. Abschnitt zu übernehmen, nämlich die Möglichkeit, dass die Behörde den Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären kann.
Weiters erweist sich das bestehende Änderungsregime im 3. Abschnitt UVP-G als wenig praktikabel. Im Zuge der Novelle sollten daher auch die Änderungen von Vorhaben erleichtert werden.
Auch bei den Genehmigungsvoraussetzungen (Stichwort: passiver Schallschutz) sehen wir Verbesserungsbedarf.
Zu Z15
Die hier angeführten Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die durch die Novelle neu eingeführten Regelungen im UVP-G, jedoch nicht auf die Anwendung des Infrastruktursenats dessen sofortige Anwendung ohne Übergangsfrist in der Novelle zum B-VG verankert ist.
Der Stichtag 25. Juni 2005 wurde deshalb gewählt, weil er der Tag des Inkrafttretens der Novelle zur UVP-Richtlinie ist, mit der der Art 10a (worauf sich VwGH beruft) eingeführt worden ist.
ZU ART 4 (Änderung der Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes)
Hier wird als weitere Aufgabe der Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft die Ge-schäftsführung des Infrastruktursenats verankert.
ZU ART 5 (Änderungen des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes)
Wie bereits in der Änderung vom B-VG vorgesehen, wird auch hier der Ablehnungsgrund für Beschwerden durch den VwGH festgelegt.
ZU ART 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008)
Der Infrastruktursenat hat das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden und ist daher in diesen Gesetzen in die Liste aufzunehmen.
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Stellungnahme zum Initiativantrag bis spätestens
1. September 2011.
Kommentar:
Die Koalitionsparteien haben einen Initiativantrag für eine umfassende Reform der „Verkehrs-UVP“ eingebracht, der aufgrund von Änderungen des B-VG dem Verfassungsausschuss zugewiesen worden war.
Der Verfassungsausschuss hat am 28.6.2011 beschlossen, den Initiativantrag einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen.
Hintergrund des Initiativantrags:
Wie berichtet, ist aufgrund eines VwGH- Erkenntnisses, das in UVP-Verfahren zu Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken entgegen der bisherigen Rechtslage eine Berufungsinstanz verlangt, eine Reform der „Verkehrs-UVP“ erforderlich. Betroffen sind Projekte des
Hochrangigen Straßen- und Schienennetzes (3.Abschnitt UVP-G).
Der Initiativantrag enthält folgende Eckpunkte:
- Einrichtung eines Infrastruktursenats beim BMVIT als Berufungsinstanz für Projekte des 3.Abschnitts UVP-G (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken). Vorteil: Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung wird der neue Senat (anders als der beim BMLFUW angesiedelte Umweltsenat) mit hauptberuflich tätigen Experten besetzt, damit die hochkomplexen Verfahren möglichst rasch abgewickelt werden können. Weiters sollen ambitionierte gesetzliche Limits für Verfahrensdauern für eine zügige Abwicklung des Berufungsverfahrens sorgen.
- Einen weiteren, wichtigen Schritt in Richtung Verfahrenskonzentration: Anstelle von bisher 3 Genehmigungsverfahren soll es künftig nur noch 2 Verfahren geben – alle bundesrechtlichen Genehmigungen werden beim BMVIT, alle landesrechtlichen bei der LReg konzentriert.
Vorteil: deutliche Beschleunigung und Kostenreduktion, substantieller Beitrag zur Verwaltungsreform. Wichtig: Die Länder haben in der LH-Konferenz am 19.Mai 2011 zugestimmt.
- Weitere Verfahrenserleichterungen (die wir bereits im 2.Abschnitt des UVP-G durchgesetzt hatten), wie zB das Fortbetriebsrecht, werden aufgenommen.
Stellungnahmen werden bis spätestens 1.September 2011 erbeten.
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Transportmessbehälter geändert werden
Allfällige Rückmeldungen können bis einschließlich 28.6.2011 an Ihre zuständige Landeskammer abgegeben werden.
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung 2011 - ODGVO 2011)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Anlage 1, Anlage 2
- wurde am 27.07.2011 kundgemacht (BGBl II 239/2011)
Produkt-Labelling Energieverbrauch
Die Verordnung soll den nationalen Rechtsrahmen zur Umsetzung der von der WKÖ seinerzeit ausdrücklich begrüßten Richtlinie 2010/30/EU schaffen. Aus unserer Sicht geht die Verordnung in ihren Zielsetzungen nicht über das hinaus, was von der Richtlinie gefordert wird.
Allfällige Rückmeldungen können bis einschließlich 27.5.2011 an Ihre zuständige Landeskammer abgegeben werden. Sollte wir bis zu diesem Datum keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, so gehen wir von Ihrem Einverständnis mit dem Entwurf aus.
Umsetzung der Richtlinie der EU 2009/31/EG; CO2-Sequestrierung; Platzfreihaltung für mögliche spätere Abscheideanlagen im Zuge von Anlagengenehmigungsverfahren
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 22.07.2011 kundgemacht (BGBl II 231/2011)
Änderung der Verordnungen über verantwortliche Personen und Sprengmittel sowie Schaffung einer Regelung über die Sprengmittellagerung
- Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011):
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 12.09.2011 kundgemacht (BGBl II 304/2011)
- Verordnung über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV):
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 28.12.2011 kundgemacht (BGBl II 459/2011)
- Verordnung mit der die Sprengmittelverordnung geändert wird:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 12.09.2011 kundgemacht (BGBl II 303/2011)
Mit den vorgeschlagenen Novellen möchte das BMWFJ
- die Verordnung über die verantwortlichen Personen an die geänderten Studienordnungen
- die Sprengmittelverordnung an das Sprengmittelgesetz 2010
anpassen.
Das BMWFJ möchte auch eine der Sprengmittellagerungsverordnung gemäß Sprengmittelgesetz 2010 nachgebildete, aber auf Bergbauspezifika eingehende Lagerungsregelung für Sprengmittel im Bergbau schaffen.
Neben den Ausführungen in diesem Email enthält das Begleitschreiben keine weiteren Informationen.
Allfällige Rückmeldungen können bis spätestens 6.5.2011 in Ihrer zuständigen Landeskammer abgegeben werden.
Änderung Ökodesignverordnung
- Entwurf, Materialien
- wurde am 21.06.2011 kundgemacht (BGBl II 187/2011)
Vorschlag für eine Seveso-II-Änderungsrichtlinie
- Entwurf
- geltende Richtlinie: deutsch, englisch
- EK-Webpage: Zugang zu Impact Assessment und Studien
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
- Kurzbeschreibung/Vorläufige Gesamtbewertung
Die bestehende Richtlinie 96/82/EG idgF („Seveso-II“) implementiert für die Europäische Union durch rechtsverbindliche Maßnahmen eine Politik zur Vermeidung von durch gefährliche Stoffe hervorgerufene Industrieunfällen sowie zur Linderung deren Auswirkungen. Ab einem gewissen Schwellenwert vorhandener oder bei einem Unfall entstehender Stoffe müssen Betriebe Vorsorgemaßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Dazu kommen zahlreiche Dokumentations- und Meldepflichten an die zuständigen Behörden aber auch Verpflichtungen zur Vermeidung von Unfallauswirkungen durch entsprechende raumplanerische Vorkehrungen. Die Seveso-II-Richtlinie unterteilt dabei die Anforderungen in zwei Stufen, je nach den im Betrieb vorhandenen oder entstehungsfähigen Stoffmengen.
Österreich setzt diese Richtlinie einerseits durch bundesrechtliche Maßnahmen aber auch durch das Landesrecht um. Auf Bundesebene ist vor allem der 8a. Abschnitt der GewO (§§ 84a bis 84f samt der dazugehörigen Industrieunfallverordnung - IUV) relevant, der so gut wie alle derzeit betroffenen Betriebe umfasst1. Im Landesrecht wurden auf Seveso-Betriebe bezogene Maßnahmen im Raumordnungsrecht sowie teilweise im Baurecht gesetzt.
Der nun vorgelegte Richtlinienvorschlag zielt einerseits auf die Anpassung der Seveso-Schwellen an das GHS aber auch auf Maßnahmen ab, welche die Industrieunfall-Gesetzgebung effektiver und effizienter machen sollen. Dazu kommen noch Schritte zur besseren Anpassung an das Übereinkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Aarhus über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Dieses Übereinkommen ist integraler Bestandteil des EU-Rechts.
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Vorläufige Gesamtbewertung
Entsprechend den von der Kommission präsentierten Kosten-/Nutzenauswirkungen und vor allem im Hinblick, dass es sich hier um eine Maßnahme auch der Sicherheit der Bevölkerung handelt, geht der von der Kommission gewählte Ansatz in die richtige Richtung.
Gewisse unbegründet vorgeschlagene zusätzliche Verwaltungslasten, etwa die jährliche Überprüfung der für die Öffentlichkeit bereitzuhaltenden Daten, sind aber zu hinterfragen. |
- Mitgliederbetroffenheit
Von der Richtlinie können vor allem jene Mitglieder betroffen sein, bei denen die in Anhang I des Richtlinienvorschlages, Teil 1 und 2, kategorieweise oder einzeln genannten Stoffe vorhanden sind oder vorhanden sein können (entstehen können).
Im Hinblick auf fachliche Gliederung der WKÖ gehen wir davon aus, dass jedenfalls die Bundessparten Gewerbe, Industrie, Handel und Information und Consulting (möglicherweise Druck sowie Abfallwirtschaft) betroffen sein dürften. Betreffend die regionale Gliederung werden alle Wirtschaftskammern betroffen sein.
Es empfiehlt sich für die branchenmäßige und regionale Verteilung den aktuellsten österreichischen Umsetzungsbericht aus 2009 (Teil „Anlagenstatistik“) zu beachten.
- Interessenpolitische Vorbewertung
Im Folgenden werden die möglicherweise wesentlichsten Auswirkungen für Unternehmen dargestellt und soweit möglich vorbewertet. Teilweise finden sich auch vorgeschlagene Haltungslinien sowie spezifische Fragen.
Artikelangaben ohne weiteres Zitat beziehen sich auf den Kommissionsvorschlag vom 21.12.2010.
Änderungen im Anwendungsbereich (Artikel 2, Anhang I)
„Übersetzung“ in die CLP (GHS)-Systematik
Aufgrund der Änderungen im europäischen Chemikalienrecht (CLP-VO, 1272/2008 EG) ist eine Anpassung der Seveso II Richtlinie unumgänglich, da sowohl die Stoff-RL (67/548/EWG) sowie die Zubereitungs-RL (1999/45/EG), auf die in Seveso II verwiesen wird, mit 1.6.2015 außer Kraft treten.
Durch die detaillierteren Gefahrenklassen unter der CLP-VO (16 physikalische Gefahren anstatt bisher 5) muss Anhang 1 Teil 1 angepasst werden. Dies führt vor allem bei der neu Klassifizierung von „akuter Toxizität“ zu Problemen, da die Kategorien „sehr giftig“ und „giftig“ jetzt auf drei der vier Kategorien der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ (Kategorie 1, 2 und 3) aufgeteilt sind und außerdem nach drei Expositionswegen (oral, dermal und inhalativ) unterschieden wird. Zusätzlich Überlappt die Kategorie 3 mit der Einstufung als „gesundheitsschädlich“.
Aufgrund dieser Überschneidungen wurden im Impact Assessment der europäischen Kommission verschieden Optionen der Implementierung von der CLP-VO in Bezug auf Durchführbarkeit und Kosten beurteilt.
Die von der EK bevorzugte Option beinhaltet die Übernahme der CLP-Grenzwerte für akute Toxizität jedoch mit der Streichung des oralen Expositionsweges in Kategorie 3 sowie der chronischen STOT (Zielorgantoxizität) als Klassifizierungsmerkmal. Da sich die neuen Grenzwerte der Toxizitätsklassen von den alten unterscheiden rechnet die Kommission mit etwa 314 Betrieben die dann nicht mehr über dem Schwellenwert für akut toxisch Kategorie 1 liegen, mit circa 91 Betrieben die nicht über dem Schwellenwert für akut toxisch Kategorie 2 liegen und mit rund 221 neuen Betrieben die nun von der Richtlinie, jedenfalls als Schwelle-1-Betriebe, betroffen wären.
Der Ansatz der Kommission dürfte vor allem auf das IA zurückgehen, welches nur ein leichtes Absinken im Sicherheitsniveau und im Rahmen bleibende Bürokratiekosten von etwa jährlich 200 Euro pro Betrieb ausweist (größtenteils auch erneute Meldepflichte bestehender Seveso-Betriebe).
Aufnahme von unterirdischen Gasspeichern in natürlichen Formationen und Altbergbauen
Bereits jetzt sind 2/3 der unterirdischen Gasspeicher in der EU in natürlichen Formationen in ein dem Seveso-Ansatz vergleichbares System durch die nationalen Gesetze eingebunden. In Österreich hat sich die WKÖ im Jahr 2005 dagegen ausgesprochen, diese Aktivität in das Seveso-Regime (über das Mineralrohstoffgesetz) aufzunehmen. In Anbetracht der zahlreichen Mitgliedstaaten, welche diese Form der Gasspeicherung bereits dem Seveso-Regime unterziehen werden die Möglichkeiten der Verhinderung als eher gering eingeschätzt.
Anders zu sehen ist die Aufnahme des Wortes „unterirdisch“ in die Definition von „Anlage“. Unterirdische Einrichtungen wie Speichertanks wurden bzw. werden bereits jetzt allgemein als Seveso-relevante Anlagenteile qualifiziert. Daher war ohnehin bereits fraglich, inwieweit die Gasspeicher auch in natürlichen Formationen nicht bereits Teil der Richtlinie waren.
Sonstige Anpassungen in Anhang I
Außerdem schlägt die Kommission die Aufnahme von vier neuen Stoffe in Anhang 1 Teil 2 „namentlich aufgehführte Stoffe“ vor. Dabei fällt Schweröl nun unter die Kategorie Mineralölerzeugnisse mit Mengenschwellen von 2500t für Betriebe der unteren Klasse und von 25000t für Betriebe der oberen Klasse und muss nicht nach der harmonisierten Einstufung nach der CLP-VO klassifiziert werden.
Der Vorschlag, die drei Stoffe Ammoniak wasserfrei, Bortrifluorid und Schwefelwasserstoff unter die namentlich genannten Stoffe aufzunehmen, geht auf den Bericht der Expertengruppe zurück (siehe Seite 49 f).
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Frage
Gibt es Betriebe, die erstmals in das Seveso-Regime fallen werden gemäß EK-Vorschlag bzw. welche die hinausfallen werden?
Vorgeschlagene Haltungslinie
Eine Haltungslinie bereits jetzt vorzuschlagen ist schwierig. Nimmt man aber die Daten aus dem Impact Assessment als Indikator und erachtet sie für ausreichend robust, so weist der von Kommission vorgeschlagene Ansatz eine ausgewogene Vorgangsweise im Hinblick auf die Beibehaltung des Sicherheitsniveaus (leichte Reduktion in der Anzahl der Betriebe) sowie der zusätzlichen Verwaltungslasten (etwa annualisiert EUR 200 pro Betrieb) auf. Die trotz einer erwarteten geringeren Anzahl an Betrieben höheren Verwaltungslasten erklären sich daraus, dass auch bestehende Seveso-Betriebe jedenfalls den Behörden die Information über ihre Stoffinventare bezogen auf die GHS-Klassifikation mitteilen müssen. Eine Bewertung möglicher zusätzlicher Erfüllungs- bzw. Vermeidungskosten (z.B. Einbau zusätzlicher Sicherheitswall) konnte nicht genau bewertet werden2.
Zu bedenken wird auch sein, dass Ansätze mit einem größeren Beurteilungsspielraum im Einzelfall auch zu einem verringerten „level-playing-field“ führen können. Weitere Einsparungen könnten zu einem späteren Zeitpunkt noch durch die Anwendung des Artikels 4 (siehe unten) erreicht werden.
Bei den zusätzlichen Stoffen, insbesondere Natrium-Hypachlorit, sollte insbesondere die Relevanz in Österreich geprüft werden. Dieser Stoff, deren Aufnahmen prognostizierte 3,8 Mio. Euro an zusätzlichen Verwaltungskosten auslöst, soll unter Umständen später wieder herausgenommen werden. |
Vorkehrung zur nachträglichen Anpassung des Anhangs I – Erleichterungen und Schutzklausel im Einzelfall (Artikel 4, 23-26)
Zusätzlich zur klaren Ausweitung von bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall (bisher nur für Sicherheitsberichte (bestehende Richtlinie Artikel 9 Abs. 6a) vorgeschlagen nun für Artikel 4 Abs. 3) schlägt die Kommission nun ein opt-out bzw. ein opt-in Verfahren durch delegierte Rechtsakte sowie ein vor. Die Möglichkeit des Vorgehens über delegierte Rechtsakte ermöglicht ein rascheres Vorgehen als durch immer wiederkehrende ordentliche Gesetzgebungsverfahren. So kann bereits bei REACH und CLP-Weiterentwicklungen parallel an Seveso-Ausnahmen gearbeitet werden.
Diese Vorgehensweise ist wohl auch als Ausgleich eines doch eher vorsichtigen Ansatzes bei der CLP-Anpassung der Industrieunfallpolitik zu sehen (siehe oben).
Aufgenommen werden könnte (etwa in Erwägung 10) ein Bezug zur Stakeholderkonsultation. Für Österreich ist dies aber nicht notwendig, da entsprechende Konsultationsrechte ohnehin durch nationales Recht verankert sind.
Ebenso wären in Artikel 23 Anhang I jedenfalls die Stoff- bzw. Kategorielisten auszunehmen, da hier ohnehin der Ansatz von Artikel 4 greift und man sich sonst fragen muss, was eine Anpassung an die technischen Fortschritt“ bei den Listen bedeutet.
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Vorgeschlagene Haltungslinie
Der Ansatz des vorgeschlagenen Artikels 4 ist zu begrüßen, soweit möglich sollten klare Referenzen über eine Stakeholderbeteiligung aufgenommen werden; Ausnahme der Listen in Anhang I in Artikel 23; |
Änderungen bei der Information der Öffentlichkeit (Artikel 13 und Anhang V)
Die Kommission schlägt folgende wesentliche Änderungen vor:
- Es sollen nun auch bestimmte Informationen betreffend Schwelle-1-Betriebe verfügbar werden (Anhang V Teil 1)
- Diese sollen statt bisher alle 3 Jahre jährlich überprüft werden (Art. 13 Abs. 1)
- Die Informationen für Schwelle-2-Betriebe werden ausgedehnt (Anhang V Teil 2)
- Die Informationen sollen online verfügbar sein (Art. 13 Abs. 1)
- Bei der Bereitstellung des Sicherheitsberichts im Einzelfall ist eine nicht-technische Zusammenfassung zu liefern. (Art. 13 Abs. 2 lit. b)
Die Erweiterung der Informationsanforderungen für Schwelle-1-Betriebe sollte laut Begründung der EK nur Informationen umfassen, die ohnehin bei der unverändert bleibenden Notifikation nach Artikel 6 zu liefern bzw. nach Artikel 1 Abs. 1a der geltenden Richtlinie der EK zu übermitteln sind. Neu sind aber die wohl vom Betreiber zu liefernden Informationen nach Anhang V Teil Z 5 des Entwurfes (die Z 6 und 7 sind behördliche Informationen). Z 4 könnte in den bestehenden Infos nach Artikel 6 Abs. 2 lit. d und e enthalten sein. In Österreich besteht aber eine Bereitstellungspflicht dieser Informationen aber grundsätzlich bereits nach § 14 Umweltinformationsgesetz auch für Schwelle-1-Betriebe. Neu dazukommen würde nur die Unterrichtung auch der Behörde darüber sowie die wiederkehrende Revision der Daten, diese ist ja derzeit nur auf signifikante Änderungen beschränkt (Artikel 6 Abs. 4). Kostendaten dazu liefern die Materialien nicht.
Zur Anhebung der Überprüfungsfrequenz (jährlich) gibt es keine nähere Begründung in den Materialien.
Der Vorschlag sieht eine Ausdehnung der Informationspflichten für Schwelle-2-Betriebe in Anhang V Teil 2 Z 1 (bzw. Z 6) vor. Die EK rechnet EU-weit mit einmaligen Kosten von EUR 2-4 Mio und in der Zukunft 0,5 Mio. EUR.
Die Lieferung der nichttechnischen Zusammenfassung bei der Bereitstellung des Sicherheitsberichts bzw. Teilen davon ist offensichtlich ein Kompromiss in der EK. Die Option, dies generell zur Verfügung zu stellen wurde fallengelassen (siehe zu den Kostenwirkungen Seite 36 des IA). Häufige Anfragen zur Bereitstellung des Sicherheitsberichts aus der Vergangenheit (siehe ua § 84 Abs. 10 GewO) sind nicht bekannt.
Die online-Bereitstellung der Informationen bezieht sich auf öffentliche Webpages bzw. Datenbanken. Diese unterliegen nach dem Vorschlag den Anforderungen der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG.
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Vorgeschlagene Haltungslinie
Die zusätzlichen Informationsanforderungen, jedenfalls aber die Erhöhung der Überprüfungsfrequenz, erscheinen nicht ausreichend begründet und sind kritisch zu sehen. Hier sollten Reduktionen vorgenommen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schwelle-1-Betriebe gerade auch KMU sein können.
Gegen die online-Bereitstellung spricht nichts.
Die Aufnahme einer nicht-technischen Zusammenfassung bei der Bereitstellung des SB im Einzelfall könnte in einem Gesamtpaket akzeptiert werden. |
Änderungen bei der Raumplanung (Artikel 12)
Folgende Änderungen in Artikel 12 sind als wesentlich anzusehen:
- Klarstellung der Geltung sowohl für Schwelle-1 als auch Schwelle-2-Betriebe
- Flexibilisierung bei der Berücksichtigung sensibler Orte (Abs. 2 lit. b)
- Die Verpflichtung von Schwelle-1-Betrieben im Bedarfsfall Daten zur Verfügung zu stellen
- Eine Berücksichtigungspflicht von strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen und derartigen Prüfungen im Einzelfall
- Ausdehnung der Anforderungen der „Null-Risiko-Zunahme“ auch auf die Umwelt in Abs. 2 lit. c.
Wenngleich es der bestehende Richtlinientext nicht hergibt wurden schon bisher in Österreich auch Schwelle-1-Betriebe in den Raumordnungs- und Baugesetzen der Länder entsprechend berücksichtigt (siehe etwa § 23 oö ROG).
Der Schutz sensibler Orte sollen (bei Neuansiedelungen von Betrieben) auch durch andere technische Maßnahmen sichergestellt werden können. Fraglich ist eigentlich, warum dies nicht auch im Fall von Buchstabe (a) möglich sein soll. Das IA enthält keine Ausführungen oder Kostendaten dazu. Da aber die Sicherheitsabstände erst 2003 eingeführt wurden, ist eine weitere Flexibilisierung aber eher kaum denkbar.
Die Verpflichtung auf die Datenlieferung von Schwelle-1-Betrieben im Einzelfall. Das IA enthält keine Ausführungen oder Kostendaten dazu. Der Hintergrund dürfte sein, dass solche Betriebe ja keine Sicherheitsberichte bzw. Notfallpläne mit solchen Infos vorlegen müssen.
Die Berücksichtigungspflicht zur UVP und S-UVP sind grundsätzlich positiv zu werten, da so auch für die Unternehmen nachteilige Nutzungskonflikte frühzeitig erkannt werden können. Aus unserer Sicht werden die Auswirkungen in Österreich aber neutral sein.
Abs. 2 lit. c bzw. generell Artikel 12 sollte wohl auch die „subsequent establishments“ erwähnen. Ansonsten bleibt zu unklar, was für solche Betriebe gilt.
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Fragen
Inwieweit fordern die Bundesländer bereits jetzt Daten von Schwelle-1-Betrieben für Raumplanungszwecke an?
Wird ein Problem bei der Einbeziehung der Umweltaspekte bei der Änderung bestehender Seveso-Einrichtungen gesehen? Werden solche Aspekte nicht bereits ohnehin bei der Umsetzung von Artikel 12 entsprechend behandelt?
Vorgeschlagene Haltungslinie
Diskutiert werden sollte auch eine Flexibilisierung bei anderen als sensiblen Standorten.
Klarstellungen betreffend die Anwendung auf „subsequent establishments“.
Grundsätzlich positiv die verpflichtende Berücksichtigung von UVPen zu sehen. |
Änderungen bei den grundsätzlichen Meldepflichten (Artikel 6)
Die grundsätzliche Informationspflicht soll nach dem Vorschlag in zwei Punkten erweitert werden:
- (klarstellende) Erweiterung der Angaben betreffend Nachbareinrichtungen, die für Domino-Effekte und die Auslösung von schweren Unfällen relevant sein können (Abs. 1 lit. g)
- Verpflichtung zur Revision der Daten alle fünf Jahre (Abs. 5)
Bei der Erweiterung des Datenumfangs ist fraglich inwieweit derartige Aspekte nicht ohnehin derzeit schon geliefert werden. Die Kommission geht davon aus bzw. nimmt an, dass die Recherchekosten sehr aufwändig sind (vgl. IA Seite 100).
Die 5-jährliche Revision der Daten wird im IA gar nicht behandelt, daher auch keine Kostendaten.
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Frage
Inwieweit werden bereits Daten betreffend mögliche Domino-Effekte in der grundsätzlichen Meldung nach Artikel 6 der bestehenden Richtlinie übermittelt?
Vorgeschlagene Haltungslinie
Die 5-jährliche Meldungspflicht ist nicht begründet und wäre daher einmal abzulehnen. |
Änderungen bei Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und Notfallplan (Artikel 7, 9, 11 sowie Anhänge II, III und IV)
Sicherheitskonzept
Der Vorschlag zielt darauf ab, die bestehende „Berücksichtigung“ der Prinzipien eines Sicherheitsmanagementsystems auch für das Sicherheitskonzept bei Schwelle-1-Betrieben zu streichen. Übernommen werden aus dem bestehenden Anhang III nur einige grundsätzliche Maßnahmen wie die Vorgabe, dass das Konzept
- schriftlich abzufassen ist
- einen hohen Schutzstandard verwirklichen soll
- dabei die grundsätzliche Zielen und Handlungsprinzipien und die Rolle der Geschäftsführung definiert
- und insgesamt den möglichen schweren Unfällen angemessen sein muss.
Die Vorlagefrist wurde gegenüber der bestehenden Richtlinie (3 Monate) etwas ausgedehnt (1 Jahr). Dazu kommt jedoch nun eine Übermittlungspflicht.
Übrig geblieben ist vom bisherigen Ansatz nur die „Möglichkeit“ nach Artikel 9 Abs. 7 des Vorschlages beim Sicherheitskonzept den Einsatz von Instrumenten des Sicherheitsmanagements im Einzelfall oder generell zu verlangen.
Neu wären aber dennoch die Berücksichtigung der „Sicherheitskultur“ sowie die jedenfalls 5-jährliche Revision.
Das österreichische Industrieunfallrecht enthält jetzt schon einige Klarstellungen bzw. Anforderungen zu den Mindestinhalten eines Sicherheitskonzepts (vgl. § 3 Abs. 1 IUV) und insbesondere auch eine Re-Auditierungspflicht alle fünf Jahre. Zu diskutieren wäre aber noch der Begriff „Sicherheitskultur“ und was darunter zu verstehen ist.
Sicherheitsbericht
Betreffend den Sicherheitsbericht gibt es in Anhang II die Erweiterung durch Punkt 2 lit. c welcher Artikel 6 Abs. 1 lit g entspricht. Dazu kommt noch eine demonstrative Aufzählung von Sicherheitsmaßnahmen in Abs. 5 lit a des Vorschlags.
Anhang III des Vorschlags hält nun ausdrücklich fest, dass das Sicherheitsmanagementsystem angemessen zu den Risiken sein muss (risikobasierter Ansatz). Dazu kommen noch in Buchstabe a eine Berücksichtigungspflicht für (allenfalls bestehende Managementsysteme sowie – wie beim Sicherheitskonzept – die Referenz auf die „Sicherheitskultur“ (sublit v). Bloß deklarativ ist auch der Hinweis auf den Einsatz von Sicherheitsleistungsindikatoren (sublit vii).
Die Vorlagefrist für zu ändernde bzw. neu vorzulegende Sicherheitsberichte wurde im Hinblick auf bestehende Seveso-Betriebe etwas verkürzt.
Notfallplan (intern)
Während Artikel 11 inhaltlich unverändert beigehalten wird gibt es im Anhang IV folgende Modifikation:
- Streichung von Pkt. 1 lit. f des geltenden Anhangs IV.
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Frage
Was wird unter „Sicherheitskultur“ verstanden, ist so ein Begriff klar/praktikabel?
Vorgeschlagene Haltungslinie
Positiv – im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten – ist die Klarstellung zur „Angemessenheit“ des SMS zu sehen. Die sonstigen Anpassungen in Anhang III sind neutral zu werten, wenngleich die Berücksichtigungspflicht von Managementsystemen auf „im Betrieb bereits angewandt“ klargestellt werden sollte. |
Änderung im Inspektionsregime (Artikel 19)
Auf Grundlage des in der Richtlinie 2010/75/EG (insbesondere deren Artikel 23) nun implementierten Ansatzes zu Umweltinspektionen schlägt die Kommission nun auch Änderungen im Industrieunfallrecht vor. Dabei stellt sich die Kommission jedoch vor, dass Schwelle-2-Betriebe jedenfalls einmal jährlich und Schwelle-2-Betriebe jedenfalls alle drei Jahre routinemäßig kontrolliert werden. Derzeit gilt der Grundsatz einer jährlichen Inspektion, von welchem abgewichen werden kann.
Die Auswirkungen werden vor allem davon abhängen, wie die jetzige Praxis aussieht.
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Frage
Welche Inspektionsintervalle können derzeit berichtet werden, welche für Schwelle-1-Betriebe, welche für Schwelle-2-Betriebe? |
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Umweltinformationen und Gerichten (Artikel 14, 21 und 22)
Im neuen Artikel 14 schlägt die Kommission unter Berücksichtung der so genannten „Aarhus-Prinzipien“ (Übereinkommen von Aarhus zur Öffentlichkeitsbeteiligung) eine Konkretisierung des öffentlichen Konsultationsverfahrens planerischen Arbeiten und örtlichen Entwicklungen. Eine sprachliche Anpassung an Artikel 12 wird in Abs. 1 lit c vorgenommen. Ausgeweitet wird der Konsultationsumfang auf externe Notfallpläne und auf sämtliche neue Betriebsansiedlungen (bisher nur Schwelle-2-Betriebe).
Dem Zugang zu Umweltinformationen widmen sich die vorgeschlagenen Artikel 21 und 22. Sie „konkretisieren“ dabei die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG.
Kritisch zu bewerten ist allerdings die in Artikel 22 vorgeschlagene Vorkehrung des Zugangs zu Gerichten für die betroffene Öffentlichkeit (d.h. insbesondere NGOs) nicht nur bei der Verletzung des Zugangs zu Umweltinformationen aber auch bei den raumplanerischen (bzw. sonstigen) Entscheidungen in Umsetzung von Artikel 12. Es ist fraglich, ob die Aarhus-Konvention (siehe deren Artikel 6) auch die Beteiligung an Entscheidungsverfahren zur Abwehr möglicher signifikanter Umweltauswirkungen verlangt. Für Unternehmen sind derartige Maßnahmen dann nachteilig, wenn dadurch Verzögerungen (etwa weil einer Planungsentscheidung/Baubewilligung länger dauert) ausgelöst werden. Das Vorbild ist hier etwa Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Ebenso sollte bei der Kundmachung der Entscheidung ein Hinweis auf die Vertraulichkeitskriterien des Artikels 21 aufgenommen werden.
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Vorgeschlagene Haltungslinie
Aufnahme einer Referenz in Artikel 14 Abs. 6 auf Artikel 21.
Kritische Haltung beim Zugang zu Gerichten im Hinblick auf die Entscheidungen nach Artikel 12. |
Sonstige Maßnahmen
Sonstige Änderungen, welche nur die Mitgliedstaaten und deren Verwaltungen selbst betreffen sind insbesondere die Änderungen im Informationsmanagement (Artikel 20), die gesunkenen Schwellen für die Unfall-Nachberichterstattung an die Kommission (Anhang VI Nr. 1) sowie eine klare Frist für die Aufstellung externer Notfallpläne (Artikel 11 Abs. 1 lit. c).
Verwaltungskosten - Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Der Richtlinienvorschlag enthält durchaus einige Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Die Seveso-Politik ist ja Teil des Aktionsprogramms zum Abbau unnötiger Verwaltungslasten bei einem gleichbleibenden Schutzniveau. Der Vorschlag enthält ausdrücklich folgende neue Maßnahmen:
- Koordinationspflicht bei Inspektionen (so etwa gemeinsame IPPC- und Seveso-Inspektionen)
- Klare grundsätzliche Ausnahme von Schwelle-1-Betrieben von einem Sicherheitsmanagementsystem (derzeit „Berücksichtigungspflicht“)
- Ein einfaches Verfahren zur späteren Ausnahme von Stoffen bzw. zur Ausnahme von Anforderungen im Einzelfall (Artikel 4)
Nicht aufgenommen wurde die Empfehlung von Beratern, wonach es klar sein sollte, dass die Artikel 6-Meldung online abgegeben werden kann (etwa über Datenmanagementsysteme). Überhaupt schlägt aber die Kommission vor, auch im Zusammenhang mit CLP, dass in den Mitgliedstaaten verstärkt elektronische Datenmanagementsystem, auch mit Nutzung für nachgeschaltete Anwender, zur Verwaltungskostenreduktion, errichtet werden sollten.
Wenn man sich nur die bereits im Richtlinienvorschlag enthaltenen Maßnahmen ansieht, so bleibt netto ein klarer Anstieg der Verwaltungskosten3 (plus mehr als 8 Mio Euro, minus rund eine Million, vgl. Seite 104 ff des Impact Assessments). Dabei sind aber die unvermeidlichen Verwaltungslasten durch die Neumeldung des Stoffinventars zu berücksichtigen (machen allein für Betreiber mehr als 2 Mio EUR aus). Ebenso ist die Aufnahme von Natrium-Hypochlorit ein großer Posten (3-4 Mio. EUR), welcher aber möglicherweise bald wieder ausgenommen werden kann.
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Frage
Gibt es weitere Vorschläge zum Rückbau unnötiger Bürokratie unter Aufrechterhaltung des Schutzniveaus?
Vorgeschlagene Haltung
Einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Verwaltungskosten sollten diskutiert und wohl fallengelassen werden (etwa die jährliche Überprüfung der zu veröffentlichten Daten gemäß Artikel 13). Auch ist das Impact Assessment teilweise zu ungenau (betreffen etwa die vorgeschlagenen Änderungen bei Inspektionen oder eben der Datenbereithaltung nach Artikel 13). Weitere Senkungsmaßnahmen, allenfalls mit Vorgaben in der Richtlinie, sollten diskutiert werden. |
Stellungnahmen zum Richtlinienvorschlag, unseren Bewertungen und Haltungsvorschlägen und Fragen sowie weitere Vorschläge - insbesondere zur Reduktion bzw. Vermeidung von Bürokratiekosten ohne einer Schmälerung des Schutzniveaus -können bis spätestens 28.1.2011 abgegeben werden.
1 Für weitere Informationen empfiehlt sich die Webpage des Wirtschaftsministeriums: http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/gewerbetechnik/Seiten/SevesoII-Richtlinie.aspx.
2 Eine Schätzung ergibt ca. eine Gesamtsumme von etwa 100 Mio. Euro in der EU pro Jahr, davon etwa die Hälfte Bürokratiekosten. Die Änderung der Erfüllungskosten wird von der Kommission gegenüber den derzeitigen Vorgaben mit sehr gering angenommen (siehe Impact Assessment, Seite 87 und 89).
3 Für Betreiber und Behörden.
Novelle Maß- und Eichgesetz 2010; Änderungen im Zulassungssystem für Eichstellen; Anpassung Eichstellenverordnung; Erstellung Wunschliste
Am 30.November 2010 hat der Nationalrat eine Novelle des Maß- und Eichgesetzes (MEG) beschlossen (abzurufen unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/BNR/BNR_00331/fname_201362.pdf). Damit geht eine Änderung bei der Zulassung privater Eichstellen einher. Mit diesem Schreiben starten wir einen Prozess der Erstellung einer „Wunschliste“ durch die WKO betreffend die Gestaltung der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.
1. Allgemeines
Nach dem geänderten MEG (§ 35) sollen die Zulassungen privater Eichstellen nicht mehr als „Sonderakkreditierungen“ (primäre Anwendung MEG und subsidiäre Anwendung des Akkreditierungsgesetzes (AkkG)) sondern als eigene „Ermächtigungen“ nach dem MEG erfolgen. Auch ist in Zukunft nicht mehr der BMWFJ die zuständige Ermächtigungsbehörde, sondern das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, die derzeit bestehende und die Zulassung der privaten Eichstellen näher regelnde Eichstellenverordnung (EichstellenVO), BGBl. II Nr. 93/2004, anzupassen. Diese verweist nämlich unter anderem in zahlreichen Bestimmungen auf das Akkreditierungsrecht. Einfließen in die Revision der EichstellenVO sollen aber auch die Anwendungserfahrungen der vergangenen Jahre.
Neben der rechtsverbindlichen Eichstellenverordnung soll es als Hilfestellung für die Betreiber von Eichstellen sowie die Verwaltung in Zukunft auch nicht verbindliche „technische Richtlinien“ geben (§ 35 Abs. 9 MEG). Diese sollen sich der technischen Ausstattung von Eichstellen sowie der Vorgangsweise bei der Durchführung der Eichtätigkeit widmen. Schon bisher gab es „Leitfäden“ des BMWFJ, deren Verbindlichkeit aber in Einzelfällen strittig war.
Die derzeit gültige Eichstellenverordnung enthält Durchführungsregelungen zur Qualitätssicherung im privaten Eichwesen. Dazu zählen unter anderem die Voraussetzungen zur Zulassung, die bei Zulassungs-(Änderungs-)anträgen einzureichenden vom Zulassungswerber einzureichenden Unterlagen, Angaben für die Ermächtigungsbescheide sowie einige unmittelbar für zugelassene Eichstellen wirksame Betreiberpflichten (Meldepflichten etc.). Ebenso regelt sie die wiederkehrende Re-Auditierung sowie die behördliche Überwachung der Eichstellen.
2. Betroffene Wirtschaftssektoren
Betroffen von der Revision der Eichstellenverordnung sind grundsätzlich all jene Mitglieder, die bereits eine Eichstelle betreiben oder eine solche betreiben wollen. Das Verzeichnis derzeit akkreditierter Eichstellen kann hier abgerufen werden: http://www.bmwfj.gv.at/TechnikUndVermessung/Akkreditierung/Documents/Eichstellenverzeichnis-Stand%2012%2011%202010.pdf.
3. Ziel der Konsultation
Es sollte eine „Wunsch-Liste der Wirtschaft“ für Anpassungen der Eichstellenverordnung erstellt werden. Diese wird als Grundlage für weiterführende Gespräche dienen.
Eine Reduktion des von der derzeitigen Eichstellenverordnung angestrebten Niveaus der Qualitätssicherung wird insbesondere im Hinblick auf Konsumentenschutzerfordernisse nicht bzw. nur in äußerst geringem Umfang möglich sein. Denkbar ist aber, neben den notwendigen Anpassungen aufgrund des Wegfalls der Bezugnahme zum Akkreditierungsrecht, vor allem die Beseitigung von in der Praxis aufgetretenen Unklarheiten, die sich bei der bisherigen Anwendung ergeben haben.
Bestimmte Fragestellungen können aber auch in weiterer Folge in den vorgesehenen Richtlinien geklärt werden. Andererseits wiederum sollte überlegt werden, welche von den bestehenden Leitfäden für akkreditierte Eichstellen (ersichtlich unter: http://www.bmwfj.gv.at/TechnikUndVermessung/Akkreditierung/Seiten/AkkreditierungvonEichstellen.aspx) behandelte Fragen aber in Zukunft besser rechtsverbindlich in der Eichstellenverordnung behandelt werden sollten (Rechtssicherheit).
Zu prüfen wären auch ergänzende Regelungen aufgrund des oben beschriebenen Wegfalls der subsidiär Anwendung des Akkreditierungsgesetzes (http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007248). Dazu zählen unserer Ansicht nach etwa die §§ 10, 14 Abs. 1 sowie unter Umständen („Prüfstellen“) die §§ 24 f AkkG.
Ihre Wünsche zur Anpassung bzw. Weiterentwicklung der EichstellenVO bzw. Anmerkungen zu unseren diesbezüglichen Vorüberlegungen können bis einschließlich Dienstag, 4.1.2011 abgegeben werden.
4. Nächste Schritte
Auf Basis unserer Überlegungen sowie Ihrer Rückmeldungen werden wir Anfang Jänner eine Wunschliste der WKÖ erstellen und dem BMWFJ übermitteln. Darauf aufbauend wird es ca. im Februar Gespräche mit der WKÖ geben. Das BMWFJ wird als Ergebnis davon einen Begutachtungsentwurf erarbeiten und vorlegen (ca. März). Auch zu diesem kann die WKÖ dann nochmals Stellung nehmen.
Mit einem Inkrafttreten des neu gestalteten § 35 MEG ist mit Juli 2011 zu rechnen, bis dahin sollte nach derzeitigem Plan die angepasste EichstellenVO erlassen worden sein.
Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014; Teil MinroG - Förderzins
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- Das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde am 30.12.2010 kundgemacht (BGBl I 111/2010)
ÖAL Richtlinie Nr. 6/18 Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt
Der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) hat die Überarbeitung ihrer Richtlinie Nr. 6/18 Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt abgeschlossen und zur Abstimmung dem Präsidium des ÖAL (WKÖ vertreten) vorgelegt. Da die letzte Version 1991 erschien, war aufgrund neuerer Erkenntnisse über die Wirkung des Lärms auf den Menschen eine Neubearbeitung angebracht.
In der vorliegenden Beurteilungshilfe ist der Stand der wissenschaftlichen Lärmwirkungs-forschung – insbesondere auf dem Gebiet der extraauralen Schallwirkungen – zusammengefasst. Es soll Wert darauf gelegt worden sein, den Intentionen der Umweltmedizin/Umwelthygiene Rechnung zu tragen, Dosis-Wirkungs-Beziehungen darzustellen und damit eine Bewertung zu erwartender Belastungen zu ermöglichen. Darüber hinaus wurden Hinweise gegeben, welche Elemente lärmhygienische Gutachten im Allgemeinen und im Besonderen in Behördenverfahren enthalten sollen.
Diese Richtlinie ist als Leitfaden für die mit der Lärmbeurteilung befassten Ärzte gedacht. Sie dient als Orientierungshilfe und grundlegende, wissenschaftlich fundierte Basis für eine medizinische Bewertung.
Warum ist diese Richtlinie für die Wirtschaft relevant?
Diese medizinische Richtlinie ÖAL 6/18 muss in engem Zusammenhang mit der ÖAL Richtlinie Nr 3, Blatt 1 Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich gesehen werden.
Ein Schwerpunkt unserer Kritik an der ÖAL Richtlinie Nr. 3 ist die fehlende Planungssicherheit im Graubereich zwischen dem zu strengen planungstechnischem Grundsatz und Werten zur Gesundheitsgefährdung. Für diese Immissionssituationen enthält die ÖAL RL 3 keine Anhaltspunkte zu Kriterien über die Belästigungswirkungen von Lärmimmissionen. Dies führt zu einem Zwang zur Durchführung aufwendiger lärmtechnischen und lärmmedizinischen Einzelfallbeurteilungen.
Der sehr vage Verweis in der ÖAL 3 auf eine inhaltlich nicht näher spezifizierte medizinische Begutachtung ist für die Rechtssicherheit nicht förderlich.
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ÖAL Rl. 3
(…) Die lärmmedizinische Beurteilung hat aufbauend auf der zwingenden Hörprobe des medizinischen Sachverständigen und den vom Schalltechniker durchgeführten Messungen, Berechnungen und Analysen zu erfolgen. Dabei sind die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, der Schlafforschung, der Sozialmedizin und sozioökonomischer Wissenschaften zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Auf die Auswirkungen der charakteristischen Merkmale gemäß 4.2.8 ist besonders Bedacht zu nehmen.
Das Gutachten muss in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen, wie die im zu beurteilenden Einzelfall gewonnenen Ergebnisse zu Stande gekommen sind und auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen sie basieren.
(…) Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind |
Daher ist die Gefahr sehr groß, dass sich das in der ÖAL 3 neu eingeführte Prinzip des planungstechnischen Grundsatzes verselbstständigt und zukünftig als anzustrebende Zielvorstellung verwendet wird. Es besteht die Gefahr, dass dieser planungstechnische Grundsatz nicht nur ein Irrelevanzkriterium, sondern auch ein Unzumutbarkeitskriterium darstellen wird.
Die Richtlinie ÖAL 3 enthält auch Grenzen für die Gesundheitsgefährdung, die im Ablauf des planungstechnischen Grundsatzes mit spezifischen Werten für die Tagzeit (65dB), die Abendzeit (60dB) und die Nachtzeit (55dB) abgefragt werden. Diese Werte stellen in der Bundesumgebungslärmschutzverordnung maximale Schwellenwerte für eine Aktionsplanung dar. Es besteht die Gefahr, dass sich diese Werte für die absolute Obergrenze für Planungen einmal als Grenzwerte für Gesundheitsgefährdung manifestieren und nicht mehr als kritische Werte für mögliche Lärmschutzmaßnahmen dienen.
Da nach wie vor keine umfassenden europaweiten Studien zur Dosis-Wirkungs-Relation vorliegen, kann es nicht Sache einer technischen Richtlinie sein, Grenzwerte für Gesundheitsgefährdungen aufgrund nicht näher definierter „medizinischer Forschung“ (4.1.3 Absatz 1) festzulegen.
Diese Unsicherheiten sollen nun mit der überarbeiteten ÖAL Richtlinie Nr. 6/18 aufgelöst werden, indem man den medizinischen Sachverständigen Kriterien und Instrumente in die Hand gibt, um ein objektives, nachvollziehbares, auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Gutachten zu ermöglichen.
Leider wurde meinem Vorschlag, die AG auch mit Technikern und Juristen zu besetzen, nicht entsprochen.
Ich bitte um Ihre Stellungnahmen bzw. Kommentare und Anregungen bis
Mittwoch den 10. November 2010.
Verbot bestimmter LED-Röhrenlampen
Produktsicherheitsmaßnahme für bestimmte LED-Röhrenlampen
Novelle Maß- und Eichgesetz 2010
- Verordnungsentwürfe
- Richtlinie 2009/137/EG vom 10. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte hinsichtlich der Ausnutzung der in den gerätespezifischen Anhängen MI-001 bis MI-005 festgelegten höchstzulässigen Messabweichungen, Vorblatt
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
• Kurzbeschreibung
Änderung der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens zur Anpassung an die Richtlinie 2009/137/EG wie folgt:
- Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen
- Eichvorschriften für Gaszähler und Mengenumwerter
- Eichvorschriften für Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser
- Eichvorschriften für Wärmezähler für flüssige Wärmeträger und
- Eichvorschriften für Wasserzähler
• Mitgliederbetroffenheit
Von den Verordnungen können insbesondere jene Mitglieder betroffen sein, die die angesprochenen Messgeräte herstellen, vertreiben, verwenden oder zur Verwendung bereithalten.
• Interessenpolitische Vorbewertung
Grundsätzlich dürfte sich aus Anlass der Kodifizierung einer EU-Richtlinie kein Bedarf an einer materiellen Änderung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, wie hier die unterschiedlichen Verordnungen ergeben. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wäre daher insbesondere zu prüfen, ob sich inhaltliche Änderungen ergeben.
Entwurf einer Verordnung zum Konformitätsfeststellungsverfahren für Nichtselbsttätige Waagen
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 12.07.2007 kundgemacht (BGBl II 223/2010)
Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Begutachtung zur Novelle 2010
- Entwurf, Vorblatt, Textgegenüberstellung, Erläuterungen allgemeiner Teil, Erläuterungen besonderer Teil
Neufassung Richtlinie ortsbewegliche Druckgeräte
Insbesondere zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen im harmonisierten EU-Binnenmarkt für Produkte sowie den internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser hat die Europäische Kommission eine Neufassung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung bestimmter Gase und Gegenstände vorgelegt.
Betroffen davon können insbesondere jene Unternehmen sein, welche die in Art 2 Abs 1 des vorgelegten Richtlinienvorschlages genannten Druckgeräte als Hersteller oder Importeure in Verkehr (Gemeinschaftsmarkt) bringen. Ebenso enthält die Richtlinie aber auch Verpflichtungen für die Bevollmächtigten von Herstellern oder Einführern bzw. Händlern, Eigentümer oder Verwendern von solchen ortsbeweglichen Druckgeräten. Wir weisen darauf hin, dass sich die Bestimmungen jedoch nur auf ganz bestimmte Gase oder Gegestände, wie in Art 2 Abs 1 Buchstabe b zweiter Unterabsatz genannt, beschränkt sein soll.
Änderung Eichvorschriften Längenmaße, Längenmessgeräte und selbsttätige Waagen sowie E-Zähler, Tarifgeräte und Zusatzgeräte; Änderungspaket Oktober 2009
- Entwürfe Änderung Eichvorschriften Längenmaße, Längenmessgeräte und selbsttätige Waagen:
- Entwurf Änderung Eichvorschriften für E-Zähler, Tarif- und Zusatzgeräte
Begleitinformation (Erläuterungen)
"Bei der Umsetzung der Messgeräterichtlinie in die Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurden teilweise zu hohe Anforderungen hinsichtlich der Temperaturgrenzen gestellt, die in manchen Fällen an den tatsächlichen Betriebsbedingungen und Anforderungen vorbeigehen.
Dies betrifft die selbsttätigen Waagen und die Geräte zur Messung von Längen und deren Kombinationen. Gleichzeitig soll ein Übertragungsfehler in den Eichvorschriften für verkörperte Längenmaße korrigiert werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen Erleichterungen dar, um den technischen Gegebenheiten besser entgegenkommen zu können. Gleichzeit wird festgehalten, dass nach vorhandenen Informationen in verschiedenen (umbauten) Produktionsstätten von Herstellern Waagen installiert wurden, die die unteren Temperaturgrenzen (-10 °C) auf Grund ihrer europäischen Zulassungen NICHT einhalten. Eine Nacheichung wäre somit nicht möglich und würde in enorm hohen Kosten für die betroffenen Unternehmen resultieren.
Messtechnisch würde dabei kein Unterschied erreicht und keine Verbesserungen im Bereich der Genauigkeit der Messung erzielt werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen (geringfügige Adaptierung der Eichvorschriften) tragen dazu bei, den Einsatz dieser Messgeräte flexibler zu gestalten und den Umgebungsverhältnissen anzupassen und dienen der Erleichterung für die betroffenen Betriebe und Hersteller.
Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G Novelle 2009)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Änderungen Anhänge im Überarbeitungsmodus, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
8.7.2009: - Gesetzestext, Abänderungsantrag
- Bericht des Wirtschaftsausschusses
- WKÖ-Aussendung
28.12.2011: - Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes wurde kundgemacht (BGBl I 144/2011)
Stellungnahme:
Summa summarum finden sich im Entwurf erforderliche Anpassungen an Gemeinschafts-rechtvorgaben, lobenswerte Ansätze zur Verbesserung des Verfahrensmanagements, aber auch problematische Belastungen im Bereich der Infrastruktur-UVP. Die vorgeschlagenen neuen Genehmigungskriterien zur Energieeffizienz wirken undurchdacht und unsystematisch; sie wären sinnvoller im Rahmen des angekündigten Energieeffizienzgesetzes in eine übergreifende Gesamtregelung einzubauen.Wichtige Potenziale zur Verfahrensbeschleunigung sind im Entwurf noch nicht ausgeschöpft;insofern wäre er noch maßgeblich auszubauen. Diese grundsätzliche Einschätzung des Entwurfs gilt es nun näher auszuführen.
A) GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNGEN
Einen unmittelbaren Anlass für die Novelle zum UVP-G stellt die Mahnung seitens der EU-Kommission dar, mit der Österreich auf eine unvollständige Umsetzung der UVP-RL aufmerksam gemacht worden ist. Konkret bemängelt die Kommission die nicht konforme Umsetzung der UVP-RL im Anhang 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) sowie im Anhang 2 (Einteilung der schutzwürdigen Gebiete). Nach Ansicht der Kommission seien im Anhang 1, insbesondere in der Spalte 3 (schutzwürdige Gebiete) zu wenig Industrieprojekte unter die UVP-Pflicht gestellt, im Anhang 2 fehle die Aufnahme der in der RL genannten historisch, kulturell oder archiologisch bedeutenden Landschaften (zB UNESCO-Welterbestätten) in die Liste der schutzwürdigen Gebiete.
Dementsprechend werden im Novellierungsvorschlag weit mehr Vorhaben als bisher von der UVP-Pflicht erfasst. Wir tragen die erforderlichen Anpassungen an die Richtlinienvorgaben mit, soweit sie zur Herstellung der EU-Konformität des UVP-G erforderlich sind.
Demgegenüber sprechen wir uns aber mit allem Nachdruck gegen Verschärfungen des geltenden UVP-G aus. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Anlagen umweltverträglich zu betreiben, es ist aber angesichts der derzeit äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation nicht akzeptabel, wenn ein im europäischen Vergleich bereits jetzt sehr aufwendiges und strenges Genehmigungsregime, wie das UVP-Regime, noch weitere Hürden für Projektwerber einbaut. Angesichts des dramatischen Auftragsrückgangs in der österreichischen Industrie von 40 bis 60% im 4. Quartal 2008 und in Zeiten, in denen viele Betriebe um die Erhaltung von Arbeitsplätzen kämpfen, ist es nicht zu verantworten - ohne EU-rechtliche Notwendigkeit - Investoren in Österreich weitere Genehmigungskriterien aufzubürden, wie das im vorliegenden Entwurf durch die Einführung der Energieeffizienz der Fall ist. Wie zu den einzelnen Bestimmungen noch näher ausgeführt wird, ist es im Sinne der Wirtschaftlichkeit für jedes Unternehmen eine Selbstverständlichkeit, auf einen effizienten Energieeinsatz zu achten. Es ist aber abzulehnen, dass aus dem Gebot der Energieeffizienz ein neues Genehmigungskriterium konstruiert wird. Gesetzestext und Erläuterungen lassen offen, was konkret unter dieser „Energieeffizienz“ zu verstehen ist. Durch diese mangelnde Determinierung der Vorgaben ist der Ermessensspielraum der Behörden so weit gesteckt, dass keine ausreichende Investitionssicherheit gegeben ist. Wir sehen damit auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG.
Wir regen an, die UVP-Verfahren nicht mit Fragen der Energieeffizienz zu überfrachten, sondern die Thematik stattdessen umfassend in einem Energieeffizienzgesetz zu regeln, das im Koalitionsabkommen der Bundesregierung vorgesehen ist.
Weiters ist zu kritisieren, dass im 3. Abschnitt des Gesetzes, der Sonderregelungen für die UVP im Verkehrsbereich vorsieht, anstelle weiterer verfahrensbeschleunigender Maßnahmen nun im Gegenteil Regelungen eingebaut werden, die zu deutlichen Verfahrensverzögerungen führen. Der Infrastrukturausbau sollte jedoch durch die Novelle keineswegs erschwert werden; das ist auch nicht durch die Anpassung an die Bescheidform des 2. Abschnitts gerechtfertigt. Infrastrukturprojekte sind aufgrund ihrer Komplexität und unterschiedlichen Verfahrensstruktur (zB im Gegensatz zu Verfahren des 2. Abschnitts nur eine Teilkonzentration des Verfahrens; wenngleich eine Vollkonzentration durchaus erstrebenswert wäre!), anders zu beurteilen, weshalb zu Recht adäquate unterschiedliche Regelungen für die Verkehrs-UVP gelten. In dieses durchdachte System sollte nicht in der vorliegenden Form eingegriffen werden.
Als Ausgleich für die Verschärfungen im Bereich der Anlagenliste und im Hinblick darauf, dass gerade angesichts der Wirtschaftskrise österreichische Betriebe gegenüber ausländischen Konkurrenten vor Standortnachteilen geschützt werden müssen, ist die Novelle aus unserer Sicht dazu zu nutzen, die nach wie vor sehr aufwendigen UVP-Verfahren in Richtung Verfahrensbeschleunigung und –vereinfachung zu optimieren. Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz, die sowohl die Projektwerber als auch die Behörden entlasten, sollten in das UVP-G Eingang finden, wenn sie ohne Beeinträchtigung des hohen Umweltschutzniveaus und der Bürgerrechte möglich sind. Wir haben dazu einen Katalog an Entlastungsmaßnahmen erstellt, die dieses Kriterium erfüllen (siehe dazu unter C)).
Angesichts der Gaskrise hat sich einmal mehr die Bedeutung einer ausreichenden Energieversorgung der Bevölkerung gezeigt sowie grundsätzlich die Frage der Energieversorgungssicherheit gestellt. Dieser Realität sollte sich der Gesetzgeber nicht verschließen. Es ist daher erforderlich, effiziente Verfahren im Bereich der Energieversorgungsinfrastruktur (Produktion und Verteilung) sicherzustellen.
Es sollte daher im UVP-G das öffentliche Interesse an der Energieversorgungssicherheit bei der Interessensabwägung durch die Behörde explizit Eingang finden.
Wir anerkennen, dass im Entwurf bereits richtige und wichtige Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung enthalten sind. Es besteht aus unserer Sicht jedoch noch ein weiteres Potenzial zur Steigerung der Verfahrensökonomie, das unbedingt ausgeschöpft werden sollte. Wir betonen nochmals, dass damit weder Umweltschutzinteressen noch Bürgerrechte geschmälert werden sollen; Verfahrenshürden, denen kein adäquater Nutzen für Umwelt- oder Nachbarrechte gegenübersteht, sind aber jedenfalls zu eliminieren.
B) ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 3 Abs 7 (Feststellungsverfahren)
Mit der neuen Regelung soll allen Parteien des Feststellungsverfahrens, unabhängig von der Antragsstellung, ein Antragsrecht nach § 73 Abs 2 AVG (Devolutionsantrag) eingeräumt werden. Diese Bestimmung könnte zu einer deutlichen Verfahrensverzögerung führen, weshalb wir uns nachdrücklich für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage aussprechen.
Zu § 3 Abs 4 Z 2 (Gegenstand der UVP)
Entsprechend der eingangs erwähnten Mahnung der EU-Kommission werden nun in den Gegenstand der UVP historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften explizit aufgenommen. Mit dieser Regelung sehen wir keine Änderung der Rechtslage verbunden, da die Berücksichtigung dieser Landschaften bereits implizit im geltenden UVP-G vorgesehen ist.
Problematisch könnte es allerdings werden, wenn sich Begriffe, die eigentlich nicht näher definiert sind, verselbstständigen. Dies betrifft das Kriterium „architektonisch bedeutsam“, das immer nur mit von der UNESCO geschützten Landschaften in Verbindung gebracht werden und nicht zu einem allgemeinen Kriterium mutieren darf.
Zu § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung-Berücksichtigung der SUP)
Künftig soll bei der UVP verstärkt auf die Ergebnisse einer durchgeführten strategischen Um-weltprüfung (SUP) Rücksicht genommen werden. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen kann in der UVE auf Ergebnisse, die im Rahmen einer SUP ermittelt worden sind, verwiesen werden. Diese Regelung soll zu einer Entlastung der UVE beitragen.
Damit der gewünschte Effekt aber tatsächlich erzielt und nicht konterkariert wird, sollte das in Abs 1 Z 8 normierte neue Erfordernis, die UVE durch Angaben zu einer SUP mit Vorhabensbezug zu ergänzen, wohl nur optional vorgesehen sein, nämlich nur dann, wenn nach Abs 2 auch tatsächlich von dem Verweis auf die SUP-Ergebnisse Gebrauch gemacht wird. So wie die Regelung derzeit formuliert ist, stellt sie lediglich einen Mehraufwand für den Projektwerber ohne adäquaten Nutzen, dar.
Der in Abs 2 neu aufgenommene Verweis auf die SUP wird im Sinne der Verfahrensökonomie begrüßt.
Zu § 9 Abs 3 (öffentliche Auflage)
Mit der neuen Regelung sollen die Vorgaben für die Veröffentlichung des geplanten Vorhabens flexibler gestaltet werden. So kann künftig die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch in einer Tageszeitung und einer weiteren periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen.
Dieser Schritt in die richtige Richtung sollte aber noch weiter ausgebaut werden. So sollte die zweite Kundmachung durch eine Kundmachung via Internet (zB auf der Homepage der Gemeinde und/oder des Landes) ersetzt werden können. Die Kundmachung via Internet würde dem Informationsbedarf sogar entgegen kommen, da sie gegenüber einer Einschaltung in einer Tageszeitung dort längere Zeit einsehbar ist. Bei einer Änderung der Kundmachungsvorschriften ist aber jedenfalls darauf zu achten, dass die Regelung gleichlautend im AVG abgebildet sein muss, andernfalls die Präklusionswirkung nicht eintritt.
Zu § 12 Abs 3 (Kosten für Sachverständige)
Aufgrund steigender Komplexität der Verfahren und oftmals unzureichender Ressourcenausstattung der Behörden greifen diese zunehmend auf nichtamtliche Sachverständige zurück. Nicht weiter strittig ist, dass die Kosten dafür vom Projektwerber zu tragen sind. Allerdings ist in der Praxis zu beobachten, dass die Gebühren für derartige behördlich beauftragte externe Sachverständige im Vergleich zu den Honoraren der von den
Projektwerbern beigezogenen Experten vergleichsweise hoch sind. Es wird daher gefordert, dem Projektwerber vorweg die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. des Einspruchs, insbesondere gegen die Höhe der Kosten einzuräumen. Es wird daher vorgeschlagen, zwischen §12 Abs 3 und dem derzeitigen Abs 4 folgenden Absatz einzufügen:
„(3a) Dem Projektwerber sind Leistungsumfang und Honorarsätze externer
Sachverständiger vor deren Bestellung zur Kenntnis zu bringen, um dem Projektwerber die
Möglichkeit zur Stellungnahme und allfälliger Beeinspruchung der Gebühren oder
Honorare zu geben.“
Zu § 16 Abs 1 (mündliche Verhandlung – Möglichkeit des Entfalls)
Diese Regelung wird als Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung begrüßt. Danach kann die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren absehen, wenn innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen vorgebracht worden sind.
Zu § 16 Abs 3 (mündliche Verhandlung – Schluss des Ermittlungsverfahrens)
Diese Regelung ist zu begrüßen, da damit endlich bewusst späten Vorbringen und Einwendungen ein Riegel vorgeschoben werden kann. Damit ist ein sinnvoller Beitrag zur Verfahrenbeschleunigung geleistet.
Zu § 17 Abs 2 Z 1a (neue Genehmigungskriterien)
Der Entwurf führt neue Genehmigungskriterien ein: Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden und die Emissionen von klimarelevanten Treibhausgasen sind möglichst gering zu halten.
Da im Falle der Nichterfüllung einer der in § 17 aufgezählten Voraussetzungen die Behörde die Genehmigung eines Vorhabens verweigern kann, ist jede Erweiterung der derzeit vorhandenen Genehmigungskriterien besonders kritisch zu sehen. Im Hinblick auf die Standortsicherung ist zunächst die Vorfrage zu stellen, ob diese neuen Genehmigungsvoraussetzungen EU-rechtlich erforderlich sind. Da das derzeit geltende UVP-Gesetz hinsichtlich der normierten Genehmigungskriterien ohne Zweifel die Anforderungen der UVP-Richtlinie ausreichend umsetzt – was daher auch im gegenständlichen Mahnverfahren der EU-Kommission nicht kritisiert worden ist – handelt es sich bei der neuen Z 1a um ein nicht EU-rechtlich erforderliches zusätzliches Genehmigungskriterium, das somit ein „Golden Plating“ darstellt, dem die Bundesregierung im Koalitionsabkommen eine deutliche Absage erteilt hat.
In dem im Entwurf vorgesehenen Ausmaß sind die neuen Genehmigungskriterien weder durch die UVP-RL noch durch die IPPC-RL gefordert.
Abgesehen von dem damit geschaffenen Standortnachteil für Österreich erhebt sich die Frage, ob durch diese Regelung die österreichischen UVP-Verfahren aus der Sicht des Projektwerbers belastet werden.
Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, da mit den neuen Anforderungen eine deutliche Erhöhung des Kostenaufwands (zB Vorschreibung einer Kraft-Wärme-Kopplung), aber auch eine absolut unerwünschte Steigerung von Verfahrensaufwand und -dauer verbunden sind. Von einer solchen Regelung, die sowohl Verfahrensaufwand als auch Kosten deutlich in die Höhe treibt, sollte zumindest eine ausreichende Determinierung erwartet werden dürfen. Es ist aber weitgehend unklar, was unter der Anforderung „Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden“ konkret zu verstehen ist. Da die Rechtsfolgen für den Projektwerber aber massiv sind, hat er ein Recht darauf, in aller Klarheit über seine Pflichten Bescheid zu wissen.
Die Erläuterungen verweisen dabei lediglich auf die Regelung für IPPC-Anlagen, für die bereits jetzt die Energieeffizienz vorgeschrieben ist. Vollkommen neu ist jedoch das Gebot der Energieeffizienz hinsichtlich der abfließenden Energie. Hierzu verweisen die Erläuterungen beispielhaft auf den Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplung. Aus unserer Sicht ist damit das Determinierungsgebot keineswegs erfüllt. Der Ermessensspielraum der Behörden ist uferlos, womit für Investoren die Realisierung eines Projekts mit unkalkulierbarem Risiko verbunden ist.
Es ist aus Wirtschaftlichkeitsaspekten für jedes Unternehmen eine Selbstverständlichkeit darauf zu achten, dass Energie effizient eingesetzt und verwendet wird. Alles, was über diese grundsätzliche wirtschaftliche Komponente hinausgehend einen Eingriff in Anlagen, Verfahren und Produktionsweisen darstellt, ist jedoch als überschießend abzulehnen. Insbesondere darf etwa nicht der Einsatz eines bestimmten Energieträgers vorgeschrieben werden.
Industrievorhaben werden heute prinzipiell so geplant, errichtet und betrieben, dass sowohl die Energieeffizienz als auch die Ressourceneffizienz eine zentrale Rolle einnehmen. Allerdings muss sich alles im Bereich des technisch Machbaren, wirtschaftlich Leistbaren und ökologisch Sinnvollen bewegen. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass UVP-pflichtige Unternehmen schon allein aus Kostengründen und aufgrund des EU-Emissionshandels Energie effizient verwenden und damit die CO2-Emissionen minimieren. Betriebe, die dem EZG-Regime unterliegen, wären mit einer Doppelregelung belastet.
Eine Verrechtlichung dieser Thematik ist daher weder geboten noch sinnvoll und in der vorlie-genden unzureichend determinierten Form lediglich mit einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden.
Zusätzlich ist anzumerken, dass in den innerstaatlichen Materiengesetzen lediglich der innerbetrieblich effiziente Energieeinsatz zu prüfen ist. Die gesetzliche Anordnung der Prüfung des effizienten Einsatzes abfließender Energie ist ein völliges Novum (sowohl auf innerstaatlicher als auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene) und würde österreichische Investoren deutlich benachteiligen.
Nicht überall ist eine Installierung einer KWK-Anlage sinnvoll bzw. können zum Zeitpunkt des höchsten Abwärmeniveaus die entsprechenden Abnehmer fehlen.
Eine eindimensionale Effizienzbetrachtung darf daher nicht angestellt werden.
Die Energieeffizienz und das THG-Emissionsniveau werden von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, die wichtigsten sind:
- eingesetzte Rohstoffe - diese liegen meist nicht im Gestaltungsbereich des Projektwerbers, sondern sind naturgegeben. Es gibt Tonlagerstätten mit 0% bis 15 und mehr % karbonatische CO2-Emissionen).
- Art der Brennstoffe - Abfallbrennstoffe können aufgrund der geringeren Energiedichte zu einer niedrigeren Energieeffizienz führen als bei Verwendung von fossilen Brennstoffen mit hoher Energiedichte wie zB Erdgas, dafür werden aber primäre Rohstoffe geschont
- Anlagengröße - Großanlagen weisen generell eine bessere Energieeffizienz bezogen auf den Output auf, Kleinanlagen folgen dafür in der Regel dem Prinzip der Nähe und das Transportaufkommen kann im Allgemeinen optimaler gestaltet werden.
- Art des Produktes (Ziegel ist nicht gleich Ziegel, der Vormauerziegel benötigt ein Temperaturniveau von > 1.000o C, ein Hintermauerziegel nur 800 – 900o C.
Letztendlich wird die Regelung, wonach die abfließende Energie effizient zu verwenden ist, auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch gesehen, da dazu eine Regelungskompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
Neben verfassungsrechtlichen Bedenken wird das neue Erfordernis der Energieeffizienz aber auch als systemwidrig gesehen, da in eindeutig unterdeterminierter Weise hinsichtlich eines einzigen Aspekts von Vorhaben die Genehmigungsfähigkeit vollends von der Beurteilung einer einzigen Frage, nämlich der Energieeffizienz, abhängig gemacht wird. In der derzeit vorliegenden Fassung wäre ein Projekt ohne jede weitere Prüfung als nicht genehmigungsfähig einzustufen, wenn nicht die optimale Energieeffizienz und -verwendung durch das UVP-Gutachten erwiesen werden kann.
Diese monokausale und in unzulässiger Weise die Betrachtung verengende Beurteilung von Vorhaben widerspricht der Systematik des UVP-Gesetzes, welches eine Gesamtschau im Hinblick auf das öffentliche Interesse zwingend erforderlich macht.
Ebenso widerspricht das im Entwurf vorgesehene Vorhaben, ein absolutes Minimierungsgebot für die Emission klimarelevanter Treibhausgase als Genehmigungsvoraussetzung zu statuieren, dem System des integrativen Umweltschutzes. Dies würde eine Abkehr vom europaweit gehandhabten Stand der Technik bedeuten, der eine Abwägung verschiedener Potenziale im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorsieht, ohne dabei den Blick auf den Klimaschutz allein einzuengen. So ist die Verpflichtung „die Emission von klimarelevanten Treibhausgasen möglichst gering zu halten“ anders strukturiert als das Gebot der Minimierung von Luftschadstoffen in § 17 Abs 2 Z 1, das an den Stand der Technik geknüpft ist. Da der Stand der Technik aber integrierte Lösungen eröffnen muss, bei welchen der Minderungsgrad einzelner Schadstoffe im Hinblick auf die jeweilige örtliche Sensibilität abzustimmen ist, wäre ein isoliertes, unbedingtes Minimierungsgebot klimarelevanter Gase systemwidrig bzw. könnte in einer Gesamtsicht sogar zu ökologisch nachteiligen Lösungen führen (zB weniger CO2-Ausstoß, dafür Anstieg von NOX-Emissionen).
Mit dem Emissionszertifikatehandel besteht ein wirksames Regime zur Reduktion der Treibhausgase. Die neue Regelung würde für die betroffenen Betriebe eine unzumutbare Doppelbelastung bringen.
Entsprechend den gravierenden Bedenken sollte in der Novelle unbedingt von der Einführung weiterer Genehmigungskriterien Abstand genommen werden. Kriterien zur Genehmigungsversagung sind der sensibelste Teil eines Genehmigungsregimes. Die vorgesehenen Verschärfungen würden auf Investoren von vornherein abschreckend wirken und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreichs deutlich beeinträchtigen. Da die Formulierungen mangels ausreichender Bestimmtheit der Behörde einen weiten Ermessungsspielraum einräumen, ist aus Sicht des Projektwerbers, die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens, nicht mehr seriös abschätzbar. Weiters ist daran zu erinnern, dass das Arbeitsprogramm der Bundesregierung die Schaffung eines Energieeffizienzgesetzes vorsieht. In diesem Rahmen wären sinnvolle Instrumente zur Verbesserung der Energieeffizienz für die diversen Produzenten und Anwendergruppen zu entwickeln.
Zu § 17 (Entscheidung)
Die Gaskrise hat einmal mehr gezeigt, wie essentiell eine ausreichende Energieversorgung für ein Land ist. Im Zuge der Gesamtbewertung eines Vorhabens sollte daher im UVP-G eine ausgewogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen, einerseits des Umweltschutzes, andererseits aber auch anderer wichtiger öffentlicher Interessen, wie zb der Energieversorgungssicherheit, stattfinden.
Wir schlagen daher folgende Änderung vor:
§ 17 Abs 5 lautet:
„Im Rahmen der Gesamtbewertung ist auch das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens bei der Entscheidung zu berücksichtigen, insbesondere die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Energie, die Schaffung und Erhaltung von Infrastrukturen volkswirtschaftlicher Bedeutung und die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen.“
Zu § 17 Abs 9 (dingliche Wirkung des Genehmigungsbescheids)
Die Erläuterungen weisen – an sich zutreffend – darauf hin, dass Vorhaben der Z 18 des Anhangs 1 Erschließungscharakter zukommt. Im UVP-Verfahren sollen Vorgaben für die spätere Bebauung entwickelt werden.
Genehmigungen für Städtebauvorhaben sollen somit den Rahmen für eine konkrete Bebauung bilden, die sich über Jahre oder Jahrzehnte erstreckt. Dementsprechend wird regelmäßig der Fall eintreten, dass gewisse – in einer Gesamtbetrachtung unwesentliche – Änderungen des Städtebauprojektes eintreten.
Kommt dem UVP-Genehmigungsbescheid bindende Wirkung für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die konkrete Bebauung zu, ist sicherzustellen, dass die Materienbehörde auch eine Bebauung genehmigen darf, die geringfügig von dem UVP-Konsens für das Städtebauvorhaben abweicht. Hier gilt es, die Notwendigkeit einer Abänderung des UVP-Genehmigungsbescheides auszuschließen und auf diese Weise die Gefahr einer neuerlichen – aus Umweltsicht unnötigen und investorfeindlichen – Verfahrenskaskade zu vermeiden.
Da die Abnahmeprüfung iSd § 20 Abs 6 UVP-G auf Grund der Natur des Vorhabens entfällt, sind Änderungen der UVP-Genehmigung für das Städtebauvorhaben nach dem UVP-G grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das Vorhaben die Schwellenwerte bzw Kriterien des § 3a UVP-G übersteigt. Alle unterhalb dieser Schwelle liegenden Änderungen sind genehmigungsfrei und sollten dies auch in Zukunft weiterhin sein. Daher ist in der Neuregelung des § 17 Abs 9 klarzustellen, dass sich die bindende Wirkung des Genehmigungsbescheides nicht auf Abweichungen unterhalb der Schwelle des § 3a UVP-G bezieht.
Zu § 20 Abs 1 bzw. § 39 Abs 3 (mobile Anlagen)
Die neue Regelung darf nicht dazu führen, dass auf Umwegen mobile Anlagen, die bisher nicht erfasst sind, in den Anwendungsbereich des UVP-G hineinfallen. Wir weisen darauf hin, dass aus Art 5 Abs 3 der UVP-RL abzuleiten ist, dass mobile Anlagen nicht dem Geltungsbereich der UVP-Bestimmungen unterliegen.
Zu § 20 Abs 2 (Abnahmeprüfung)
Die vorgesehene Regelung, wonach nun auch ausländische NGOs bei der Abnahmeprüfung beizuziehen sind, ist nicht nur im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten für den Projektwerber abzulehnen. Technische Abnahmeprüfungen spielen sich auf einer rein technischen Ebene ab und sind Sache zwischen dem Unternehmen und den technischen Sachverständigen. Parteien können sich hier konstruktiv gestaltend nicht mehr einbringen. Es käme nur zu einer bürokratischen Ausblähung des Verfahrens, die abzulehnen ist.
Zu § 39 Abs 4 (Behördenzuständigkeit)
Die bisher im § 22 Abs 4 vorgesehene verwaltungspolizeilichen Maßnahmen werden aus gesetzessystematischen Gründen im neuen Abs 4 geregelt. Die verwaltungspolizeilichen Befugnisse sollen künftig nicht mehr nur für den Fall der Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen, sondern auch bei Betrieb eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche UVP-Genehmigung bzw. entgegen dieser Genehmigung greifen. Auch § 360 Abs 3 GewO (Schließung des gesamten, der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs an Ort und Stelle bei offenkundigem Betrieb ohne Genehmigung) soll für das UVP-Recht übernommen werden.
Diese neue Regelung wird abgelehnt; einerseits stellt sie ein Golden Plating dar, andererseits würde sie in zahlreiche schon bestehende Schließungsbefugnisse bzw. Regelungen zur Wiederherstellung in den vorigen Stand in undifferenzierter Weise eingreifen. Das Anlagenrecht kennt zB in der GewO (§ 360), im Wasserrechtsgesetz (§ 138) sowie im AWG 2002 (§§ 57 bzw. 62) bereits einschlägige Bestimmungen; ebenso die Landesrechte, zB bei der Raumordnung (zB § 40 Abs 8 OÖ Raumordnungsgesetz 1994), im Baurecht (zB § 49 OÖ Bauordnung 1994), im Naturschutzrecht (zB § 58 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) usw. In dieses sehr fein abgestimmte System sollte nicht einfach eingegriffen werden. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die Regelung ohne Zustimmung der Bundesländer überhaupt zulässig wäre.
Zu § 45 (Verwaltungsstrafbestimmungen)
Nach Z 1 soll nun auch die geänderte Durchführung des eigenen Projekts, dessen Grenzen durch die Genehmigung in Verbindung mit dem Genehmigungsantrag und den zugrundeliegenden Projektunterlagen abgesteckt sind, ohne dass eine Änderungsgenehmigung nach den §§ 18b oder 24g eingeholt wurde, strafbar sein. Aus unserer Sicht ist der Katalog der Verwaltungsstrafen bereits jetzt mehr als ausreichend und sollte keinesfalls ausgeweitet werden.
ZUM 3. ABSCHNITT (UVP FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN)
Zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität ist zunächst festzuhalten, dass das eingangs erwähnte Vertragsverletzungsverfahren in keinem Zusammenhang mit den derzeit bestehenden Regelungen für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken im dritten Abschnitt des UVP-G steht. Die Erlassung der UVP-Novelle 2009 ist im Gegensatz zu den Ausführungen des Vorblattes nicht dazu notwendig, die EU-Konformität des dritten Abschnittes des UVP-G herzustellen; diese Konformität, insbesondere mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie, besteht bereits.
Ebenso wenig wird es – von einigen wenigen Verbesserungen abgesehen - zu Verfahrensbeschleunigungen oder Kosteneinsparungen für Projektwerber nach dem dritten Abschnitt des UVP-G kommen. Im Gegenteil: Wie nachstehend im Detail dargelegt, ist im Bundesstraßenbereich im Fall der Erlassung der geplanten UVP-Novelle 2009 mit einer Vielzahl von zusätzlichen (Änderungs)Genehmigungsverfahren, einem beträchtlichen Mehraufwand bei den Behörden, Mehrkosten in der Planungs-, Genehmigungs- und Realisierungsphase sowie gravierenden Verfahrens- und Realisierungsverzögerungen zu rechnen.
Dies steht im Widerspruch zum Regierungsprogramm (vgl. Punkt 3.1 des Kapitel „Infrastruktur – Verkehr“): „Um die Umsetzung hochrangiger Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und die Planungsprozesse zu verkürzen, sollen die erforderlichen Genehmigungsverfahren konzentriert und damit wesentlich vereinfacht werden.“
Wenn die vorgeschlagenen Änderungen im 3. Abschnitt des UVP-G von den Erläuterungen mit der Anpassung an den 2. Abschnitt begründet werden, so verkennt dies, dass der 2. und 3. Abschnitt des UVP-G strukturell völlig unterschiedlich sind: Für Verfahren nach dem 2. Abschnitt besteht eine ganz wesentliche Vereinfachung durch die Konzentration aller Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung. Für Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G (und dieser betrifft obendrein schon auf Grund ihrer Größe meist hochkomplexe Vorhaben) trifft dies aufgrund der geltenden Teilkonzentration nicht zu.
Eine undifferenzierte Anpassung des dritten Abschnittes an den zweiten Abschnitt des UVP-G erscheint angesichts der unterschiedlichen Verfahrensstruktur (Vollkonzentration / Teilkonzentration), der unterschiedlich komplexen Vorhabenstypen und der größeren volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Bedeutung von hochrangigen Straßenbauvorhaben unsachlich und ist weder durch die UVP-Richtlinie noch durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geboten ("Golden Plating").
Diese „Anpassungen“ werden daher im 3. Abschnitt des UVP-G, insbesondere die Einführung des geplanten Änderungsregimes, nachdrücklich abgelehnt.
Eine grundsätzlich wünschenswerte Harmonisierung der Vorschriften für Anlagen nach dem 2. Abschnitt und Linienvorhaben nach dem 3. Abschnitt kann nur im Zuge einer im Regierungsprogramm zur Evaluierung vorgesehenen Vollkonzentration der Verfahren im 3. Abschnitt erfolgen.
Neben einer Vollkonzentration würden aber auch andere bereits aufbereitete legistische Konzepte zur Verfügung stehen, um selbst bei Beibehaltung der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren die UVP und die in vielen Fällen erforderliche NVP verfahrensrechtlich besser zu verschränken. Auch diese Möglichkeit wurde bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.
Zu § 24 Abs 3a und 3b (Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen)
Im Hinblick auf die geplante Normierung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen (zB Betriebsschließung) bei Verdacht bzw. Offenkundigkeit eines genehmigungslosen Betriebs bzw. Verstößen gegen einzelne Auflagen aus Genehmigungsbescheiden ist darauf hinzuweisen, dass
- diese Regelung gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist ("Golden Plating"),
- das geltende BStG 1971 aufgrund der Besonderheit von Bundesstraßenvorhaben keine vergleichbaren Vorschriften enthält,
- die hier verwiesenen Regelungen der GewO auf private gewerbliche Anlagen, welche selbst Emissionen verursachen, und nicht auf öffentliche Straßen, bei denen die Emissionen lediglich von den Straßenbenützern stammen, zugeschnitten sind,
- sich in Folge derartiger verwaltungspolizeilicher Maßnahmen in der Bauphase erhebliche Verzögerungen bei der Realisierung von hochrangigen Straßenbauvorhaben und damit auch bei deren Eröffnung bzw. Freigabe für den Verkehr ergeben könnten, und
- eine allfällige Schließung von bereits unter Verkehr stehenden Streckenabschnitten unweigerlich mit massiven negativen Konsequenzen auf den geordneten Verkehrsfluss im hochrangigen Straßennetz und damit mit einer erheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Wir sprechen uns daher gegen die Einführung derartiger verwaltungspolizeilicher Instrumente im dritten Abschnitt des UVP-G aus.
Dieses Zwangs- bzw. Sicherungsinstrumentarium ist im Fall der ASFINAG angesichts der ständigen Aufsicht und Kontrolle durch das BMVIT (als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowie Eigentümervertreter) nicht erforderlich. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur (noch nach dem früheren Trassenverordnungsregime festgelegten) B 301 Wiener Südrand Straße vom 22.06.2002, V 53/01 – 26, 26 f, das Folgende ausgeführt:
„Der Gesetzgeber hat gleichwohl auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojektes ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne daß diese (meist individuellen, an den Projektwerber gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen. Diese Anforderungen des Gesetzes kann der Bund als Projektträger sowohl im Rahmen der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber auch durch eine entsprechende Überbindung erfüllen. So zeigen etwa die Vorschriften der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs 6 UVP-G 2000, dass unabhängig vom Geltungsanspruch und der Rechtmäßigkeit der Trassenverordnung auch nach deren Erlassung etwa durch Dienstanweisungen gemäß § 7 Abs 2 BStG (idF. vor der Novelle BGBl. I 50/2002), ja sogar im Wege der Enteignung für die ´Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden´ gesorgt werden muss. (Weiters wurde nach Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung durch Art. 11 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002, dem § 24h UVP-G 2000 ein neuer Abs 7 angefügt, demzufolge der Bundesminister gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen hat, ob bei Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen). Aus all diesen Bestimmungen ist erweislich, dass der Gesetzgeber damit rechnete, als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festsetzen zu lassen, deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und kraft derer sich damit die – vorweg – erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig erweist.“
In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass Großprojekte vom „Zuschnitt“ eines kilometerlangen Linienvorhabens einer Bundesstraße A oder S hinsichtlich baupraktischer Abweichungen nicht mit einem „konventionellen“ UVP-pflichtigen Vorhaben gleichgesetzt werden können. Dies folgt nicht bloß aus den gänzlich anderen Dimensionen eines Autobahn- oder Schnellstraßenvorhabens im Verhältnis zu gewöhnlichen Anlagen, sondern wird auch daraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst (im BStG, das im UVP-Verfahren mitzukonzentrieren ist) keinen Genehmigungsbescheid, sondern einen Trassenbeschreibungsbescheid statuiert.
Allenfalls sollte diesbezüglich zumindest gesetzlich klargestellt werden, dass die Behörden bei einer allfälligen Vorschreibung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem jeweiligen Verdacht bzw. Verstoß und den absehbaren Auswirkungen der jeweiligen verwaltungspolizeilichen Maßnahme zu beachten haben.
Zu 29 (§ 24 Abs 5 iVm § 24a Abs 1)
Im Hinblick auf das Genehmigungsregime ist nach der vorgeschlagenen Textfassung („alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen “) die Frage zu klären, ob im UVP-Verfahren auch das im Eisenbahngesetz als Genehmigungsvoraussetzung zwingend erforderliche Gutachten gem § 31a EisbG (welches ja nicht von der Behörde einzuholen ist, sondern – iSd § 24a Abs 1 UVP-G – von der Projektwerberin vorgelegt werden muss) mit dem Bauentwurf vorzulegen ist.
Unabhängig davon ist auch nicht ausreichend klargestellt, ob die üblicherweise von der Eisenbahnbehörde geforderten Inhalte des UVP-Gutachtens auch im § 31a-Gutachten – womöglich parallel – behandelt werden müssen (arg § 31b Abs 1 Z 3 EisbG „die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung“). Letztlich wäre eine Klarstellung zur Frage zu begrüßen, ob die UVP-Behörde berechtigt ist, verfahrensbezogen Gutachter iSd § 31a EisbG als UVP-Sachverständige zu bestellen.
Zu § 24 Abs 5 bis 9 (Abschaffung Informationsverfahren/Neuregelung Feststellungsverfahren)
Gegen die geplante Abschaffung des bislang vorgesehenen Informationsverfahrens und die Neuregelung des Feststellungsverfahrens bestehen keine Bedenken. Zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei Feststellungsverfahren wird allerdings angeregt, die behördliche Entscheidungsfrist – ebenso wie bei Feststellungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G – von acht auf sechs Wochen zu reduzieren.
Zu § 24a Abs 3 bis 7 (Erweiterung des Kreises der mitwirkenden Behörden/Information sonstiger Formalparteien und Amtsstellen/Amtswegige Verfahrensverbindung)
Erweiterung des Kreises der mitwirkenden Behörden:
Wie aus dem Verweis des geplanten § 24a Abs 3 auf den ebenfalls neu gestalteten § 2 Abs 1 Z 2 ersichtlich ist, sollen künftig auch jene Behörden als mitwirkende Behörden in UVP-Verfahren fungieren, die für die „Erlassung von Verordnungen zur Ausführung des Vorhabens zuständig sind“. In den Erläuterungen wird dazu folgendes ausgeführt:
„Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit zahlreicher Vor-haben, wie insb. Straßen, Einkaufszentren, Abfallverbrennungsanlagen etc., spielen die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, eine immer größere Rolle. Vielfach wird die Implementierung eines Verkehrskonzepts bzw. von Ge- und Verboten als verkehrslenkende Maßnahme als Bedingung im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben. Als jene Behörde, die für die verbindliche Erlassung solcher Maßnahmen zuständig ist, soll in Zukunft etwa die für die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO zuständige Behörde jedenfalls als mitwirkende Behörde dem UVP-Verfahren beigezogen werden. Die Einbindung dieser Behörde wird die Vorbereitung und Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen verbessern.
Auch in weiteren Bereichen kann zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach Erlassung der Genehmigung nach UVP-G 2000 die Erlassung einer Verordnung notwendig sein, zB die Erlassung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zur Sicherstellung von Widmungsverboten oder Festlegungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Daher wird eine allgemeine Bestimmung angestrebt, wonach Behörden, die zur Erlassung von Verordnungen, die der Ausführung des Vorhabens dienen, zuständig sind, allgemein die Stellung mitwirkender Behörden zukommt.“
Der Gesetzeswortlaut geht über die in den Erläuterungen genannten Beispiele weit hinaus und lässt den Anwendungsbereich dieser Regelung in hohem Maße unbestimmt, um nicht zu sagen uferlos, erscheinen.
Eine fachliche Abstimmung mit verordnungserlassenden Behörden in bestimmten Einzelfällen – wie etwa zur Frage von Verkehrsberuhigungskonzepten im untergeordneten Straßennetz – ist grundsätzlich sinnvoll.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die geplante pauschale Einbeziehung aller verordnungserlassenden Behörden als mitwirkende Behörden – gerade bei gemeinde-, bezirks- und/oder bundesländerübergreifenden hochrangigen Straßenbauvorhaben – zur einer „explosionsartigen“ Erhöhung der Zahl der mitwirkenden Behörden und damit zu einem wesentlich höheren Aufwand in UVP-Vorhaben nach dem dritten Abschnitt führen wird. Dieser Novellierungsvorschlag wird daher im Hinblick auf eine möglichst effiziente Verfahrensabwicklung sehr kritisch gesehen und abgelehnt.
Allenfalls sollte im Gesetz genau konkretisiert werden, welche Behörden bzw. Arten von Verordnungen dies betrifft; sofern an die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO gedacht ist, sollte die Regelung auf diesen Fall eingeschränkt werden.
Eine Alternative bestünde darin, eine Koordinierungsverpflichtung (im Sinne einer fachlichen Abstimmung) mit solchen "nachgeordneten" verordnungserlassenden Behörden zu normieren.
Information sonstiger Formalparteien und Amtsstellen:
Zu § 24a Abs 5 wäre es zweckmäßig, zumindest in den Erläuterungen darzulegen, an welche sonstigen Formalparteien und Amtsstellen, die sonst noch zu informieren sind, gedacht ist.
Amtswegige Verfahrensverbindung:
Nach der in § 24a Abs 7 vorgeschlagenen Regelung, kann die Behörde ergänzend zu § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG von Amts wegen bestimmen, dass „für zwei oder mehrere in § 23a oder § 23b angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist“.
Die Möglichkeit einer amtswegigen Verpflichtung zur Durchführung eines gemeinsamen UVP-Verfahrens greift ohne zwingende Notwendigkeit sehr weit in die Dispositionsfreiheit der Pro-jektwerber ASFINAG und ÖBB – sowie allenfalls auch dritter Projektwerber – ein. Außerdem könnte eine solche Anordnung große Auswirkungen auf Projektkosten, Projektdauer und öffentliche Interessen haben. Es wird daher angeregt, die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung auf entsprechende Anträge der betroffenen Projektwerber einzuschränken.
Sollte dennoch eine amtswegige Verfahrensverbindung ermöglicht werden, sollte diese Ermächtigung der Behörde jedenfalls an weitere zwingende Voraussetzungen, insbesondere an eine Zustimmung der betroffenen Projektwerber, eine ex ante absehbare, wesentlich höhere Verfahrensökonomie und signifikante Gesamtkostenvorteile, gebunden werden. Sofern es kein Zustimmungserfordernis gäbe, sollte eine solche Entscheidung nur in Form eines gesondert anfechtbaren Bescheids getroffen werden können.
Offen bleibt durch den vorgeschlagenen Text, ob das gesamte Verfahren oder nur Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Verfahrenserfordernisse gemeinsam durchgeführt werden können.
Wenn eine Durchführung der gesamten Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren angeordnet wird, müssten beide Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gemeinsame Durchführung in derselben Verfahrensphase stehen.
Eine spätere Integration verschiedener Verfahren etwa erst zum Zeitpunkt der Konsultationen oder der öffentlichen Erörterung wäre dadurch genauso ausgeschlossen wie die Verbindung nur für einzelne, aber entscheidende Verfahrensphasen wie etwa die Erstellung des Gutachtens oder die öffentliche Anhörung. Der Wortlaut des Entwurfes (arg „die Umweltverträglichkeitsprüfung … gemeinsam durchzuführen ist“) deutet darauf hin, dass nur die gesamte Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrem Umfang ab der Einreichung bis hin zur Erledigung einer gemeinsamen Durchführung unterzogen werden könnte.
Statt eines effizienten, zügigen und die Parteienrechte wahrenden Verfahrens könnte es bei einer Umsetzung des Entwurfes in der vorliegenden Fassung zu überkomplexen, verwirrenden, langwierigen, teuren und letztlich den öffentlichen Interessen an einer sparsamen und effektiven Verwaltung zuwiderlaufenden Massenverfahren kommen, die die Diskussion der eigentlich wichtigen Inhalte der betroffenen Vorhaben mehr verunmöglichen als erleichtern.
Dies umso mehr, als schon die geltende Fassung des Gesetzes eine auswirkungsbezogene Betrachtung von in räumlicher Verbindung stehenden Vorhaben nicht nur ermöglicht, sondern auch erfordert und mit § 5 Abs 7 einen geeigneten Ansatzpunkt für die Verbindung von Verfahren bietet.
Die vorgeschlagene Fassung bringt jedoch auch Unsicherheiten für den Rechtsmittelweg, da nicht klar ist, ob die Erledigung in einem gemeinsamen Bescheid zu erfolgen hat und damit die Genehmigung eines Vorhabens automatisch weg fällt, wenn die Erledigung für das jeweils andere Vorhaben erfolgreich angefochten wird. Hier wäre eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass das rechtliche Schicksal der einzelnen Genehmigungsbescheide nicht zwingend voneinander abhängig ist und dass es überdies der Behörde freisteht, auch nur einzelne Schritte des Verfahrens, wie zum Bespiel die öffentliche Erörterung oder Konsultationen zur gemeinsamen Durchführung, zu verbinden.
Überdies ist nach dem Wortlaut die Frage offen, was bei sachlichem Zusammenhang in den je¬weiligen Verfahren Vorhabensteil wird: Würde eine durch ein UVP-pflichtiges Straßenvorhaben angestoßene Schienenquerung in einem – ebenfalls UVP-pflichtigen – Schienenvorhaben damit – obwohl eigentlich nicht Projektgegenstand– zum Inhalt der UVP auch des Schienenvorhabens werden?
Es ist insgesamt fraglich, inwiefern hier überhaupt eine sachliche Rechtfertigung oder gar ein Erfordernis für Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber den allgemeinen Regelungen des § 39 AVG bzw. des geltenden § 24 Abs 11 UVP-G besteht. Diese erscheinen durchaus ausreichend.
Zu § 24c Abs 2 (Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen)
Den in § 24c Abs 2 vorgeschlagenen Entfall der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG für die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen lehnen wir als nicht zielführend ab.
Zu § 24f Abs 1 (Energieffizienz als neues Genehmigungskriterium)
Gemäß § 24f Abs 1 Z 1a UVP-G sollen künftig Genehmigungen nach dem dritten Abschnitt des UVP-G nur dann erteilt werden dürfen, wenn Energie effizient eingesetzt und verwendet wird. In den diesbezüglichen Erläuterungen finden sich (abgesehen von den für Vorhaben nach dem dritten Abschnitt nur sehr begrenzt aussagekräftigen Erläuterungen zu § 17 Abs 2) dazu lediglich die folgenden Ausführungen:
„Für die Vorhaben des dritten Abschnittes ist zu betonen, dass der Energieverbrauch der den Verkehrsweg benutzender Fahrzeuge Dritter vom Effizienzgebot nicht erfasst ist, da auf diesen seitens der Projektwerberin in der Regel kein Einfluss ausgeübt werden kann und die technischen Anforderungen an Fahrzeuge durch generelle technische Regelwerke und Rechtsnormen vorgegeben werden.“
Damit soll nach den Erläuterungen wenn auch nicht nach dem Gesetzestext klargestellt sein, was von diesem neuen Genehmigungskriterium nicht erfasst sein soll, nämlich die für die Energieeffizienz im Betrieb der Straße in Wahrheit entscheidenden Tätigkeiten. Im Dunkeln bleibt hingegen, welchen normativen Gehalt die Regelung für Vorhaben des dritten Abschnitts tatsächlich haben soll. Unklar bleibt insbesondere, ob und wie sich dieses Erfordernis nach der Absicht des Gesetzgebers auf die konkrete Ausgestaltung (Projektierung) des Vorhabens einschließlich seiner Bauphase auswirken könnte.
Dieses neue Genehmigungskriterium ist somit völlig unklar und unbestimmt. Die Unklarheit der Bestimmung, die immerhin einen Genehmigungstatbestand und nicht bloß eine „Bedachtnahme“ regelt, erweckt verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG. Vor allem aber ist davon auszugehen, dass durch die Einführung dieses Kriteriums schon wegen des tendenziell uferlosen Diskussionsbedarfes, den diese Bestimmung auslösen kann, erhöhte Planungsaufwendungen entstehen, denen andererseits jedoch kein reeller Klimaschutzeffekt gegenübersteht; dies widerspräche etwa auch den gesetzlichen Vorgaben der ASFINAG zur möglichst wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Realisierung von Straßenbauvorhaben.
Zu § 24f Abs 1a (Wegfall der Zustimmung Dritter als Genehmigungsvoraussetzung bei möglichen Zwangsrechten)
Dieser Novellierungsvorschlag wird aufgrund der damit verbundenen Verfahrensvereinfachung positiv gesehen.
Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns die Anregung, § 24h Abs 15 dahin nachzuschärfen, dass dort nicht abstrakt auf Maßnahmen verwiesen wird, „die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden", sondern konkret auf jene Maßnahmen, "die im UVP-Genehmigungsbescheid als Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit vorgeschrieben werden".
Zu § 24f Abs 6 (Neue „Auffangkompetenz“ des BMVIT)
Die Einführung einer „Auffangkompetenz“ des BMVIT ist grundsätzlich zu begrüßen.
Allerdings scheint die Bestimmung als nicht ausreichend determiniert, da keine Kriterien für die in den Erläuterungen sogenannten „Nebenbestimmungen“ formuliert werden und damit der Behörde im wesentlichen völlig freies Ermessen für die Formulierung von Nebenbestimmungen eingeräumt wird.
Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung zumindest um eine Klarstellung dahingehend zu ergänzen, dass bei der Anwendung der genannten Bestimmungen Nebenbestimmungen nur in dem Ausmaß zu treffen sind, als diese zur Erreichung zwingender Vorgaben des Umweltschutzes erforderlich und im Hinblick auf das Gesamtvorhaben verhältnismäßig sind.
Zu § 24f Abs 7 (Ergänzung einer Kostenregelung im Zusammenhang mit der Koordinierungspflicht des BMVIT)
Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu § 24c Abs 2 verwiesen.
Zu § 24g und 24h (Änderungsregime/Zuständigkeitsübergang/Fertigstellungsanzeige/Kontrolle)
Änderungsregime
Nach dem vorliegenden Vorschlag soll
- das bestehende Änderungsregime des dritten Abschnittes des UVP-G durch das Regime des § 13 Abs 8 AVG (und die dazu ergangene Judikatur) „ersetzt“ werden und
- jede (auch nur geringfügige) Änderung einer Genehmigung vor der Verkehrsfreigabe, dh in der Bauphase, unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen (dh auch unter Anwendung des völlig unklaren neuen Energieeffizienzkriteriums) nur dann zulässig sein, wenn
- die Änderung nach den Ergebnissen der UVP dem § 24f Abs 1 bis 4 nicht widerspricht, und
- die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 24f Abs 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
- die Änderung nach den Ergebnissen der UVP dem § 24f Abs 1 bis 4 nicht widerspricht, und
Die im teilkonzentrierten Regime für die Änderung jeweils zuständigen Behörden haben dabei gegebenenfalls die UVP und die Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
In den Erläuterungen wird dazu das Folgende ausgeführt:
„Statt der bisherigen, noch aus dem Verordnungserlassungsverfahren vor der UVP-G-Novelle 2004 stammenden Bestimmung, soll in § 24g eine neue Bestimmung zur Änderung einer Genehmigung vor Zuständigkeitsübergang nach dem Vorbild des § 18b geschaffen werden. Wenn für die Änderung einer Genehmigung die UVP zu ergänzen ist, so ist die Umweltverträglichkeitserklärung von der UVP-Behörde neu aufzulegen, eine Ergänzung bzw. ein neues Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen und ggf. eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.
Wird das Vorhaben vor Erlassung der Genehmigung geändert, so gilt wie im Verfahren nach dem 2. Abschnitt § 13 Abs 8 AVG und die entsprechende Judikatur des Umweltsenates (vgl. etwa US 1B/2004/7-23 Wien MVA Pfaffenau). Das UVP-Verfahren ist zu ergänzen, falls und soweit dies notwendig ist, ggf. genügt eine Ergänzung der entsprechenden Fachgutachten und des Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. der zusammenfassenden Bewertung, zu der die betroffenen Verfahrensparteien Stellung nehmen können.“
Dieser Novellierungsvorschlag wird entschieden abgelehnt, weil
- im Rahmen der (jahrelangen) Planung und Realisierung von hochkomplexen hochrangigen Straßenbauvorhaben naturgemäß eine Vielzahl von (zum Teil auch geringfügigen) Vorhabensänderungen notwendig ist, um im öffentlichen Interesse ein funktional, ökonomisch und zeitlich möglichst effizientes und gleichzeitig umweltverträgliches Ergebnis zu erzielen,
- mit diesem Vorschlag für jede (auch nur geringfügige) Änderung einer Bundesstraße eine neue Genehmigungspflicht normiert und damit der insoweit ausgewogene Ansatz des Bundesstraßengesetzes verlassen wird,
- das vorgeschlagene Änderungsregime in dieser Schärfe weit über die Vorgaben der UVP-Richtlinie hinausgeht ("Golden Plating") und bestehenden Unterschieden zwischen Vorhaben nach dem zweiten und dritten Abschnitt des UVP-G keinerlei Rechnung trägt,
- aufgrund der vorgeschlagenen Novellierung nunmehr zu einer Vielzahl von (ohnehin bereits aufwändigen) Änderungsverfahren in der Genehmigungsphase zusätzlich auch eine sehr hohe Anzahl zeit- und ressourcenaufwändiger Änderungsverfahren in der Bauphase hinzukommen wird, und
- sich daraus – neben signifikant erhöhten Planungs- und Realisierungskosten – erhebliche Verzögerungen bei der Realisierung von hochrangigen Straßenbauvorhaben und damit auch bei deren Eröffnung bzw. Freigabe für den Verkehr ergeben würden. Die volkswirtschaftliche Bedeutung und die vielfältigen öffentlichen Interessen, denen hochrangige Straßenbauvorhaben dienen, seien an dieser Stelle hervorgehoben.
Das zu Z 1 des Entwurfes vorgeschlagene Kriterium stellt somit eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unzumutbare Verschärfung dar, da aus subjektiver Sicht jede Projektänderung zumindest in isolierten Einzelaspekten als der Umweltverträglichkeitsprüfung „widersprechend“ empfunden oder dargestellt werden kann. Die von der geltenden Rechtslage gebotene gesamthafte Betrachtung trägt den vielschichtigen und notwendigerweise immer verschiedene Gesichtspunkte zusammenschauenden Anforderungen einer UVP bei weitem besser und in sachlich korrekter Weise Rechnung. Es besteht überhaupt kein Anlass, diese Bestimmung zu ändern.
Dies erscheint umso dringlicher, als nun auch ohne ersichtlichen Grund die Überschrift von „Änderung des Projektes“ vor § 24g UVP-G-alt auf „Änderung eines Bescheides vor Zuständigkeitsübergang“ vor § 24g UVP-G-neu geändert wurde. Damit wird es ua auch der Behörde ohne sachliche Grundlage zusätzlich erschwert, bei Vorhabensänderungen nach Vorliegen einer Genehmigung – so wie bisher – die Zulässigkeitsparameter des § 24g wenigstens analog anzuwenden (weil ja nicht mehr von der Vorhabensänderung, sondern von der Bescheidänderung die Rede ist). Statt also einen von der Vollziehung entwickelten Lösungsansatz aufzugreifen, erschwert und verkompliziert die vorgeschlagene Fassung den Umgang mit Änderungen in unsachlicher Weise, ohne dass eine Verbesserung in Bezug auf die Ziele des UVP-Regimes erreicht wird.
Vorgeschlagen wird, die Textierung der geltenden Fassung mit der Maßgabe beizubehalten, dass statt des dort enthaltenen „oder“ - wie im Entwurf vorgeschlagen - „und“ eingefügt wird und die Überschrift vor § 24g weiterhin so zu fassen, dass sie sich auf „Vorhaben“ und nicht auf „Bescheide“ bezieht.
Die Bestimmung des § 24h ist insofern unflexibel und nicht mit den Zielen der UVP vereinbar, als die Behörde gezwungen ist, jedwede zur Herstellung der Bescheidkonformität erforderlichen Maßnahmen auch dann zwingend vorzuschreiben, wenn diese unter Umständen zu einer gröberen Beeinträchtigung der Umwelt führen, als – im Vergleich dazu – durch den damit bewirkten Nutzen für die Umwelt gerechtfertigt ist.
Die Bestimmung sollte also zumindest dahingehend modifiziert werden, dass im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der UVP-rechtlichen Genehmigung und der Einbindung der mit den betroffenen Themen zu befassenden Sachverständigen jene Maßnahmen vorzuschreiben sind, welche im Sinne einer Gesamtbewertung zur Herstellung der mit der Umweltverträglichkeitsprüfung verfolgten Ziele für erforderlich erachtet werden.
Alternativ könnte auch in den erläuternden Bemerkungen klargestellt werden, dass den Erfordernissen iSd § 24h durch das eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligungsverfahren entsprochen ist.
Die geplante Einführung einer Fertigstellungsanzeige, einer Überprüfung von Vorhaben vor Verkehrsfreigabe und einer zwingenden Mängelbehebung erscheint angesichts der ständigen Kontrolle und Aufsicht durch das BMVIT (als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowie Eigentümervertreter) entbehrlich ist.
Abgesehen davon bleibt mangels diesbezüglicher Erläuterungen insbesondere ein Aspekt des geplanten § 24h unklar: Nach § 24h Abs 2 können die Behörden (BMVIT/LH/Landesbehörde) nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige des Projektwerbers das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht. § 24h Abs 6 ordnet korrespondierend dazu an, dass die Behörde die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln zu veranlassen hat. Fraglich ist insbesondere der Zeitpunkt, in dem gegebenenfalls eine derartige behördliche Mängelbehebungsanordnung zu ergehen hat bzw. der Zeitraum, in dem allfällige Mängel behoben werden müssen. Sollte die Regelung so zu verstehen sein, dass jegliche im Rahmen der Überprüfung nach Abs 2 festgestellte Mängel (ungeachtet ihrer Bedeutung für die Funktionalität oder Umweltverträglichkeit der Straße) jedenfalls noch in der Bauphase zu beheben sind, könnte sich daraus aufgrund technischer Gegebenheiten eine langfristige Verzögerung der Verkehrsfreigabe von volkswirtschaftlich bedeutsamen und von der Bevölkerung dringend gewünschten hochrangigen Straßen ergeben.
Sofern an dem Entwurf festgehalten wird, sollte zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, dass das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über eine allfällige Mängelbehebung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu üben ist und die widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind.
Zu § 45 (Strafbarkeit der Verletzung von Auflagen)
Die Einführung eines verwaltungsrechtlichen Straftatbestandes für die Verletzung von Auflagen ist angesichts der ständigen Aufsicht und Kontrolle durch das BMVIT (als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowie Eigentümervertreter) und der Vollstreckbarkeit von Auflagen nicht erforderlich.
Zu § 46 (Übergangsbestimmungen)
Die Übergangsvorschriften sind noch nicht im erforderlichen Detail ausgearbeitet. Insbesondere wird es – wie schon bei der UVP-G Novelle 2004 – sinnvoll und erforderlich sein, Übergangsvorschriften für bereits konkretisiert geplante Vorhaben zu schaffen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, dass für Bundesstraßen, für die bis zum Stichtag des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes ein Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet wurde, das Gesetz (und nicht bloß der dritte Abschnitt, der ja auch auf andere Bestimmungen des Gesetzes verweist) in der bisherigen Fassung Anwendung findet. Wie schon bei der UVP-G Novelle 2004 ist es denkbar, diese Voraussetzung an das weitere Erfordernis zu binden, dass ein weiterer Stichtag für das Genehmigungsverfahren herangezogen wird. Im Unterschied zum bestehenden § 46 Abs 18 Z 5 lit c des UVP-G sollte aber auf das Einbringen des Genehmigungsantrages gemäß § 24 Abs 1 erster Teil (Antrag an das BMVIT) und nicht auf Kundmachungen gemäß § 9 Abs 3 abgestellt werden. Weiters sollte der Zeitraum zwischen den beiden Stichtagen ein Jahr und nicht bloß 5 Monate betragen.
ZU ANHANG 1 (Anlagenliste)
Zu Z 2 (Inertabfalldeponien)
Wir plädieren dafür, dass Inertabfalldeponien nicht in den Geltungsbereich des UVP-G einbezogen werden. Ablagerungen in einer Inertabfalldeponie sind vom Gefährdungspotenzial her nicht mit Ablagerungen in einer Bauertmassendeponie zu vergleichen. Wir verweisen dazu auch auf die EU-Entscheidung zur Abfallannahme (Entscheidung 2003/33/EG), die dieses unterschiedliche Gefährdungspotenzial berücksichtigt, indem sie für Inertabfälle keine Untersuchungen vorsieht. Da bei Inertstoffen, wie schon der Name sagt, in der Regel weder physikalische noch chemische Reaktionen auftreten und das Auslaugverhalten minimal ist, sollte für Inertabfalldeponien keine UVP-Pflicht eingeführt werden.
Zu Z 2 lit c
Die hier vorgesehene Ausnahme für die mechanische Sortierung bereitet aufgrund der Formulierung in der Praxis Probleme. Dies deshalb, da der Umweltsenat eine mechanische Sortierung verneint, wenn auch eine Zerkleinerung im Zuge der Aufbereitung von Abfällen zu Ersatzbrennstoffen durchgeführt wird. Da alle herkömmlichen Aufbereitungsanlagen immer auch einen Zerkleinerungsschritt enthalten, wäre die Ausnahme für die mechanische Sortierung aber inhaltsleer, folgt man der strengen Auffassung des Umweltsenats. Da in dem Genehmigungsverfahren für solche Anlagen stets Verunsicherung herrscht, ob das Verfahren dem UVP-Gesetz unterliegt oder nicht bzw. diese Verunsicherung immer zu Verfahrensverzögerungen führt, sollte mit einer neuen Formulierung Abhilfe geschaffen werden. Wir schlagen daher vor, auf „Anlagen zur mechanischen Aufbereitung“ anstatt auf „Anlagen zur mechanischen Sortierung“ abzustellen. Diese Formulierung entspricht dem praktischen Sprachgebrauch in der Branche und ist für alle Beteiligten eindeutig. Damit wäre ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
Zu Z 2 lit h
Hier sollte der für die Baurestmaßendeponienschwellenwert sowohl in der Kategorie A als auch in der Kategorie D auf zumindest eine Million m³ erhöht werden. Hinsichtlich der Inertabfalldeponien siehe obige Ablehnung.
Zu Z 9 (Infrastrukturprojekte)
Nach diesen Tatbeständen hängt die UVP-Pflicht mitunter vom Erreichen einer „durchgehenden“ Mindestlänge der geplanten Straße ab. Die Auslegung dieses Begriffs bereitet in der Verwaltungspraxis Schwierigkeiten und zwar konkret dahingehend, ob die Längen von abzweigenden Straßenzügen in das Längenkriterium einzurechnen sind. Es wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu konkretisieren, dass tatsächlich nur durchgehende Straßenzüge in einer über dem Schwellenwert liegenden Länge erfasst werden.
Zu Z 12 (Schigebiete)
Wir plädieren nachdrücklich dafür, die vorgesehene Regelung an die Erfordernisse der Praxis anzupassen:
Die derzeitige Lage ist insofern problematisch, als bei der Kumulation von Seilbahnprojekten (Zusammenschluss von Schigebieten) der Grenzwert 5 ha Flächeninanspruchnahme zur Anwendung kommt.
Das führt in der Praxis zur paradoxen Vorgangsweise, dass bei Änderungen in ein und demselben Schigebiet 20 ha Geländeveränderung als Grenzwert heranzuziehen sind, wogegen bei einem die Schigebietsgrenzen überschreitenden Projekt (auch nur einige Meter über die Geländekante "hinüber") plötzlich nur mehr 5 ha Flächeninanspruchnahme für das gleiche Projekt gelten.
Der vorliegende Entwurf des BMLFUW enthält folgende Kumulationsbestimmung für Schigebiete:
"Bei Z 12 sind § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha, betreffend Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A von mindestens 2,5 ha, verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht."
Die im Entwurf des BMLFUW vorgesehene Kumulationsbestimmung sieht folgende Prüfungsschritte vor:
Sobald das beantragte (Änderungs-)Vorhaben den Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung (Gv) bzw 2,5 ha Gv in schutzwürdigen Gebieten erreicht und mit einem oder mehreren anderen Schigebieten im räumlichen Zusammenhang steht, ist nach dem Entwurf des BMLFUW eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ist das Ergebnis der Einzelfallprüfung negativ (es ist mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen), so ist für das (Änderungs-)Vorhaben eine Umweltverträglickeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Demgegenüber schlagen wir folgende Formulierung vor:
"Bei Z 12 sind § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung, heranzuziehen ist."
Unser Vorschlag bezweckt grundsätzlich eine "Angleichung" der Schigebiets-Kumulationsbestimmung an die allgemeine Kumulationsbestimmung des UVP-G. Zusätzlich enthält er eine Beschränkung des Rückrechnungszeitraums.
Angleichung an die allgemeine Kumulationsbestimmung
Zur Anwendung der allgemeinen Kumulationsbestimmung müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Das beantragte (Änderungs-)Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des jeweiligen Schwellenwerts in Anhang 1 haben. Es handelt sich dabei um eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.
- Es muss sich um zwei oder mehrere Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps handeln.
- Die Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen.
- Die zwei oder mehreren Vorhaben müssen gemeinsam den Schwellenwert des Anhangs 1 erreichen oder überschreiten.
Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Zusammenwirken der Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Stellt die Behörde die Gefahr von negativen Umweltauswirkungen fest, ist für das beantragte Vorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Aus Erwägungen eines möglichst kohärenten Normensystems sollte jedenfalls eine Angleichung der Schigebiets-Kumulationsbestimmung in Anhang 1 Z 12 UVP-G an das Kriteriensystem der allgemeinen Kumulationsbestimmungen erfolgen.
Zeitliche Beschränkung der Rückrechnung
In Anlehnung an die Summationsbestimmung („5-Jahres-Regel“) für Änderungen (§ 3a Abs 5 UVP-G) ist unser Vorschlag darüber hinaus mit einer zeitlichen Beschränkung versehen.
Sachlich begründet erscheint dies deshalb, weil die Änderung von Schigebieten und die Kumulation zweier Skigebiete gerade im Fall von „Schigebietszusammenschlüssen“ ganz eng beisammen liegen. Um sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu vermeiden, erscheint eine „5-Jahres-Regel“ wie bei der Summation auch bei der Kumulation geboten.
Bei einer Rückrechnung „nur“ um 5 Jahre sollten in der Praxis auch die seinerzeitigen Ermittlungsprobleme nicht mehr auftreten, die ursprünglich zur Einführung der Spezialkumulationsbestimmung für Schigebiete geführt haben.
Voraussetzungen der Kumulationsbestimmung
Unser Vorschlag sieht vor, dass folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen, um die Kumulationsbestimmung auszulösen²:
- 25%-Schwellenwert: Das beantragte (Änderungs-)Vorhaben muss die Mindestschwelle von 5 ha Gv bzw 2,5 ha Gv² in schutzwürdigen Gebieten aufweisen. Unter dieser Mindestschwelle ist keine Einzelfallprüfung durchzuführen.
- Gleicher Vorhabenstyp: Es muss sich um zwei oder mehrere Schigebiete handeln.
- Räumlicher Zusammenhang: Die Schigebiete müssen im räumlichen Zusammenhang stehen.
- Gemeinsames Erreichen des Schwellenwerts: Die zwei oder mehreren Schigebiete müssen gemeinsam den Schwellenwert von 20 ha Gv bzw. 10 ha Gv² in schutzwürdigen Gebieten erreichen.
- Zeitliche Beschränkung der Rückrechnung: Neben der Kapazität des beantragten (Änderungs-)Vorhabens ist nur jene Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung zu berücksichtigen, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurde.
VERGLEICH ENTWURF UND VORSCHLAG DER WKÖ
| Kumulationstatbestand | Bewertung | |
| Derzeitige Rechtslage | 5 ha Fi + räumlicher Zusammen-hang |
Äußerst restriktiv |
| Entwurf BMLFUW | 5 ha Gv bzw 2,5 ha Gv + räumlicher Zusammen-hang |
Sehr restriktiv |
| Novellenvorschlag WKÖ |
• 20 ha Gv • 10 ha Gv in 5 Jahren in beiden „Schigebieten“ (örtlicher Zusammenhang) |
Neutral (Gleichbehandlung der Änderung und der Kumu-lation von Schigebieten) |
Zu Anh 1 Z 12- Schigebiete, Fußnote 1a)
Im Entwurf des BMLFUW wird nun für die Vereinfachung der Vollzugspraxis zur Abgrenzung eines Schigebietes ein stufenweises Vorgehen vorgeschlagen. D.h. falls markante Geländeformen nicht erkennbar sind und daher keine eindeutigen Talräume identifiziert werden können, ist die Abgrenzung nach den Wassereinzugsgebieten vorzunehmen.
Der Umweltsenat (US) hat in seiner Entscheidung vom 05.12.2008 zum Schigebiet Ischgl den Schigebietsbegriff nun sehr weit ausgelegt. Demnach kann ein Schigebiet gleich mehrere Tal-räume umfassen. Das hat zur Folge, dass aufgrund der in der Regel größeren Schigebiete die Schwellenwerte 20 ha bzw. 10 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung sowohl im Fall der Änderung als auch - bei Umsetzung des Vorschlags - im jenen der Kumulation häufiger erreicht werden.
Aufgrund dieser Entscheidung ersuchen wir um Gelegenheit, über mögliche Anpassungen für die Schigebietsdefinition zu beraten, damit in der Praxis beim Vollzug Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Zu Z 14 (Flugplätze)
Die neu formulierten Tatbestände der Z 14 werden in der vorliegenden Form begrüßt. Hinsichtlich der Schwellenwerte sollten jedoch auch diese an die Erfordernisse der Praxis angepasst werden. In diesem Sinne ersuchen wir um folgende Änderungen der Schwellenwerte:
- Zu Z 14d
Hier sollte die Anzahl der Gates von 10 auf 15 erhöht werden.
- Zu Z 14h
Hier sollte die Anzahl der Gates von 5 auf 7 erhöht werden.
- Zu Z 14e und Z 14i
Hier werden der 50% bzw. 25% Wert für Abstellstellflächen im General Aviation Bereich begrüßt. Die Werte für Abstellflächen im Linien- und Charterbereich sollten auf 40.000 m² (14e) bzw. 20.000 m³ (14i) festgelegt werden.
Abgesehen von der Neudefinition der Tatbestände im Anhang 1 erlauben wir uns, im Sinne der mit der Novelle angestrebten Verfahrenseffizienz folgende Anregungen zu machen:
- Der Vorhabensbegriff sollte an geeigneter Stelle dahin klargestellt werden, dass "Baufeldfreimachungen" (z.B. die Verlegung von Infrastruktur wie z.B. Ölpipelines, Gasfernleitungen, Starkstromleitungen und Abwasserkanäle) nicht vom Vorhabensbegriff erfasst sind. Andernfalls müsste man andere (UVP-)Projekte anderer Betreiber mitplanen, was aus mehreren Gründen unverhältnismäßig und vielfach auch faktisch unmöglich ist.
- Der Vorhabensbegriff sollte weiters dahin klargestellt werden, dass parallele UVP-Verfahren zulässig sind. Bei großen Anlagenbetreibern (z.B. Flughafen) folgen vor Abschluss eines UVP-Verfahrens vielfach weitere UVP-Ansuchen (z.B. Piste, Terminal, Parkhäuser). Diese können nur je nach Bedarf nach und nach geplant/eingereicht werden. Wegen des sehr weiten Vorhabensbegriffs besteht das Risiko, dass diese Projekte als einheitliches Vorhaben gesehen werden. Damit könnte das "erste" Verfahren nie abgeschlossen werden und man würde in eine "Endlosschleife" eines nie endenden UVP-Verfahrens geraten.
- Schließlich sollten die Regelungen über Verfügungsnachweise und Zustimmungserklärungen sinnvoll weiter entwickelt werden. Zum Beispiel sind für die Neuerrichtung einer Piste unzählige Grundstücke erforderlich. Zustimmungserklärungen setzen meist den Eigentumserwerb oder das Pachten der Grundstücke oder zumindest Optionsverträge voraus. Das ist mit hohen Kosten verbunden; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder gar die Verwirklichung noch in Ferne steht. Die damit verbundenen Mehrkosten (zumindest Zinsverluste) und Risiken sind weder sachgerecht noch dem Vorstand einer Kapitalgesellschaft zusinnbar.
Hinsichtlich enteigenbarer Grundstücke wurde das UVP-G in diesem Zusammenhang in einer der letzten Novellen wunschgemäß entschärft. Es gibt jedoch zahlreiche Flächen, die nicht enteigenbar sind. Es sollte daher in geeigneter Weise klargestellt werden, dass die UVP-Behörde hinsichtlich der Zustimmungserklärungen bzw. Verfügungsnachweise im Genehmigungsbescheid auch mit einer Bedingung das Auslangen finden kann.
Zu Z 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze)
Die neue Regelung wird begrüßt, da sie einer wesentlichen Klarstellung dient, wonach nur auf Dauer errichtete öffentlich zugängliche Parkplätze von der UVP-Pflicht erfasst sind.
Zu Z 25 und 26 (Bergbau)
Konsequenterweise sollte die UVP-Pflicht auf tatsächlich umweltrelevante Eingriffe konzentriert werden. Zutreffenderweise wurde schon im derzeitigen Gesetzestext beim Flächenkriterium auf die „Aufschluss- und Abbauabschnitte“ abgestellt, also jene Bereiche, in denen aktive Umwelteingriffe getätigt werden. Im Gegenzug sollten daher jene Flächen, die der Natur wieder „zurückgegeben“ werden, also Rekultivierungsbereiche udgl, wie sie in den Abschlussbetriebsplänen eingereicht werden, nicht in die Flächenberechnung miteinbezogen werden. Dies ergibt sich zwar unseres Erachtens schon aus dem derzeitigen Gesetzeswortlaut; im Vollzug treten diesbezüglich allerdings immer wieder Zweifel und Unsicherheiten auf, sodass wir folgende Erweiterung der Fußnote 5 zu den Ziffern 25 und 26 vorschlagen:
„Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lagerplänen gemäß § 80 Abs 2 Z 8 bzw. 113 Abs 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die Gegenstand eines genehmigten Abschlussbetriebsplans gemäß § 114 MinroG sind, bleiben außer Betracht.“
Zu Z 32 (Grundwasserentnahme)
Wir weisen darauf hin, dass in lit b ein zu niedriger Schwellenwert ausgewiesen ist, der zumindest auf 5 Millionen m³ zu erhöhen wäre.
Zu Z 35 (Anlagen zur Bodenentwässerung)
Um die Systematik einzuhalten, sollte der Schwellenwert in lit b auf 150 ha (halber Wert von lit a) erhöht werden.
Zu Z 36 (Anlagen zur Bodenbewässerung)
Auch hier sollte aus gesetzessystematischen Gründen der Schwellenwert in lit b auf mindestens 1250 ha (halber Wert von lit a) angehoben werden.
Zu Z 41b (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern)
Im Sinne des getroffenen Kompromisses ersuchen wir um eine Baulänge von mindestens 3 km.
Zu Z 30 (Wasserwirtschaft)
Die hier vorgesehene Ausnahme von der UVP-Pflicht für den Austausch von Turbinen unter bestimmten Voraussetzungen wird mit Nachdruck begrüßt. Jedoch erscheint eine Beschränkung auf den Turbinenaustausch nicht sinnvoll, da dieser nur einer von mehreren Möglichkeiten der Erzeugungsoptimierung darstellt. Es wird daher folgende Textänderung vorgeschlagen:
„Ausgenommen ist der Austausch von Turbinen einer Wasserkraftanlage oder die
Erneuerung von Kraftwerken in Kraftwerksketten, wenn damit keine erhebliche
nachteilige Veränderung des Wasserabflusses im natürlichen Gerinne einhergeht“.
Unter Erneuerung ist die Modernisierung (zB durch Umbau, Ersatz, Verlegung) einzelner
Kraftwerke in einer bestehenden Kraftwerkskette zu verstehen.
Zu beachten ist, dass das grundsätzliche Paradigma des Entwurfs – keine Verschlechterung
des Wasserabflusses im natürlichen Gerinne – vollumfänglich aufrecht erhalten wird;
lediglich der Anwendungsbereich wird erweitert. Vielfach lassen sich nämlich durch
Änderungen über den bloßen Turbinenaustausch hinaus Effizienzsteigerungen mit äußerst
positiven gewässerökologischen Verbesserungen verbinden, wie etwa die Verkürzung von
Ausleitungsstrecken durch verbesserte Positionierung (Verlegung) des Kraftwerks. Es wäre
kontraproduktiv, solche Verbesserungen nur wegen der positiven Begleitmaßnahmen erst
recht wieder UVP-pflichtig zu stellen.
Eine solche weiter gefasste Ausnahme kann damit begründet werden, dass diese
Maßnahmen – sofern damit keine erheblichen Veränderungen des Wasserabflusses
verbunden sind – dem Umweltschutz dienen. Solche Maßnahmen bewirken nämlich, dass
bestehende Anlagen besser genutzt werden, ohne dadurch in die Natur einzugreifen.
Vielmehr würde das vorhandene Wasserkraftpotential unter Wahrung der Interessen der
Bürger und des Natur- und Umweltschutzes optimal und verantwortungsvoll genutzt.
C) VORSCHLÄGE ZUR VERFAHRENSOPTIMIERUNG
Die im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung werden als erster Schritt in die richtige Richtung begrüßt, bedürfen jedoch eines weiteren Ausbaus. Wie die Erfahrungen in der Praxis zeigen, gibt es eine Reihe sinnvoller Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung die, ohne Einschränkung des Umweltschutzes oder von Parteienrechten einen effizienten Beitrag zur Verfahrensökonomie leisten können. Im Folgenden werden unsere diesbezüglichen Vorschläge ausgeführt:
1) Zum Feststellungsverfahren
Um das Feststellungsverfahren zu beschleunigen, sollte eine Art Evidenzklausel eingefügt wer-den. Danach sollte § 3 Abs 4 wie folgt ergänzt werden:
§ 3 Abs 4 lautet:
Vor den vorletzten Satz wird folgende Formulierung eingefügt: „Ist evident, dass durch das Vorhaben der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets, in dem das Projekt realisiert werden soll, nicht nachteilig berührt wird und keine Kumulierung vorliegt, sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich und ist mit Bescheid festzustellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“
2) Generell sollte im UVP-G auf Antrag in Anlehnung an § 78 Abs 1 GewO der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden können.
Berufungen gegen Teilgenehmigungen (wenn Grundsatzgenehmigung erteilt ist) sollten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben.
3) Fortbetriebsrecht
Entsprechend § 359c Gewerbeordnung sollte auch im UVP-G ein Fortbetriebsrecht verankert werden. Danach darf eine Anlage nach Aufhebung des Genehmigungsbescheids durch den VwGH bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheids, längstens jedoch ein Jahr, weiter betrieben werden, wenn der Genehmigungswerber die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt.
Wir schlagen dazu folgende Formulierung vor:
„Wird ein Genehmigungsbescheid (§ 17, § 24h) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber das betreffende Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betreiben. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.“
4) Erleichterungen bei Ausgleichsmaßnahmen
Wir treten für eine Flexibilisierung der behördlichen Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen ein.
Die Behörde sollte Ausgleichsmaßnahmen nach Flächenausmaß und Qualität vorschreiben, aber - wenn es im Sinne der Umwelt nicht unbedingt erforderlich ist - nicht an einem bestimmten Ort. Damit können Kosten gesenkt und Enteignungen vermieden werden.
Wir schlagen folgende Regelung vor:
§ 17 Abs 4 wird ergänzt:
"Können aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken die Auflagen der Behörde (Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen) nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden, hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers vergleichbare Maßnahmen an einem anderen Ort aufzutragen."
5) Bezugnahme auf ein „realistisches Szenario“ und nicht auf ein „worst-case Szenario“
Die UVP-Richtlinie fordert keine worst-case Betrachtung. Auch der Umweltsenat spricht in seiner „Spielberg-Entscheidung“ davon, dass die Behörde bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Anlage von einem realistischen Szenario auszugehen hat.
In der Praxis verzögern und verteuern sich UVP-Verfahren aber immer wieder dadurch, dass Sachverständige eine solche zu Grunde legen.
Eine Klarstellung wäre daher im Gesetz erforderlich. Wir regen folgende Klarstellungen an:
§ 17 Abs 2 Z lautet:
„Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei unter Zugrundelegung eines realistischen Szenarios jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die …“
Weiters ist § 6 zu ergänzen.
§ 6 Abs 1 Z 4 lautet:
„Beschreibung der in einem realistischen Szenario möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge …
6) Beseitigung der Diskriminierung freiwilliger Verbesserungsmaßnahmen
Der Novellierungsentwurf greift in Anhang 1 Z 30 ein Anliegen der Energiewirtschaft auf, nämlich die bloße Effizienzsteigerung bestehender Kraftwerke durch Turbinenaustausch ohne zusätzliche Umweltauswirkungen UVP-frei zu stellen. Wir begrüßen diese sinnvolle Änderung. Gleichartige Konstellationen bestehen freilich in der Industrie generell; im Sinne einer Gleichbehandlung sollten daher auch Ersatzinvestitionen in Industrieanlagen gleichgestellt werden.
Vorgeschlagen wird daher, in § 3a Abs 8 – bei der Ausnahme für Anpassungs- und Sanierungsverfahren - nach dem ersten Satz einzufügen:
„Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gleiches gilt für Änderungsvorhaben (freiwillige Verbesserungsmaßnahmen, wie zB Ersatz-, Modernisierungs-, Optimierungsinvestitionen), welche die Umweltauswirkungen eines genehmigten Vorhabens nicht nachteilig beeinflussen.“
Der Textvorschlag orientiert sich an der emissionsneutralen Änderung gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; diesen Tatbestand hat der GewO-Gesetzgeber zu Recht dem gleichen Änderungsregime wie Anpassungen oder Sanierungen von Anlagen unterzogen. Diese Wertungsentscheidung, freiwillige Verbesserungsmaßnahmen ebenso zu fördern wie aufgetragene Sanierungen, lässt sich gleichermaßen auf das UVP-Regime übertragen.
7) Investorenservice
Die Bereitstellung und Zugänglichkeit zu den für ein Genehmigungsansuchen maßgeblichen Informationen kann die Vorbereitungszeit von Genehmigungsansuchen erheblich verkürzen und durch die verbesserten Einreichunterlagen zugleich auch die Genehmigungsbehörden in den Genehmigungsverfahren wesentlich entlasten.
Die Bereitstellung der Informationen und Dokumente kann für die öffentlichen Stellen einen Aufwand verursachen. Sie sollen daher berechtigt sein, für die Bereitstellung ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
Um im Falle der kostenlosen Bereitstellung Missbrauch (zB den Weiterverkauf und die gewerbliche Nutzung der Informationen) zu verhindern, wird klargestellt, dass die Dokumente im Fall der kostenlosen Bereitstellung nur für das Genehmigungsverfahren verwendet werden dürfen. Zu diesem Zweck hat der Projektwerber die konkrete Projektabsicht zu bescheinigen.
Die Überschrift über § 4 lautet: Vorverfahren und Projektvorbereitung
§ 4 (3) lautet
„Die Behörde und die mitwirkenden Behörden haben dem Projektwerber auf Anfrage jene Informationen zugänglich zu machen und bereitzustellen, die dieser für die Vorbereitung eines Genehmigungsantrages oder für das Genehmigungsverfahren benötigt und über die sie verfügt oder zu denen sie Zugang hat. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen.
Im Fall der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Dokumente nur für die Realisierung des Projekts verwendet werden. Der Projektwerber hat die Projektabsicht zu bescheinigen.“
Durch das Kriterium der „Verfügbarkeit“ und die Bedachtnahme auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird der Rahmen der behördlichen Bereitstellungspflicht adäquat abgegrenzt. In diesen Grenzen ist die Bereitstellungspflicht auch durch Art 5 Abs 4 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG gefordert; sie dient zudem der Entlastung der nachträglichen Vollständigkeits- und Übereinstimmungsprüfung durch die Behörde.
8) Vollständigkeitsprüfung durch Sachverständige
Verzögerungspotenzial liegt nach aktueller UVP-Praxis auch in der Vollständigkeitsprüfung nach § 5 Abs 2; dies insbesondere, wenn ein Sachverständiger verspätet oder nur „in Raten“ seine Prüfpflicht wahrnimmt. Den Behörden ist daher ein Instrument in die Hand zu geben, die Vollständigkeitsprüfung durch die Sachverständigen auf einen einzelnen Prüfschritt zu bündeln. Vorgeschlagen wird folgende Ergänzung des § 5 Abs 3:
„Die Behörde hat im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung gemäß § 5 Abs 2 die Sachverständigen und die mitwirkenden Behörden unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist aufzufordern, sämtliche erforderlichen Ergänzungen schriftlich bekannt zu geben.“
9) Verfahrensmonitoring
Die Gewährleistung einer angemessenen Dauer der Verfahrensabwicklung von der Projekterstellung bis zur Genehmigung ist aus Sicht der Wirtschaft eine der wesentlichen Qualitätsanforderungen, die an das UVP-Verfahren zu stellen sind. In der Praxis stehen einander häufig Investorenkritik an unzumutbar langen, mehrjährigen Verfahrensdauern und Positivdarstellungen aus Verwaltungskreisen, die sechs-bis zwölfmonatige Verfahrensdauern als durchaus realistisch bezeichnen, gegenüber. Ein verlässliches Instrument zur Feststellung der tatsächlichen Verfahrensdauern fehlt.
Unseres Erachtens wäre eine Veröffentlichung der Verfahrensdauern ein sinnvoller Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung. Wir schlagen daher die Einführung eines Verfahrensmonitorings vor:
§ 43a lautet: (1) Die Behörden iS des § 39 haben für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug der Genehmigungsverfahren zu erstellen. Dieser Bericht hat jedenfalls zu enthalten:
1. Zahl und Art der durchgeführten Verfahren;
2. Durchschnittliche Dauer der Verfahren und der wesentlichen Verfahrensschritte
(2) Darüber hinaus kann dieser Bericht enthalten:
1. Bemerkungen über vollzugshemmende Faktoren;
2. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Berichte sind unverzüglich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu übermitteln. Der Umweltsenat hat den Bericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Der BMLFUW hat auf Basis der bei ihm eingelangten Berichte einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen. Gleiches gilt für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für seinen Vollzugsbereich. Der jeweilige Bericht ist bis zum 30. Juni des Folgejahres von den genannten Bundesministern im Internet zu veröffentlichen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Gliederung der Berichte gemäß Abs 1 und 2 sowie über die Veröffentlichungen nach Abs 4 durch Verordnung zu erlassen.
10) Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfristen
Das UVP-G sieht Entscheidungsfristen vor, innerhalb derer das UVP-Verfahren abgewickelt werden sollte. Im „vereinfachten Verfahren“ beträgt diese Frist 6 Monate, im UVP-Verfahren 9 Monate. Allerdings gibt es keine „Sanktionen“, wenn diese Fristen überschritten werden. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, Regelungen vorzusehen, die verstärkt auf die tatsächliche Einhaltung dieser Fristen abzielen. Wir schlagen daher eine Berichtspflicht der federführenden Dienststelle an den zuständigen politischen Verantwortungsträger vor, die bei Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist eintreten soll. Damit können auch allfällige Probleme der Abwicklung in den Verfahren (vollzugshemmende Faktoren) geortet und aufgezeigt werden, was zur weiteren Verfahrenseffizienz beiträgt.
D) ZUSAMMENFASSENDE BEMERKUNGEN
Aus den oben dargelegten Gründen wird die Novelle zum UVP-Gesetz überwiegend kritisch gesehen, wenngleich wir die vorgesehenen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung anerkennen und begrüßen. Um die Akzeptanz des Instrumentariums UVP unter den Investoren in Österreich zu heben, sollten unseres Erachtens dringend alle Potenziale zur Erhöhung der Verfahrensökonomie und –effizienz ausgeschöpft werden, die bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des hohen Umweltschutzniveaus sowie der Bürgerrechte möglich sind. Wir erlauben uns dazu auf unsere Anregungen zu verweisen.Auf eine ausreichende Energieversorung der Bevölkerung ist bei der Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage ist es aus unserer Sicht nicht vertretbar, ohne EU-rechtliches Erfordernis neue Genehmigungskriterien in das UVP-G aufzunehmen und damit die Latte für eine Projektrealisierung in Österreich noch höher zu legen. Das Gebot der Energieeffizienz sollte nicht zu einem „KO-Kriterium“ für Genehmigungen von UVP-Vorhaben werden; thematisch passender und zielführender wäre diese Frage im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes zu regeln, das im Koalitionsabkommen der Bundesregierung vorgesehen ist.
Der Entwurf sieht im Abschnitt über die UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken (3. Abschnitt) in Anpassung an das Bescheidverfahren des 2. Abschnitts weitreichende Veränderungen des Verfahrens vor, die in ihrer überwiegenden Mehrheit zu deutlichen Verfahrensverzögerungen und –belastungen führen würden.
Die hiezu vorgesehenen Änderungen sind nicht zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonfor-mität erforderlich; eine undifferenzierte Anpassung der Verkehrs-UVP an den 2. Abschnitt ist angesichts der unterschiedlichen Verfahrensstruktur (Vollkonzentration des Verfahrens im 2. Abschnitt, Teilkonzentration im 3. Abschnitt), sowie der unterschiedlichen Komplexität der Vorhabenstypen nicht sachgerecht. Wir plädieren nachdrücklich für zügige Verfahren für den Ausbau von Infrastrukturvorhaben.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Einbindung in die weitere Gestaltung der Novelle.
Elektrotechnikrecht; Elektrotechnikverordnung; Anpassung der Elektrischen Sicherheitsvorschriften an den Stand der Technik
- Vorschlagsliste
- Elektrotechnikverordnung 2002/A2 wurde am 12.07.2010 kundgemacht (BGBl II 223/2010)
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
- Problem, Ziele, Inhalt
Im April dieses Jahres hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie (BMWFJ) einen Verordnungsentwurf zur Begutachtung ausgesandt, mit welchem unter anderem der derzeitige Ansatz der Elektrotechnikverordnung geändert werden sollte. Insbesondere sollte dabei eine Anpassung an das (flexiblere) Schema des Neuen Ansatzes der Europäischen Union vorgenommen werden.
Die WKÖ hat die Intention des BMWFJ grundsätzlich begrüßt, jedoch eine Reihe von noch grundlegend zu diskutierenden und prüfenden Punkten aufgezeigt. Aus diesem Grund wurde vereinbart, im kommenden Frühjahr einen Diskussionsprozess mit der Wirtschaft zu starten. Dabei sollten insbesondere die Auswirkungen auf Klein- und Mittelbetriebe genau betrachtet werden.
Aus Sicht des BMWFJ ist es aber dennoch erforderlich, die Normenlisten (verbindliche Sicherheitsvorschriften) der Elektrotechnikverordnung bereits jetzt an den Stand der Technik anzupassen. Es hat uns dazu eine Vorschlagsliste noch nach dem bestehenden System der Elektrotechnikverordnung übermittelt, welche nun von der WKÖ zu prüfen wäre. Die Änderungen würden dann noch heuer in der Elektrotechnikverordnung umgesetzt werden.
- Mitgliederbetroffenheit
Von der Anpassung der Normenlisten können vor allem jene Mitglieder betroffen sein, die
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, herstellen, instandhalten und/oder betreiben
- Interessenpolitische Bewertung
Eine regelmäßige Anpassung der verbindlichen Normen an den Stand der Technik erscheint im derzeitigen System der Elektrotechnikverordnung als notwendig. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens wären daher die in der Liste vorgeschlagenen Streichungen bzw. Verbindlicherklärungen auf technische und wirtschaftliche Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit zu prüfen. Ebenso können weitere, in der Liste nicht enthaltene Normen zur Verbindlicherklärung vorgeschlagen werden.
Im Hinblick die Auswirkungen für neu herzustellende oder errichtende Anlagen/Betriebsmittel oder die Änderung bestehender Anlagen/Betriebsmittel ist auf die allgemeine Übergangsfrist nach § 5 Elektrotechnikgesetz bzw. die Regelung nach § 6 dieses Gesetzes hinzuweisen.
Novelle 2009 der Industrieunfallverordnung
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 12.01.2009 kundgemacht (BGBl II 14/2010)
Neufassung Elektrotechnikverordnung 2009
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen
- Elektrotechnikverordnung 2002/A2 wurde am 12.07.2010 kundgemacht (BGBl II 223/2010)
Stellungnahme:
1. Allgemeines
Die vorgeschlagene Neufassung der Elektrotechnikverordnung zielt auf eine Anpassung an das Konzept des neuen Ansatzes in der Binnenmarktpolitik der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit elektrotechnischer Anlagen in Wohnungen ab. Leider wurden im Vorfeld zu diesen teilweise sehr erheblichen Änderungen gegenüber dem derzeitigen System mit der Wirtschaft, als einem der hauptbetroffenen Stakeholder, keine grundsätzlichen Gespräche geführt bzw. sind uns keine Gespräche bekannt.
Wir begrüßen jedoch grundsätzlich die Absicht, einen flexibleren Ansatz für elektrische Anlagen und Produkte unter Aufrechterhaltung des aktuellen Sicherheitsniveaus und in Ausnützung der im Elektrotechnikgesetz (ETG) seit 1992 verfügbaren Instrumente zu ver-wirklichen, obwohl es aus unserer Sicht keine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit gibt. Dies entspricht einer modernen Wirtschaftspolitik und dem Prinzip der „Besseren Rechtssetzung“. Leider lassen die nun vorgelegten Umsetzungsvorschläge den Geist der in den 80er Jahren begonnenen und kürzlich revidierten Politik auf EU-Ebene nicht erkennen. Die vorgeschlagenen Regelungen erscheinen noch zu unflexibel und teilweise unklar. Sie wären daher, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, im Vergleich zur bestehenden Rechtslage mehr nachteilig als vorteilhaft.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Hebung der Elektrosicherheit in Wohnungen bedürfen noch einer ausführlichen Diskussion. So war uns weder aus dem Begutachtungsentwurf noch seinen Materialien der konkrete Handlungsbedarf ersichtlich. Die Erläuterungen gehen auch nicht darauf ein, inwieweit die bestehenden wohnrechtlichen Maßnahmen diesbezüglich ausreichen. Schließlich bezweifeln wir, dass das Regelungsvorhaben mit keinen wirtschaftspolitischen Auswirkungen verbunden ist.
Die vorgeschlagene Anpassung der Niederspannungsgeräteverordnung geht für uns in Ordnung.
2. Zur Einführung eines österreichischen „Neuen Ansatzes“
Wie bereits zuvor erwähnt, begrüßen auch wir die Absicht, den dynamischen Entwicklungen im Bereich der Sicherheit von elektrotechnischen Anlagen und Betriebsmitteln mit einer auf Flexibilisierung abzielenden Umgestaltung der entsprechenden österreichischen Maßnahmen in diesem Bereich zu begegnen. Co-Regulierungsinstrumente, wie unverbindliche Normen, können ein wirksames Instrument dafür sein.
In diesem Zusammenhang soll aber noch einmal an die Grundkonzeption des neuen Ansatzes der Europäischen Union erinnert werden:
- Festlegung rechtlich verbindlicher grundsätzlicher, aber nicht zu detaillierter Sicherheitsvorschriften
- Erarbeiten von unverbindlichen Normen als Ko-Regulierungsinstrumente unter Einbindung der relevanten Stakeholder
- Festlegung einer widerleglichen Vermutung, dass bei Einhaltung der Normen die grundsätzlichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind
- Unterschiedliche Formen der Nachweisführung bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
- Eine allgemeine Marktüberwachung
Dieser Ansatz ist aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ja für unter die EU-Niederspannungs-RL fallende elektrische Betriebsmittel verwirklicht. Das nun vorgeschlagene Konzept für sonstige elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen in einer Elektrotechnikverordnung 2009 bedarf jedoch noch einiger grundsätzlicher Änderungen, Vereinfachungen bzw. der Beseitigung von Unklarheiten um die Vorteile des neuen Ansatzes der EU auch im nichtharmonisierten Bereich in Österreich den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gäbe es, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, gegenüber dem seit vielen Jahren in der ETV bestehenden Ansatz einen Rückschritt.
Unser Diskussionsvorschlag
Aus unserer Sicht könnte das neu gestaltete Sicherheitskonzept gemäß den mit dem ETG 1992 eingeführten Instrumenten in der ETV etwa wie folgt aussehen:
- Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind in § 3 Abs. 1 und 2 ETG definiert und werden zusätzlich für elektrische Anlagen in § 3 noch konkretisiert (§ 3 Abs. 3 ETG)
- § 5 erklärt die in Anhang I genannten Normen für verbindlich gemäß § 3 Abs. 3 ETG. Ihnen muss entsprochen werden.
- § 6 bestimmt, dass Anhang II Bestimmungen für die Elektrotechnik im Sinne von § 3 Abs. 4 ETG enthält. Eine Differenzierung lehnen wir aber ab. Es wäre im Sinne eines einfacheren Ansatzes zu überlegen, noch einige der jetzt für Anhang II und III vorgeschlagenen Normen in Anhang I zu übernehmen (Abweichung nur im Rahmen von § 7 unseres Vorschlages bzw. Inanspruchnahme von § 11 ETG).
- § 7 übernimmt den bestehenden § 5 ETV für verbindliche SNT-Vorschriften, d.h. bei SNT-Vorschriften würde sich nichts ändern. Eine Abweichung von diesen ist nur im Rahmen von Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 11 ETG möglich. Zu diskutieren ist aber noch der Umfang der SNT-Vorschriften (siehe auch unten bei den Anmerkungen zu Anhang I und Beilage 2).
- § 8 stellt im Sinne von § 3 Abs. 4 ETG die Konformitätsvermutung bei Entsprechung einer Anlage bzw. deren Betriebsmittel mit den Bestimmungen für Elektrotechnik in Anhang II auf. Wenn aber ein dem Neuen Ansatz der EU nachgebildetes Konzept in Österreich verwirklicht werden soll, so muss die Vermutung aber anders gestaltet werden. Insbesondere kann dabei dann nicht auf „dasselbe Schutzniveau“ wie in der Norm selbst abgestellt werden sondern auf das in § 3 Abs. 1 und 2 ETG und in § 3 konkretisierte Niveau. So gehen auch die EU-Richtlinien nach dem Neuen Konzept vor, Ein behördliches Überwachungsprogramm (in Österreich § 9 ETG) dient der Kontrolle, ob das so vorgegebene Schutzniveau erreicht wird.
Zur Frage, ob es eine Zwischenstufe zwischen § 11 ETG und nicht vorab-prüfpflichtigen Abweichungen geben soll, ergab sich in unserer internen Konsultation eher folgende Ausrichtung: Nur Differenzierung zwischen SNT-Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Vorab-Prüfung (diese Frage ist ja auch immer bei den EU-Richtlinien im Bereich des Neuen Ansatzes zu stellen: danach wird das jeweilige Modul für die Konformitätsbewertung ausgewählt). Dies muss aber noch in Expertengesprächen unter Abwägung aller entscheidenden Aspekte (zB Rechtssicherheit) diskutiert werden. Sollte eine Vorab-Prüfung bei Bestimmungen für die Elektrotechnik als sinnvoll erscheinen, so muss aber der Kreis der Prüfstellen auch auf jene Personen bzw. Unternehmen erweitert werden, die nach der Gewerbeordnung dazu berechtigt sind (d.h. insbesondere Technische Büros/Ingenieurbüros).
In Beilage 1 finden Sie Überlegungen (samt einigen spezifischen Begründungen) für eine mögliche Umsetzung unseres Konzepts. Zu einigen wesentlichen Fragestellungen finden Sie darüber hinaus nachstehend noch weitere Ausführungen.
Zu sonstigen Fragen im Detail
Grundlegende Sicherheitsanforderungen (§§ 3 und 4)
§ 3 und § 4 des Entwurfes formulieren grundlegende Anforderungen an Niederspannungsanlagen, die jedoch nicht allgemeingültig sein können, sondern nur eine bestimmte Gruppe von elektrischen Anlagen betreffen sollten (z. B. Hausinstallationen mit Schutzmaßnahmen mit Schutzleiter o.ä.). Elektrische Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ETG sind zum Beispiel auch Hochspannungsanlagen und Niederspannungsanlagen. Die in den beiden oben erwähnten Paragrafen enthaltenen Bestimmungen können für Hochspannungsanlagen und auch für einige Niederspannungsanlagen aber technisch nicht, oder nur teilweise angewendet werden. Deshalb ist eine Differenzierung zu diskutieren.
Laut § 3 Abs. 2 des Entwurfes dürfen elektrische Anlagen bei bestimmungsgemäßem Betrieb weder Personen noch Tiere noch Sachen gefährden. Der Ausdruck „Tiere“ ist aus unserer Sicht auf jeden Fall zu umfassend. Wenn auch Tiere mit betrachtet werden, dann sollte dies wie auch in der Niederspannungsrichtlinie auf „Nutztiere“ eingeschränkt werden.
§ 3 Abs. 4 des Entwurfs sieht vor, elektrische Anlagen mit einem Leitungsschutz auszustatten. Aus unserer Sicht erfüllt die „kurzschlusssichere Verlegung“ einen ausreichenden Leitungsschutz. Sofern im aktuellen Verordnungsentwurf ausschließlich Schutzgeräte als Leitungsschutz zu verstehen sind, sollten Leitungen, die kurzschlusssicher verlegt sind, ausdrücklich von dieser Pflicht ausgenommen werden.
Der in Niederspannungsanlagen zu installierende „Leitungsschutz“, im Sinne von ÖVE EN 1, Teil 3, § 41:1995-03 korrekt als „Überstromschutz“ zu bezeichnen, hängt außerdem nicht nur vom Leitungsquerschnitt, sondern auch von weiteren Parametern, wie z. B. der Verlegungsart ab. Die Einschränkung der Formulierung auf den Leitungsquerschnitt greift zu kurz und ist irreführend. Es wären daher klarere Formulierungen notwendig.
Der von § 3 Abs. 5 geforderte Schutzleiter schränkt die Schutzmaßnahmen, die in § 3 Abs. 3 festgelegt werden, wesentlich ein. Um alle Schutzmaßnahmen der Errichtungsbestimmungen zuzulassen, schlagen wir vor § 3 Abs. 5 zu streichen, § 3 Abs. 3 aus unserer Sicht ausreichend ist.
Die in § 3 Abs. 6 des Entwurfes enthaltene Formulierung „durch Augenschein feststellbare Beschädigungen” ist nicht eindeutig. Ist hier der „Augenschein“ einer Elektrofachkraft, einer unterwiesenen Person oder eines Laien angesprochen? Der in den anerkannten Regeln der Technik dafür verwendete Begriff lautet z.B. „Sichtprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01“. Außerdem ist unserer Ansicht nach nicht jede Beschädigung eines Betriebsmittels als gefährlich einzustufen, der Grad der Beschädigung und das Gefahrenpotential müssen beurteilt werden.
Übergangsbestimmungen (§ 9)
Aus unserer Sicht ist die Anwendbarkeit des Bestandsschutzes nach § 4 ETG, die ja nach den Erläuterungen mit Ausnahme des vorgeschlagenen § 4 wohl außer Streit steht, genau zu überlegen. Inwieweit ist der Bestandsschutz auch auf die den § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ETG konkretisierenden Regelungen in § 3 des Entwurfes anwendbar? Handelt es sich bei § 3 des Entwurfes überhaupt um „Neue Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ im Sinne von § 3 Abs. 3 ETG? Falls nein, müsste jedenfalls eine Übergangsvorschrift für bestehende Anlagen diskutiert werden.
Zu diskutieren wäre jedenfalls auch die vorgeschlagenen Absätze 1 und 2. Wir verstehen sie wie folgt: Wenn eine der in Anhang I und II der ETV 2002 genannte Sicherheitsvorschrift, soferne sie nicht ausgeschlossen ist, einer Sicherheitsvorschrift nach Anhang I der ETV 2009 widerspricht, so kann noch bis zu den beiden in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Daten nach den in der ETV 2002 genannten Sicherheitsvorschriften anstelle der Sicherheitsvorschriften nach Anhang I ETV 2009 vorgegangen werden.
Auflistung von „Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften“ (Anhang I)
Unter Anhörung von Fachleuten sollte die mögliche Streichung bzw. Aufnahme von den in der Beilage 2 zu unserer Stellungnahme genannten Normen aus bzw. in Anhang I unter Beachtung der Auswirkungen diskutiert werden. Siehe dazu auch uns Ausführungen oben zur Neugestaltung des Schutzkonzepts in der ETV.
3. Maßnahmen zur Elektrosicherheit in Wohnungen
Wir bekennen uns zur Ergreifung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Anlagen in Wohnobjekten. Das nun konkret vorgeschlagene Paket muss aber noch einmal einer grundlegenden Diskussion unterzogen werden. In der jetzigen Form lehnen wir es jedenfalls ab.
So wären vor weiteren Maßnahmenüberlegungen im Elektrotechnikrecht die bestehenden wohnrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Elektrounfällen in Wohnungen zu prüfen. Die Erläuterungen enthalten leider keine diesbezüglichen Aussagen. Wir weisen dabei aber unter anderem auf die im Zuge der Wohnrechtsnovelle 2006 (BGBl. I Nr. 124/2006) implementierten Vorgaben hin. Auch erinnern wir daran, dass das Regierungsübereinkommen für die laufende Legislaturperiode eine Klarstellung der Erhaltungs- und Wartungspflicht zwischen Mieter und Vermieter (und in weiterer Konsequenz auch im Wohnungseigentumsgesetz) für das Innere des Mietgegenstandes unter Abwägung der OGH-Judikatur in Aussicht stellt. Der jetzige Zeitpunkt für eine isolierte Bestimmung in einer Verordnung ist äußerst ungünstig. Das Bundesministerium für Justiz arbeitet bereits seit dem Vorjahr an einer Neuregelung des Erhaltungs- und Wartungsbegriffes, wartet aber selbst auf demnächst zu erwartende neue Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die den Erhaltungsbegriff neuerlich ändern könnte. Auch Gespräche zwischen den Sozialpartnern über eine zukünftige Definition werden erst danach beginnen. Diese könnten auch die Frage von Elektroinstallationen umfassen.
Aus heutiger Sicht erscheint uns jedenfalls ein zusätzlicher Regelungsbedarf mehr als fraglich. Nach den erläuternden Bemerkungen soll die Regelung der Verbesserung der Sicherheit elektrischer Anlagen in Wohnobjekten dienen, „zumal der jeweilige Vermieter des Hauses als unmittelbar Verantwortlicher seiner Verpflichtung, gesundheitsgefährdende Schäden des Hauses zu beheben, nicht immer nachkommt“. Daten in welchem Umfang diese Aussage tatsächlich zutrifft, liegen dem Begutachtungsentwurf nicht bei. Allgemein gehen wir aber davon aus, dass derartigen Verpflichtungen in sehr weitem Umfang nachgekommen wird.
In den Erläuterungen weisen Sie aus, dass die nun in § 4 Abs. 2 zur Diskussion gestellten Maßnahmen für bestehende Anlagen zu keinen wirtschaftspolitischen Auswirkungen führen werden. Dies können wir, wie im Vorabsatz ausgeführt, bis zu einem gewissen Grad dahingehend nachvollziehen, als die bestehenden, oben erwähnten wohnrechtlichen Maßnahmen bereits die im Elektrotechnikrecht angedachten Aspekte mitumfassen (siehe dazu jedoch auch unsere nachstehend ausgeführten Erwartungen bezüglich des tatsächlichen Umfanges). Dies unterstreicht aber, unter Beachtung des Prinzips der „Besseren Rechtssetzung“ im Wirtschaftsrecht, umso mehr unsere Zweifel an der Notwendigkeit zusätzlicher Regelungen. Durch den angedachten „Elektro-Ausweis“ entstehen unserer Ansicht nach aber jedenfalls zusätzliche Verwaltungslasten für unsere Mitglieder.
In den Erläuterungen führen Sie bei den geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Elektrosicherheit in Wohnungen offensichtlich eine partikuläre Durchbrechung des im ETG enthaltenen Bestandsschutzes für bestehende Anlagen an. Diesbezüglich wäre, in wenigstens analoger Anwendung von § 4 ETG aber zu belegen, dass hier entweder ein bundesweiter bestehender Missstand zu beseitigen ist oder der zusätzliche Nutzen die zu erwartenden zusätzlichen Kosten bei weitem übersteigt. Die zu erwartenden Kosten, jedenfalls soweit sie den „E-Ausweis“ betreffen, wären unserer Ansicht nach nicht ohne weiteres überwälzbar.
Überhaupt sind, wie auch bei den Vorschlägen zur Verwirklichung einem dem Neuen Ansatz der EU nachgebildeten Systems, viele Bestimmungen sowie die dazugehörigen Erläuterungen unklar und es stellt sich in einigen Fällen die Frage, ob das ETG überhaupt zur Festlegung dieser Maßnahmen ermächtigt.
Zu sonstigen Fragen im Detail
Unklare Normadressaten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2)
Nicht auszuschließen ist, dass elektrischen Anlagen gerade nicht im Eigentum des Vermieters stehen bzw. dieser gar nicht verfügungsberechtigt ist. Diesfalls können ja für ihn gar keine nach § 17 ETG sanktionierten Vorschriften erlassen werden. Eine Verpflichtung eines Vermieters hinsichtlich elektrischer Anlagen, die nicht in seinem Eigentum stehen bzw. über die er nicht verfügungsberechtigt ist, ist schon prinzipiell abzulehnen.
E-Ausweis (§ 4 Abs. 3)
Wir schließen mittels systematischer Interpretation, dass auch die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 den Eigentümer einer elektrischen Anlage anlässlich der Vermietung treffen soll. Wir sind aber nicht der Meinung, dass das ETG zur Einführung einer derartigen Nachweispflicht gegenüber dem Mieter ermächtigt. Jedenfalls abzulehnen sind die Folgerungen, die nach den Erläuterungen aus der Nichtvorlage erwachsen soll. Erwirkung der Herabsetzung der Kategorie der Wohnung. Eine derart weitreichende Folge greift wesentlich und überproportional in das Recht des Vermieters ein. Zudem sagt die Nichtvorlage gar nichts darüber aus, ob die Anlage tatsächlich nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht.
Schließlich handelt es sich unserer Meinung nach beim E-Ausweis, entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen, um eine Informationsverpflichtung gemäß den Richtlinien nach § 14a Bundeshaushaltsgesetz.
Erneuerung nur des Fehlerstromschutzschalters allein kaum möglich
Wir sehen auch technische Probleme im vorgeschlagenen Konzept: Der in § 3 Abs. 7 des Entwurfs vorgesehene Zusatzschutz mittels Fehlerstromschutzschalter ist in der Praxis nur sehr schwer als Einzelmaßnahme realisierbar. In der Regel wäre somit die gesamte Installation der Wohnung zu erneuern. Dies bedeutet eine Kostenlawine für Vermieter bzw. Wohnungseigentümer und führt gleichzeitig für den Mieter bzw. Wohnungsnutzer auch zu einer erheblichen Belastung durch die Bauarbeiten.
Sollten sich Regelungen im Elektrotechnikrecht bezüglich Maßnahmen zur Nachrüstung mit FI-Schaltern tatsächlich als notwendig erweisen, wären gerade die technischen Fragen der Nachrüstung nochmals mit Praktikern genau zu diskutieren. Dazu gehört auch die Frage der ausreichenden Übergangsfrist.
Unrichtiger Verweis (§ 2 Abs. 2 Z 6 des Entwurfes) und unklarer Zeitpunkt der Verpflichtung zur Nachrüstung
§ 2 MRG definiert keineswegs, was unter einer Vermietung einer Wohnung zu verstehen ist, sondern definiert, wann von Gesetzes wegen von einer Haupt- bzw. Untermiete auszugehen ist. Sollten sich entsprechende Regelungen, wie oben diskutiert, als unverzichtbar erweisen, so schlagen wir einen Verweis auf § 1090 ABGB iVm § 1 Abs. 1 MRG vor.
Nicht aus dem Verordnungstext sondern lediglich den Erläuterungen entnehmen wir, dass die in § 4 Abs. 2 vorgeschlagene Verpflichtung im Zeitpunkt einer „neuerlichen Vermietung“ zu erfüllen ist. Auch dies müsste klargestellt werden.
4. Vorschlag weitere Vorgangsweise
Wie zuvor mehrfach ausgeführt, sind im Hinblick auf die vorgeschlagenen umfangreichen Umgestaltungen des Elektrotechnikrechts weiterführende Diskussionen auf Expertenebene notwendig. Dies umfasst sowohl sehr grundsätzliche Fragen betreffend die Einführung des „Österreichischen Neuen Ansatzes“ sowie den Elektroschutz in Wohnobjekte. Außerdem wäre eine Reihe von technischen Details dabei zu klären.
Verordnung über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Bergbaubetrieben
Mit dem gegenständlichen Verordnungsentwurf sollen für bestimmte Tätigkeiten nach dem Mineralrohstoffgesetz nähere Bestimmungen über die Umsetzung der EU-Industrieunfall-RL 96/82/EG festgelegt werden. Inhaltlich orientiert sich der Entwurf, jedoch insbesondere mit Ausnahme des Anwendungsbereiches, an der Industrieunfallverordnung nach der Gewerbeordnung, BGBl. II Nr. 354/2002.
Im Zuge der Gewerberechtsnovelle 2005 wurde das Mineralrohstoffgesetz in § 182 an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend den Anwendungsbereich des Industrieunfallrechts angepasst. Diesen Änderungen entspricht nun auch der vorliegende Entwurf.
Es finden sich darin insbesondere auch Definitionen der Begriffe „chemische Aufbereitung“, „thermische Aufbereitung“ sowie der „Bergebeseitigungseinrichtung“. Ansonsten entspricht der Entwurf weitestgehend dem von uns unter der Geschäftszahl Up1602/04/030/GG/DK am 22.12.2004 ausgesandten ersten Begutachtungsentwurf.
Revision der IPPC-Richtlinie - WKÖ Positionspapier auf Deutsch
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden als „IPPC-Richtlinie“ bezeichnet) hat als einer der zentralen Akte des EU-Umweltrechts auch eine große Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Österreich.
Revision der IPPC-Richtlinie - WKÖ Positionspapier auf Englisch
The Directive 96/61/EC from the Council on the Integrated Pollution Prevention and Control (hereinafter namend as “IPPC-Directive” or “IPPCD”) has, as one of the central pieces of EU environment legislation, a high impact for the business location Austria.
Strahlenschutzrecht; Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntStrSchV)
Das Lebensministerium hat den Entwurf einer Interventionsverordnung vorgelegt, mit welchem insbesondere der Titel IX der Richtlinie 96/29/Euratom (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eu_richtlinie01.pdf) sowie die Richtlinie 89/618/Euratom (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eu_richtlinie02.pdf) im Detail in der innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt werden sollen. Den Entwurf samt Erläuterungen finden Sie in der Beilage.
Der Entwurf stützt sich auf die §§ 36l f Strahlenschutzgesetz 1969 - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969 idF BGBl. I Nr. 137/2004.
Nach dem Text des Entwurfes ist auf keine direkten Auswirkungen für die österreichische Wirtschaft zu schließen, zu beachten ist aber auch die in Anlage 2 vorgesehenen Maßnahmenliste soweit hier ein Wirtschaftsbezug hergestellt werden kann. Vielmehr dienen die Regelungen der behördlichen Vorbereitung auf Interventionen vor, bei und nach radiologischen Notstandssituationen.
Die Umsetzung der anlagenbezogenen Regelungen des Titels IX der oben erwähnten Richtlinie wurde bereits in den §§ 5 ff StrSchG vorgenommen (siehe auch die Erläuterungen zu § 9 des Entwurfes). Danach sind in den Bewilligungsbescheiden Informations- oder Interventionspflichten festzulegen und auch entsprechende Pläne aufzustellen.
Laut dem Verordnungsentwurf scheinen sich die Interventionsschwellen (Interventionsrichtwerte) nicht auf allfällige betriebliche Maßnahmen nach den §§ 5 ff StrSchG zu beziehen. Nach der oben erwähnten Richtlinie (Art. 50 Abs. 2) scheint aber ein Bezug zu bestehen. Dasselbe könnte für betriebliches Interventionspersonal gelten, sofern solches vorgesehen ist. Dahingehend wären zur Abklärung der Rechtslage mit dem Lebensministerium auch die Interventionsrichtwerte in Anlage 1 bei der Begutachtung zu prüfen.
Außerdem wäre von den zur betrieblichen Vorbereitung einer Intervention betroffenen Personen zu überlegen, ob diesbezüglich weitere Klarstellungen in diese Verordnung aufgenommen werden sollten.
Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 - EMVV 2006)
Ziel der Verordnung ist die Umsetzung der die EU-RL 89/336/EWG ablösende EU-RL 2004/108/EG in österreichisches Recht.
Der Entwurfstext übernimmt die Bestimmungen der EU-RL 2004/108/EG weitgehend wortwörtlich. Wir weisen jedoch auf die modifizierten Begriffsbestimmungen im § 4 sowie die Kennzeichnungs- und Informationspflichten in § 13 hin. Der in den Erläuterungen angeführte Leitfaden kann unter http://europa.eu.int/comm/enterprise/electr_equipment/emc/guides/index.htm angesehen werden.
Als Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Verordnung ist in Umsetzung von Art 14 der RL 2004/108/EG der 20. Juli 2007 vorgesehen. Nach § 20 des Entwurfes des EMVV 2006 dürfen allerdings Betriebsmittel auch nach dieser Verordnung noch bis 19. Juli 2009 in Betrieb genommen werden, wenn sie der bisherigen EMVV 1995 entsprechen.
Zweite Anlagenrechtsnovelle 2005 (Änderung der GewO 1994, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes)
- Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineral-rohstoffgesetzes wurde am 18.08.2010 kundgemacht (BGBl I 65/2010)
- Änderung der Gewerbeordnung 1994 wurde am 18.08.2010 kundgemacht (BGBl I 66/2010)
Änderung der Gewerbeordnung 1994 wurde am 14.08.2012 kundgemacht (BGBl I 85/2012) - Aufhebung einer Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof wurde am 01.02.2012 kundgemacht (BGBl I 6/2012)
Stellungnahme:
-
Allgemeines
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen in erster Linie relevante Änderungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) durch das am 16.11.2005 vom Nationalrat beschlossene Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 (1147 dB StenProtNR XXII. GP), sowie die Umsetzungsanforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, in die anlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K) sowie des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) „nachgezogen“ werden.
Wir begrüßen, dass damit auch in der Gewerbeordnung die Möglichkeiten geschaffen werden, trotz Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe Betriebsanlagen zu genehmigen. Die Wirtschaftskammer Tirol hat aber Bedenken gegen die dem IG-L entnommenen Regelungen geäußert und befürchtet gravierende Vollzugsschwierigkeiten betreffend Betriebsanlagen, die unter das Regime der GewO fallen. Insbesondere geht es dabei um Umfang und Aufwand der Irrelevanzprognose
(§ 77 Abs. 3 Z 1) bei kleineren Genehmigungs- oder Änderungsverfahren oder um die Frage welche emissionsmindernden Maßnahmen mit welchem Zeithorizont bei den Kompensationsüberlegungen (§ 77 Abs. 3 Z 2) herangezogen werden können. Wir gehen davon aus, dass bei diesen Fragen weder von Wirtschafts- noch Lebensministerium zusätzliche Erschwernisse für den Vollzug intendiert waren und ersuchen daher mittels Erlass um die notwendigen Klarstellungen, welche die befürchteten Schwierigkeiten für Verwaltung und Wirtschaft vermeiden.
Zu einigen Bestimmungen führen wir unter 3. noch einige Änderungsvorschläge aus und verweisen im Übrigen auf unsere Stellungnahme zum Entwurf des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 (bzw. zu den seinerzeitigen Begutachtungen der IG-L-Novelle bzw. der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002).
Die gegenständliche Novelle sollte aber auch dazu genutzt werden, einige andere für die Betriebe und den Wirtschaftsstandort wichtige Anpassungen bzw. Klarstellungen vorzunehmen. Im Mittelpunkt unserer Überlegungen steht dabei die Verpflichtung im Jahr 2007 bestimmte Betriebsanlagen an die Erfordernisse der EU-Richtlinie 1996/61/EG (im Folgenden als „IPPC-Richtlinie“ bezeichnet) anzupassen.
Aus geschlechterspezifischer Sicht haben wir gegen den Gesetzesentwurf keine Bedenken.
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Zu den Bestimmungen des Gesetztesentwurfes im Einzelnen
- Zu Art I Z 1, Art II Z 3 und 4, Art III Z 1 – „Nachziehen“ § 20 Abs. 3 IG-L
In die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen sollte zusätzlich noch klargestellt werden, dass unter dem in den Erläuterungen zu § 20 Abs. 3 IG-L idF des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 erwähnten „Langzeitwert“ (mit Hinweis auf den „UVE-Leitfaden“ sowie den Leitfaden „UVP und IGL“ des Umweltbundesamtes) nicht auch ein Tagesmittelwert (je nach den entsprechenden Einhaltungsbestimmungen des IG-L) zu verstehen ist.
- Zu Art II, Z 4
In § 119 Abs. 3 Z 6 MinroG sollte in der lit b statt "neue Bergbauanlage" und statt "Bergbauanlage" jeweils der Begriff "Aufbereitungsanlage" eingesetzt werden, da auch der Einleitungssatz von Z 6 ausdrücklich nur Vorschriften für Aufbereitungsanlagen normiert („Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt,…“), um etwaige Diskussionen über Widersprüchlichkeiten von vornherein zu vermeiden.
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Zu Art III Z 4 und 5
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll in Zukunft die Behörde mit Bescheid feststellen, dass die Anpassung einer EG-K-Anlage an die IPPC-Anforderungen ausreichend war oder ausreichend sein wird. In diesem Zusammenhang bitten wir um Beachtung unserer Ausführungen unten bei 3.2. – „Zum Verfahren der Anpassung bestehender Anlagen an die Anforderungen der IPPC-Richtlinie“.
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Weitere Anregungen im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und dem Mineralrohstoffgesetz
- Gesetzliche Klarstellung zum Verhältnis von § 77a Abs. 4 GewO, § 121 Abs. 4 MinroG und § 8 Abs. 3 Z 5 EG-K zu den beabsichtigten Änderungen des § 77 Abs. 3 GewO, der §§ 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 MinroG und des § 5 Abs. 2 EG-K
Mit der sinngemäßen Übernahme des neuen § 20 Abs. 3 IG-L kommt der vorliegende Entwurf einem unverzichtbaren Anliegen im Sinne des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich nach. Die Tendenz der Verwaltungspraxis in letzter Zeit und die ursprünglichen politische Vorhaben zur Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG sowie deren Tochterrichtlinien hätten jeglichen Spielraum für die Genehmigung neuer Betriebsanlagen oder Anlagenerweiterung in Sanierungsgebieten genommen.
Bei Wahrung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Luftreinhaltebestimmungen leistet der Entwurf somit einen wichtigen Beitrag zur Investitions- und Planungssicherheit in bereits bestehenden Sanierungsgebieten (belasteten Gebieten) bzw. drohenden Sanierungsgebieten.
Der derzeitige § 77a Abs. 4 GewO bzw. die gleichlautenden Bestimmungen in den übrigen Anlagenrechtsmaterien enthalten Sonderbestimmungen für IPPC-Anlagen im Bezug auf die Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Immissionsgrenzwerte. Da aus unserer Sicht die neue Bestimmungen des § 77 Abs. 3 GewO (bzw. §§ 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 MinroG, § 5 Abs. 2 EG-K) auch in vollem Umfang mit den relevanten Bestimmungen der IPPC-Richtlinie (vor allem Artikel 10) zu dieser Frage (Einhaltung Immissionsgrenzwerte) in Einklang steht, ist klarzustellen, dass § 77a Abs. 4 GewO (sowie § 121 Abs. 4 MinroG und § 8 Abs. 3 Z 5 EG-K) keine gegenteilige oder gar strengere Regelung als § 77 Abs. 3 (bzw. §§ 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 MinroG, § 5 Abs. 2 EG-K) darstellt.
Eine Ungleichbehandlung von IPPC-Anlagen und sonstigen Anlagen im Zusammenhang mit der „Einhaltung“ von gemeinschaftsrechtlichen Immissionsgrenzwerten wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt.
Dies hat im Besonderen auch für die nach § 81c iVm §§ 81b, 77a Abs. 4 GewO (bzw. den vergleichbaren Bestimmungen im MinroG und im EG-K) vorzunehmende Anpassung bestehender IPPCAnlagen zu gelten.
- Zum Verfahren der Anpassung bestehender Anlagen an die Anforderungen der IPPCRichtlinie
Bestehende IPPC-Anlagen (Anlage 3 der GewO, EG-K-Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistungen sowie Aufbereitungsanlagen nach § 121 MinroG) müssen spätestens am 31.10.2007 an die in den zuvor erwähnten Gesetzen umgesetzten Anforderungen der IPPC-Richtlinie im „wirtschaftlich verhältnismäßigen“ Ausmaß angepasst sein. Alle drei Materiengesetze treffen ähnliche, aber im Detail doch unterschiedliche Anordnungen über das Prozedere und die Pflichten die Anlagenbetreiber. Allen drei Gesetzen ist gleich, dass grundsätzlich das Anpassungsausmaß von den Betreibern festzustellen ist und die festgestellten Anpassungserfordernisse erfüllt werden. Zusätzlich ist darüber die zuständige Behörde über die vorgenommenen Maßnahmen (unabhängig von allfälligen noch zusätzlich bestehenden Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten dieser Anlagenänderungen) zu informieren, welche aufgrund dieser „Anpassungsinformation“ prüfen wird müssen, ob die getroffenen Anpassungsmaßnahmen ausreichend im Hinblick auf die IPPC-Anforderungen waren, und falls nicht, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben hat. Vor allem der Ablauf des Anpassungsverfahrens ist aber unterschiedlich geregelt. Daraus entstehen beachtliche Probleme für Standorte, die Anlagenteile aufweisen, die einer jeweils unterschiedlichen IPPC-Anpassungsregelung unterliegen. Ganzheitliche Lösungen und Vorgangsweisen werden dadurch massiv erschwert, der Verfahrensaufwand steigt für Betreiber und Behörden.
Mit der in Art III Z 4 und 5 beabsichtigten Änderung des EG-K (siehe oben 2.3.) soll die Behörde in Zukunft die ausreichende Anpassung bestehender Anlagen an die IPPC-Anforderungen mit Bescheid feststellen. Diese Vorgehensweise ist der GewO und dem MinroG durchwegs fremd.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zu dieser Novelle haben wir daher unsere Mitglieder befragt, welche Vorgangsweise bei der IPPC-Anpassung bestehender Anlagen allgemein praktikabel wäre bzw. ihren Bedürfnissen nach Rechtssicherheit und Klarheit gerecht wird.
Aufgrund dieser Befragung sowie weiterer Überlegungen und Expertendiskussionen schlagen wir die Verankerung folgenden Konzepts bezüglich der Vorgangsweise bei der erstmaligen und der wiederkehrenden Anpassungen bestehender Anlagen an die IPPC-Anforderungen vor:
- Grundsätzlich soll der Anlageninhaber nach dem bestehenden Ansatz der §§ 81c und 81b GewO vorgehen können („Grundmodell“).
- Sollte es für den Betriebsanlageninhaber aus Gründen der Klarheit, Rechtssicherheit oder aus Planungserfordernissen notwendig sein, so kann er von folgenden Optionen Gebrauch machen:
Er kann beantragen, dass die Behörde innerhalb einer im Gesetz festzulegenden Frist allenfalls notwendige zusätzliche Auflagen für die IPPC-Anpassung vorschreibt bzw. wenn sich die Behörde dies nicht tut, die Anpassung als ausreichend gilt (Option 1), und/oder er kann beantragen, dass die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die von ihm in der Anpassungsinformation mitgeteilten bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen im Sinne der IPPC-Anforderungen ausreichend sind bzw. waren (Option 2). Im Einzelfall kann es sehr wichtig sein, verbindlich zu erfahren, ob weitere Anpassungsinvestitionen im Betrieb erforderlich sind oder nicht.
- Dieses Konzept soll einheitlich sowohl in der GewO, dem EG-K als auch dem MinroG verankert werden, da partiell unterschiedliche Regelungen einen unvertretbaren Mehraufwand verursachen.
- Grundsätzlich soll der Anlageninhaber nach dem bestehenden Ansatz der §§ 81c und 81b GewO vorgehen können („Grundmodell“).
- Umsetzung des Forschungsprivilegs der IPPC-Richtlinie
Nach Z 1 des Einleitungsteiles von Anhang I der IPPC-Richtlinie sind „Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen“ von der Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen. Diese Klarstellung sollte auch in den österreichischen Umsetzungsbestimmungen so übernommen werden.
Durch die Freistellung der betroffenen Betriebe von den umgesetzten IPPC-Anforderungen würde ein, mit dem EU-Recht in klarem Zusammenhang stehendes, deutliches Zeichen im Sinne des Forschungs- und Entwicklungsstandortes Österreich gesetzt werden.
Auch in § 2 Abs. 5 Emissionszertifikategesetz – EZG, BGBl. I Nr 46/2004, wurde das von der EU-Emissionshandels- Richtlinie (2003/87/EG) ebenfalls vorgesehene Forschungsprivileg voll übernommen.
- . Änderung von Anlage 3 Z 4.1c GewO
In dieser Bestimmung ist die Wortfolge „oder Elastomere“ zu streichen, was zu einer Klarstellung im Sinne der Vorgaben der IPPC-Richtlinie führt. Die reine Verarbeitung zu elastomeren Fertigwaren fällt, so wie die Kunststoffverarbeitung, nicht unter den Geltungsbereich der IPPC-Richtlinie, sondern lediglich die Herstellung der Ausgangsstoffe dafür.
- Änderung von § 112 Abs. 3 GewO – Sperrstundenregelung für Gastgärten
Die Sperrzeitenregelung für Gastgärten § 112 Abs. 3 GewO soll an das System der betrieblichen Sperrzeiten nach § 113 GewO angepasst werden. Dies bedeutet: Anstatt der gesetzlichen Ermächtigung für eine Erweiterung der Sperrzeiten mittels (Gemeinde-) Verordnung wird bereits in der Gewerbeordnung ein gesetzlicher Rahmen, vorgegeben, der im konkreten Einzelfall (bei Lärmbelästigung der Nachbarschaft) mittels Bescheid eingeschränkt werden kann (vergleichbar § 113 Abs 3 GewO).
Der Fachverband Gastronomie ersucht daher um folgende Änderungen des § 112:
„Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8.00 -24.00 Uhr betrieben werden………(wie bisher)…….… Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9.00 – 23.00 Uhr betrieben werden………(wie bisher)……………….Die Gemeinde kann im Falle einer wiederholt unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb eines Gastgartens mittels Bescheid bei Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden, einen Betrieb nach 23.00 Uhr, bzw. bei Gastgärten, die sich weder auf öffentlichen Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, einen Betrieb nach 22.00 Uhr untersagen. Ein solcher Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBL 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück übermittelt wird. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar, tritt mit Ablauf eines Jahres nach seiner Erlassung außer Kraft, sofern er nicht kürzer befristet ist.“
Vorteile dieser Regelung:
- Entfall der in der Praxis oft schwierigen und aufwendigen Interessensabwägung für die Ausweitung der Sperrstunden mittels Verordnung (nur für solche Gebiete zulässig, die „insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks diese Sonderregelung rechtfertigen“).
- Rechtssicherheit für den Gastwirt, dass bei friktionsfreiem Betrieb ein längeres Offenhalten möglich ist (ohne Einschränkung auf bestimmte Zeiträume, wie dies die bisherigen Landesverordnungen vorsahen).
- Verbesserung des Anrainerschutzes im Falle von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft. Bei der derzeitigen Sperrzeitenverlängerung mittels Verordnung besteht keine Möglichkeit zur wirksamen Sofortmaßnahme gegen objektiv feststellbare Belästigungen, da eine einmal erlassene Verordnung nicht für einzelne Betriebe zurückgenommen werden kann (eine dem § 113 Abs. 3 vergleichbare Regelung fehlt im § 112 Abs. 3).
- Die Verkürzungsmöglichkeit mittels Bescheid ermöglicht eine effizientere Vorgangsweise durch die Behörde bei konkreten Problemfällen, ohne das Gesamtgefüge damit in Gefahr zu bringen. Um dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden ist vorgesehen, dass einer Berufung gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.
- Entfall der in der Praxis oft schwierigen und aufwendigen Interessensabwägung für die Ausweitung der Sperrstunden mittels Verordnung (nur für solche Gebiete zulässig, die „insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks diese Sonderregelung rechtfertigen“).
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - LärmG-Bund)
- wurde am 4.7.2005 kundgemacht (BGBl I 60/2005)
Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Zur Erreichung dieses Zieles sind zahlreiche Maßnahmen zu ergreifen.
Entwurf einer Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
- wurde am 10.08.2006 kundgemacht (BGBl II 298/2006)
Ziel der Verordnung wäre es, fachliche und persönliche Voraussetzungen für Fahrzeugführer bei Fremdbefahrungen (§ 189 Mineralrohstoffgesetz) festzulegen. Dabei sollen etwa Vorgaben über die Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung, die fachliche Befähigung, die einschlägige praktische Verwendung sowie die Form der Nachweise dieser Vorgaben geregelt werden. Die Pflichten müssten dann natürlich auch von den Veranstaltern von Fremdbefahrungen (z.B. Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer oder Gesundheitsbetriebe (Heilstollen)) eingehalten und entsprechend kontrolliert werden (vgl § 2 des Entwurfes).
Die neuen Bestimmungen sollen den Regelungen in § 334 Abs 2 der allgemeinen Bergpolizeiverordnung nachfolgen.
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung
Stellungnahme:
ALLGEMEINES
Wir anerkennen die Notwendigkeit, allgemein verbindliche Emissionsbegrenzungsverordnungen in wirtschaftlich vertretbaren Intervallen an den Stand der Technik anzupassen, um somit einerseits gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nachzukommen und andererseits allgemeine Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die neuen Regelungen der gegenwärtigen realisierten Anlagentechnik gerecht werden und künftige Innovationen nicht verhindert.
Der vorliegende Entwurf sieht nun Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den beiden großen Teilbereiche der Zementproduktion, zum einen die so genannte „Ofenlinie“, also der Prozess der Klinkerherstellung, zum anderen die eigentliche Zementherstellung, dessen Ausgangsprodukt Klinker ist, vor. Zusätzlich sollen nun erstmals allgemein verbindliche Begrenzungsmaßnahmen gegen diffuse Staubemissionen festgelegt werden. Bestehende Anlagen müssen in vollem Umfang an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Dabei ist aber in jedem Fall darauf zu achten, die Grundsätze der anlagenbezogenen Umweltpolitik in Österreich im Bezug auf die für die Sanierung bestehender Anlagen sicherzustellende Investitions-, Planungs-, Rechtssicherheit wahren. Im vorliegenden Entwurf sind die vorgesehenen Anpassungsfristen für bestehende Anlagen zur vollständigen Anpassung an die neuen Vorgaben jedenfalls zu kurz bemessen. Der Wirtschaft darf kein Schaden durch Versäumnisse der nicht rechtzeitigen Anpassung bestehender Emissionsregelungen zugefügt werden.
Die vorgesehene Lösung Anlagen, welche in den Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, fallen, teilweise aus der ZementV auszunehmen, heben wir als positiv im Sinne der Rechtskonsolidierung hervor. Allerdings ist immer genau darauf zu achten, dass diese Straffung tatsächlich nur im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, vorgenommen wird und nicht auch auf Prozesse ausgedehnt, wird bei den Abfälle zu anderen Zwecken genutzt werden (z.B. als Porosierungsmittel).
Grundsätzlich begrüßen wir auch die auf Ebene der Europäischen Union im Sinne des „Better Law-Making“ bzw. der „Better Governance“ bereits zum Standard gewordene Prozedur, einen Entwurf für eine rechtsverbindliche Maßnahme mit einem Impact Assessment a priori zu bewerten. Leider wurden uns die Ergebnisse der Studie der Gesellschaft für umfassende Analysen nicht im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zugänglich gemacht, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen für uns nicht nachvollziehbar sind. So sprechen die Erläuterungen zwar von „erheblichen Kosten“ für die betroffenen Wirtschaftskreise, stellen dem aber bloß „auch…erwartete positive Auswirkungen auf die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung gegenüber“. Daraus lässt sich jedenfalls keine Bewertung der Verhältnismäßigkeit zwischen den Kosten und dem Nutzen umweltpolitischer Maßnahmen ableiten, was aber eine politische Handlungsvoraussetzung nach § 71a letzter Satzteil GewO und dem Einleitungssatz von Anlage 6 zur GewO für die Fortschreibung des Standes der Technik darstellt.
ZU DEN BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN
Zu § 3
Die Klinkerherstellung erfolgt, wie in den Erläuterungen zum Entwurf richtig festgehalten wird, bedingt durch den Einsatz von Ersatzbrennstoffen heute in Österreich ausschließlich auf Basis der AVV. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Regelung sieht nun auch für solche Zementklinkerherstellungsanlagen, die keinen Abfall als Ersatzbrennstoffe einsetzen, die gleichen Grenzwerte vor. Das ist eine wesentliche Verschärfung vor allem bei dem Grenzwert für NOx und bei der Erfassung der Schwermetalle. Insbesondere bei NOx geht die Regelung, wie schon die bestehende Regelung der AVV, deutlich über das von der in der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG vorgesehene Maß für bestehende Anlagen hinaus. Damit wird die Zementindustrie verpflichtet, auch bei möglichem Rückzug aus dem Abfalleinsatz, die wesentlichen strengeren Grenzwerte einzuhalten. Das stellt für Betriebe, die keinen Abfallenergieträger einsetzen, eine nicht erhebliche Kostenbelastung dar.
Wie bereits eingangs ausgeführt, lehnen wir die Unterstellung von Anlagen, die keine Abfälle einsetzen, oder Anlagen die Abfall in sonstiger Form in ihrem Produktionsprozess einsetzen aber nicht verbrennen, unter die AVV strikt ab.
Zu § 5
Wir lehnen die Verschärfung des Emissionsgrenzwertes gegenüber der AVV für sonstige gefasste Quellen ab. Vielmehr sollten auch diese Emissionen mit 30 mg/m³ als Halbstundenmittelwert und 20 mg/m³ als Tagesmittelwert begrenzt sowie die in der Fußnote 2 zu Anlage 2 Z 2 Unterzahl 2.1 lit a) leg cit angeführten Einhaltungsregelungen vorgesehen werden.
In jedem Fall aber sollten aus Gründen der Rechtssicherheit der Mittelungszeitraum der Einhaltung
bzw. entsprechende Einhaltungsregelungen vorgesehen werden.
Zu § 7
Wir begrüßen, dass der vorliegende Entwurf einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros berechtigt, Emissionsmessungen und die Bestimmung der Korngrößenverteilung durchzuführen. Hinsichtlich § 7 Abs 2 Z 4 ZementV 2006 ist aber darauf hinzuweisen, dass die Technischen Büros – Ingenieurbüros mit dem korrekten Begriff „Technische Büros – Ingenieurbüros“ (vgl. § 134 GewO Novelle 2002) zu verankern sind.
Daher schlagen wir folgende Gestaltung von § 7 Abs. 2 Z 4 vor:
…
4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
…
Zu § 9
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, reichen die für bestehende Nicht-IPPC-Anlagen und insbesondere die für bestehende IPPC-Anlagen vorgesehenen Fristen zur Anpassung an die neuen Vorgaben nicht aus.
Die Festlegung von Übergangsfristen richtet sich nach den Kriterien des § 82 Abs. 1 GewO, der (nach wie vor) sowohl für IPPC-Anlagen wie auch für andere Anlagen gilt.
Es obliegt dem Verordnungsgeber zu entscheiden, wann eine den Stand der Technik allgemein festlegende Verordnung nach § 82 GewO aufgrund neuer Techniken anzupassen ist. Er kann Verordnungen vor oder nach einem gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Aktualisierungsdatum novellieren. An die gesetzlichen Vorgaben, die auf eine zeitlich versetzte Anordnung der neuen Standards auf bestehende Anlagen hinauslaufen, ist er aber in jedem Fall gebunden.
Aus diesen Gründen sollte zur Sicherstellung der für den Wirtschaftsstandort Österreich unverzichtbaren Investitions-, Planungs- und Rechtssicherheit der Anpassungszeitpunkt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits genehmigten Anlagen fünf Jahre nach Inkrafttreten der novellierten bzw. in diesem Fall neu erlassenen Verordnung nach § 82 GewO vorgesehen werden.
Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen; Anpassung der Verordnung
Die Überprüfung und Anpassung der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen ist eine Maßnahme des von der Bundesregierung im Rahmen der Beschlussfassung für ein Umweltprojektsanpassungsgesetz 2005 beschlossenen Programms „saubere Luft“ zur Reduktion der Feinstaubbelastung.
Ebenso sollen mit dieser Verordnung den Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG (IPPC-RL) konforme, allgemeinverbindliche Auflagen für neue Anlagen und bestehende Anlagen festgelegt werden. Letztere müssen ja bis spätestens 31. Oktober 2007 an die Vorgaben der zuvor genannten Richtlinie bzw. die dazu ergangenen österreichischen Umsetzungsrechtsvorschriften angepasst werden.
Gegenüber der geltenden Verordnung zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, sieht der Entwurf vor allem verschärfte Emissionsgrenzwerte (§§ 3 und 4), geänderte Bestimmungen zur Lagerung von staubenden Gütern als Maßnahme gegen diffuse Staubbelastungen (§ 6) und Änderungen bei den Überwachungs- und Berichtsvorschriften (§§ 7, 8). Die Übergangsbestimmungen sehen für IPPC-Anlagen die Anpassung bis 31.10.2007 und für alle anderen Anlagen die Anpassung bis fünf Jahre nach Inkrafttreten vor. Dazu gibt es eine Sonderregelung für Anlagen mit einem Massenstrom bis 1,8 kg Schwefeloxid.
Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; 3. Aussendung: Messgeräte-Verordnung und sonstige eichrechtliche Änderungen
Die Entwürfe sind Maßnahmen zur Umsetzung der EU-RL 2004/22/EG (Messgeräte-Richtlinie) in österreichisches Recht.
Artikel 1: Neuerlassung einer Messgeräte-Verordnung
Der Entwurf der Messgeräte-Verordnung übernimmt einerseits den Artikelteil der zuvor erwähnten Richtlinie, die grundlegenden Anforderungen in deren Anhang I sowie die Anhänge über die verschiedenen Konformitätsprüfungsverfahren.
Der Entwurf führt ausdrücklich an, dass die Konformitätsfeststellung auch die Ersteichung umfasst (siehe auch § 36 Abs. 4 Maß- und Eichgesetz).
Als rein nationale Maßnahme sieht in § 22 des Entwurfes der Messgeräte-Verordnung eine Meldepflicht für den Verwender dieser Messgeräte vor. Ausgenommen davon sind Ausschankmaße. Im Begutachtungsverfahren ist zu prüfen, ob diese Meldepflicht, die etwa auch in Deutschland vorgesehen ist, notwendig und gerechtfertigt ist.
Wie Artikel 23 der Messgeräte-Richtlinie sieht der Entwurf der Messgeräteverordnung als Übergangsbestimmungen vor, dass Messgeräte deren Baumuster den bis zum 30.10.2006 geltenden Vorschriften entsprechen, bis 30.10.2016 noch in Verkehr gebracht werden dürfen.
Artikel 2: Änderung der VO über die gegenseitige Anerkennung
Anpassung an die Messgeräte-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 22 (Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften).
Artikel 3: Änderung der Schankgefäße-Verordnung
Umsetzung des Anhang MI-008 2. Teil der Messgeräte-Richtlinie.
Artikel 4: Änderung der Eich-Zulassungsverordnung
Der neue § 1a sieht nun vor, dass Messgeräte, deren Konformität nach der VO über nicht-selbsttätige Waagen oder der Messgeräteverordnung in den dort vorgesehenen Verfahren festgestellt wird, keiner Eichzulassung mehr bedürfen (siehe auch § 38 Abs. 9 Maß- und Eichgesetz).
Artikel 5: Änderung der Prüfungs-Anerkennungs-Verordnung
Erwähnung der Richtlinien über nichtselbsttätige Waagen und die Messgeräte-Richtlinie in § 1 Z 1.
Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; 4. Aussendung: Messgeräte-Verordnung
Verordnungsentwürfe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für
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Geräte zur Messung von Längen und deren Kombination
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Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten
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Gaszähler und Mengenumwerter
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Wärmezähler für flüssige Wärmeträger
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Wasserzähler
Die Entwürfe sind Maßnahmen zur Umsetzung der EU-RL 2004/22/EG (Messgeräte-Richtlinie, in Beilage) in österreichisches Recht. Laut Mitteilung des BMWA stellen die Entwürfe ausschließlich „technische Maßnahmen“ zur Richtlinienumsetzung dar, was bedeutet, dass die jeweiligen technischen Anhänge den jeweiligen messgerätespezifischen Anhängen der Messgeräte-Richtlinie wortwörtlich entsprechen.
Österreichische Umsetzung der EU-Messgeräte-RL; Eichvorschriften für verkörperte Längenmaße
Der Verordnungsentwurf stellt eine Maßnahme zur Umsetzung der EU-RL 2004/22/EG (Messgeräte-Richtlinie, in Beilage) dar. Der Anhang 1 des Verordnungsentwurfes entspricht weitgehend wortwörtlich dem Anhang MI-008 der Messgeräte-RL.
Novelle der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
Die Überprüfung und Anpassung der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl ist eine Maßnahme des von der Bundesregierung im Rahmen der Beschlussfassung für ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 beschlossenen Programms „saubere Luft“ zur Reduktion der Feinstaubbelastung.
Ebenso sollen mit dieser Verordnung den Anforderungen der RL 96/61/EG (IPPC-RL) konforme, allgemein verbindliche Auflagen für Neuanlagen und bestehende Anlagen festgelegt werden. Letztere müssen ja bis spätestens 31. Oktober 2007 an die Vorgaben der zuvor genannten Richtlinie bzw. die dazu ergangenen österreichischen Umsetzungsrechtsvorschriften angepasst werden.
Gegenüber der geltenden Verordnung sieht die Novelle daher zusätzliche Maßnahmen gegen diffuse Feinstaubemissionen (§ 3 Abs 2), die Anpassung der Emissionsgrenzwerte an den Stand der Technik (§ 3 Abs 1, § 4 neue Fassung) sowie eine Erweiterung der Überwachungs- und Berichtsverpflichtungen (§§ 6 und 7 sowie Änderungen in der Anlage) vor. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits genehmigte IPPC-Anlagen wären bis 31.10.2007, sämtliche andere zu diesen Zeitpunkt bereits genehmigte Anlagen fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung an die Neuerungen anzupassen (§ 9). In § 9 Abs. 6 und 7 enthält der Entwurf Sonderbestimmungen für bestimmte Fälle der Altanlagenanpassung.
Stellungnahme:
ALLGEMEINES
Wir anerkennen die Notwendigkeit, allgemein verbindliche Emissionsbegrenzungsverordnungen in wirtschaftlich vertretbaren Intervallen an den Stand der Technik anzupassen, um somit gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nachzukommen und allgemeine Emissionsreduktionsziele zu erreichen.
Dabei sind aber die Grundsätze der anlagenbezogenen Umweltpolitik in Österreich im Bezug auf die für die Sanierung bestehender Anlagen sicherzustellende Investitions-, Planungs- und Rechtssicherheit zu wahren. Der vorliegende Entwurf sieht jedoch zu kurze Anpassungsfristen für bestehende Anlagen an die neuen Vorgaben vor. Der Wirtschaft darf kein Schaden durch Versäumnisse der nicht rechtzeitigen Anpassung bestehender Emissionsregelungen zugefügt werden.
Im vorliegenden Entwurf finden wir daneben aber auch noch sonstige Neuerungen ohne einen begründeten und erkennbaren Nutzen für die Umwelt, auf der anderen Seite werden aber Aufwand und Kosten für die Verwaltung und die betroffenen Wirtschaftskreise ansteigen. Gemäß dem Grundsatz der „Better Regulation“ ersuchen wir eine derartige Vorgangsweise zu vermeiden.
ZU DEN BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN
Zu Z 5
Wir weisen darauf hin, dass der Grenzwert für staubförmige Emissionen nach § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a) für die Firma Breitenfeld Edelstahl AG nicht erreichbar ist.
Zu Z 6
Messerleichterungen
Verordnungen nach § 82 Abs. 1 GewO sollen als allgemein und unmittelbar verbindliche Regelungen die Verwaltung entlasten und die Planungen der Wirtschaft vereinfachen. Der vorliegende Entwurf sieht nun für die Erleichterungen von wiederkehrenden Messungen nach § 6 Abs. 1 den Übergang von einer Legalausnahme zu einem opt-out-Ansatz vor. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthalten die Erläuterungen nicht. Unserer Ansicht nach erhöht sie jedoch den Aufwand für die Verwaltung, da nun Verwaltungsverfahren durchzuführen sowie Sachverständigengutachten einzuholen sein werden. Ebenso müssen jene Unternehmen, welche bisher lediglich im Fall einer Kontrolle den Nachweis über das Vorliegen der Kriterien für die Messerleichterungen zu erbringen hatten, nun den Weg über ein eigenes antragsgebundenes Verfahren gehen. Damit wird auch der Anreizeffekt dieser Maßnahme zunichte gemacht, ohne das Umweltschutzniveau in für uns erkennbarer Weise dadurch zu erhöhen.
Daher fordern wir die unveränderte Beibehaltung der beiden letzten Sätze aus § 6 Abs. 1 der geltenden Verordnung.
Der Anlageninhaber soll aber in Zukunft aus Gründen der Rechtssicherheit überdies das ausdrückliche Recht auf einen Bescheid haben, welcher feststellt, für welche Stoffe keine wiederkehrenden Messungen durchgeführt werden müssen.
Befugte zur Durchführung der Messung
Wir begrüßen, dass der vorliegende Entwurf einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros berechtigt, Emissionsmessungen und die Bestimmung der Korngrößenverteilung durchzuführen. Hinsichtlich der Z 6 ist aber darauf hinzuweisen, dass die Technischen Büros – Ingenieurbüros mit dem korrekten Begriff „Technische Büros – Ingenieurbüros“ (vgl. § 134 GewO Novelle 2002) zu verankern sind.
Daher schlagen wir folgende Gestaltung von § 6 Abs. 6 Z 4 vor:
…
4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
…
Zu Z 8
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, entsprechen die für bestehende IPPC-Anlagen vorgesehenen Fristen zur Anpassung an die neuen Vorgaben nicht den Grundsätzen der Planungssicherheit. So könnten Anlageninhaber erst wenige Monate vor dem im Entwurf vorgesehenen Anpassungszeitpunkt 31.10.2007 wissen, in welchem Umfang sie ihre Betriebsanlagen nun tatsächlich anzupassen haben.
Die Festlegung von Übergangsfristen richtet sich nach den Kriterien des § 82 Abs. 1 GewO, der (nach wie vor) sowohl für IPPC-Anlagen wie auch für andere Anlagen gilt.
Es obliegt dem Verordnungsgeber zu entscheiden, wann eine den Stand der Technik allgemein festlegende Verordnung nach § 82 GewO aufgrund neuer Techniken anzupassen ist. Er kann Verordnungen vor oder nach einem gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Aktualisierungsdatum novellieren. An die gesetzlichen Vorgaben, die auf eine zeitlich versetzte Anordnung der neuen Standards auf bestehende Anlagen hinauslaufen, ist er aber in jedem Fall gebunden.
Aus diesen Gründen sollte zur Sicherstellung der für den Wirtschaftsstandort Österreich unverzichtbaren Investitions-, Planungs- und Rechtssicherheit der Anpassungszeitpunkt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits genehmigten Anlagen fünf Jahre nach Inkrafttreten der novellierten Verordnung nach § 82 GewO vorgesehen werden.
Zu Z 13
Wir können die Notwendigkeit nicht nachvollziehen, warum zur Regelung der Messungen, Geräten und Aufzeichnungen auf die Abfallverbrennungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen werden soll. Dies umso weniger als es sich hier um einen dynamischen Verweis handelt und folglich Änderungen der genannten technischen Rahmenbedingungen, die aus abfalltechnischer Hinsicht sinnvoll sein mögen, automatisch auch für die eisen- und stahlerzeugenden Anlagen gelten sollen.
Die im Diskussionsentwurf für die Novelle idF vom 28.03.2006, Z 20a (Z 1 lit a der Anlage) gewählte Formulierung soll daher grundsätzlich beibehalten werden und darüber hinaus aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen lauten:
„3. Sofern auf einem Gebiet ÖNORMEN oder vergleichbare nationale oder internationale Normen oder Spezifikationen existieren (z.B. Bestimmungen der Massenkonzentration eines Schadstoffes, Messstrategie) sind diese anzuwenden.“
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Stellungnahme:
Wir möchten nochmals unsere Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist von einer Woche zur vorliegenden Novelle zum Ausdruck bringen. Derart kurze Begutachtungsfristen unterlaufen nicht nur faktisch das gesetzliche Begutachtungsrecht der Wirtschaftskammerorganisation, sie ermöglichen auch keine ausreichende fachliche Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftskreisen.
ALLGEMEINES
Das aktuelle Regierungsprogramm vom November 2008 unterstreicht die Bedeutung der Förderschienen des Umweltförderungsgesetzes und zeigt gleichzeitig Handlungsnotwendigkeiten auf. So wurde festgelegt, dass die Wartezeit für Antragsteller, etwa in der Umweltförderung im Inland, deutlich zu reduzieren und der bestehende Projektüberhang abzubauen ist. Dies muss sich auch in einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel widerspiegeln.
Die im Regierungsprogramm angekündigte Mittelaufstockung sowie der Abbau des Förderruck-sacks der betroffenen Förderschienen finden sich in der vorliegenden Novelle leider überhaupt nicht. Es wäre aber gerade zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise wichtig, diese umsetzungsreifen Projekte zur Realisierung zu bringen. Wenn derzeit Projekte mit einem Fördervolumen von zwei Jahresbudgets in der Warteschleife stehen, so wirkt die Förderschiene faktisch als Konjunkturbremse.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert die - im Regierungsprogramm gerade beschlossene - Aufstockung der Mittel ein. Die Chance, die Konjunktur in Österreich durch umweltrelevante Investitionen in Österreich zu beleben, darf nicht vergeben werden.
Zu den Vorschlägen im Detail
Ad 1. Abschnitt
ad § 1 „Ziele“
Die vorgesehene Streichung der Vermeidung oder Verringerung der Belastung in Form von Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) sollte überdacht werden. Lärm ist nach wie vor ein erstrangiges Umweltthema. Mit der Umsetzung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und im Hinblick auf die neue ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ist in diesem Bereich erhöhter Handlungs- und Förderbedarf zu erwarten. Dass das Thema Lärm in den letzten Jahren bei der Umweltförderung kaum eine Rolle gespielt hat, könnte auch an den derzeit geltenden Förderbedingungen liegen. Statt einer Streichung sollte daher überlegt werden, wie man den derzeit geltenden Förderschwerpunkt attraktiver gestalten könnte.
Ad §12 Abs.9 „Förderungsverfahren“
Die vorgeschlagene Aufnahme des Bundes in die Gruppe der Förderwerber zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungen der Gewässergüte erscheint im Rahmen einer Bundesförderung fehl am Platz. Wegen der Mittelknappheit im angesprochenen Förderbereich und dem Projektrückstau ist diese Erweiterung der Förderwerber mit Nachdruck abzulehnen.
Kritisch anzumerken ist außerdem, dass Unternehmen aufgrund des Schwellenwertes der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit maximal 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben und einem Förderprozentsatz von 20 – 30 % bedacht werden, während Maßnahmen des Bundes zu maximal 100 % - ohne absolute Obergrenze - gefördert werden sollen. Diese Parameter der Förderung würden das Ungleichgewicht im Rahmen der Mittelverteilung in der Förderung weiter verschärfen.
ad § 6 Abs. 2 f „Mittelaufbringung“
Die - wie im Regierungsprogramm vorgesehene - mehrjährige Festlegung des Zusagerahmens erscheint sinnvoll und verbessert die Effizienz des Förderinstruments.
Ad 3.Abschnitt - UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND / AUSLAND
ad § 23 „Ziele“
Der in Abs. 1 Z 4 angeführte „Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen“ sollte, um Missverständnisse auszuschließen, inhaltlich präzisiert und definiert werden.
ad § 24 „Fördergegenstand“
Die bisherige Umweltförderung im Inland ist auf Investitionsförderungen ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird durch die generelle Aufnahme der Förderung von Mehrkosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe gebrochen. Die finanziellen Auswirkungen für die Förderschiene dieser Entwicklung sind in den vorliegenden Unterlagen nicht dargestellt und erschweren so eine Bewertung des Vorschlages. In der Umsetzung des Förderschwerpunktes ist darauf zu achten, dass keine überproportionale Belastung des Förderregimes entsteht.
Wie in den Erläuterungen zur Novelle dargelegt, kommt der effizienten Nutzung von Energie eine besondere Bedeutung beim Erreichen gesetzter umweltpolitischer Ziele zu. Dies sollte sich auch im Fördergegenstand der UFI widerspiegeln. Es wird daher folgende Ergänzung der Aufzählung zu Abs. 1 Z 2 angeregt:
„f) zur Verringerung der Umweltbelastung durch Steigerung der Energieeffizienz“
ad § 24 Abs. 1 Z 5
Grundsatzkonzepte sollen auch weiterhin als förderbar gelten. Sollte dies ohnehin mit dem Novellierungsvorschlag intendiert sein, wird um eine diesbezügliche Klarstellung gebeten.
ad § 24 Abs. 2 Z 2
Bei der Ausgestaltung des Förderschwerpunktes „Technologiekooperation“ zwischen Österreich und Nicht-OECD-Staaten sollte sichergestellt sein, dass Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Förderschienen verhindert und Synergien genutzt werden. Jedenfalls muss das vorliegende Pro¬gramm einen klaren Mehrwert für österreichische Unternehmen bieten.
ad § 25 Abs. 4 Z 1
In diesem Zusammenhang sollte für den Fördergegenstand das Kriterium der Relevanz für die Umweltbelastungen in Österreich – als Grundvoraussetzung für die Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Ausland - explizit genannt werden.
ad § 26
Bislang sah § 26 Abs. 2 die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen beziehungsweise in begründeten Fällen auch den Verzicht auf die Beibringung von Unterlagen vor. Sollte es notwendig sein, sollten Projektanten auch weiterhin unbürokratisch und direkt auf die Fördermittel zurückgreifen können.
Ad 5.Abschnitt – ÖSTERREICHISCHES JI/CDM PROGRAMM
Ad § 48 Berichte
Das österreichische JI / CDM Programm hat sich zu einer wichtigen Säule der österreichischen Klimastrategie entwickelt. Die Berichtspflicht in diesem Bereich erscheint daher gerechtfertigt.
Ad Abschnitt 5a – KLIMA:AKTIV
Dass das Aktionsprogramm klima:aktiv als eigene Förderschiene verankert wird, ist zu begrüßen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des immer höher werdenden Interesses nach betrieblichen Förderungen in diesem Bereich sinnvoll. Die angesprochene Aktion findet ausgezeichneten Zuspruch und lässt die Bereitschaft der Betriebe erkennen, beim Fuhrparkmanagement auf alternative Treibstoffe und Antriebstechnologien zu setzen. Die Förderungsaktion ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen interessant, weil sie Investitionen unter 10 000 EUR fördert und eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Förderschienen darstellt.
Eine ausreichende finanzielle Dotierung der Förderschiene muss auch hier im Hinblick auf den bestehenden massiven Projektrückstau eingefordert werden. Bisher wurden 5 Mio. EUR Förder¬gelder vergeben, derzeit sind noch Förderungsansuchen von 200 Unternehmen offen. Mangels verlässlicher Informationen, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Förderung gewährt werden kann, werden derzeit häufig potenzielle neue Projekte nicht mehr eingereicht.
Der Abbau des großen Förderüberhangs sowie eine Aufstockung der jährlich zur Verfügung ste-henden Mittel sind für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von klima:aktiv aus Sicht der WKO unbedingt notwendig.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorstehend angeführten Anliegen der Wirtschaft in der vorliegenden Novelle des Umweltförderungsgesetzes.
Im Kern geht es vor allem um die Umsetzung der konkreten Festlegungen des Regierungspro-gramms. Unterbleibt sie, ist die Funktionsfähigkeit der Umweltförderung aus Sicht der WKO ernsthaft gefährdet. Wir ersuchen daher auch um Gespräche darüber, wie unter den gegebenen budgetären Rahmenbedingungen die angesprochene umwelt- und konjunkturpolitisch so wichtige Abhilfe gemäß Regierungsprogramm umgesetzt werden kann.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen
- wurde am 28.06.2010 kundgemacht (BGBl II 197/2010)
BEWERTUNG DES ENTWURFES
- Problem, Ziele, Inhalt
Die geplante Änderung der Verordnung umfasst im Wesentlichen Folgendes:
- Einführung von Bestimmungen für die Teleradiologie
- Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen
- Vorschreibung von Medizinphysikern für den Betrieb von Elektronenbeschleunigern
- Festlegung von Diagnostischen Referenzwerten für die Kinderradiologie
- teilweise Änderung der Diagnostischen Referenzwerte für Erwachsene (Röntgendiagnostik und
Nuklearmedizin) - neues Dosierungsschema für pädiatrische Untersuchungen in der Nuklearmedizin
- Konkretisierung von Schutzbestimmungen für die Kinderradiologie
- Änderung der Dosisbeschränkungen für die medizinische Forschung
- Mitgliederbetroffenheit
Von der Verordnungsnovelle können vor allem jene Mitglieder betroffen sein, die
- Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen von radiologischen Geräten durchführen oder durchführen lassen
- Anwendungen der Teleradiologie durchführen möchten
- Teilchenbeschleuniger betreiben
- In sonstigen Fällen radiologische Geräte einsetzen oder vertreiben (vor allem auch Bereich Veterinärmedizin
- Interessenpolitische Bewertung
Insbesondere die durch Z 3 vorgesehen Ausdehnung der Anforderungen für Durchführung von Abnahmeprüfungen sollte kritisch geprüft werden.
Verordnung mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 geändert wird
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 20.04.2009 kundgemacht (BGBl II 115/2009)
Umsetzung der Bergbauabfall-Richtlinie 2006/21/EG (Bergbauabfallgesetz und -verordnung)
- Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz):
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 17.11.2009 kundgemacht (BGBl I 115/2009)
- Verordnung, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbauabfall-Verordnung):
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 30.04.2010 kundgemacht (BGBl II 130/2010)
- Änderung wurde am 22.05.2013 kundgemacht (BGBl II 132/2013)
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Verordnung über die Darstellungsverfahren der gesetzlichen Maßeinheiten für die Zeit und Frequenz geändert wird
- Entwurf, Verordnung vom 13. Juni 1977 über die Darstellungsverfahren der gesetzlichen Maßeinheiten für die Zeit und Frequenz (Amtsblatt für das Eichwesen 1977, 358)
In seiner Begleitinformation weist das Wirtschaftsministerium auf Folgendes hin:
Auf Grund von Änderungen der internationalen Situation (Zuständigkeiten) und der technischen Neuerungen wird durch die Novelle diese Verordnung auf den letzten Stand der Technik gebracht. Insbesondere wird auf die Weitergabe der Maßeinheiten über das Internet („Network Time Protocol“ Server zur Zeitsynchronisation von Computern über das Internet) und über die eine fälschungssichere zertifizierte digitale Zeitsignatur (Qualifizierter Zeitstempeldienst) hingewiesen.
Durch die gegenständliche Novelle können sowohl in fachlicher als auch regionaler Sicht sämtliche Mitglieder der WKO betroffen sein.
Novellierungs-Entwurf der Eich-Zulassungsverordnung
- Entwurf, Richtlinie 2007/13/EG, Begründung BMWA
- wurde am 27.05.2008 kundgemacht (BGBl II 172/2008)
Bundes-Umwelthaftungsgesetz
- Entwurf und Anhang, Vorblatt und Erläuterungen
- UWH Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004
- wurde am 19.06.2009 kundgemacht (BGBl I 55/2009)
- Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes wurde kundgemacht (BGBl I 144/2011)
Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG; Ökodesign 2006
- Wurde am 14.06.2007 kundgemacht (BGBl 126/2007/, Anlage I, Anlage II, Anlage III, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VII, Anlage VIII)
- Änderung der Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung, der Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung und der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung wurde am 02.08.2007 kundgemacht (BGBl II 192/2007, Anhang zu Artikel I Z 2, Anhang 1 zu Artikel II Z 2, Anhang 2 zu Artikel II Z 2, Anhang 1 zu Artikel III Z 2, Anhang 2 zu Artikel III Z 2
PRTR-Verordnung
- Entwurf
- Stellungnahme
- Begutachtung PRTR-Leitfaden:
- Arbeitspapier (Stand 12.01.2006)
- Liste neuer Schadstoffe im PRTR gegenüber EPER
- Tätigkeitenvergleich
- Entwurf eines PRTR-Leitfadens von BIPRO (englisch)
- EU-Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
- Stellungnahme
- Vom EPER zum PRTR
- Amtsblatt L 192/2000 EPER
- Amtsblatt L 33/2006 PRTR
Luft
Luft-Konsultation
Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Verordnung über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte in IG-L – Sanierungsgebieten
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 20.03.2013 kundgemacht (BGBl II 76/2013)
Verordnung betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob eine PM10-Grenzwertüberschreitung auf Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt zurückzuführen ist (IG-L-Winterstreuverordnung)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 13.04.2012 kundgemacht (BGBl II 131/2012)
MesskonzeptVO; Ozon-MesskonzeptVO zum IG-L
- MesskonzeptVO:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 12.04.2012 kundgemacht (BGBl II 127/2012)
- Ozon-MesskonzeptVO:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 12.04.2012 kundgemacht (BGBl II 128/2012)
- Stellungnahme
Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 12.12.2011 kundgemacht (BGBl I 118/2011)
Verordnung mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Anlage
- Stellungnahme
- wurde am 06.04.2012 kundgemacht (BGBl II 120/2012)
- Änderung der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung wurde am 10.07.2012 kundgemacht (BGBl II 248/2012)
Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen und Gegenüberstellung
- Entscheidung der Kommission vom 2.7.2009 über die von Österreich eingereichte Mitteilung einer Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung der PM10-Grenzwerte
- Stellungnahme
- Vom parlamentarischen Umweltausschuss am 23.06.2010 beschlossene Novelle zum Immissionsschutzgesetz- Luft (IG-L- Novelle 2010) inkl. einer kleinen Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG: es regelt die Verbrennung biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen):
- Ministerratsvortrag
- Regierungsvorlage, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (780 (d.B.)
- Antrag gemäß § 27 des GOG im inhaltlichen Zusammenhang mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (780 d B.)
- Kommentar der WKÖ
- Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen wurde am 18.08.2010 kundgemacht (BGBl I 77/2010)
- Herausrechnung vom Winterdienst aus der Feinstaubbelastung/ guidance der Kommission:
Die Luftqualitätsrichtlinie der EU 2008/50/EC (CAFE-RL) berücksichtigt erstmals die Rolle des Winterdienstes bei der Feinstaubbelastung.
Sie sieht dazu in Art 21 vor, dass Mitgliedsstaaten keine Luftqualitätspläne erstellen müssen, wenn die Überschreitung von PM10-Grenzwerten auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz auf Straßen zurückzuführen ist.
Eine analoge Regelung wurde auch in die letzte Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Novelle 2010) aufgenommen, wonach der Landeshauptmann in diesen Fällen zu keinen Luftreinhaltemaßnahmen verpflichtet ist.
Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, wie der Beitrag des Winterdienstes an der Feinstaubbelastung ermittelt werden kann.
In Österreich werden diesbezügliche Anleitungen für die Landeshauptleute in einer Verordnung zum IG-L herausgegeben werden, deren Begutachtungsentwurf in Bälde zu erwarten ist.
Der parlamentarische Umweltausschuss hat am 09.07. eine umfassende Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) beschlossen.
Die Novelle erfolgt in Umsetzung der neuen Luftqualitäts-RL der EU (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa, CAFE-RL) vom 21. Mai 2008. Die RL ist bis 11. Juni 2010 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Nach intensiven Verhandlungen ist es der WKÖ gelungen, ein insgesamt ausgewogenes Gesamtpaket zu erreichen, in dem neben luftreinhaltepolitischen auch standortpolitischen Erfordernissen Rechnung getragen wird.
- Anpassung an die EU-Grenzwerte
Allen voran konnte die so dringend erforderliche Angleichung an die EU-Grenzwerte durch-gesetzt und damit ein eklatanter Nachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich endlich behoben werden. Die gegenüber den EU-Werten deutlich strengeren Grenzwerte des IG-L bei den Luftschadstoffen PM10 (um 28,6%) und bei NO2 (um 25%) haben bisher in Sanierungsgebieten Betriebsansiedelungen oder -erweiterungen massiv erschwert, aber auch die Realisierung wichtiger Infrastrukturvorhaben in Frage gestellt.
Mit der Novelle werden nun anstelle der strengeren österr. Grenzwerte die EU-Werte bei der Genehmigung von Betriebsanlagen sowie bei Straßenprojekten in Sanierungsgebieten (§ 20 Abs 3) ebenso maßgeblich wie bei der Anordnung von Luftreinhaltemaßnahmen im Bereich Altanlagen oder im Verkehrsbereich (§ 9a).
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
A) Bereich Anlagen
1) Neuanlagen - Betriebsansiedlungen werden erleichtert
Durch das Abstellen auf die weniger strengen EU-Grenzwerte wird künftig die Genehmigung von Neuanlagen in Sanierungsgebieten erleichtert. Das ist auch luftreinhaltepolitisch sinnvoll, da damit moderne Anlagen nicht mehr weiter verhindert werden.
Diese neue Regelung des § 20 Abs 3 IG-L wurde auch wieder in § 77 Abs 3 GewO (im Rahmen der GewO-Novelle 2010, die am 22.6.dJ im Wirtschaftsausschuss beschlossen worden ist) nachvollzogen sowie im Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und im Mineralrohstoffgesetz. Damit gelten die Erleichterungen auch für Anlagen, die diesen Gesetzen unterliegen.
Für die Genehmigung von Betriebsanlagen bringt die Novelle eine relevante Klarstellung, wonach an Arbeitsstätten nicht die Grenzwerte des IG-L, sondern die Arbeitnehmerschutz-bestimmungen (MAK-Werte) gelten (Definition von "Luft" in § 2 Abs 6a).
2) Bestandsschutz für Altanlagen
Für bestehende Betriebsanlagen konnte ein Bestandschutz für zumindest 10 Jahre auch in Sanierungsgebieten erreicht werden. Investoren haben damit eine Rechts- und Planungssi-cherheit; ein überfallsartiger Eingriff in ihre Anlagen via IG-L ist damit ausgeschlossen.
Der Begutachtungsentwurf sah einen sofortigen und jederzeit möglichen Zugriff selbst auf Anlagen, die einen modernen Stand der Technik entsprechen, via IG-L vor. In der Novelle ist demgegenüber ein Bestandsschutz für Altanlagen erreicht worden. So werden bestehende Anlagen jedenfalls mindestens 10 Jahre vor Zugriffen durch Maßnahmenverordnungen des IG-L geschützt. Eingriffe in bestehende Anlagen sind nur dann möglich, wenn die VO, in der für die entsprechende Anlage der Stand der Technik festgelegt ist, älter als 10 Jahre ist, sich in dem Zeitraum der Stand der Technik auch wesentlich verändert hat und der Anlagenbetreiber nicht in der Zwischenzeit selbst an den geänderten Stand der Technik angepasst hat (gleichgültig, ob freiwillig oder auf Grund behördlicher Anordnung).
Aktualisierung der branchenspezifischen Emissionsverordnungen hat im europäischen Gleichklang zu erfolgen:
In den Erläuterungen zu § 13 ist festgehalten, dass sich die in Gesetz oder Verordnung festzulegenden Maßnahmen für Anlagen künftig an den BAT-Referenzdokumenten und dem in anderen Mitgliedsstaaten der EU mit ambitionierter Umweltpolitik definierten und umgesetzten Stand der Technik orientieren. Damit soll Wettbewerbsgleichheit für unsere Anlagenbetreiber gewährleistet werden.
3) Baumaschinen- bundesweit einheitliche Regelung
Im Begutachtungsentwurf war die alleinige Verordnungsermächtigung des Umweltministers vorgesehen, um den Einsatz von mobilen Maschinen und Geräten in Sanierungsgebieten zu verbieten. Die Novelle sieht dem gegenüber die Einvernehmenskompetenz des Wirt-schaftsministers vor und zielt nicht auf Verbote, sondern auf Kennzeichnungen und Beschränkungen, die verhältnismäßig sein müssen.
Anstelle der einzelnen Verordnungen auf Länderebene wird somit künftig eine Verordnung des Bundes bundesweit einheitlich den Einsatz von Baumaschinen in Sanierungsgebieten regeln.
B) Maßnahmen im Verkehrsbereich
Die Regelungen, die Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote) für Kraftfahrzeuge vorsehen, wurden in der Novelle grundlegend neu gestaltet.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Länder ist nun die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsbeschränkungen in die Kompetenz des Landeshauptmanns übertragen worden, der in seinen Maßnahmenverordnungen festlegt, für welche Verkehrsteilnehmer die Beschränkungen oder Verbote gelten bzw. welche Ausnahmen davon getroffen werden. Das IG-L regelt nur noch jene Bereiche, die dem Zugriff des Landeshauptmannes jedenfalls entzogen sind.
Der ex-lege Ausnahmenkatalog im IG-L bedeutet daher nicht, dass die dort nicht genannten Verkehrsteilnehmer (etwa auf Grund anderer EURO-Abgasklassen) in den Sanierungsgebieten verboten wären. Die ex-lege Ausnahmen richten sich einerseits an bestimmte Arten von Fahrzeugen, andererseits nach den EURO-Abgasklassen.
Fahrzeuge, die für den ordnungsgemäßen Betrieb auf Flugplätzen notwendig sind, dürfen keinen Fahrbeschränkungen unterworfen werden; ebensowenig Fahrzeuge mit folgendem modernen Alternativantrieb: monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektri-schem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen (§ 14 Abs 2 Z 5).
Weiters wurde mit Abänderungsantrag der Abgeordneten Schultes und Bayr im Plenum eine ex-lege-Ausnahme für Behindertenfahrzeuge (Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden) geschaffen.
Die bisherigen, für die Wirtschaft relevanten Ausnahmen, wie für den Ziel- und Quellverkehr, für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr oder auch für Kfz zur Personenbeförderungen mit Kraftfahrlinien, -Gelegenheits- oder Werkverkehr sind für LKW und Omnibusse ex-lege ab EURO 3 (mit kurzer Übergangsfrist: bis 1.8.2011) und EURO 4 (mit längerer Übergangsfrist: bis 31.12.2015) befristet und ab den EURO-Klassen 5, 6 und höher für alle Kfz unbefristet vorgesehen.
Dabei ist weiters zu beachten:
- Die Verwendung von Euro 4-LKW oder -Autobussen kann in NOx-Belastungsgebieten frühestens Anfang 2016 beschränkt werden. In Feinstaub-Belastungsgebieten kann es auch ab 2016 nicht zu Beschränkungen kommen, weil sie nicht mehr Staub emittieren als die ex lege geschützten Euro 5-LKW.
- Euro 3-LKW sind auch nach August 2011 erlaubt, soweit nicht die Landeshauptmänner Beschränkungen anordnen. Solche Beschränkungen werden zunächst die emissionsintensiveren Fahrzeugklassen Euro 0, Euro 1 und Euro 2 betreffen.
- Auf Euro 5 (oder besser) nachgerüstete Euro 3-LKW werden denselben Schutz genießen wie Euro 5-LKW und daher nicht beschränkt werden können.
- LKW mit Zusatzaufbauten können im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Beschränkungen erhalten.
- LKW, die im Auftrag von Gebietskörperschaften Dienste erbringen, genießen denselben Schutz wie die LKW der Gebietskörperschaften, wenn diese in Eigenregie tätig sind.
Es wird noch einmal betont, dass der Landeshauptmann in seiner VO weitere Ausnahmen vorsehen kann.
Auswirkung der neuen Rechtslage auf Verkehrsbeschränkungen in bestehenden IG-L-Verordnungen der Länder:
Eine sofortige Direktwirkung der IG-L-Novelle gibt es nur in NÖ. Dies deshalb, da die niederösterreichische IG-L-Verordnung (als einzige) keinen Verweis auf § 14 IG-L vorsieht. Daher ist die VO sofort nach Inkrafttreten der Novelle gesetzeskonform auszulegen und wirken die neuen Regelungen des § 14 somit direkt, ohne dass die Verordnung geändert werden muss.
Anders verhält es sich aber in allen anderen Bundesländern. Dort sehen die IG-L-Verordnungen statische Verweise auf § 14 IG-L (in der jeweils geltenden Fassung) vor. In diesen Fällen ändert sich durch das Inkrafttreten der Novelle zunächst nichts an den in der Verordnung festgelegten Maßnahmen im Verkehrsbereich. Erst, wenn die Verordnungen an die Novelle angepasst worden sind, greifen auch dort die neuen Regelungen des §14 IG-L.
Schutzklausel für KMUs (§ 14 Abs 2 Z 4)
Damit kleinere Betriebe, die ihren Standort im Sanierungsgebiet haben und somit nicht ausweichen können, nicht in ihrer Existenz bedroht werden, sieht das Gesetz eine neue Individualausnahme für den Werkverkehr vor: Diese ist so gefasst, dass die Antragssteller nicht zu Bittstellern der Behörden werden, sondern einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung haben, wenn bestimmte, im Gesetz festgelegte, Kriterien erfüllt sind.
Es muss sich um Fahrzeuge der Klasse N1 und N2 (bis 3,5 Tonnen bzw. bis 12 Tonnen) handeln, die im Werkverkehr tätig sind und die einer Lastkraftwagenflotte von maximal 4 LKW angehören. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Ausnahme in unbürokratischem Weg zu erteilen; ein Bescheid ist nur im Falle einer Versagung der Bewilligung erforderlich.
Die Ausnahme ist für 3 Jahre zu gewähren. Danach kann der Antrag erneut gestellt werden.
Nur für EURO 0-LKW läuft die Ausnahme 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus.
Ausnahme für Kfz der Land- und Forstwirtschaft nur bei Haupttätigkeit
Für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft gilt eine Ausnahme von Fahrverboten nur dann, wenn die Fahrzeuge in Ausübung spezifischer land- oder forstwirtschaftlicher Haupttätigkeiten, wie zum Beispiel der Bearbeitung des Feldes tätig sind. Hingegen gilt sie nicht bei Verwendung eines Fahrzeuges der Land- und Forstwirtschaft für sonstige Tätigkeiten, wie beispielsweise Transporttätigkeiten, Winterdienste oder private Verwendungen. Damit unterliegen diese Fahrzeuge künftig bei Transporttätigkeiten außerhalb ihres Kernbereichs den gleichen Anforderungen wie das Güterbeförderungsgewerbe (Erläuterungen zu § 14 Abs 2 Z 2).
Einheitliche Kennzeichnung der Kfz nach Abgasklassen
Auf ausdrücklichen Wunsch von Länderseite zur besseren Administration allfälliger Um-weltzonen (das Wort „Umweltzone“ kommt im Gesetz nicht vor, die neue Regelung führt somit nicht Umweltzonen ein; die Errichtung einer Umweltzone ist bereits nach geltendem Gesetz möglich) legt die Novelle eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Kraft-fahrzeugen nach EURO-Abgasklassen fest. Die Kennzeichnung ist bei neuen Kfz vom Erzeuger bzw. inländischen Bevollmächtigten des Fahrzeuges, bei allen anderen von den § 57 a KFG 1997 ermächtigten Stellen (Pickerl-Stellen) anzubringen. Nähere Bestimmungen werden in einer Verordnung des Umweltministers festgelegt. In der Plakette sind auch Informationen über den Einbau von Partikelfilter im Fahrzeug vorgesehen, somit die Partikelfil-ternachrüstung anzuerkennen. Die Kennzeichnung ist nicht verpflichtend, allerdings relevant für den Fall, dass in einer VO eines Landeshauptmannes Verkehrsbeschränkungen an Abgasklassen gekoppelt sind.
Infrastrukturausbau (§ 20)
Wie für den Neubau von Anlagen, gilt nun auch für den Straßenbau die wesentliche Erleich-terung durch das Abstellen auf die EU-Grenzwerte. Der Bau von Straßen (Bundesstraßen und Landesstraßen) wird in das für Betriebsanlagen vorgesehene Genehmigungsregime des § 20 einbezogen.
C) Allgemeine Regelungen
- Neues Regelungsregime für den Ultrafeinstaub PM2,5
Das in der EU-RL vorgesehene neue Regelungsregime für den Ultrafeinstaub PM2,5 wurde in der Novelle ohne Golden Plating 1:1 übernommen.
Danach gilt zunächst ein Zielwert von 25µg/m³ (als Jahresmittelwert); ab 1.1.2015 ist der Wert als Grenzwert einzuhalten.
Darüber hinaus wird entsprechend der RL das „nationale Ziel für die Reduzierung der Expo-sition“ eingeführt. Das bedeutet eine relative Reduktionsverpflichtung der Mitgliedsstaaten um voraussichtlich 20 % zu erreichen als Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum von 2018 bis 2020 im Vergleich zum Zeitraum 2009 bis 2011.
- Anwendungsbereich (§ 2 Abs 10)
Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs des IG-L konnte wieder eingeschränkt werden:
- So fallen Schiffe und Eisenbahnen nicht mehr unter den Anlagenbegriff des IG-L.
- Flughäfen sind zwar vom Anlagenbegriff erfasst, Maßnahmen (sowohl im Anlagenbereich: § 13 Abs 2b als auch im Verkehrsbereich: § 14 Abs 2 Z 7) dürfen aber nur insoweit verordnet werden, als damit nicht der ordnungsgemäße Flugbetrieb auf Flugplätzen gefährdet wird.
- Unter den „sonstigen Arbeiten“, die auf Liegenschaften durchgeführt werden (§ 2 Abs 10 Z3), sind laut Erläuterungen zB Motorsportaktivitäten zu verstehen.
- Übernahme wesentlicher Regelungen der RL:
a) Grenzwertüberschreitungen an bestimmten Orten nicht relevant
Wichtig ist, dass Grenzwertüberschreitungen an bestimmten Orten nicht beurteilt und somit nicht zur Auslösung von Maßnahmen führen:
- Orte, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat
- Auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die die relevanten Arbeitnehmer-schutzbestimmungen gelten
- Auf Fahrbahnen und Mittelstreifen von Straßen.
Diese sinnvolle Regelung stellt auf die tatsächliche Betroffenheit der Bevölkerung von Grenz-wertüberschreitungen ab (§ 4: Verweis auf die Anhänge I bis VI der LuftqualitätsRL, die genannte Regelung findet sich in Anhang III der RL).
b) Herausrechnung von Streusand und natürlichen Quellen (§§ 7 Abs 1 Z 3 u 4; 8 Abs 1 Z 2 lit c und d.)
Der Landeshauptmann hat keine Maßnahmen zu verhängen, wenn die Überschreitung eines Grenzwertes auf die Aufwirbelung von Partikel nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt im Rahmen des Winterdienstes oder auf Emissionen aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist. Damit wird endlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufwirbelung auf Fahrbahnen eine nicht unbeachtliche Rolle bei der Feinstaubbelastung spielt.
Als „natürliche Quellen“ werden alle Emissionen bezeichnet, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, wie zum Beispiel Erdbeben, Stürme, atmosphärische Aufwirbelungen oder - besonders aktuell –Vulkanausbrüche.
Auch wenn in Österreich die Regelung eine eher untergeordnete Rolle spielen wird, ist jedoch zu beachten, dass sich bei uns der Anteil von Pilzsporen an der PM10-Belastung immerhin im Prozentbereich bewegt. Entsprechend der Bedeutung der Aufwirbelung von Streugut auf den Fahrbahnen werden nun auch in die Programme als mögliche Maßnahme des Landeshauptmannes Maßnahmen im Bereich des Winterdienstes aufgenommen.
- Verbesserungen bei Programmen (§ 9a)
a) Synergieeffekte mit Energie- und Klimaschutzmaßnahmen sind zu nutzen
Wir konnten erzielen, dass in den Programmen nach IG-L, die die Basis für Maßnahmen darstellen, Synergieeffekte mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen zu nutzen sind.
b) Winterdienst als Maßnahme
Als eine weitere Maßnahme im Programm des Landeshauptmanns ist nun ausdrücklich der Bereich Winterdienst genannt.
c) Abstellen auf EU-Grenzwerte
Die Programme und Maßnahmen sind in dem Ausmaß zu erstellen, das notwendig ist, um die EU-Grenzwerte einzuhalten. Die österreichischen Grenzwerte übernehmen eine Art „Warnfunktion“; ab Überschreiten dieser Werte ist zu prüfen, ob Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Überschreitung eines EU-Grenzwertes abzuwenden. Ausmaß und Schärfe der Maßnahmen richten sich nun aber nach den EU-Werten.
- Zusätzliche Maßnahmen (§ 16)
Wenn die Einhaltung der EU-Grenzwerte von PM10 und NO2 nicht möglich ist, obwohl bereits die sonst im Gesetz zur Verfügung stehenden Maßnahmen angeordnet und umgesetzt worden sind, hat der Landeshauptmann zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der EU-Vorgaben zu gewährleisten. Auch hierbei müssen Eingriffe in bestehende Anlagen technisch möglich und verhältnismäßig sein. Generell sind bei allen Maßnahmen gemäß § 16 die Grundsätze des § 9a zu berücksichtigen.
Ausdrücklich sind in den Erläuterungen als infrage kommende Maßnahmen auch Fördermaßnahmen genannt.
Für gemäß § 20 Abs 3 genehmigte Anlagen dürfen Maßnahmen gemäß § 16 jedenfalls in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Genehmigung nicht verhängt werden (§ 20 Abs 5).In Analogie dazu und im Hinblick auf die Erläuterungen muss ein solcher Schutz wohl auch für bestehende Anlagen angenommen werden.
Weiterer Fahrplan
Die Novelle wird voraussichtlich im August/September dJ in Kraft treten.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung
- Entwurf (deutsch, englisch)
- wurde am 28.02.2013 kundgemacht (BGBl II 67/2013)
ETS-Einbeziehung in die Luftfahrt
- RL-Vorschlag
- SEC-Dokument kurz, SEC-Dokument lang, Fragen und Antworten, EmissionshandelsRL 2003/87/EG
- Stellungnahme
- Amtsblatt der RL 2009
- Amtsblatt zu Tonnenkilometerangaben 2009
Emissionszertifikategesetz (EZG) Luftfahrt
Bundesgesetz zur Änderung des EZG und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Hintergrundinformation
Die Richtlinie 2008/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) sieht die Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Gemeinschaft vor. Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG) wird zur Umsetzung dieser Richtlinie in Österreich novelliert. Das BMLFUW ist in Österreich für die Umsetzung der Richtlinie zuständig.
Die Eckpunkte der zur Umsetzung vorliegenden Richtlinie:
Luftverkehrstätigkeiten, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind grundsätzlich alle Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet. Ausnahmen finden sich im Anhang I der Richtlinie.
Durch den Einstieg des Luftverkehrs in den EU-ETS im Jahr 2012 ergeben sich zwei Handelsperioden. Die Zuteilung von Zertifikaten an die Luftverkehrsbetreiber wurde auf europäischer Ebene harmonisiert, Details finden Sie im Anhang IV Teil B der Richtlinie. Die wichtigsten Daten der Handelsperioden stellen sich wie folgt dar:
1. Handelsperiode: 2012
Die Gesamtanzahl an Emissionszertifikaten beträgt 97 % der durchschnittlichen jährlichen Emissionen im historischen Zeitraum 2004-2006
- 15 % der Zertifikate werden durch die Mitgliedstaaten versteigert
- 85 % der Zertifikate werden kostenfrei ausgegeben
- 15 % der abzugebenden Berechtigungen können durch projektbasierte Mechanismen (JI/CDM) abgedeckt werden.
2. Handelsperiode: 2013 bis 2020
Die jährliche Gesamtzahl an Emissionszertifikaten beträgt 95 % der durchschnittlichen jährlichen Emissionen im historischen Zeitraum 2004-2006
- 15 % der Zertifikate werden durch die Mitgliedstaaten versteigert
- 82 % der Zertifikate werden kostenfrei an bestehende Betreiber ausgegeben
- 3 % der Zertifikate werden in eine Sonderreserve eingebracht
- die Quote zur Nutzung projektbasierter Mechanismen in diesem Zeitraum ist noch durch die Europäische Kommission festzusetzen
Die Emissionen des internationalen Luftverkehrs sind nicht im Kyoto-Protokoll erfasst. Die Richtlinie sieht daher ein „halboffenes“ System zur Verwendung von Emissionszertifikaten im ETS vor. Betreiber ortsfester Anlagen können an Luftverkehrsbetreiber vergebene Emissionszertifikate nicht zur Abdeckung Ihres Emissionskontos verwenden. Hingegen können Luftverkehrsbetreiber Emissionszertifikate die an ortsfeste Anlagen vergeben wurden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nutzen.
Mit dem Einstieg in dem Emissionshandel gehen für betroffene Luftverkehrsbetreiber auch weitreichende Monitoring und Berichtspflichten einher. Details zu diesen Pflichten finden Sie in der Richtlinie unter dem Anhang IV Teil B „Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten“, sowie dem Anhang V Teil B „Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten“.
Aufgrund der weitgehenden Harmonisierung der grundlegenden Eckpunkte der Einbeziehung der Luftfahrt in den Emissionshandel durch die vorliegende Richtlinie auf europäischer Ebene, wie etwa die Grundlage der Zuteilung von Emissionszertifikaten auf, gibt es in der innerstaatlichen Umsetzung nur begrenzten Spielraum. Da es aber auch weiterhin zu einer Versteigerung der Emissionszertifikate durch den jeweiligen Mitgliedstaat kommt, erscheint es sinnvoll im EZG eine Formulierung zu verankern, die einen Rückfluss der damit einhergehenden Versteigerunsgserlöse in die betroffene Wirtschaft sicherstellt.
Gerade jetzt wäre dies ein positives Signal an die betroffenen Wirtschaftskreise. Zu einem Zeitpunkt an dem andere Industrienationen, wie Australien, ihren Einstieg in den Emissionshandel aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung verschieben, sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie der budgetäre Fokus der handelnden Ressorts in den Hintergrund treten.
Zu den Vorschlägen im Detail
ad § 2 Abs.1 „Geltungsbereich“
Luftverkehrstätigkeiten werden in den Geltungsbereich des EZG aufgenommen.
Vorgesehen ist, dass das BMLFUW eine Verordnung erlässt, in der alle Luftfahrzeugbetreiber angeführt werden, denen Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeteilt wurde. Das Konzept des Verwaltungsmitgliedstaats soll klarstellen, welche Luftverkehrstätigkeiten welchem Mitgliedstaat in der Europäischen Union zuzurechnen sind. Anbei ein Link zu dieser von der Europäischen Kommission erstellten Liste: http://ec.europa.eu/environment/climat/pdf/aviation/alloc_operators_110209.pdf
ad § 7a „Überwachung von Treibhausgasemissionen“
Luftfahrzeugbetreiber, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, haben ab 1.1.2010 die Emissionen von Treibhausgasen (Kohlendioxid) zu überwachen. Diese Überwachung wird durch die Vorgaben des Anhang 2a des EZG konkretisiert. Dabei orientiert man sich am Anhang IV TEIL B „Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten“ der zugrundeliegenden Richtlinie.
ad § 8 „Emissionsmeldung“
Die für Anlageninhaber bestehende Verpflichtung einer Emissionsmeldung bis 31. März wird ausgedehnt. Eine erstmalige Meldung hat für Luftverkehrstätigkeiten bis 31. März 2011 für das Jahr 2010 zu ergehen.
Unter Abs. 3 wird der Umsetzung von Artikel 9a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie betreffend ortsfester Anlagen vorgegriffen.
Anlagen, die eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchführen und erstmals ab 2013 in den Emissionshandel einbezogen werden, haben nach diesem Entwurf einmalig bis 30. April 2010 eine Emissionsmeldung über den Zeitraum 2009 an den BMLFUW zu übermitteln.
Diese Daten sollen in die Anpassung der Emissionsobergrenze im Gesamtsystem ab 2013 durch die Europäische Kommission Eingang finden und bis 30. Juni 2010 durch das BMLFUW an die Europäische Kommission übermittelt werden.
ad 4. Abschnitt Zuteilung von Emissionszertifikaten, insbesondere § 11 und § 13
Mit diesen Änderungen wird der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie betreffend ortsfester Anlagen vorgegriffen.
Um der harmonisierten europäischen Allokation gerecht zu werden, wurde festgehalten, dass das Erstellen eines nationalen Zuteilungsplanes nur die Handelsperioden 2005–2007 sowie 2008-2012 betrifft, sowie eine Zuteilung durch Zuteilungsverordnung nicht mehr vorgesehen ist.
ad § 15 „höhere Gewalt“ und §16 „Anlagenpools“
Mit diesen Änderungen wird der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie betreffend ortsfester Anlagen vorgegriffen.
Das Streichen der Paragraphen betreffend höherer Gewalt sowie Anlagenpools entspricht dem faktischen Auslaufen der angesprochenen Regelungen.
ad § 17 „Vergabe von Emissionszertifikaten“
Die Gesamtmenge an Zertifikaten, die in den jeweiligen Perioden für Luftverkehrstätigkeiten im gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen wird, wird gemäß den Vorgaben des Art. 3c der Emissionshandelsrichtlinie festgelegt. Die Versteigerung der Zertifikate erfolgt durch den jeweiligen Mitgliedstaat.
Der Vorschlag des BMLFUW zur Zweckbindung der Versteigerungseinnahmen ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, ist aber in ihrer Darstellung zu allgemein gefasst. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten müssen zweckgebunden, statt in das allgemeine Budget, in die betroffenen Wirtschaftsbereiche in Österreich zurückfließen.
ad Anhang 1b
Mit der Änderung des Anhang 1b wird der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie betreffend ortsfester Anlagen vorgegriffen.
Um Missverständnissen vorzubeugen, erscheint es sinnvoll, insbesondere im Bereich der Präzisierung von technischen Einheiten und Definitionen, im EZG die Diktion der zugrundeliegenden Richtlinie zu übernehmen (zum Beispiel: Gesamtfeuerungswärmeleistung vs. Gesamtbrennstoffwärmeleistung)
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Stellungnahme:
Wir möchten nochmals unsere Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist von einer Woche zur vorliegenden Novelle zum Ausdruck bringen. Derart kurze Begutachtungsfristen unterlaufen nicht nur faktisch das gesetzliche Begutachtungsrecht der Wirtschaftskammerorganisation, sie ermöglichen auch keine ausreichende fachliche Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftskreisen.
ALLGEMEINES
Das aktuelle Regierungsprogramm vom November 2008 unterstreicht die Bedeutung der Förderschienen des Umweltförderungsgesetzes und zeigt gleichzeitig Handlungsnotwendigkeiten auf. So wurde festgelegt, dass die Wartezeit für Antragsteller, etwa in der Umweltförderung im Inland, deutlich zu reduzieren und der bestehende Projektüberhang abzubauen ist. Dies muss sich auch in einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel widerspiegeln.
Die im Regierungsprogramm angekündigte Mittelaufstockung sowie der Abbau des Förderruck-sacks der betroffenen Förderschienen finden sich in der vorliegenden Novelle leider überhaupt nicht. Es wäre aber gerade zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise wichtig, diese umsetzungsreifen Projekte zur Realisierung zu bringen. Wenn derzeit Projekte mit einem Fördervolumen von zwei Jahresbudgets in der Warteschleife stehen, so wirkt die Förderschiene faktisch als Konjunkturbremse.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert die - im Regierungsprogramm gerade beschlossene - Aufstockung der Mittel ein. Die Chance, die Konjunktur in Österreich durch umweltrelevante Investitionen in Österreich zu beleben, darf nicht vergeben werden.
Zu den Vorschlägen im Detail
Ad 1. Abschnitt
ad § 1 „Ziele“
Die vorgesehene Streichung der Vermeidung oder Verringerung der Belastung in Form von Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) sollte überdacht werden. Lärm ist nach wie vor ein erstrangiges Umweltthema. Mit der Umsetzung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und im Hinblick auf die neue ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ist in diesem Bereich erhöhter Handlungs- und Förderbedarf zu erwarten. Dass das Thema Lärm in den letzten Jahren bei der Umweltförderung kaum eine Rolle gespielt hat, könnte auch an den derzeit geltenden Förderbedingungen liegen. Statt einer Streichung sollte daher überlegt werden, wie man den derzeit geltenden Förderschwerpunkt attraktiver gestalten könnte.
Ad §12 Abs.9 „Förderungsverfahren“
Die vorgeschlagene Aufnahme des Bundes in die Gruppe der Förderwerber zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungen der Gewässergüte erscheint im Rahmen einer Bundesförderung fehl am Platz. Wegen der Mittelknappheit im angesprochenen Förderbereich und dem Projektrückstau ist diese Erweiterung der Förderwerber mit Nachdruck abzulehnen.
Kritisch anzumerken ist außerdem, dass Unternehmen aufgrund des Schwellenwertes der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit maximal 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben und einem Förderprozentsatz von 20 – 30 % bedacht werden, während Maßnahmen des Bundes zu maximal 100 % - ohne absolute Obergrenze - gefördert werden sollen. Diese Parameter der Förderung würden das Ungleichgewicht im Rahmen der Mittelverteilung in der Förderung weiter verschärfen.
ad § 6 Abs. 2 f „Mittelaufbringung“
Die - wie im Regierungsprogramm vorgesehene - mehrjährige Festlegung des Zusagerahmens erscheint sinnvoll und verbessert die Effizienz des Förderinstruments.
Ad 3.Abschnitt - UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND / AUSLAND
ad § 23 „Ziele“
Der in Abs. 1 Z 4 angeführte „Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen“ sollte, um Missverständnisse auszuschließen, inhaltlich präzisiert und definiert werden.
ad § 24 „Fördergegenstand“
Die bisherige Umweltförderung im Inland ist auf Investitionsförderungen ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird durch die generelle Aufnahme der Förderung von Mehrkosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe gebrochen. Die finanziellen Auswirkungen für die Förderschiene dieser Entwicklung sind in den vorliegenden Unterlagen nicht dargestellt und erschweren so eine Bewertung des Vorschlages. In der Umsetzung des Förderschwerpunktes ist darauf zu achten, dass keine überproportionale Belastung des Förderregimes entsteht.
Wie in den Erläuterungen zur Novelle dargelegt, kommt der effizienten Nutzung von Energie eine besondere Bedeutung beim Erreichen gesetzter umweltpolitischer Ziele zu. Dies sollte sich auch im Fördergegenstand der UFI widerspiegeln. Es wird daher folgende Ergänzung der Aufzählung zu Abs. 1 Z 2 angeregt:
„f) zur Verringerung der Umweltbelastung durch Steigerung der Energieeffizienz“
ad § 24 Abs. 1 Z 5
Grundsatzkonzepte sollen auch weiterhin als förderbar gelten. Sollte dies ohnehin mit dem Novellierungsvorschlag intendiert sein, wird um eine diesbezügliche Klarstellung gebeten.
ad § 24 Abs. 2 Z 2
Bei der Ausgestaltung des Förderschwerpunktes „Technologiekooperation“ zwischen Österreich und Nicht-OECD-Staaten sollte sichergestellt sein, dass Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Förderschienen verhindert und Synergien genutzt werden. Jedenfalls muss das vorliegende Programm einen klaren Mehrwert für österreichische Unternehmen bieten.
ad § 25 Abs. 4 Z 1
In diesem Zusammenhang sollte für den Fördergegenstand das Kriterium der Relevanz für die Umweltbelastungen in Österreich – als Grundvoraussetzung für die Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Ausland - explizit genannt werden.
ad § 26
Bislang sah § 26 Abs. 2 die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen beziehungsweise in begründeten Fällen auch den Verzicht auf die Beibringung von Unterlagen vor. Sollte es notwendig sein, sollten Projektanten auch weiterhin unbürokratisch und direkt auf die Fördermittel zurückgreifen können.
Ad 5.Abschnitt – ÖSTERREICHISCHES JI/CDM PROGRAMM
Ad § 48 Berichte
Das österreichische JI / CDM Programm hat sich zu einer wichtigen Säule der österreichischen Klimastrategie entwickelt. Die Berichtspflicht in diesem Bereich erscheint daher gerechtfertigt.
Ad Abschnitt 5a – KLIMA:AKTIV
Dass das Aktionsprogramm klima:aktiv als eigene Förderschiene verankert wird, ist zu begrüßen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des immer höher werdenden Interesses nach betrieblichen Förderungen in diesem Bereich sinnvoll. Die angesprochene Aktion findet ausgezeichneten Zuspruch und lässt die Bereitschaft der Betriebe erkennen, beim Fuhrparkmanagement auf alternative Treibstoffe und Antriebstechnologien zu setzen. Die Förderungsaktion ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen interessant, weil sie Investitionen unter 10 000 EUR fördert und eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Förderschienen darstellt.
Eine ausreichende finanzielle Dotierung der Förderschiene muss auch hier im Hinblick auf den bestehenden massiven Projektrückstau eingefordert werden. Bisher wurden 5 Mio. EUR Fördergelder vergeben, derzeit sind noch Förderungsansuchen von 200 Unternehmen offen. Mangels verlässlicher Informationen, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Förderung gewährt werden kann, werden derzeit häufig potenzielle neue Projekte nicht mehr eingereicht.
Der Abbau des großen Förderüberhangs sowie eine Aufstockung der jährlich zur Verfügung ste-henden Mittel sind für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von klima:aktiv aus Sicht der WKO unbedingt notwendig.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorstehend angeführten Anliegen der Wirtschaft in der vorliegenden Novelle des Umweltförderungsgesetzes.
Im Kern geht es vor allem um die Umsetzung der konkreten Festlegungen des Regierungspro-gramms. Unterbleibt sie, ist die Funktionsfähigkeit der Umweltförderung aus Sicht der WKO ernsthaft gefährdet. Wir ersuchen daher auch um Gespräche darüber, wie unter den gegebenen budgetären Rahmenbedingungen die angesprochene umwelt- und konjunkturpolitisch so wichtige Abhilfe gemäß Regierungsprogramm umgesetzt werden kann.
Wasser
Entwurf einer Novelle zur Badegewässerverordnung (BGewV)
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
Die Novelle der Badegewässerverordnung, BGBl. II Nr. 349/2009 dient der Umsetzung eines Durchführungsbeschlusses der Kommission 2011/321/EU vom 27.05.2011. Die Öffentlichkeit soll nunmehr an leicht zugänglicher Stelle mittels einheitlicher Symbole über die Einstufung der Qualität der Badegewässer und Badeverbote informiert bzw. vom Baden abgeraten werden.
Diese Information erfolgt in einer bereits vorhandenen Vitrine mittels farbiger Papierausdrucke während der Badesaison, erstmalig 2014. Die organisatorischen Maßnahmen (Aushang) sind vom Landeshauptmann bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen, die von den Behörden zur Überprüfung der Hygiene herangezogenen Sachverständigen können ersucht werden, im Rahmen der jährlichen Überprüfung vor Ort, den Aushang vorzunehmen. Für die Wirtschaft sind demzufolge keine Mehrkosten zu erwarten.
KURZBESCHREIBUNG
I. ALLGEMEINES
Die Europäische Kommission hat von den ihr in Artikel 15 Abs. 1 lit. a der RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG, eingeräumten Durchführungsbefugnissen, ausführliche Bestimmungen zu Artikel 12 Abs. 1 lit. a der RL 2006/7/EG zu erlassen, mit ihrem Durchführungsbeschluss 2011/321/EU vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden Gebrauch gemacht.
In Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über Badegewässer waren die österreichischen Badegewässer bis einschließlich der Badesaison 2012 nach der RL 76/160/EWG (als „mit den Richtwerten konform“, „mit den Grenzwerten konform“, „mit den Grenzwerten nicht konform“, „mit vorläufigem Badeverbot“, „mit unzureichender Probenahme“ oder „ohne Probenahme“) einzustufen.
Nach der Badesaison 2013 werden die österreichischen Badegewässer erstmals nach den Qualitätsauszeichnungen der RL 2006/7/EG („Ausgezeichnete Badegewässerqualität“, „Gute Badegewässerqualität“, „Ausreichende Badegewässerqualität“, „Mangelhafte Badegewässerqualität“) einzustufen und auszuweisen sein.
Für diese Einstufungen sowie für ein Badeverbot und ein Abraten vom Baden hat die Europäische Kommission mit dem genannten Durchführungsbeschluss 2011/321/EU vom 27. Mai 2011 Symbole festgelegt, mittels welcher die Öffentlichkeit während der Badesaison an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zu informieren ist.
Die Symbole werden in Österreich erstmals mit der Badesaison 2014 an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Information der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sein.
II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 5
Änderung der Verweise hinsichtlich der Nummerierung der Anlagen (z.B. ehemalige Anlage 1 Spalte A wird Anlage 6) sowie Ergänzung in Absatz 1 Ziffer 4 bei der Untersuchung auf Phytoplankton ist zu überwachen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und Bestimmung der Gefahren für die Gesundheit. Im neuen Absatz 9 wird nunmehr zur Qualitätssicherheit geregelt, welche Sachverständige für Hygiene die Bezirksverwaltungsbehörden in den Bundesländern heranzuziehen haben. Keine Änderung hinsichtlich der Kostentragung.
Zu § 7
Änderung der Bezeichnungen der Anlagen.
Zu § 9
Änderung der Bezeichnungen der Anlagen.
Zu § 10 Absatz 3
Wenn ein Badegewässer al „mangelhaft“ eingestuft wird, umfassen die zu ergreifenden Bewirtschaftungsmaßnahmen jedenfalls auch ein Badeverbot.
Zu § 13
Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit während der Badesaison an leicht zugänglicher Stelle bestimmt Informationen erhält. Diese Informationen umfassen u.a. die Einstufung eines Badegewässers, ein allfälliges Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole.
Zu Anlage 1
Anpassung an Zitierung.
Zu Anlage 5
Angeführt werden folgende neue Parameter: Sichttiefe, pH-Wert und gelöster Sauerstoff.
Zu Anlage 6
Festlegung von nationalen Richtwerten für die Bewertung einzelner Proben
Zu Anlage 8
Anpassung an Zitierung
Zu Anlage 10
Festlegung der verbindlichen Symbole
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zur Novelle können bis einschließlich 14.05.2013 in Ihrer zuständigen Landeskammer abgegeben werden." Wenn wir bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einwand gegen den Richtlinienentwurf sowie unsere Vorbewertung dazu erhalten haben, gehen wir von Ihrer Zustimmung aus.
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird - Wasserrechtsgesetznovelle 2013
- Entwurf, Vorblatt, wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
KURZBESCHREIBUNG
I. ALLGEMEINES
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Abwicklung der Förderung von gewissen
schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen neu aufgestellt werden.
Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der schutzwasserwirtschaftlichen und der anderen wasserwirtschaftlichen Förderungen, insbesondere der Gewässerökologie folgt, dass eine Konzentration dieser Förderungsgebiete zweckmäßig ist. Die Betrauung einer Abwicklungsstelle hat entsprechend vergaberechtlichen sowie unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Transparenz zu erfolgen.
So wird der Aufgabenbereich der gemäß § 7 Z 1 UFG (Umweltförderungsgesetz) eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft um Folgende Bereiche erweitert:
- Befassung mit Angelegenheiten der von der Bundeswasserbauverwaltung betreuten schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen
- Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in grundsätzlichen Fragen – wie der Richtlinienerstellung – aber auch bei der Entscheidung über Förderungsansuchen.
Eine gesetzlich verpflichtende Evaluierung der erfolgten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung wie auch auf ihre ökologischen wie auch ökonomischen Auswirkungen entspricht den gegenwärtigen förderungspolitischen Standardrahmenbedingungen.
II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu Z 1 (§ 3 a bis c)
Zu § 3a: Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten der Förderungsabwicklung betreffend schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 3a dieses Bundesgesetzes sollen mittels Verordnung an eine Abwicklungsstelle ausgelagert werden können, welche in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Ländern agiert. Explizit ausgenommen vom Umfang der betroffenen Maßnahmen wurden jene, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut ist, also der Bereich der Wasserstraßen, sowie jene in Wildbacheinzugsgebieten nach dem Forstgesetz 1975. Ebenfalls nicht umfasst sind Angelegenheiten, in denen das UFG Anwendung findet. Die Verantwortung für die strategische Programmentwicklung, für die Richtlinienentwicklung sowie die Mittelverteilung auf die Bundesländer verbleibt – wie bisher – beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Neben einem festzulegenden angemessenen Entgelt werden – analog den erprobten Standards in den anderen wasserwirtschaftlichen Förderungsbereichen – insbesondere wesentliche Kontrollmöglichkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Rechnungshofes statuiert. Der Inhalt des zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Abwicklungsstelle abzuschließenden Vertrages ist nicht abschließend geregelt, damit genug Raum verbleibt um besondere Erfordernisse der erst zu betrauenden Abwicklungsstelle berücksichtigen zu können. Im Wesentlichen sind die Kernpunkte des Vertrages aber klar aufgelistet. Die angeführte Übertragungsverordnung BGBl. 280/1969 wird von dem gegenständlichen Vorhaben nicht berührt. Die Aufgaben des Landeshauptmannes bleiben unverändert, das Vorhaben bezieht sich nur auf die vom Ressort wahrzunehmenden Aufgaben.
Zu § 3b: Der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft kommt in allen Förderungsbereichen die Funktion der Beratung des Bundesministers zu, bei dem die Letztentscheidung verbleibt. Beim Vollzug des Umweltförderungsgesetzes wurden positive Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit dieser gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichteten Kommission gemacht. Es erscheint daher sinnvoll, den Aufgabenbereich dieser Kommission um schutzwasserwirtschaftliche Agenden zu erweitern. So soll diese Kommission nun auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Förderungsangelegenheiten über schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz beraten. Aus der sachpolitischen Notwendigkeit einer gesamthaften Betrachtung mit den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, vor allem der Gewässerökologie und des Schutzwasserbaues folgt, dass die für diese im UFG geregelten Förderungsbereiche vorgesehene Kommission ihre Expertise auch für den Bereich des Schutzwasserbaues in die Förderungspolitik einbringt. Die gesamthafte Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Förderungsbereiche ist daher auf allen Mitwirkungsebenen in der Förderungspolitik organisatorisch sichergestellt. Vom Beratungsumfang umfasst ist der Bereich schutzwasserwirtschaftlicher Agenden allgemein, wie die Festlegung von allfälligen Förderungsschwerpunkten sowie die Erstellung der Richtlinien nach § 3 dieses Bundesgesetzes. Die Kommission soll auch bei Einzelfallentscheidungen beraten. Die Einzelfallempfehlungen der Kommission haben Bedacht zu nehmen auf die entsprechende finanzielle Bedeckung, die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien. Die Kommissionsmitglieder sind bei ihrer Tätigkeit an eine unparteiische Ausübung ihrer Funktion verpflichtet und bekommen für die Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes keine Entschädigung. Hinsichtlich der Modalitäten zur Einberufung der Kommission sollen im Wesentlichen die Bestimmungen des UFG angewendet werden.
Zu § 3c: Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung der Förderung entspricht dem förderungspolitischen Standard. Sie soll mindestens alle drei Jahre von externen Fachleuten durchgeführt werden und wichtige Hinweise zur Richtlinienerstellung wie auch zur Einzelfallentscheidung liefern. Die Vorlage dieses Berichtes an den Nationalrat, an den Bundeskanzler sowie an den Bundesminister für Finanzen ist verpflichtend vorgesehen. Der Bericht umfasst mit Schwerpunkt die Evaluierung des Förderungsprogramms, aber auch die Effizienz der Förderungsabwicklung. Der nächste Bericht über die umweltbezogenen Förderungsprogramme des Ressorts ist im Juni 2014 vorzulegen, das bedeutet etwa ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit der externen Abwicklungsstelle.
Zu Z 2 (§ 34)
Die Vollzugsklausel wird entsprechend der durch das Umweltförderungsgesetz geschaffenen Rechtslage nachgeführt; gleichzeitig werden die Zuständigkeiten entsprechend dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 angepasst und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Insbesondere kann Z 1 der bisher geltenden Fassung entfallen, da § 23 mit WBFG-Novelle Nr. 79/1987 entfallen ist. Mit § 51 UFG wird der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfond durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Gleichzeitig werden in dieser Übergangsbestimmung Regelungen betreffend die weitere Vorgangsweise bezüglich der Abwicklung bis dahin entstandener oder zugesicherter Förderungen für den Bereich der Siedlungswasserwirtschaft getroffen. Entsprechend Abs. 10 leg. cit. sind „bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz […] die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden“. Daher konnten in der Vollzugsklausel Bezugnahmen auf sämtliche Bestimmungen betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Wasserwirtschaftsfond und Altlas-tensanierung entfallen. Zur besseren Lesbarkeit wurde die Regelung betreffend Wasserstraßen (Privatwirtschaftsverwaltung) entsprechend den legistischen Richtlinien umgestaltet und in Z 4 mit den anderen Angelegenheiten zusammengeführt, mit denen der BMVIT entsprechend BMG betraut ist.
Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4)
Diese Bestimmung regelt, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a auf Basis des Vertrages leg. cit. mit anhängigen Förderungsfällen zu verfahren ist. Diese sollen auf die Abwicklungsstelle übergehen und von dieser weitergeführt werden. Damit sind ein nahtloser Übergang der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft sowie eine einheitliche Behandlung dieser Angelegenheiten gewährleistet.
Zu Z 4 (§ 36)
Unsachliche Differenzierungen zwischen Männern und Frauen sind zu vermeiden, weshalb anstelle einer genderneutralen Formulierung im Gesetzestext, durch die die Lesbarkeit beeinträchtigt werden würde, ein allgemeiner Genderparagraph normiert wird.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf können bis einschließlich 07.02.2013 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden.
Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung näherer Vorschriften für die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – GZP-VO WRG)
Umweltqualitätsnorm-Richtlinie
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
- Kurzbeschreibung
Immissions-Grenzwerte für den guten Zustand der europäischen Gewässer werden in der Umweltqualitätsnorm-Richtlinie 2008/105/EG http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0084:0097:DE:PDF als sogenannte „Umweltqualitätsnormen“ (UQN) festgelegt. Am 31.1.2012 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie, der nun in den kommenden Monaten von Rat und Parlament behandelt und verabschiedet werden soll http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2011/com2011_0876de01.pdf.
I. ALLGEMEINES
Zur Ableitung von Umweltqualitätsnormen wurden umfassende wissenschaftliche Erkenntnisse genutzt. Neben der tatsächlichen aquatischen Toxizität von Stoffen für Gewässerlebewesen werden auch sogenannte Sekundärvergiftungen bis in die Spitze der Nahrungskette mit einbezogen.
In der Folge wurden für manche Stoffe wesentlich strengere UQN in Wasser und Biota als bisher (z.B. Nickel, Quecksilber) vorgeschlagen, sodass nach einem ersten Abgleich mit nationalen Monitoring-Daten teils systematische Zielverfehlungen erkennbar werden, obwohl der chemische Zustand der Gewässer in den vergangenen Jahren immer besser wurde.
Die Kosten für End-of-pipe-Maßnahmen zur Behebung dieser Defizite sind erfahrungsgemäß sehr hoch (z.B. zusätzliche Reinigungsstufen in kommunalen und industriellen Kläranlagen auf Basis von Aktivkohle oder Ozonierung für organische Spurenstoffe) und würden sowohl die europäische Bevölkerung als auch die Betriebe aufgrund von deutlich höheren Abwasserbehandlungskosten stark belasten. Verbesserungen hinsichtlich anderer Schadstoffquellen wie etwa der (transnationalen) Luftverschmutzung sind über wasserrechtliche, nationale Maßnahmen schwer zu realisieren. Überdies sind weder die Verursacheranteile, noch Eintragspfade ausreichend erforscht. Die ungewisse Situation führt bereits jetzt schon zu Rechtsunsicherheit und Investitionsverzögerungen in der Wirtschaft.
Forderung: Vor der Festlegung von neuen Umweltqualitätsnormen sollen verpflichtend neben wissenschaftlichen Erkenntnissen auch Kosten-Nutzen-Rechnungen und umfassende Analysen über sozioökonomische Auswirkungen in der Richtlinie verankert werden. (Die bis dato vorgelegten Studien und Analysen haben sich aus Sicht der Wirtschaft als zu wenig weitreichend erwiesen.) Sofern sich daraus ergibt, dass Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele unverhältnismäßig wären, sollte die Richtlinie nur Zielwerte vorsehen. Die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für „unverhältnismäßige“ bestehende und künftige Stoffe soll durch die Mitgliedsstaaten ausgesetzt werden können.
In den vergangenen 40 Jahren wurden von der Industrie bzw. von den Mitglieds-staaten Milliarden Euro in Abwasservermeidungs- und –entsorgungstechniken investiert. Dies mit großem Erfolg, da sich die nationalen Gewässergütekarten kontinuierlich verbesserten.
Neue oder strengere Umweltqualitätsnormen vermitteln der Öffentlichkeit Defizite, die als absolute Verschlechterung des Istzustandes interpretiert werden. Die von der Kommission vorgeschlagene gesonderte Ausweisung der ubiquitären Stoffe (Art. 8a des Kommissionsvorschlages), die nur „sprachkosmetische“ Wirkung hat, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, die generellen Ziele der Wasserrahmen-Richtlinie einzuhalten. Unter Beachtung des kombinierten Ansatzes (Art. 10 Wasserrahmen-Richtlinie) könnten Genehmigungen von industriellen oder kommunalen Einleitungen in vielen Fällen durch die verschärften Umweltqualitätsnormen nicht mehr erteilt werden, da das Verschlechterungsverbot eingehalten werden muss.
Forderung: Für bestimmte Stoffe des Annex A muss ein flächendeckendes Ausnah-meregime (z.B. Schaffung von „Zielwerten“ oder Möglichkeit des Abziehens von „anthropogenen Hintergrundwerten“) für Anlagengenehmigungen (Industrie, kommunale Kläranlagen) geschaffen werden. Viele prioritäre Stoffe werden unweigerlich durch menschliche Tätigkeiten (Verkehr, Importprodukte, Gebäude & Infrastruktur, …) emittiert und können auch nach dem besten Stand der Technik nicht aus den Gewässern entfernt werden. Maßnahmen wie Anwendungsverbote und -beschränkungen werden bereits vom europäischen Chemikalienrecht abgedeckt und sorgen so schrittweise für Verbesserungen. Sie allein können aber nicht die Reduktion oder das Phase Out von Prioritären Stoffen garantieren.
Das europäische (Industrieemissionen-Richtlinie ) und nationale Anlagenrecht berücksichtigt das Vorsorgeprinzip. Emissionen sollen nach Möglichkeit vermieden oder zumindest nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Zunehmend wird erkennbar, dass diffuse Einträge z.B. aus Luftverschmutzung oder Landwirtschaft einen bedeutenden oder überwiegenden Anteil der Immissionsbelastungen ausmachen. Da die konkreten Verursacher bzw. Eintragspfade nicht leicht identifiziert werden können, ist zu befürchten, dass primär Industrie und Kommunen Sanierungsmaßnahmen mit ungewissem Ausgang zu tragen haben, da deren Emissionen weitestgehend identifizierbar sind. Anlagen am Stand der Technik bzw. mit den besten verfügbaren Techniken würden plötzlich flächendeckend zu Sanierungsfällen werden. Da das (nationale) Ausmaß an Überschreitungen bei weitem noch nicht erfasst werden kann, bedeutet dies eine massive Rechtsunsicherheit für Anlagenbetreiber. Eine allfällige Drosselung bzw. Einstellung der Produktion oder exorbitant teure zusätzliche Abwasserreinigungsstufen würden Abwanderungstendenzen von Unternehmen in Richtung Wirtschaftsräume mit geringeren Umweltauflagen ver-stärken.
Forderung: In Artikel 8b der Richtlinie sollten im Zuge der „Watch-List“ die relevanten Stoff-Eintragspfade und Überlegungen zu einer realistischen EU weiten Reduktion von Emissionen, Einleitungen und Verlusten erhoben werden. Dadurch könnten die heute teils unbekannten Hauptquellen von Belastungen vorab besser identifiziert und angemessene Maßnahmenüberlegungen angestellt werden.
Art. 3 des Kommissionsentwurfes enthält genauere Vorgaben für die Mitgliedsstaaten, in welchem Kompartiment (Wasser, Sediment, Biota) sie bestimmte Stoffe analysieren dürfen. Eine Flexibilitätsklausel ermöglicht ein Abweichen, jedoch unter der Bedingung, dass die Analyse an Qualitätsmerkmale der RL 2009/90/EG gebunden ist.
Am Beispiel der Schwermetallbelastung von Fischen zeigt sich, dass auch scheinbar unbelastete Oberflächengewässer (z.B. alpine Bergseen) von Überschreitungen durch „anthropogene Hintergrundbelastung“ betroffen sind. Würde man die nur mit sehr teurer Analytik ermittelbaren Biotawerte etwa mittels Biomagnifikations-Rechnungen in Wasserwerte umrechnen, so würden sich Werte im Bereich von Pikogramm/Liter (1*10-12 g/l) oder gar Femtogramm/Liter (= 1*10-15 g/l) ergeben, was gängigen homöopathischen Konzentrationen entspricht.
Ebenfalls ist unionsweit offenbar völlig unklar, inwiefern flächendeckende Über-schreitungen von Biota-Werten aufgrund des kombinierten Ansatzes Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren haben.
Obwohl sich die Wasserrahmenrichtlinie um eine „kohärente Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustands“ in allen Mitgliedsstaaten bemüht, stehen bedauerlicherweise für viele gültige prioritäre Stoffe noch immer keine zufriedenstellenden Analysemethoden zur Verfügung, wie etwa die RL 2009/90/EG beweist: Bestimmungsgrenzen dürfen bei Analysemethoden höchstens 30 % der UQN betragen, was für etliche Stoffe nicht erreicht werden kann.
Die Mitgliedsstaaten sind im Rahmen eines Provisoriums zwar befugt, nach dem besten verfügbaren Stand der Technik zu messen – die Ergebnisse sind aus wissenschaftlicher Sicht jedoch unbrauchbar. Durch die derzeit diskutierten Kandidatenstoffe mit ihren strengen Umweltqualitätsnormen wird sich dieses Problem nur noch verstärken.
Forderung: Biota-Monitoring ist kostenintensiv und eignet sich kaum für die konkrete Identifikation von Eintragspfaden. Auch der Nachweis der Behebung von Defiziten gestaltet sich schwierig, da die Messungen unselektiv sind. Da Monitoring-Lebewesen wie Fische flussauf oder -abwärts wandern, sind Belastungen oft ganz anderen Gewässerabschnitten zuzuordnen.
Mitgliedsstaaten sollten überdies die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen jederzeit mit vorhandenen und leistbaren Standardanalysemethoden ermitteln können. Ist dies nicht der Fall, da die analytischen Bestimmungsgrenzen über den UQN liegen, sind diese UQN vorläufig entsprechend anzuheben.
Es wird um ergänzende Bewertung und Stellungnahme zur UQN auf Basis der ausgearbeiteten Zusammenfassung der BSI bis 23.04.2012 ersucht.
Die nächste Ratsarbeitsgruppe zu diesem Thema ist am 25.04.2012 geplant, zuvor am 19/20.04.2012 finden bilaterale Gespräche dazu statt.
B. MÖGLICHKEIT ZUR RÜCKMELDUNG
Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf können bis einschließlich 20.04.2012 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden. Wenn wir bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einwand gegen den Richtlinienentwurf sowie unsere Vorbewertung dazu erhalten haben, gehen wir von Ihrer Zustimmung aus.
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 15.05.2012 kundgemacht (BGBl I 42/2012)
Novellierung des Aktionsprogrammes 2008 Nitrat (Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen)
Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung - BHygV)
- Entwurf, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 28.09.2012 kundgemacht (BGBl II 321/2012), Kommentar:
novellierte Fassung
Zum Überblick die Zusammenfassung des Inhalts der Novelle:
Mit der Richtlinie (RL) 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG werden die zuständigen Behörden unter anderem verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden. Bestimmte Informationen über ein Badegewässer müssen demnach u.a. in nächster Nähe des Badegewässers verfügbar sein. Die RL 2006/7/EG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009 zum Bäderhygienegesetz-BHygG und der Badegewässerverordnung-BGewV, BGBl. II Nr. 349/2009, in nationales Recht umgesetzt. In Entsprechung der Umsetzung hat der Landeshauptmann gemäß § 9a Abs. 6 Bäderhygienegesetz spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie das Aufstellen von Informationstafel, deren Wartung, die Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten, die im derzeit geltenden BHygG noch nicht verankert ist.
Weiter erfolgen mit der Novelle Konkretisierungen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eine Überprüfungsbetriebs ermöglichen sollen.
Budgetbegleitgesetz - Bundesamt für Wasserwirtschaft
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde am 30.12.2010 kundgemacht (BGBl I 111/2010)
Novelle 2010 der QZVO Chemie, Ökologie und Grundwasser-Chemie sowie der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
- QZVO:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 23.12.2010 kundgemacht (BGBl II 461/2010)
- Gewässerzustandsüberwachungsverordnung:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung, Anlagen
- wurde am 23.12.2010 kundgemacht (BGBl II 465/2010)
- Stellungnahme
Novelle Wasserrechtsgesetz 2010
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Begutachtungskommentar
- Stellungnahme
- wurde am 30.03.2011 kundgemacht (BGBl I 14/2011)
A. BEWERTUNG DES ENTWURFES
1. Kurzbeschreibung
Die vorgeschlagene Novellierung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) zielt darauf ab
- eine einfache Umsetzung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen,
- die erforderliche Rechtssetzung zur Umsetzung der EU-
- zahlreiche redaktionelle Versehen der Vergangenheit zu beseitigen.
2. Mitgliederbetroffenheit
Die Betroffenheit lässt sich nach den unterschiedlichen Zielsetzungen des Entwurfs wie folgt fachlich näher aufschlüsseln:
- Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans - § 33d neu (Z 12 des Entwurfes)
Diese Maßnahme betrifft im Rahmen des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) von 2010 – 2015 insbesondere jene Mitglieder, bei denen hydromorphologische Sanierungen vorzunehmen sein werden. Zukünftig könnten davon aber auch Unternehmen im Hinblick auf Abwassersanierungen (Schadstofffragen) betroffen sein. Einen Überblick dazu geben die Maßnahmen-Tabellen zum NGP (http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29442) „Hydromorphologie“.
- Hochwasserschutzmaßnahmen (insbesondere Z 14, 15, 19, 20, 29, 33, 35, 36, 39, 41 – 44, 68 des Entwurfs)
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere jene Mitglieder in hochwassergefährdeten Bereichen. Einen Anhaltspunkt dazu liefert das System HORA (http://www.wassernet.at/article/archive/13523/) und die darin enthaltenen Karten.
- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG (Z 66 und 67 des Entwurfs)
Diese Maßnahmen können vor allem jene Mitglieder betreffen, die zur direkten bzw. indirekten Freisetzung der in dieser Liste genannten Stoffe beitragen.
Eine Einschränkung aus regionalen Gesichtspunkten ist nicht möglich.
3. Interessenpolitische Vorbewertung des Entwurfes
3.1. Zur Umsetzung der HW-RL
Grundsätzliches
Bereits in ihrem 12-Punkte-Programm vom November 2002 hat die WKÖ eine „Verbesserung der Hochwasserprophylaxe“ gefordert und nannte dazu folgende notwendige Maßnahmen:
- Integrierte Programme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes ausarbeiten
- Hochwasserrisiken im Lichte der jüngsten Katastrophen neu evaluieren - Rückbau „begradigter” Flüsse
- Wiederherstellung von Retentionsräumen, um Hochwasserspitzen zu entschärfen
Im Jahr 2006 hat die WKÖ gemeinsam mit dem WWF Österreich diese Forderungen bekräftigt und in „7 Schritten zum integrativen Hochwasserschutz“ weiter konkretisiert:
- „Vorsorgen statt Schäden beheben“
- „Fachliche Grundlagen schaffen“
- „Von Einzelprojekten zum Gesamtprogramm“
- „Sicherheit, Ökologie und Wirtschaft verknüpfen“
- „Finanzierung sicherstellen“
- „Flächensicherung“
- „Einbindung aller Beteiligten“
Die nun vorgeschlagenen Maßnahmen im Wasserrechtsgesetz und die von der HW-RL vorgesehenen Managementgrundsätze (im Entwurf § 55l Abs. 4) bieten eine gute Basis für künftige integrierte bundesweite aber vor allem lokal zu definierende Vorsorgemaßnahmen („Gesamtprogramm“). Fachliche Grundlagen sind nun aus den Projekten „Flood Risk I“ und „Flood Risk II“ vorhanden, ergriffene Pilotprojekte können nun verbreitet umgesetzt werden. Sofern möglich, sind dabei auch immer weitere Flächensicherungen anzudenken.
Im Hinblick auf die kommenden Budget-Beschlüsse ist von der WKÖ erneut die Forderung zu erheben, die im Jahr 2006 akkordierten 2,13 Mrd. Euro weiterhin vorzusehen.
Im WRG sollte aber die Einbindung aller Beteiligten bei der Erstellung der Regionalprogramme noch besser verankert werden als vom Entwurf vorgeschlagen. Dadurch können die Aspekte „Sicherheit“, „Ökologie“ und „Wirtschaft“ von Anfang an wirksam miteinander verbunden werden.
Zu den Regelungsvorschlägen im Bereich Hochwasserschutz
Zu Z 14 (§ 38)
Diese Maßnahme bewirkt eine Ausweitung der Bewilligungspflicht über den HQ30-Bereich hinaus. Dies kann grundsätzlich eine sinnvolle bzw. notwendige Maßnahme sein.
Aus unserer Sicht sollte allerdings klargestellt werden, dass diese Bewilligungspflicht nur dann schlagend wird, wenn sie im Regionalprogramm (zu erlassen in Form einer Verordnung) gemäß § 42a Abs. 2 WRG oder § 55g Abs. 1 Z 1 WRG als solche vorgesehen ist. Dadurch sollte eine unnötige Bürokratie vermieden werden.
Zu Z 15 (§ 42a)
Diese Maßnahme ermöglicht die Festlegung von Regionalprogrammen zum Hochwasserschutz auch außerhalb der Planungskaskade der HW-RL sondern auf Basis von Gefahrenzonen- oder sonstigen -plänen. Aus unserer Sicht ist diese Vorgehensweise positiv zu sehen, da somit notwendige Maßnahmen rascher gesetzt werden können als beim Durchlaufen der Planungskaskade nach der HW-RL. Eine rasche Ergreifung von Maßnahmen war auch 2006 Wunsch der WKÖ, soweit als möglich im Rahmen des Ansatzes der HW-RL.
Aus unserer Sicht wären aber darüber hinaus folgende drei Vorkehrungen notwendig:
- Für die Gefahrenzonenpläne nach WRG sollte – ähnlich wie in § 11 Abs. 3 ForstG – eine Vorab-Einsichtnahmemöglichkeit im Gesetz verankert werden. Ebenso sollten die wesentlichen Stakeholder („interessierte Stellen“), darunter auch die Landeskammern, über das Vorliegen eines Entwurfes verständigt werden.
- Soweit als möglich sind von den Landeshauptmänner die „interessierten Stellen“ auf Landesebene in die Ausarbeitung der Regionalprogramme gemäß § 42a WRG „aktiv“ einzubinden, etwa über „Runde Tische“, „Hochwasserdialoge“ etc.
- Bei der Erstellung von Regionalprogrammen gemäß § 42a WRG, d.h. außerhalb der Planungskaskade der HW-RL, sollte vorgesehen werden, dass die Planungsgrundlagen gemäß § 55l Abs. 4 des Entwurfes zu beachten sind.
Zu Z Z 29 (§ 55g)
Betreffend die Ausweitung auf Hochwasser-Maßnahmen sollte hier in den Erläuterungen eine klare Abgrenzung zu den gemäß § 42a WRG anzunehmenden Regionalprogrammen vorgenommen werden. Die gemäß § 55g WRG anzunehmenden Regionalprogramme sollten der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Planungskaskade nach der HW-RL dienen, d.h. insbesondere der Managementpläne während die Programme gemäß § 42a WRG, wenngleich für sie dieselben inhaltlichen Vorgaben gelten, auch außerhalb davon auf Basis anderer Grundlage festgelegt werden können.
Zu den Z 19, 20, 33, 35, 36, 39, 41 – 44, 68 (insbesondere §§ 55i – l)
Diese Regelungsentwürfe dienen im Wesentlichen der 1:1-Übernahme der HW-RL. Dazu werden nun Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern – wie bei der Umsetzung der WRRL - vorgesehen.
Lediglich zu Z 46 wäre aus unserer Sicht anzumerken, dass dies ohne die Unternehmen bürokratisch unnötig zu belasten geschehen sollte.
Aus redaktioneller Sicht wäre in § 55k Abs. 4 Z 3 die Richtlinie 2008/1/EG anstelle der aufgehobenen Richtlinie 96/61/EG zu nennen.
3.2. Zu den sonstigen vorgeschlagenen Änderungen
Zu Z 2 (§ 12a)
Diese Maßnahme könnte dann später durch eine Verordnung nach § 12a Abs. 2 konkretisiert werden (Hinweis).
Zu Z 12 (§ 33d)
Vorgeschlagen wird eine Ausweitung des bestehenden § 33d WRG. Wenn im Sanierungsprogramm Maßnahmen für bestehende Anlagen enthalten sind, sollen diese eine dem § 33c WRG nachgebildete Wirkung haben. Dies bedeutet insbesondere, dass entweder ein Sanierungskonzept binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss, oder der Anlagenbetrieb wäre einzustellen. Kommt der Inhaber der Anlage weder der einen noch anderen Anforderung nach, ist ihm sein Wasserrecht zu entziehen.
Hintergrund
Die WKÖ hat bereits in den Diskussionen zu einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan immer zum Ausdruck gebracht, einer Ausdehnung des Instruments des § 33c WRG als verwaltungsökonomischen Gründen und bezogen auf Sanierungsfälle im Bereich Hydromorphologie, offen gegenüberzustehen. Diese Maßnahme hat sich ja bei der Anpassung an Abwasseremissionsverordnungen seit 1990 in der Praxis bewährt. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Regelung steht, wie dies wohl auch die Materialien unmissverständlich zum Ausdruck bringen, die Vermeidung einer Vielzahl von Eingriffsverfahren gemäß § 21a WRG.
Der nun vorliegende Vorschlag geht dabei allerdings über den NGP hinaus. So könnten über den vorgeschlagen Abs. 3 auch Fälle der Abwassersanierung behandelt werden. Dafür besteht aber grundsätzlich bereits der Ansatz nach den §§ 33b, 33c und ab 2012 55g Abs. 1 Z 2 WRG. Mit diesen Instrumenten sollte aber auch, sollte sich dies in Zukunft (nach dem ersten NGP ja nicht1) als notwendig erweisen, eine über Einzelfälle hinausgehende Erreichung der Umweltziele, allein durch eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik, und ohne den Weg über § 21a WRG möglich sein.
So wäre etwa vom BMLFUW eine AEV anzupassen und diese für die betroffenen Wasserkörper durch den LH oder dem BMLFUW gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 WRG „scharf“ zu stellen. Dann müssten, wie bei den bisherigen Sanierungen nach § 33c WRG innerhalb von zwei Jahren Sanierungsprojekte zur Bewilligung eingereicht werden.
Bewertung
Für die anstehenden Sanierungsfälle rechtfertigen jedenfalls verwaltungsökonomische Gründe eine Änderung des bisherigen Ansatzes bisher noch nicht, siehe insbesondere den NGP auf Seite 106, 119 und 126 sowie die dazugehörigen dort angeführten Maßnahmentabellen. Danach ist die Sanierung bei Punktquellen im Hinblick auf chemische Schadstoffe und Nährstoffeinträge (allg. chemisch-physikalische Parameter) bis 2015 gerade einmal bei 8 Wasserkörper bei Punktquellen vorzunehmen. Die Anlagen im Sanierungsfokus sind zum Großteil kommunale Kläranlagen. Aufgrund neuer Überwachungsdaten (Messprogramm, Emissionsregister für Oberflächengewässer), insbesondere aus kleineren Gewässern, kann der Handlungsbedarf in den kommenden Planungsperioden jedoch steigen. Die wenigen notwendigen Sanierungsaktivitäten könnten insbesondere auch über freiwillige Schritte der jeweiligen Wassernutzer erfolgen.
Ohne die Umgestaltung des § 33d auch auf Abwassereinleiter bzw. –freisetzer kann jedoch, sofern dies nicht freiwillig geschieht, entweder über eine geänderte Verordnung nach § 33b WRG (Abwasseremissionsverordnung) oder § 21a WRG vorgegangen werden. Bei einer Verordnung nach § 33b WRG gibt es ein Einvernehmensrecht des Wirtschaftsministers, bei den Maßnahmenfestlegungen im NGP jedoch nicht. Eine solche Maßnahmenfestlegung kann uAn natürlich auch darin bestehen, vorzusehen, dass die Umsetzung über die Änderung einer bestehenden AEV und im Anschluss § 55g Abs. 1 Z 2 iVm § 33c WRG erfolgen soll. Dies würde die Festlegung eines lokalen „Standes der Technik“ vermeiden (ansonsten sind ja emissionsbegrenzende Auflagen nur über § 21a WRG möglich).
Im Begutachtungsverfahren sollte nun geprüft werden, ob der vorgeschlagenen Vorgehensweise in Anbetracht der obigen Überlegungen zugestimmt werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine (wie eine AEV direkt wirkende) Verordnung nach § 33d neu WRG auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet wäre.
Eine Alternative wäre auch, dieses Instrument nun einmal im Bereich der hydromorphologischen Sanierungen „auszutesten“. Dabei hat das Instrument § 33d WRG ohne dessen Direktwirkung auch für den Abwasserbereich bereits jetzt einen Mehrwert. Es klärt nämlich die Frage der Verhältnismäßigkeit im Falle eines nachträglichen Auflagenvorschreibung nach § 21a WRG im Vorhinein (§ 21a Abs. 3 WRG).
In jedem Fall, egal ob das neue Konzept des § 33d WRG nun als auf Abwassersanierungen erweitert wird oder nicht, müssen klare Erläuterungen zur Abgrenzung zum Ansatz des § 33c WRG aufgenommen werden. Dies gilt auch für die alternative Ergreifung freiwilliger Maßnahmen.
Positionierungsvorschlag
Wir schlagen vor, dass die WKÖ die Ausweitung auf den Abwasserbereich vorläufig ablehnt.
Zu den Z 66 und 67 (Anhang B und Anhang E)
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der EU-RL 2008/105/EG. Sie gehen nicht über die EU-Anforderungen hinaus. Weitere notwendige Schritte zur Anpassung der österreichischen Rechtslage an diese Richtlinie werden durch eine in Kürze vorzunehmende Novellierung der Qualitätszielverordnung Chemie für Oberflächengewässer erfolgen.
Zu den redaktionelle Änderungen
Um unnötige Diskussionen zu vermeiden wäre es sinnvoll, in den Erläuterungen die zahlreichen redaktionellen Anpassungen immer als solche auszuweisen. Dies vor allem dann, wenn es um Klarstellungen wie etwa bei den Verfahrensrechten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (LH) geht.
4. Weitere im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in der WKO zu prüfende Aspekte mit dem Ziel, diese in die Positionierung aufzunehmen
4.1. Vorbereitung der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion von Verwaltungslasten
Auflagen in wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden, etwa zur Überwachung von Abwasseremissionen, haben einen signifikanten Anteil an den durch wasserrechtliche Vorschriften ausgelösten Verwaltungslasten für Unternehmen. Ausgelöst werden diese vor allem durch die Häufigkeit und Methodik von Messungen (im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung). Das WRG enthält ja etwa zur Häufigkeit nur eine Rahmenbestimmung (§ 134 Abs. 2 WRG), den Rest bestimmen entweder AEVen oder die Behörde im Einzelfall.
Im Vorfeld zu dieser Novelle wurden daher mit den Lebensministerium Diskussionen geführt, wie diese Bescheidauflagen abgeändert werden können. Ein Ansatzpunkt könnte dabei die Einführung einer dem § 79c Gewerbeordnung (GewO) 1994 nachgebildeten Regelung im WRG sein. Diese Bestimmung lautet derzeit:
„§ 79c. Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
Nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers sollte – aufbauend auf einem Vorbild im Arbeitnehmerschutzrecht - die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag des Anlageninhabers Auflagen aufzuheben oder abzuändern, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für deren Vorschreibung weggefallen sind ( http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XX/I/I_00575/fname_139454.pdf). Es ist davon auszugehen, dass der Hintergrund dieses Vorgehens auch der Wunsch nach einer klaren, auf die Änderung von Auflagen bezogenen, Rechtslage war. Nach der ständigen Judikatur würden ja Änderungen in Sachverhalt und Rechtslage ohnehin eine Abänderung eines Bescheids erlauben (siehe ua die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 218 angeführt Rechtssprechung).
Die höchstgerichtliche Rechtssprechung hat dazu erkannt, dass damit keine Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehen sei. Vielmehr sei so die Möglichkeit gegeben nachträgliche Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH vom vom 10. November 1999, Zl. 99/04/012). In den meisten Erkenntnissen spricht der VwGH dabei jedoch von „nachträglichen Änderungen im Sachverhalt“ die eine Anwendung von § 79c GewO 1994 rechtfertigen können (zB der Wegzug eines Nachbarn der der Grund für eine Auflagenvorschreibung war). Lediglich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0212, könnte man ableiten, dass nach Ansicht des Gerichtshofes auch Änderungen der Rechtslage eine Anwendung von § 79c rechtfertigen können (vgl insbesondere die letzten beiden Absätze dieses Erkenntnisses http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1999040212_20000202X00&ResultFunctionToken=df77a756-3854-4377-bbd7-539d0ad3c54c&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=21.06.2010&Norm=GewO+%C2%A779c&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=). Im dortigen Fall waren aber offensichtlich die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Bei der Übernahme des Ansatzes von § 79c GewO müsste daher diese Judikatur jedenfalls in den Erläuterungen dazu erwähnt werden.
Ort für die Verankerung einer § 79c GewO nachgebildeten Regelung könnte insbesondere § 21a WRG sein. Dieser regelt ja sonst die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen aus bestimmten Gründen.
Die „Änderung der Rechtslage“ könnte etwa für den Bereich der Abwasser durch eine Bestimmung herbeigeführt werden, die anordnet, dass die Überwachungshäufigkeit eines Schadstoffes eingeschränkt werden kann, wenn dieser nur in sehr geringem Umfang gegenüber dem Grenzwert im Abwasser vorkommt. Kommt der Stoff überhaupt nicht vor, so könnte die Überwachung überhaupt aufgehoben werden (in diesem Sinne etwa § 5 Abs. 4 die Verordnung über ein Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper). Voraussetzung wird immer sein, dass sich der Betrieb nicht ändert, sofern dies nicht ohnehin bewilligungspflichtig wäre. Ein solches Beispiel sollte dann, wenn es nicht ohnehin gesetzlich gleich zu verankern wäre, in den Erläuterungen zur neuen Regelung im WRG angeführt werden (zB bei einer erst späteren Umsetzung im Verordnungsweg).
Die Alternativen dazu wären eine Regelung, die sich nur auf die nachträgliche Abänderung von Maßnahmen zur Abwasserüberwachung richtet (mit dieser könnten dann keine anderen Auflagen abgeändert oder beseitigt werden) oder überhaupt eine Regelung, die über § 79c GewO 1994 hinausgeht und die Rechtskraft durchbricht. Letztere Maßnahme sollte auch verfassungskonform sein (so ua VfSlg 13.855/1994). Es wird jedoch notwendig sein, die Voraussetzungen dafür klar zu definieren. Die Grenze dafür werden die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen bilden.
Im Begutachtungsverfahrens sollten daher folgende Fragen geklärt werden:
- Soll sich die WKÖ für eine klarstellende Regelung zur Abänderung von Auflagen wasserrechtlicher Bescheide auf Antrag des Bewilligungsinhabers bzw. Wasserberechtigten einsetzen bzw. in Kombination mit Voraussetzungen wie in § 5 Abs. 4 EMREGOW??
- Reicht es aus ihrer Sicht aus, wenn eine dem § 79c GewO 1994 nachgebildete Regelung unter Erwähnung der oben erwähnten Judikatur des VwGH vom 2.2.2000 bzw. eines konkreten Anwendungsbeispiels (Änderung einer Auflage wegen geänderter Rechtslage) im WRG verankert wird?
- Würde auch eine Regelung nur für nachträgliche Änderungen von Bescheidauflagen betreffend die Überwachung von gemäß den §§ 32 bzw. 32b WRG bewilligten Abwassereinleitungen ausreichen bzw. in Kombination mit Voraussetzungen wie in § 5 Abs. 4 EMREGOW?
- Sollte überhaupt eine Regelung aufgenommen werden, die unter bestimmten Umständen eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht?
4.2. Flexibilisierung der Anforderungen für bewilligungspflichtige Indirekteinleiter
Von der Wirtschaftskammer Vorarlberg haben wir einen Vorschlag zum Recht der Indirekteinleitung erhalten. Die WK Vorarlberg hat uns dabei aufgezeigt, dass es im Vollzug bei bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da die Möglichkeiten von verordneten Emissionswerten abzuweichen nach § 33 Abs. 10 WRG sehr eng sind.
Die WK Vorarlberg schlägt daher in Anlehnung an § 32b Abs. 1 vor gesetzlich vorzusehen, dass die Bewilligung für eine Indirekteinleitung in Abweichung von gemäß § 33b Abs. 3 verordneten Emissionswerten zuzulassen wenn:
- Eine Zustimmung des Kanalisationsbetreibers vorliegt und
- die Überschreitung dieser Werte für den Betrieb der betroffenen kommunalen ARA und für die Kanalisation keine nachteiligen Auswirkungen hat.
Auch mit dieser Maßnahme könnten unter Umständen bestimmte Verwaltungslasten für die Unternehmen eingespart werden (wenn etwa die Überschreitung von Emissionswerten geringere Überwachungsmaßnahmen rechtfertigt).
Im Begutachtungsverfahren wäre nun zu prüfen, ob gegen diesen Wunsch seitens der übrigen Wirtschaftskammern bzw. Bundessparten Einwände bestehen.
Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf können bis einschließlich 8.7.2010 an Ihre zuständige Landeskammer gesendet werden.
1 Der NGP sieht etwa bis 2015 in einigen ganz wenigen Fällen einen Sanierungsbedarf vor.
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan: WKO-Konsultation
Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist das vom Wasserrechtsgesetz vorgesehene zentrale Planungsinstrument im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist das vom Wasserrechtsgesetz vorgesehene zentrale Planungsinstrument im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Ende April hat das Lebensministerium einen Entwurf dieses Plans vorgelegt, der nun bis Ende Oktober zur öffentlichen Konsultation aufliegt.
Die Inhalte des Planes haben aufgrund ihrer Wirkungen für die Ausrichtung der Wasserwirtschaft in Österreich auch für die gewerbliche Wirtschaft und die Industrie in Österreich große Bedeutung. Sie determinieren insbesondere die Konzeption und Umsetzung weiterer auf regionaler und lokaler Ebene durch die Verwaltung zu setzende Maßnahmen vor.
Wir starten hiermit eine Konsultation in der WKO zum Entwurf des Plans, welcher hier abgerufen werden kann: http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/26910.
Damit wollen wir insbesondere folgende Ziele erreichen:
- Information aus Wirtschaftssicht zu einzelnen Plankapiteln zu vermitteln, die vor allem auch in weiterführenden Gesprächen mit der Verwaltung dienlich sein soll
- Ihnen Gelegenheit zu geben, Ihre Meinung zur grundsätzlichen Strategie vorzubringen
- Über Probleme im Hinblick auf die vorgeschlagene Sanierungsstrategie im Hinblick auf einzelne Wasserkörper informiert zu werden, um diese dann auch effektiv aufzeigen zu können
Wir bauen mit dieser Konsultation auf unserer im vergangenen Jahr durchgeführten Informationsaktivität und Konsultation zu den Vorarbeiten zum Planentwurf auf. Leider wurden die Entwürfe der noch ausständigen Umweltzieldefinitionen (Qualitätszielverordnungen Ökologie und Grundwasser) nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Sobald verfügbar werden wir Ihnen diese Dokumente umgehend nachübermitteln.
Wesentlich im Rahmen dieser Konsultation ist vor allem die Prüfung der Maßnahmenlisten und der Zeitpläne für jeden einzelnen Wasserkörper. Bemerkungen und Positionierungsvorschläge unsererseits dazu finden Sie im beiliegenden Konsultationspapier.
Die Wirtschaftskammern sollten aber auch parallel dazu mit den zuständigen Stellen der Landeshauptleute in Verbindung treten und die jeweilige Position darlegen.
Chemie
Änderung der POP Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Anhänge IV und V
- Entwurf (deutsch), Entwurf (englisch)
- Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) wurde am 27.02.2013 kundgemacht (BGBl III 57/2013)
- Stellungnahme
REACH Review
REACH – SVHC Roadmap
Die “Roadmap for the identification of all relevant Substances of Very High Concern” (SVHC Roadmap) wurde gemeinsam mit den für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt. In Österreich ist dies das BMLFUW. Im Besonderen behandelt dieses Papier die Zulassung und Beschränkung unter REACH und erstellt einen Plan für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren insbesondere im s.g. RMO (Riskmanagementoptions)Prozess. Der RMO Prozess ist ein Screening, ob ein Stoff eventuell weiteren Regelungsmechanismen unterworden werden soll.
Das Ziel der Roadmap ist es, alle relevanten SVHCs (besonders besorgniserregenden Stoffe) bis 2020 in die Kandidatenliste aufzunehmen. Konkret bedeutet dies, das in den kommenden Jahren bis zu 440 Stoffe überprüft werden. Bis jetzt geschah dies für 160 Stoffe, davon wurden 138 in die Kandidatenliste aufgenommen.
Aus meiner Sicht macht es Sinn, dass die Europäische Kommission diesen RMO Prozess besser und transparenter strukturiert. Dadurch wird die es etwas einfacher abzuschätzen, welche Stoffe wie geregelt werden. Weiters werden in diesem Zusammenhang auch andere Regelungsinstrumente außerhalb von REACH in Betracht gezogen, was begrüßenswert ist, da so Daten besser genutzt und Mehrfachregulierungen (idealerweise) auf ein Minimum reduziert werden könnten. Auf jeden Fall gilt es zu verhindern, dass die Kommission ihr Vorgehen aus 2012 wiederholt, als über 50 Stoffe relativ überraschend als SVHCs vorgeschlagen und auf die Kandidatenliste gesetzt wurden.
Besonders möchte ich hervorheben, dass die Kriterien für SVHCs klar in Art. 57 (a-e) festgelegt sind. Andere Eigenschaften von Stoffen wie z.B. “endokrin-wirksam” oder “sensibilisierend”, beides Eigenschaften die immer starker in den Fokus geraten, dürfen nicht automatisch zur Identifikation als SVHC führen. Diese Diskussion muss streng auf eine genaue Einzelfallprüfung hinauslaufen.
Art. 58 (2) bietet die Möglichkeit, in Fällen, wenn es bereits gemeinschaftliche Regelungen mit Mindestanforderungen für die Verwendung eines Stoffes gibt, Ausnahmen von der Zulassung zu definieren. Diese Bestimmung wird zur Zeit ausgesprochen konservativ ausgelegt und beschränkt sich lediglich auf Fälle, in denen ein gemeinschaftlicher MAK (OEL) existiert. Hier schlage ich vor zu fordern, dass diese Bestimmung deutlich flexibler und mit transparenten Kriterien genutzt werden sollte.
Die Möglichkeit der Gruppenbildung von Stoffen sehe ich mit Bedenken. Die Diskussionen sollten sich strikt auf Einzelstoffe beschränken, denn die Verwendungen, Expositionen usw. sind in der Regel für jeden Stoff unterschiedlich. Darüber hinaus sehe ich im Rechtstext keine Grundlage für Gruppeneinträge in Anhang XIV, denn Art. 58 (1a) spricht klar von einem Stoff.
Betreffend die Zusammenarbeit möchte ich fordern, dass auch die Wirtschaft und hier insbesondere KMU-Verbände besser und früher in den Prozess eingebunden werden. Insbesondere muss es auch einen deutlich verbesserten Fokus auf die Komplexität der Lieferkette und die Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bei allen weiteren Schritten und gerade bei der Festlegung der Übergangsfristen geben.
Um eine Positionierung der WKÖ zu dieser Roadmap zu ermöglichen, ersuche ich um Eure/Ihre geschätzte Stellungnahme bis einschließlich 11. März 2013.
Durchführungsverordnung zur Änderung der Gebührenverordnung zu REACH
- Entwurf (deutsch), Entwurf (englisch)
- Stellungnahme
Verordnungen zur Änderung bzw. Korrektur des Anhang VI der CLP Verordnung
Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung im Bezug auf Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret handelt es sich um den Eintrag für PAK.
Relevante PAK können in Kunststoff- und Gummiteilen einer breiten Palette von Erzeugnissen sein. Bzw. sie sind als Verunreinigungen in einigen Rohstoffen enthalten, die für die Herstellung von Erzeugnisse benutzt werden, insbesondere in Weichmacherölen und Industrieruß. Der Verkauf dieser PAK an die breite Öffentlichkeit in Form von Stoffen als solche oder in Gemischen ist gemäß Nummer 28 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. Darüber hinaus ist gemäß Nummer 50 des Anhangs XVII die Verwendung von PAK in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt.
Diese neue Beschränkung soll nur für Erzeugnisse gelten, die bei normaler oder vernünf-tigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Insbesondere betrifft das:
- Spielzeuge einschließlich Aktivitätsspielzeug wie Schaukeln und Babyartikel
- Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger
- Haushaltsgeräte, Einkaufswagen, Laufhilfen
- Werkzeuge für den Hausgebrauch
- Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung
- Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder
Ich ersuche um Ihre geschätzte Stellungnahme bis einschließlich 13. Februar 2013.
Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukte-Verordnung - BiozidprodukteG
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- wurde am 22.11.2012 kundgemacht (BGBl III 159/2012)
Öffentliche Konsultation zum Entwurf des Umsetzungsberichtes 2012 des österreichischen Aktionsplanes Nanotechnologie
Mit der Verabschiedung des Österreichischen Aktionsplans Nanotechnologie im Jahr 2010 wurden von der Bundesregierung konkrete Aufträge zu dessen Umsetzung erteilt und mit Ende 2012 ein Bericht über den Stand der Umsetzung verlangt.
Sie können zum Entwurf bis zum 29.November 2012 Stellung nehmen.
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 25.07.2011 kundgemacht (BGBl II 233/2011)
Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Energie
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012) geändert wird (NetzdienstleistungsVO Strom 2012-Novelle 2013, END-VO 2012-Novelle 2013)
Stellungnahmen bis spätestens 28. Mai 2013.
Konsultation AB MGM (2x) / Kapitel 3 der Sonstigen Marktregeln
- Konsultationsversion der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB MGM-BGV)
- Konsultationsversion der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für die Nutzung der Online-Plattform (AB MGM-Portalnutzung)
- Entwurf der Sonstigen Marktregeln Kapitel 3
Aufgrund der am 29.03.2013 im BGBl. II Nr. 88/2013 erschienenen Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2013) wurden die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB MGM-BGV) und für die Nutzung der Online-Plattform (AB MGM-Portalnutzung) angepasst, ebenso wie das Kapitel 3 der Sonstigen Marktregeln.
Bitte um allfällige Stellungnahme bis Dienstag, 14.5.2013.
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden (REMIT- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Stellungnahme bis 2. April 2013,
Einlangen WKÖ.
Hintergrund und Ziel der REMIT-VO:
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT), die die Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte erhöhen soll, trat bereits am 28. Dezember 2011 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind daher auch Insiderhandel (Art. 3) und Marktmanipulation (Art. 5) im Energiegroßhandel ausdrücklich verboten.
Da es sich bei der REMIT-VO aber um eine sog. „hinkende Verordnung“ handelt, bedarf es in manchen Punkten der innerstaatlichen Durchführung.
Wesentlicher Inhalt der REMIT-VO ist:
1. Verbot von Insiderhandel (Artikel 3) und Marktmanipulation (Artikel 5)
2. Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Registrierung (Artikel 9)
3. Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Meldung von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt (Artikel 8), zum Publizieren von Insiderinformationen (Artikel 4) und zur Meldung von aufgedeckten Vorkommnissen
4. Ermächtigung von ACER zur Umsetzung der Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung (Artikel 7), zum Sammeln der Transaktionsmeldungen (Artikel 8) und zur Registrierung der Marktteilnehmer (Artikel 9).
Hintergrund und Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012:
Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten. Die Einführung dieser zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert von den Materiengesetzgebern die Anpassung der jeweiligen Gesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr.51/2012.
Verordnung mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2013)
- Entwurf, Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 29.03.2013 kundgemacht (BGBl II 88/2013)
Konsultationspapier 3. Regulierungsperiode Stromnetz
Jahresprogramm 2013 des Klima- und Energiefonds
Verordnung des Vorstands der E-Control über die nähere Regelung der Datenerhebung zur Wahrnehmung der in § 131 Abs. 1 GWG 2011 genannten Überwachungsaufgaben (Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO)
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 26.02.2013 kundgemacht (BGBl II 63/2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energie-Control-Gesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
- Energieeffizienzpaket:
- Novelle des Umweltförderungsgesetzes:
- Pressemeldung, erste Einschätzung der Up zu den Gesetzesentwürfen
- am 3.4.2013 wurde das Bundes-Energieeffizienz-Paket von SPÖ und ÖVP im Ministerrat beschlossen:
- Stellungnahme
Verordnung zum Ökostromförderbeitrag
- Entwurf, Erläuterungen,
- Gutachten (e-control), Ergänzung,
- Gutachten (Ernst & Young)
- wurde am 27.12.2012 kundgemacht (BGBl II 504/2012)
Kraftstoffverordnung 2012
- wurde am 03.12.2012 kundgemacht (BGBl II 398/2012)
Verordnung über den Preis von durch die Ökostromabwicklungsstelle zuzuweisenden Herkunftsnachweise 2013 (Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2013, HKN-VO 2013)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 476/2012)
ClearinggebührVO Strom und Gas
- Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung: Entwurf, Erläuterungen
wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 479/2012)
- Clearinggebühr-Verordnung: Entwurf, Erläuterungen
wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 480/2012)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2013, GSNE-VO 2013 – Novelle 2013)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 478/2012)
Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2012 – GStat-VO 2012)
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 475/2012)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 481/2012)
Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Gas-Messgeräte-AnforderungsVO 2012 – IGMA-VO 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 27.12.2012 kundgemacht (BGBl II 501/2012)
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 477/2012)
Ökostrom-EinspeisetarifeVO 2012
- wurde am 18.09.2012 kundgemacht (BGBl II 307/2012)
- Ökostromgesetz 2012
- Tarifübersicht der bisher gültigen Einspeisetarife
- Kommentar
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 19.09.2012 kundgemacht (BGBl II 309/2012)
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 25.02.2013 kundgemacht (BGBl I 41/2013)
Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung (ETA-VO)
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 09.10.2012 kundgemacht (BGBl II 337/2012)
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012)
Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 29.05.2012 kundgemacht (BGBl II 171/2012)
- Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 wurde am 14.12.2012 kundgemacht (BGBl II 443/2012)
Bundesgesetz über die Inverkehrbringung von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 25.02.2013 kundgemacht (BGBl I 36/2013)
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 02.07.2012 kundgemacht (BGBl II 237/2012)
Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 02.08.2012 kundgemacht (BGBl I 78/2012)
Verordnungsentwurf der Energie Control Kommission zu den Herkunftsnachweisen Ökostrom
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 02.07.2012 kundgemacht (BGBl II 238/2012)
Gasnetzdienstleistungsqualitäts-Verordnung
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 29.05.2012 kundgemacht (BGBl II 172/2012)
Wechselverordnung Strom bzw. Gas
- Wechselverordnung Strom:
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 08.06.2012 kundgemacht (BGBl II 197/2012)
- Wechselverordnung Gas:
- Entwurf, Erläuterungen
- wurde am 08.06.2012 kundgemacht (BGBl II 196/2012)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO)
- Entwurf
- wurde am 15.02.2012 kundgemacht (BGBl II 39/2012)
Energy Roadmap 2050
- Entwurf: deutsche Fassung, englische Fassung
Hier die von Kommissar Öttinger am 15.12.2011 vorgestellte, Energy Roadmap 2050 in der deutschen und englischen Fassung mit der Bitte um
Anmerkungen
bis 2. Jänner 2012,
Einlangen WKÖ.
Wir bedauern die kurze Begutachtungsfrist!
Energiefahrplan 2050 – Zusammenfassung:
Um das Ziel „Emissionssenkung um mehr als 80 % bis 2050“ zu erreichen, muss die Energieproduktion in Europa nahezu CO2-frei werden. In dem Energiefahrplan 2050, den die Kommission am 15.12.2011 vorgestellt hat, wird dargelegt, wie dies ohne eine Beeinträchtigung der Energieversorgung und der Wettbewerbsfähigkeit möglich ist. Ausgehend von der Analyse mehrerer Szenarios werden die Auswirkungen eines CO2 freien Energiesystems und des dafür erforderlichen politischen Rahmens beschrieben. Auf dieser Basis sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen energiepolitischen Entscheidungen treffen und ein stabiles Geschäftsumfeld für private Investitionen, insbesondere bis 2030, schaffen können.
Energiekommissar Günther Oettinger erklärte dazu: „Nur ein neues Energiemodell wird langfristig dafür sorgen, dass unser System sicher, wettbewerbsfähig und nachhaltig ist. Wir verfügen jetzt über einen europäischen Rahmen dafür, dass die politischen Maßnahmen zur Sicherung der notwendigen Investitionen getroffen werden.“
Die Analyse beruht auf Beispielszenarios, die durch die unterschiedliche Kombination der vier Hauptdekarbonisierungswege (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Kernenergie und CCS (CO2-Abtrennung und Speicherung) erarbeitet wurden. Keines der Szenarios dürfte vollständig eintreten, aus allen Szenarios ergeben sich jedoch deutlich eine Reihe von „No-regrets“-Optionen für die nächsten Jahre.
Im Energiefahrplan 2050 werden mehrere Elemente aufgezeigt, die in allen Fällen positive Auswirkungen haben und daher für einige zentrale Ergebnisse wie die folgenden maßgeblich sind:
- Die Dekarbonisierung des Energiesystems ist technisch und wirtschaftlich machbar. Mit allen Dekarbonisierungsszenarios kann das Emissionssenkungsziel erreicht werden, wobei die Szenarios langfristig kostengünstiger als die aktuellen Politikmaßnahmen sein können.
- Energieeffizienz und erneuerbare Energie sind kritische Elemente. Unabhängig vom jeweils gewählten Energiemix sind eine verbesserte Energieeffizienz und ein deutlich höherer Anteil erneuerbarer Energien notwendig, um die CO2-Ziele im Jahr 2050 zu erreichen. Die Szenarios zeigen ebenfalls, dass Strom eine größere Rolle als bisher spielen muss. Auch Gas, Erdöl, Kohle und die Kernenergie sind in allen Szenarios in unterschiedlichen Anteilen vorhanden, was den Mitgliedstaaten weiterhin flexible Optionen in Bezug auf ihren Energiemix ermöglicht, sofern ein gut vernetzter Binnenmarkt zügig verwirklicht wird.
- Frühzeitige Investitionen kosten weniger. Investitionsentscheidungen für die bis 2030 notwendige Infrastruktur müssen jetzt getroffen werden, da die vor 30 bis 40 Jahren entstandene Infrastruktur ersetzt werden muss. Durch sofortiges Handeln können kostspieligere Änderungen in zwanzig Jahren vermieden werden. Die Energiewende der EU verlangt ohnehin eine modernere und erheblich flexiblere Infrastruktur wie grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, „intelligente“ Stromnetze und moderne CO2-arme Technologien für die Produktion, Übertragung und Speicherung von Energie.
- Eindämmung des Preisanstiegs. Mit den Investitionen von heute wird der Weg zu bestmöglichen Preisen in der Zukunft bereitet. Die Strompreise werden voraussichtlich bis 2030 steigen, danach jedoch möglicherweise aufgrund niedrigerer Versorgungskosten, Einsparmaßnahmen und verbesserter Technologien sinken. Die Kosten werden durch die hohen nachhaltigen Investitionen in die europäische Wirtschaft, die damit verbundenen lokalen Arbeitsplätze und die geringere Importabhängigkeit aufgewogen. Bei allen Szenarios wird die Dekarbonisierung ohne größere Unterschiede bei den Kosten oder den Folgen für die Versorgungssicherheit erreicht.
- Größenvorteile sind notwendig. Eine europäische Herangehensweise wird gegenüber parallelen nationalen Systemen zu niedrigeren Kosten und einer besseren Versorgungssicherheit führen. Dazu gehört ein gemeinsamer Energiemarkt, der voraussichtlich bis 2014 vollendet ist.
Hintergrund
Mit diesem Fahrplan sollen die Ziele für ein CO2-armes Energiesystem bis 2050 erreicht und dabei die Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit Europas verbessert werden. Die Mitgliedstaaten planen zwar bereits ihre künftige nationale Energiepolitik, doch müssen ihre Anstrengungen innerhalb eines breiter gefassten Rahmens gemeinsam aufeinander abgestimmt werden. Auf diesen Fahrplan sollen in den kommenden Jahren weitere politische Initiativen zu spezifischen Bereichen der Energiepolitik folgen, angefangen mit Vorschlägen zum Binnenmarkt, zu erneuerbaren Energien und zur Kernenergie im nächsten Jahr.
Die Europäische Kommission hat im März 2011 den übergeordneten Dekarbonisierungsfahrplan für die gesamte Wirtschaft veröffentlicht. Darin wurden alle Sektoren Stromerzeugung, Verkehr, Wohnsektor, Industrie und Landwirtschaft analysiert. Darüber hinaus hat die Kommission sektorspezifische Fahrpläne erarbeitet, von denen der Energiefahrplan 2050 der letzte ist und den gesamten Energiesektor betrifft.
Weitere Informationen
Der Energiefahrplan 2050:
http://ec.europa.eu/energy/energy2020/roadmap/index_en.htm
Weitere Informationen über den Fahrplan 2050 siehe MEMO/11/914.
Verordnung mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung)
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 24.04.2012 kundgemacht (BGBl II 138/2012)
EU-Energieinfrastrukturpaket
Am 19. Oktober 2011 stellte die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur vor. Wir schicken Ihnen den Entwurf samt Presseaussendung in der Anlage mit der Bitte um
Stellungnahme bis
7. Dezember 2011
Einlangen WKO, an
cristina.kramer@wko.at .
Zweck und Eckpunkte des Entwurfs:
Dieser Entwurf bezweckt die Sicherstellung der Vollendung strategischer Energienetze und Speichereinrichtungen bis 2020. Die Europäische Kommission hat 12 prioritäre Energiekorridore und Bereiche ausgemacht, die die Transportnetze für Strom, Gas, Öl und Kohlendioxid abdecken. Geregelt werden Verfahren und Kriterien für die Identifizierung von Projekten von gemeinsamem Interesse, die Umsetzung und das Monitoring dieser Projekte und die Möglichkeit der Einsetzung von Europäischen Koordinatoren.
Der Entwurf enthält weiters Bestimmungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen und die Teilnahme der Öffentlichkeit.
Konkret vorgesehen sind
- ein Regime des gemeinsamen Interesses,
- ein"Prioritätsstatus" für Projekte von gemeinsamem Interesse und
- Vorgaben für die Organisation des Verfahrens zur Genehmigungserteilung, für Transparenz und Teilnahme der Öffentlichkeit sowie für die Dauer und die Durchführung von Genehmigungsverfahren.
Im Kapitel über die regulatorische Behandlung der Projekte sind eine energiesystemweite Kosten/Nutzen-Analyse, die Ermöglichung von Investitionen mit grenz überschreitenden Auswirkungen sowie Anreize für die Umsetzung dieser Projekte vorgesehen. Ferner beinhaltet der Verordnungsvorschlag Kriterien, die für die Gewährung von finanzieller Unterstützung durch die Union erfüllt werden müssen.
Als Dachkonstrukt dient hierbei die sogenannte „Connecting Europe Facility“ die im mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020 rund EUR 50 Mrd. für Infrastrukturprojekte in den Bereichen Verkehr, IKT und Energie vorsieht.
Hinsichtlich der Energieinfrastruktur sind folgende Punkte wichtig:
Für Energieinfrastruktur sind EUR 9,1 Mrd vorgesehen, wobei Projekte bis zu 50% für Studien und Arbeiten bzw. bis zu 80% bei außergewöhnlichen Umständen finanziert werden. Strom und Gasprojekte nehmen dabei einen eindeutigen Schwerpunkt ein, aber auch Öl und CO2 (CCS-Carbon Capture Storage) spielen eine wichtige Rolle in der Verordnung.
Die Verordnung teilt Europa in 9 Korridore und 3 thematische Bereiche auf. Davon sind 4 Strom, 4 Gas, 1 Öl und die drei Bereiche teilen sich in Smart Grids, Stromhighways und CO2-Netze auf.

Österreich ist in den folgenden 4 Korridoren vertreten:
1. North-South electricity interconnections in Central Eastern and South Eastern Europe ("NSI East Electricity")
2. North-South gas interconnections in Central Eastern and South Eastern Europe ("NSI East Gas")
3. Southern Gas Corridor ("SGC")
4. Oil supply connections in Central Eastern Europe („OSC“)
Die Verordnung regelt durch die Festlegung auf einen Kriterienkatalog, was Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
Folgende Kriterien werden dazu generell angewandt:
- Sie müssen wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig sein
- Sie müssen den Prioritäten entsprechen
- Sie müssen mindestens 2 Mitgliedsländer betreffen
Darüber hinaus spielen je nach Energieform folgende spezifische Kriterien eine Rolle:
- Versorgungssicherheit
- Marktintegration
- Wettbewerb
- Flexibilität des Systems
- Übertragung aus erneuerbaren Energien
Die Auswahl der Projekte erfolgt folgendermaßen:
1. Regionale Ebene: Pro Korridor gibt es eine regionale Gruppe die aus Vertretern der Europäischen Kommission, Mitgliedsstaaten, nationalen Regulatoren, TSO besteht, dazu kommen bei Strom und Gas ACER und ENTSO. Der Projektträger reicht dort sein Projekt ein und es wird eine Liste von Projekten erstellt.
2. EU-Ebene: Die EU-Kommission trifft die endgültige Entscheidung über die finale Liste von Projekten die den Status eines PCI haben.
Die erste Liste von PCI wird am 31. Juli 2013 beschlossen und nachher alle zwei Jahre aktualisiert.
Vorteile, wenn man ein PCI ist
Genehmigungsverfahren:
Man profitiert von den beschleunigten Genehmigungsverfahren. Max. 3 Jahre, davon 2 Jahre für Übermittlung der Dokumente und 1 Jahr für die beauftragte Behörde zur Entscheidungsfindung.
Es gibt in jedem Mitgliedsland für dasselbe Projekt nur eine Anlaufstelle, nämlich die beauftragte Behörde („One-Stop-Shop“-Prinzip), für das gesamte Genehmigungsverfahren.
Schätzung - Verwaltungskosten für ein Projekt sollen um Æ 30% für Projektträger und Æ 45% für die Behörde sinken.
Finanzierung:
Nicht alle Projekte, die ein PCI sind, bekommen automatisch aus dem Topf Geld, sondern nur jene die sich nicht selbst tragen.
Equity-financing durch Investmentfonds sowie Kredite und Garantien als Risikominimierungsinstrumente und zukünftig Projektanleihen sollen helfen, geeignete spezifische Finanzierungsvarianten für das einzelne Projekt zusammenzustellen.
Bürgerbeteiligung:
Verordnung regelt, dass Bürger frühzeitig eingebunden werden und zwar BEVOR der Projektträger seinen formellen Genehmigungseintrag einreicht. D.h. bereits in der Projektplanungsphase kann auf Bedenken entsprechend reagiert werden.
Europ. Koordinator:
Falls ein PCI-Projekt Verspätungen aufweist oder bei der Implementierung Schwierigkeiten auftreten, kann die Europäische Kommission einen europäischen Koordinator einsetzen.
Monitoring:
Falls ein Projekt ohne ersichtlichen Grund mehr als zwei Jahre sich verspätet, dann muss der Projektträger Investitionen von anderen Projektwerbern akzeptieren bzw. kann die Europäische Kommission eine Ausschreibung für den Bau des Projektes veranlassen.
Zeitplan
- Verordnung Ende 2012 vom Europäischen Parlament und Rat angenommen
- Anfang 2013 in Kraft
- EU-weite Liste mit 31. Juli 2013
- Finanzierungsmöglichkeiten starten mit 2014 (Connecting Europe Facility)
Presseaussendung der WKÖ:
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20111019_OTS0304/wkoe-zur-infrastrukturverordnung-beschleunigung-der-genehmigungsverfahren-ist-ueberfaelliger-schritt
Stromkennzeichnungsverordnung
- wurde am 14.09.2011 kundgemacht (BGBl II 310/2011)
Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
Energieausweis-Vorlagegesetz 2012
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- EU Gebäuderichtlinie 2010
- wurde am 20.04.2012 kundgemacht (BGBl I 27/2012)
2. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan
Versorgungssicherungsgesetz; Novelle
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- wurde am 28.12.2011 kundgemacht (BGBl I 143/2011)
Novelle Ökostromgesetz 2012
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 29.07.2011 kundgemacht (BGBl I 75/2011)
- Inkrafttreten des Ökostromgesetzes 2012 wurde am 20.02.2012 kundgemacht (BGBl I 11/2012)
EU-Energieeffizienzplan 2011
wir übermitteln den
der am 08. März 2011 der Öffentlichkeit präsentiert wurde, mit dem Ersuchen um
Stellungnahme bis 29. März 2011,
Einlangen WKÖ per Email
an alexander.gabl@wko.at
Die Eckpunkte der Mitteilung sind:
- Der Aktionsplan fördert die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors und schlägt eine verbindliche Zielvorgabe vor, um die Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes zu beschleunigen. Behörden sollten dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens 3 % ihrer Gebäude zu sanieren. Darüber hinaus führt er im öffentlichen Auftragswesen Energieeffizienzkriterien ein.
- Weiters soll bei privaten Gebäuden der Renovierungsprozess in Gang gesetzt und die Energieeffizienz von Geräten gesteigert werden. Es werden Grundprinzipien für das Mietrecht vorgeschlagen, damit Anreize für Eigentümer und Mieter entstehen, die Gebäudequalität weiter zu verbessern.
- Der Aktionsplan soll den Wirkungsgrad der Strom- und Wärmeerzeugung erhöhen.
- Er sieht Anforderungen an die Energieeffizienz von Industrieausrüstungen, eine verbesserte Unterrichtung von KMU sowie Energieaudits und Energiemanagementsysteme für Großunternehmen vor.
- Die Ökodesign-Richtlinie, die Anforderungen an die umweltfreundliche und energieeffiziente Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegt, wird auf Industrieprodukte wie Industriemotoren, Großpumpen und Öfen ausgeweitet. Ebenso wird in Erwägung gezogen, diese Produktrichtlinie auf ganze Systeme auszuweiten (Backanlagen, Leuchtsysteme).
- Er legt seinen Schwerpunkt auf die Einführung intelligenter Netze und Zähler, die den Verbrauchern die zur Optimierung ihres Energieverbrauchs und zur Berechnung ihrer Energieeinsparungen notwendigen Informationen und Dienste liefern.
- Für Energieversorger werden auch verpflichtende Einsparziele für deren Kunden, wie es beispielsweise in Großbritannien bereits der Fall ist, erwogen.
Nachstehend eine erste Vorab-Position der WKÖ:
- Die WKÖ ist gegen rechtlich verbindliche nationale Energieeffizienzziele ab dem Jahr 2013.
- Die vorgeschlagene verbindliche Sanierungsquote von 3% pro Jahr bei öffentlichen Gebäuden ist eine sinnvolle Maßnahme zur thermischen Effizienz in Europa. Es hat Vorbildwirkung für andere Bereiche.
- Die bestehenden mietrechtlichen Hindernisse bei der thermischen Sanierung sollen durch die Kommission aufgegriffen und gelöst werden. Wir begrüßen die Einführung von Grundprinzipien für das Mietrecht, damit Anreize für Eigentümer wie auch Mieter entstehen, die Gebäudequalität weiter zu verbessern
- KMUs als kleinstrukturiertes Rückgrat unserer Wirtschaft benötigen weiterführende Unterstützung bei der Realisierung von Energieeinsparungen. Eine Best-Practice-Werkzeugbox, sowie Anreize zur Durchführung und Finanzierung maßgeschneiderter, geförderter KMU-Beratungsaktionen helfen gerade KMUs weiter.
- Für den europäischen Markt von Smart Metering und Smart Grids wird eine Definition von klaren Anforderungen an technische Mindeststandards benötigt. Standards schaffen Investitionssicherheit und reduzieren das Risiko von ‚stranded investments‘.
- Effizientes betriebliches Energiemanagement sollte immer im Verhältnis zum bürokratischen Aufwand von regelmäßigen, unabhängigen Energieaudits für große Unternehmen gesehen werden. Es fehlt nach wie vor eine Definition für „große Unternehmen“. Ebenso bedarf es einer Abwägung der Verwaltungskosten und den zu erzielenden Nutzen, die durch eine Verpflichtung der Energieversorger zu Energieeinsparungen bei ihren Kunden entstehen.
Nachstehend finden Sie auch den Link zur Presseaussendung der WKÖ vom 09. März 2011 zu diesem Thema.
Presseaussendung: www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110309_OTS0153/leitl-energieeffizienzplan-ist-wichtiger-schritt-in-eine-nachhaltige-energiezukunft.
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Zusammenfassung der Schwerpunkte des Begutachtungsentwurfes
- Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes wurde am 21.11.2011 kundgemacht (BGBl I 107/2011), Kommentar
- Änderung der Anlage 1 zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 wurde am 21.12.2012 kundgemacht (BGBl II 474/2012)
ElWOG 2010 und Energie-Control-Gesetz
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Ministerratsvortrag
- Presseaussendung
- Stellungnahme
- Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen
- 1.12.2010: Der Nationalrat hat die Novelle mit 2/3 Mehrheit beschlossen:
Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
- Beim Lieferantenwechsel gilt künftig eine Frist von drei Wochen, derzeit dauert es bis zu acht Wochen.
- Versorger letzter Instanz: Besser geschützt werden künftig vor allem sozial Schwache. So wird beispielsweise der Höchstpreis für Abschaltungen mit 30 Euro festgelegt, bisher haben die Anbieter bis zu 70 Euro für Ab- und Anschaltungen berechnet. Vorauszahlungen sinken von bis zu drei auf maximal eine Monatsrate. Darüber hinaus wird ein Recht auf Grundversorgung für private Endverbraucher sowie kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, maximal 10 Mio. Euro Euro Umsatz sowie einem Verbrauch bis zu 100.000 Kilowattstunden (kWh) verankert;
- Gesetzlich festgeschrieben werden auch eine zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle bei der Regulierungsbehörde und der Tarifkalkulator. Die Gas- und Stromlieferanten werden verpflichtet, alle preisrelevanten Daten elektronisch zu übermitteln, damit genauere Rankings möglich sind;
- Smart Meter: rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von "intelligenten" Stromzählern (Smart Meter);
- Netzentwicklungsplan: langfristige Planungen und Investitionsanreize für die Unternehmen erhöhen Versorgungssicherheit. Der Leitungsausbau etwa wird durch die Festschreibung der "Anreizregulierung" unterstützt. Übertragungsnetzbetreiber müssen der Regulierungsbehörde künftig einen 10-jährigen Netzentwicklungsplan zur Qualitätssicherung der Leistungen vorlegen.
- Unbundling: wirksame Entflechtung des Übertragungsnetzes von Erzeugung und Handel sowie stärkere Vernetzung auf europäischer Ebene schafft neue Impulse für den Wettbewerb auf den Energiemärkten;
- Rechtsschutz: den Interessenvertretungen wurde die volle Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis einschließlich eines Beschwerderechts gegen Entscheidungen der Regulierungskommission an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Dies ist im Sinne einer ausgewogenen Verteilung von Rechtsmitteln an Netzbetreibern und Energiekonsumenten sehr erfreulich;
- dass „Um die volle Waffengleichheit zwischen Betreiber- und Konsumenteninteresse sicherzustellen, fehlt jedoch noch die Möglichkeit der Verordnungsanfechtung durch die Endkunden-Interessenvertretungen“, hofft Leitl auf eine weitere Verbesserung bei der parlamentarischen Beschlussfassung.
- Beiräte: zukünftig gibt es EINEN Regulierungsbeirat und EINEN Energiebeirat. Ersterer berät in allen Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind und wurde insofern aufgewertet, dass die Regulierungsbehörde, wenn sie einer mit Mehrheitsbeschluss des Regulierungsbeirates gefassten Empfehlung nicht nachkommt, diese Entscheidung schriftlich zu begründen hat. Die WKO ist in beiden Beiräten vertreten.
- Vorstand: zweier-Besetzung
- Kommission: 5 Mitglieder und Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Was fehlt noch aus Sicht der WKÖ:
- die Möglichkeit der Verordnungsanfechtung durch die Endkunden-Interessenvertretungen im Tarifprüfungsverfahren;
- die effektive Absicherung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde: das Modell einer von den Interessen der regulierten Unternehmen unabhängigen Regulierungsbehörde muss beibehalten werden und die maßgeblichen Organe sind bei ihrer Regulierungstätigkeit von jeglicher politischer Einflussnahme abzuschotten. Voraussetzung für die Garantie der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von den zu regulierenden Interessen sowohl für den Vorstand als auch die Mitglieder der Regulierungskommission muss eine zwingende cooling-on und cooling-off Periode von einigen Jahren.
Die WKÖ bemüht sich um eine Aufnahme obiger Punkte im Zuge der parlamentarischen Beschlussfassung.
Kommentar:
Der Nationalrat hat mit 2/3 Mehrheit die Novelle zum Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) und zum Energie-Regulierungsbehördengesetz beschlossen. Damit findet ein langer Prozess zur Umsetzung des 3. EU-Liberalisierungspakets einen vorläufigen Schlusspunkt.
Besonders zu begrüßen ist, dass noch eine klare Verankerung des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Energieversorgung Österreichs in den Zielbestimmung erreicht werden konnten. Damit muss dieser wichtige Aspekt bei der Interessensabwägung im Genehmigungsverfahren künftig gleichrangig mit Interessen des Umweltschutzes und anderen öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag von Wirtschaftsbund-Generalsekretär Peter Haubner wurde nach heftiger Diskussion im Plenum des Nationalrates mit den Stimmen der Regierungsparteien und der FPÖ beschlossen. Der Gesetzgeber hat sich damit erstmals klar zum Ausbau der Energieinfrastruktur bekannt und eine langjährige Forderung der IV erfüllt.
In Hinblick auf die Umgestaltung der Behördenstruktur pocht die Wirtschaftskammer weiter auf eine starke und unabhängige Energie-Regulierungsbehörde als Garant für Wettbewerb, Kontrolle und Verbraucherschutz. Daher ist insbesondere bei der Besetzung des neuen Doppel-Vorstandes und der Regulierungskommission auf die tatsächliche Unabhängigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
Um die Interessen der Wirtschaft als Verbraucher im neuen System der Festsetzung der Netztarife wahren zu können (Feststellung der Kostenbasis für die Systemnutzungstarife erfolgt in Bescheidform, die Festsetzung der Netztarife selbst weiterhin mit Verordnung), hat die Wirtschaftskammer zukünftig volle Parteistellung im Verfahren. Gemeinsam mit Sitz und Stimme im neuen (kleinen) Regulierungsbeirat wurden uns damit umfassende Rechte gleich den Rechten für EVUs zuerkannt.
Zu begrüßen ist, dass die Novelle neben notwendigen Transparenzmaßnahmen und der Verkürzung der Wechselfrist keine überbordenden Verbraucherschutzmaßnahmen vorsieht. Die SPÖ konnte sich hier mit der Forderung nach der Errichtung eines Sozialfonds oder der generellen Befreiung von Netztarifen für sozial Schwächere nicht durchsetzen.
Weiters hat der Nationalrat einen Entschließungsantrag betreffend die Vorlage eines Gesetzesentwurfs, mit dem die Vorgaben des 3.Liberalsieriungspakets im Gasbereich umgesetzt werden, angenommen. An einem entsprechenden Begutachtungsentwurf für das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) wird noch gearbeitet, die Begutachtung ist für Mitte Dezember bis Mitte Jänner geplant.
Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert wird
Stellungnahme bis 18. Oktober 2011
12.00 Uhr, Einlangen WKÖ.
Grund für die Novellierung des Bundesgesetzes ist, dass das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz nach der geltenden Rechtslage die Einhebung eines Haftungsentgeltes verbietet. Dies widerspricht dem geltenden EU-Beihilfenrecht.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.
Des Weiteren wird die Gelegenheit genützt, um redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Verordnung zur Durchführung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie hinsichtlich der Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 29.07.2010 kundgemacht (BGBl II 250/2010)
Zählpunktpauschale-Verordnung
Stellungnahme:
Das Ökostromgesetz 2008 sieht vor, dass Sozialhilfeempfänger, Ausgleichszulagenbezieher und Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen von der Entrichtung der Zählpunktpauschale befreit werden. Abgewickelt werden soll diese Befreiung durch die Verteilnetzbetreiber. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Verfahren für die Feststellung des Befreiungstatbestandes erlassen.
Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung, § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, tritt allerdings erst dann in Kraft, wenn die Ökostromgesetznovelle 2008 durch die Europäische Kommission beihilferechtlich genehmigt wird. Dieses Beihilfeverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Strittig ist vor allem die vorgesehene Kostenbegrenzung für energieintensive Unternehmen. Die Ökostromgesetznovelle wurde mit Zweidrittel-Mehrheit mit dem Ziel beschlossen, den weiteren Ökostromausbau voranzutreiben, ohne die schon jetzt konjunkturell schwierige Situation der energieintensiven Unternehmen durch neue Belastungen zu verschärfen.
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass durch die Befreiung sozial schwacher Haushalte von der Zählpunktpauschale im Zuge der Umverteilung der Kosten Ge-werbebetriebe mehr belastet werden. Es handelt sich vor allem um jene Unternehmen, die aus historischen Gründen oder aufgrund von der Reduktion des Strombezuges infolge von Produktionseinschränkungen auf einer höheren Netzebene als Netzebene 7 angeschlossen sind. Es gibt eine Reihe von Kleinbetrieben, die aus diesen Gründen von der Netzebene 5 bedient werden. Damit bezahlen diese Unternehmen eine jährliche Zählpunktpauschale von EUR 3.300. Dieses Pauschale übertrifft in Einzelfällen sogar den Wert des gesamten Energiebezuges.
Die Wirtschaftskammer Österreich stimmt daher der Zählpunktpauschale-Verordnung 2009 nur unter der Prämisse zu, dass die in der Ökostromgesetznovelle vorgesehene Deckelung für energieintensive Unternehmen Zug um Zug in Kraft tritt.
Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz im Energiebereich
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, des Gaswirtschaftsgesetzes und des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
- Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes wurde am 22.05.2009 kundgemacht (BGBl I 45/2009)
- Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes wurde am 20.05.2010 kundgemacht (BGBl I 30/2010)
Stellungnahme:
I. Allgemeines
Ziel des Gesetzentwurfes ist, den Wettbewerb im Strom- und Gassektor durch die Vereinfachung des Lieferantenwechsels zu beschleunigen, die Transparenz durch getrennte Rechnungslegung für Energie und Netz zu erhöhen sowie eine bessere Kundeninformation durch jährliche Informationspflichten zu schaffen.
Weiter wird dem Wirtschaftsminister die Möglichkeit eingeräumt, das öffentliche Interesse an der Errichtung von Erzeugungsanlagen bzw. von Strom- und Gasleitungen per Bescheid festzustellen. Durch die verfassungsrechtliche Verankerung dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften an diese Feststellung gebunden sind.
Weiter soll durch den Gesetzentwurf die Sicherheit der Übertragungsnetze durch langfristige Planungsmaßnahmen gesteigert werden. Bei Projekten, die im Rahmen der langfristigen Planung als energiewirtschaftlich notwendig anerkannt wurden, ist eine Verfahrensbeschleunigung vorgesehen.
Das Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz 2009 wird von der Wirtschaftskammer Österreich grundsätzlich begrüßt, weil damit langjährige Forderungen wie beispielsweise eine Stär-kung des Wettbewerbs, Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und Vergrößerung der Transparenz sowohl hinsichtlich Rechnung und Informationsfluss als auch hinsichtlich der kürzeren Wechselfristen in Teilbereichen umgesetzt werden.
Die Verkürzung der Frist für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe in den §47a (ELWOG) und § 42e (GWG) ist zwar eine deutliche Verbesserung der Kunden / Lieferantensituation und ermöglicht einen Wechsel innerhalb des laufenden Monats. Es sei jedoch hier erwähnt, dass Großverbraucher von dieser Regelung weniger profitieren werden als insbesondere der Haushaltskunde. Für Großverbraucher ist der Verhandlungszeitraum meist länger, so dass ein Bilanzgruppenwechsel ohnehin langfristiger geplant werden muss. Dies gilt insbesondere auch für Modelle mit Bindung an die Börse (Portfoliomodelle), da der Bewirtschaftungszeitraum für eine gewisse Periode sehr oft einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst..
Die verbesserte Rechnungslegung ist ebenfalls als sinnvolle Initiative anzusehen. Rechnungen sind sowohl in der Gas- als auch in der Stromversorgung z.T. äußerst komplex aufgebaut. Eine verstärkte Transparenz (insbesondere die explizite Darstellung von Energiepreis) ist aus unserer Sicht positiv zu bewerten. Auch die geforderte Trennung von Netz- und Energierechnung bewirkt zwar einen besseren Überblick, dies soll allerdings nicht zu einer bürokratischen Hürde für Netzbetreiber und Energieanbieter werden und somit mit Maß und Ziel geregelt werden. Hierfür stellen sich die betroffenen Branchen gerne für eine gemeinsame Optimierung einer Gesamtrechnung zur Verfügung.
II. Zu den Regelungen im Detail
1. Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Zu § 7 Begriffsbestimmungen
Die Regelungen in den neu angefügten Absätzen 2 und 3 sind aus energiepolitischer Sicht das zentrale Kernstück des Wettbewerbsbeschleunigungspaketes. Damit wird sichergestellt, dass künftig bei länderübergreifenden Leitungsanlagen Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Land vermieden werden.
Begrüßt wird die Ermächtigung des Wirtschaftsministers, über das öffentliche Interesse an der Errichtung bestimmter Leitungs- und Elektrizitätserzeugungsanlagen aus Sicht der nationalen Energieversorgungssicherheit per Bescheid abzusprechen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Energieversorgungssicherheit ein sehr wichtiges gut sowohl für die Bevölkerung als auch für den Wirtschaftsstandort ist. Gerade die neue Konzentration von Erzeugungskapazitäten in Deutschland und die dynamische Verbrauchsentwicklung erfordern Verbesserungen der Infrastruktur im Produktions- und Verteilungsbereich. Die Wahrung der Umweltinteressen, insbesondere auch das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sind dadurch nicht beeinträchtigt.
Zu § 18 Bedingungen des Netzzuganges
Die Änderungen in § 18 Abs. 3 Z 7, 11 und 14 nehmen die im 3. EU Energie-Binnenmarktpaket vorgesehene Stärkung der Konsumentenrechte vorweg. Fraglich ist, ob die in Z 11 vorgesehenen Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität tatsächlich zu einer Verbesserung der Stromversorgung führen werden. Befürchtet wird, dass diese Regelung einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand hervorruft.
Zu § 22 a Langfristplanung
Diese Bestimmung ist zu begrüßen, da sie zur Entflechtung von Bundes- und Landeskompetenzen beiträgt.
Zu § 45 c Mindestanforderungen an Rechnungen und Werbematerial
Die hier vorgesehene getrennte Rechnungslegung für die Energielieferung sowie für die Netznutzung wird zu einer höheren Transparenz der einzelnen verrechneten Preis-komponenten beitragen und daher grundsätzlich begrüßt. Da sowohl eine gemeinsame Übermittlung der beiden Rechnungen als auch ein gemeinsamer Zahlungsvorgang mit einem Zahlschein vorgesehen ist, wird vorgeschlagen, die Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Rechnungslegung insbesondere auch hinsichtlich Umsatzsteuer zu überprüfen. Bezüglich Werbematerial sehen wir die vorgesehen Regelung (weitläufige Verordnungsermächtigung) als überschießend an.
Zu § 45 c Abs 1 ElWOG / § 40 a Abs 1 GWG
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorschriften bezüglich einer transparenten und konsumentenfreundlichen Rechnungsgestaltung, ist im vorliegenden Entwurf eine Rechnungstrennung vorgesehen. Statt wie bisher einer umfassenden Rechnung für Netz und Energie, soll es zukünftig für die beiden genannten Bereiche getrennte Rechnungen geben. Im Regelfall beziehen Kunden Strom und Gas und würden somit mindestens vier Rechnungen erhalten. Aufgrund der bestehenden Bestimmungen der E-Control sind sämtliche Steuern, Abgaben bzw. Zuschläge auszuweisen. Dazu kommen die technisch notwendigen und vorgeschriebenen Ausweispflichten (Arbeit, Leistung, Blindstrom,...). Die getrennte Rechnungslegung führt dazu, dass sowohl Netzbetreiber als auch Lieferanten künftig zur Rechnungslegung, die den Vorgaben des UStG sowie des ElWOG/GWG entsprechen, verpflichtet sind.
Die WKÖ gibt zu bedenken, dass die steuerrechtlich vorgesehenen und bewährten, für den Endkunden bis dato kostengünstigen und serviceorientierten Modelle (Vorleistungsmodell, Tankstellenmodell und Verwahrungsmodell) für die Einhebung der Netzentgelte durch den Lieferanten aufgrund des vorliegenden Entwurfs nicht mehr möglich sind. Auch die Rechtssicherheit hinsichtlich des Vorleistungsmodells bei bestehenden Verträgen mit längerer Vertragslaufzeit wäre durch diesen Entwurf nicht mehr gegeben.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur gemeinsamen Übermittlung der Rechnungen sowie der damit verbundenen Verpflichtung, jedenfalls einen einzigen Zahlungsvorgang vorzusehen, bringt unserer Ansicht nach keine wesentliche Verbesserung der Position des Kunden. Aus derzeitiger Sicht scheint auch nicht geregelt, wer die Entscheidung über die gemeinsame Versendung treffen wird (Netzbetreiber, Lieferant, Kunde, alle gemeinsam?), andererseits ist auch nicht festgelegt, ob Netzbetreiber, Lieferanten oder Kunden auf eine gemeinsame Versendung bestehen können bzw. welche (und ob) Schritte im Falle einer Nichteinigung gesetzt werden können.
Diese offenen Fragen sind aus Sicht der WKÖ jedenfalls zu klären.
Zu § 45 c Abs 2 ElWOG / § 40 a Abs 2 GWG
Bei der beschriebenen Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Details der Rechnung sowie für Informationspflichten (z.B. uneingeschränkte Vorgaben betreffend Informations- und Werbematerial) ist darauf zu achten, dass die grundrechtlich abgesicherte Werbefreiheit erhalten bleiben soll!
Zu § 45 d Informationspflicht des Netzbetreibers
Begrüßt wird die Ermächtigung des Wirtschaftsministers, die Ausgestaltung der Kundeninformation per Verordnung zu erlassen.
Weiter ist die in Abs. 3 vorgesehene unentgeltliche Weitergabe der für die Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen notwendigen Daten Voraussetzung dafür, dass der Wechsel des Energielieferanten innerhalb der neu vorgesehenen Frist von 3 Wochen vollzogen werden kann.
Zu § 47 a ElWOG / § 42 e Abs 1 GWG
Die WKÖ begrüßt die Intention die Wechselfristen auf drei Wochen zu verkürzen. Hinterfragt wird jedoch ob diese Regelung gleichermaßen für Haushalte und Kleinkunden als auch Großkunden sinnvoll ist. Keinesfalls dürfen dadurch für Großbetriebe die gängigen Hedging-Produkte gefährdet werden, welche eine langfristige Preisabsicherung mit sich bringen, denn dafür werden notwendigerweise längere Bindungsfristen beider Vertragspartner erforderlich
2. Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes
Zu § 1 GWG
Die pauschale Kompetenzregelung per Verfassungsbestimmung in § 1 ist im Hinblick auf allfällige Kompetenzverschiebungen kritisch zu hinterfragen.
Zu § 6 Begriffsbestimmungen
So wie im Strombereich wird auch bei der Erdgasversorgung die vorgesehene Regelung zur bescheidmäßigen Feststellung eines öffentlichen Interesses begrüßt.
Zu § 6 Abs. 2 GWG
Wir begrüßen die Aufnahme einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Netz- und Speicherprojekten, was zu einer Beschleunigung der verfahrensrechtlichen Umsetzung von gaswirtschaftlichen Infrastrukturprojekten führen wird.
Beim neu eingeführte § 6 Abs. 2 GWG ist noch unklar, ob auch Speicheranlagen von dieser Regelung umfasst sind, weil der verwendete Begriff "Anlage" im GWG nicht definiert ist. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass in den Erläuterungen (Artikel 2 zu Z 3) ausdrücklich auf die "Errichtung bestimmter Leitungsanlagen" Bezug genommen wird. Da jedoch gemeinsames Verständnis besteht, dass Speicheranlagen ebenfalls von der Regelung betreffend öffentliches Interesse umfasst sein sollten, ist der Gesetzesentwurf noch entspre-chend anzupassen.
Um Klarheit zu schaffen sollte entweder der Begriff "Anlage" durch "Speicher- und Erdgasleitungsanlagen" ersetzt werden oder in den Erläuterungen folgende Ergänzung übernommen werden:
"...wird der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, über Antrag festzustellen, dass an der Errichtung bestimmter Leitungsanlagen bzw. Speicherinfrastruktur (Speicheranlagen samt Anbindeleitung) ein öffentliches Interesse besteht."
Weiter bedarf es einer Richtigstellung in den Erläuterungen, die fälschlich § 7 erwähnen.
In vorgeschlagenem § 6 Abs. 2 Z 1 wird geregelt, dass ein öffentliches Interesse ebenfalls auch dann vorliegt, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage zur Erreichung (im Entwurfstext falsch „Errichtung“!) der im „§ 3 und 12 a umschriebene Ziele“ erforderlich ist. Bei § 12a GWG handelt es sich offenbar um einen Fehlverweis, weil diese Bestimmung nur die drei Regelzonen für das Bundesgebiet und keinerlei Ziele festlegt. Wahrscheinlich hat man bei diesem Verweis § 12e (entsprechend § 57 Abs. 1 dritter Satz) im Auge gehabt.
Im Ergebnis sollte § 6 Abs. 2 Z 1 GWG daher lauten:
„ 1. die Errichtung oder Änderung von Anlage zur Erreichung der in § 3 und § 12e GWG umschriebenen Ziele erforderlich ist.“ […]
Zu § 6 Abs. 3 GWG
Ebenso positiv sehen wir die Neuerungen in § 6 Abs. 3 GWG. Demnach entfaltet ein Feststellungsbescheid des BMWFJ Bindungswirkung für sämtliche im Zusammenhang mit gaswirtschaftlichen Projekten stehenden Verfahren, in welchen nach den Materiengesetzen ein öffentliches Interesse nachzuweisen wäre.
Zu § 40 a Mindestanforderungen an Rechnungen und Werbematerial
Auch im Gasbereich kann die Netz-Rechnung und die Rechnung des Energielieferanten ge-meinsam zugestellt werden. So wie im Strombereich soll bei gemeinsamer Zahlung über einen Zahlschein die Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften hergestellt werden.
Zu § 40a Abs. 1 GWG
Die Netzbetreiber und Lieferanten bekennen sich zu transparenten, leicht verständlichen und vergleichbaren Rechnungen. Die notwendige Transparenz kann aber auch innerhalb des derzeit geltenden Rahmens durch eine klare Trennung der Abrechnungsblöcke erzielt werden.
Die Gasbranche schlägt dazu die Erarbeitung einer optimierten Gesamtrechnung vor.
Aus Sicht der Gasbranche sind es nämlich die umfassenden gesetzlichen Informationsanforderungen auf den Rechnungen, die zu den umfangreichen und unverständlichen Rechnungen führen. Sowohl für Energielieferanten als auch für Netzbetreiber im Strom- und Gasbereich sind in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Rechnungen und damit auch die Komplexität durch gesetzgeberische Maßnahmen (z.B. Stromkennzeichnung, Zonentarife bei Gas, Änderungen des Ökostromgesetzes) laufend gestiegen.
Die Änderungen betreffend getrennte Rechnungen für Netzleistungen und Energielieferungen müssen auch unter dem Aspekt der Kosten und dem Aufwand für die beidseitige Rechnungserstellung gesehen werden.
Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Entwurfstext auch folgende offene Fragen:
- Wer stellt den notwendigen Informationsaustausch zwischen Lieferanten und Netzbetreiber sicher?
- Wie wird die Harmonisierung der Vertragsinhalte betreffend Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Zahlungsziel etc.) sichergestellt?
- Wer übernimmt den gemeinsamen Versand der Rechnungen für Netz und Energie? Ein solcher ist aktuell durch die im Allgemeinen von Lieferanten wahrgenommene Zusammenführungsfunktion im Rahmen des Vorleistungs- oder Vertretermodells gewährleistet. Eine Entkopplung bedeutet auch die Entkopplung von Rechnungserstellung, Zusendung und Bezahlung.
- Wie funktioniert der „einzige Zahlungsvorgang“ - wer ist die einhebende Stelle?
- Wer trägt die Mahnkosten bei Nichteinhaltung von Fälligkeitsterminen? Wer trägt das Zahlungsausfallsrisiko?
- Es gibt keine rechtliche Grundlage, wer wie aus unvollständig geleisteten Zahlungen (Teilzahlung) zu befriedigen wäre. Es ist auch zu beachten, dass Teilzahlungsbeträge zweckgebunden sein müssten, da diese sowohl einen Netz- als auch einen Energieanteil enthalten würden. Wie dies umsetzbar sein soll, ist für uns nicht erklärbar, wenn man von einem Zahlungsvorgang ausgehen würde.
Zu guter Letzt sollte in § 40 a Abs. 1 der Begriff „Endkunde“ durch „Endverbraucher“ ersetzt werden.
Satz 5 des Abs. 1: Bei den kalkulatorischen Mehrkosten, die dem Lieferanten auf Grund von gesetzlichen Abnahmeverpflichtungen entstehen, soll wohl eine Bestimmung aus dem Elektrizitätsbereich ins GWG übernommen werden. Da im GWG derzeit keine dem „Ökostrom“ vergleichbaren Regelungen bestehen und auch derzeit keine dahingehenden Gesetzesinitiativen bekannt sind, stellt sich hier grundsätzlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Aufnahme einer „gesetzliche Präventivregelung“. Bereits jetzt wird die österreichische Wirtschaft mit hohen Energieabgaben und gesetzlich verpflichtenden Stützungstarifen belastet. Gerade im Angesicht der herrschenden wirtschaftlichen Situation ist schon die bloße Andeutung allfälliger künftiger Mehrkosten aus gesetzlichen Abnahmepflichten äußerst kontraproduktiv und wird daher abgelehnt.
Keinesfalls zu akzeptieren ist jedenfalls, dass durch eine solche Bestimmung im Falle der Einführung derartiger Kosten diese vom Lieferanten nicht gesondert ausgewiesen werden dürfen. Ein getrennter Ausweis ist vielmehr im Hinblick auf eine umfassende, ausführliche und transparente Preisinformation an die Kunden sinnvoll und notwendig.
Zu § 40a Abs. 2 GWG
Die in § 40a Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung hinsichtlich Informations- und Werbematerial sowie der Ausgestaltung von Rechnungen wird als überschießend (Überregulierung) und inhaltlich zu unbestimmt abgelehnt. Dies nicht zuletzt deshalb, da alle betroffenen Unternehmen dadurch einem nicht einschätzbaren Risiko betreffend den diesbezüglichen Aufwand ausgesetzt sind.
Es ist hier eine unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu befürchten, weil gerade im Massenkundengeschäft jede Änderung (von Rechnungen) enorme EDV-Umstellungskosten verursacht. Diese Anpassungskosten müssen sich somit in den Netztarifen bzw. in den Preisen wieder finden; dies führt folglich wieder zu erhöhten Kosten für die Konsumenten.
Darüber hinaus greift eine behördliche Regelung über die konkrete Gestaltung von Werbematerial in unverhältnismäßiger Weise in die Privatautonomie der Unternehmen ein.
Es gibt bereits starke gesetzliche Vorgaben über die Inhalte von Gasrechnungen. Die Rechnung stellt für den Energielieferanten ein zentrales, unternehmensspezifisches Kommunikationsmittel zum Kunden dar. Eine Vereinheitlichung nach Vorgaben einer Verordnung in einem Kernbereich des Wettbewerbs einzuführen, wird auf das Nachdrücklichste abgelehnt. Gleiches gilt für die Vereinheitlichung von Informations- und Werbematerial.
Da ohnedies ausreichende gesetzliche Regelungen vorliegen, erscheint eine Verordnungsermächtigung keinesfalls erforderlich und würde den Wettbewerb mit Sicherheit behindern, wenn beispielsweise alle Lieferanten ihr Informations- und Werbematerial gleichartig gestalten müssten.
Die Verordnungsermächtigung ist aus unserer Sicht zudem verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass außer der Gas- und Strombranche keiner anderen Branche derartige Vorgaben für die Gestaltung von Werbe-, Infomaterial und Rechnungen vorgeschrieben werden, dies also gleichheitswidrig ist, stellt diese Regelung auch einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus erscheint die Verordnungsermächtigung auch reichlich unbestimmt, insb. hinsichtlich der "weiteren Informationspflichten".
Im Zusammenhang mit der noch nicht abgeschlossenen Diskussion über das 3. Binnenmarktpaket wird auch darauf verwiesen, dass im London-Forum eine Arbeitsgruppe für Rechnungslegung (Billing) gegründet wurde, die europäische Standards etc. festlegen soll. Das London Forum ist ein von der Europäischen Kommission initiiertes und geführtes Forum zum Zwecke der Involvierung aller Stakeholder (auch Konsumentenschützer und Regulatoren), eine vorzeitige Umsetzung ist daher wegen absehbarer Inkompatibilitäten zu hinterfragen.
Zu § 40 a Abs. 4
Von der Erdgaswirtschaft wird gefordert, dass die mit der Datenübermittlung bei den Netz-betreibern anfallenden Kosten im Rahmen der Tarifierung anerkannt werden. Einer unentgeltlichen Weitergabe der gemessenen Lastprofile an die Netzbenutzer wird nur dann zugestimmt, wenn die Daten elektronisch und ohne zusätzlichen Aufwand übermittelt werden können. Für alle übrigen Fälle fordern die Netzbetreiber ein aufwandsorientiertes Entgelt verrechnen zu dürfen, sollten diese Kosten nicht bei der Tarifierung der Systemnutzungstarife anerkannt werden. Zu klären ist auch, wie oft und für welchen Zeitraum die gemessenen Lastprofile den Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.
Zu § 40a Abs. 4 GWG
Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, warum der Netzbetreiber die Informationen, die gemäß Abs. 3 in jeder Rechnung enthalten sein müssen, auf Anfrage unentgeltlich erteilen muss. Der unentgeltlichen Zurverfügungstellung wird nur bei elektronischer Übermittlung im Datenformat des Netzbetreibers zugestimmt. Ansonsten muss dem Netzbetreiber das Recht eingeräumt werden, ein aufwandsorientiertes Entgelt verrechnen zu dürfen; in eventuell ist sicherzustellen, dass die dadurch verursachten Kosten zur Gänze als Netzkosten im Rahmen der Tarifierung anerkannt werden. Zudem ist auch klarzustellen, wie oft der Netzbetreiber derartige Anfragen zu beantworten und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen hat.
Die Anerkennung sämtlicher durch diese Novelle bei den Netzbetreibern anfallenden Kosten hat jedenfalls im Rahmen der Tarifierung zu erfolgen.
Zu § 40 b Informationspflicht des Netzbetreibers
Die im Abs. 3 vorgesehene Informationspflicht des Netzbetreibers an die Lieferanten und die Bilanzgruppenverantwortlichen sollte auf Anregung der Gaswirtschaft im Zuge des Clearings und nicht über eine zentrale Zählpunktdatenbank abgewickelt werden.
Zu § 40b Abs. 1 GWG
Die gesetzliche Regelung weitgehender Informationspflichten des Netzbetreibers wird abgelehnt. Es ist nicht Aufgabe der Netzbetreiber Aktivitäten zur Förderung des Wettbewerbes zu setzen; dies widerspricht dem liberalisierten Marktmodell Netzbetreiber haben vielmehr eine neutrale Rolle am Markt einzunehmen (Stichwort: Nichtdiskriminierung).
Darüber hinaus ist diese Bestimmung auch überschießend, wenn verlangt wird, dass vom Netzbetreiber auch über Internetadressen von Bundesarbeiterkammer, WKÖ, Landwirtschaftskammer sowie die Servicehotline und den Tarifkalkulator der ECG zu informieren ist. Zu hinterfragen ist auch der Gehalt derartiger Informationen, wenn sie einmal im Jahr erfolgen und somit deren Aktualität in Frage zu stellen ist.
Eine Übermittlung eines Informationsblattes mit der Rechnung würde bei Rechnungslegung durch den Lieferanten ohnehin nicht erfolgen. Somit wäre für den Netzbetreiber eine gesonderte Versendung an die Kunden (zusätzliche jährliche Massenaussendung) erforderlich, die mit enormen Kosten verbunden ist.
Wenn es um eine effiziente und kostengünstigere Informationsübermittlung an die Konsumenten gehen soll, sollten bestehende Kommunikationskanäle, wie zB. Kundenzeitungen, genützt werden dürfen.
Art 2 der Erläuternden Bemerkungen zum Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz befasst sich in Z 5 (zu § 40b GWG) mit der Verpflichtung der Netzbetreiber, ihre Kunden auf die in ihrem Netzbereich tätigen Lieferanten hinzuweisen.
Dies ist zu streichen, da sich diese diskriminierende Verpflichtung im Gegensatz zu einer Vorfassung richtigerweise im aktuellen Entwurf zum Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz nicht mehr wiederfindet.
Zu § 40b Abs. 2 GWG
Die diesbezügliche Verordnungsermächtigung wird aus weitgehend gleichen Gründen wie jenen zu § 40a abgelehnt, insbesondere sei auch darauf hingewiesen, dass die Verordnungsermächtigung reichlich unbestimmt ist.
Zu § 40b Abs. 3 GWG
§ 40b Abs. 3 soll zukünftig die Verpflichtung der Netzbetreiber vorsehen, die nach § 40a GWG für die Lieferanten und BGV notwendigen Daten, insb. Zählerwerte und die Zählpunktbezeichnung, im Wege der Verrechnungsstelle in nicht diskriminierender Weise laufend und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Völlig unklar ist der Zweck und Mehrwert der Übermittlung dieser Daten „im Wege der Verrechnungsstelle“, zumal bereits derzeit jedem Strom- und Gashändler die für die Verrechnung seiner Kunden notwendigen Daten zur Verfügung gestellt werden.
Diese Bestimmung, die in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf fälschlich als „Abs. 2“ bezeichnet wird, zielt ganz offensichtlich darauf ab, die Verrechnungsstelle mit Aufgaben der Durchführung des Lieferantenwechsels zu beauftragen.
Genau aus diesem Grund erweist sich die Regelung jedoch gleich mehrfach als problematisch:
So soll durch die Regelung des § 40b GWG die Verrechnungsstelle mit Aufgaben betraut werden, die mit den Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren iS des § 33b GWG in Wahrheit nichts zu tun haben. Solcherart ist diese Tätigkeit in keinster Weise durch die Konzessionierung als Bilanzgruppenkoordinator gedeckt. Auch ist kein zwingender Zusammenhang ersichtlich, weshalb die neue Aufgabe gerade durch den Bilanzgruppenkoordinator wahrzunehmen wäre.
Zwar läuft § 40b Abs. 3 GWG im Ergebnis auf eine Inpflichtnahme des Bilanzgruppenkoordinators (der Verrechnungsstelle) mit der Abwicklung des Lieferantenwechsels hinaus, auf welche - infolge des Vorliegens einer hoheitlichen Betrauung - das BVergG 2006 nicht anwendbar ist. Gleichwohl ergibt sich aus den grundlegenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, konkret dem Allgemeinen Diskriminierungsverbot sowie den Grundfreiheiten, dass auch die hoheitliche Betrauung mit solchen Aufgaben nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien zu erfolgen hat (vgl zur hoheitlichen Vergabe von Glücksspielkonzessionen VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035).
Bei der Konstruktion des § 40b Abs. 3 GWG handelt es sich um die Einräumung besonderer und ausschließlicher Rechte an die Bilanzgruppenkoordinatoren und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit iSd Art 43 EG, Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG); die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rechtfertigung, weshalb die Aufgabe gerade durch die Verrechnungsstellen wahrzunehmen ist, ist aber nicht ersichtlich. Gemeinschaftsrechtlich geboten wäre vielmehr die öffentliche Ausschreibung der Dienstleistung betreffend die geplante EDV-Plattform. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausschreibung der Konzession als Ökostromabwicklungsstelle nach § 14 Abs. 3 ÖSG.
Auch lässt die Neuregelung völlig außer Acht, dass den Verrechnungsstellen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wechselprozesses Aufwendungen entstehen würden, so Investitionen in die EDV und Kosten des laufenden Betriebes. Wer diese Kosten tragen soll, bleibt völlig ungeregelt. Eine Abgeltung über das Clearingentgelt iSd § 33e GWG scheitert jedenfalls daran, dass wie ausgeführt kein Zusammenhang mit den Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators iSd § 33b GWG besteht. Es besteht die Gefahr, dass diese Kosten dieser neuen Aufgaben letztlich der Konsument wird tragen müssen.
Erinnert sei an dieser Stelle auch an die Rsp. des VfGH zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Informationseingriffe im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000), in deren Lichte die Regelung sowie die dazu korrespondierende Regelung in § 42e GWG nicht hinreichend bestimmt erscheinen. Der VfGH fordert nämlich eine ausreichend präzise, für jedermann vorhersehbare Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Aufgaben zulässig ist; diese muss in ihrem Determinierungsgrad über die sonst im Wirtschaftsrecht maßgebenden Anforderungen hinausgehen (VfGH 15.6.2007, G 147/06 ua; 9.12.2008, B 1944/07). Soll der vorliegende Plan tatsächlich verwirklicht werden, so wird dem Gesetzgeber nichts anderes übrig bleiben, als dass die zentrale EDV-Plattform im Gesetz detailliert geregelt wird.
Die Verpflichtung, "laufend Daten bereit zu stellen" erfordert wohl die Einrichtung eines Web-Portals, auf das Lieferanten und BGV zugreifen können. Das lässt vermuten, dass über diese Bestimmung wieder ein nationaler Datenpool geschaffen werden soll. In diesem Zusammenhang wird auf die Bedenken gegen die Einführung einer Zählpunktdatenbank im Jahr 2006 verwiesen und zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Auch der nunmehr vorliegende Entwurf lässt jegliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Geheimhaltung vermissen und nimmt den Kunden in Angelegenheiten, die keinem näher definierten Zweck dienen, in verfassungswidriger Weise jegliches Zustimmungs- oder Widerspruchsrecht. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte ohne eine Möglichkeit des Widerspruchs durch den Kunden verstößt gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt sind. Ein solches ist dem Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen und vermag auch die Erklärung in den Erläuterungen nicht zu überzeugen.
Die in Absatz 3 vorgesehene Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Verrechungsstelle ist in dieser Form verfassungswidrig. Die Regelung ist mit dem Grundrecht auf Datenschutz nicht vereinbar, es ist kein Zweck der Übermittlung dieser Daten vorgesehen und es fehlt an jeglicher sachlichen Rechtfertigung für eine derartige Regelung. Die Regelung in der vorliegenden Form wird daher abgelehnt.
Zumindest ist die Wendung „im Wege der Verrechnungsstelle“ zu streichen und ist „laufend“ als im Zuge des Clearings zu verstehen. Die angefachte Datenübermittlung darf nicht zu einer zentralen Zählpunktdatenbank führen.
Die „laufende“ Informationspflicht der Netzbetreiber in § 40b (3) an die Lieferanten und BGV ist vor deren gesetzlicher Inkraftsetzung zu standardisieren, will man die entsprechenden Netzbetreiberdaten verpflichtend in alle Abrechnungsprozesse der Lieferanten einbauen. Mangelnde Standardisierung in diesem Bereich würde zwangsläufig mit enormen Manipulationskosten einhergehen.
Die Regelung des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Bestimmungen ist in verfassungswidriger Weise unsachlich.
Zu § 42 e Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
Gerade in der Gaswirtschaft ist mit einem Wechsel des Lieferanten auch eine Änderung des Netzzuganges bzw. des Einspeisepunktes in die Regelzone verbunden. Aus Sicht der Gaswirtschaft ist daher bei größeren Kundenanlagen eine Kapazitätsprüfung erforderlich. Argumentiert wird, dass ein Wechsel des Anbieters ohne entsprechende Fristen und Stichtage nicht möglich ist.
In den Erläuterungen zu § 42 e GWG wird ausgeführt, dass eine Umstellung auf tägliches Clearing erforderlich wird, sofern der Wechsel ab Stichtag innerhalb von drei Wochen abgewickelt werden soll. Eine Umstellung auf tägliches Clearing ist aus Sicht der Erdgaswirtschaft technisch nicht machbar aber auch nicht notwendig, da schon jetzt bei einem Neueinzug oder Umzug eines Kunden die Umstellung täglich möglich ist.
Zu § 42e GWG
1. Verordnungsermächtigung der ECK:
Rechtlich besonders kritisch zu sehen ist die Ermächtigung der E-Control Kommission zur Erlassung von Verordnungen. Unter Hinweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Erteilung von Verordnungsermächtigungen für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag als bedenklich sieht (6.10.2006 G151/05 u.a., VfSlg 17.961), sollte die diesbezügliche Bestimmung nochmals überdacht werden.
2. Verkürzung der Wechselfrist auf 3 Wochen:
Die Verkürzung des Wechselprozesses auf drei Wochen zum jetzigen Zeitpunkt wird aus Kundensicht positiv und aus Netzbetreibersicht kritisch gesehen, zumal in Österreich in den vergangenen Jahren ein gut funktionierender Wechselprozess implementiert wurde (mit kürzest möglicher Wechselfrist von 4 Wochen und Wechselstichtagen) und derzeit auf EU-Ebene (zB. London Forum) ein einheitlicher Wechselprozess angestrebt wird. Einem diesbezüglichen Ergebnis jetzt vorzugreifen und eine neuerliche Novellierung und aufwendige Änderungen zu riskieren, ist nicht sinnvoll. Damit werden wieder nicht unerhebliche Kosten auftreten.
Eine Änderung der Dauer des Lieferantenwechsels sollte jedenfalls erst mit der Umsetzung der endgültig in Kraft getretenen 3. EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie erfolgen, damit allfällige mehrfache Adaptierungen und damit Rechtsunsicherheiten und Kosten vermieden werden. Generell sollte bei der Gestaltung von Marktprozessen auf die europäische Einheitlichkeit geachtet werden.
Durch die an den Tag gelegte zeitliche Dynamik - langfristig ausgelegte Regelungen werden oft vor Wirksamwerden bereits wieder abgeändert - wird eine Stabilisierung der erforderlichen Prozesse verunmöglicht. Die Auswirkung sind höhere Administrationskosten und man-gelnde Prozess-Qualität. Dies verursacht eine wachsende Unzufriedenheit der Kunden. Insbesondere dem Gasmarkt, der im Gegensatz zum Strommarkt in intensivem Substitutions-Wettbewerb mit anderen Energieformen (zB. Heizöl) steht, fügen diese Vorgangsweisen nachhaltig nicht mehr gut zu machende Schäden zu.
Die Verkürzung der Wechselfrist auf 3 Wochen (der Wechsel an jedem Kalendertag) verur-sacht einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und Kosten bei den Netzbetreibern, die letztendlich der Netzkunde zu tragen hat.
Die Regelung ist nicht abschließend durchdacht, da der vorliegende Entwurf keine Über-gangszeitraum für eine Verkürzung der Wechselfrist vorsieht und die jetzt vorgesehene Umsetzung vor allem im Clearingbereich viele offene Fragen aufwirft. Organisatorisch ist eine Umsetzung ohne Übergangsfrist jedenfalls nicht machbar, da sich die Branche erst auf die Umsetzung vorbereiten muss. Sinnvoll ist daher eine Umsetzung erst in zeitlicher Abfolge mit der Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets in nationales Recht.
Zum § 57 Abs. 1 GWG
In der Praxis treten gelegentlich Fälle auf, wonach Dienstbarkeitsbestellungsverträge, welche vor mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wurden, nicht grundbücherlich intabuliert wurden. In der Folge kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, weil die bloß obligatorischen Rechte nicht auf Rechtsnachfolger jenes Liegenschaftseigentümers, mit welchem der Netzbetreiber den privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, überbunden wurden. Weigert sich der neue Eigentümer, einen Servitutsvertrag abzuschließen und stehen keine gelinderen Mittel zu Verfügung, so ist ein Enteignungsantrag zu stellen, welcher sowohl den zukünftigen als auch auf den rückwirkenden Gebrauch des Grundstückes legitimiert.
Da die herrschende Meinung den Enteignungstatbestand auf die Erhaltung und den Betrieb von Fern- oder Verteilerleitungen erstreckt sieht, sollte dies aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit für die Behörde und für die Parteien des Verfahrens legistisch im Gesetz sowie in den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich verankert werden.
Aus diesem Grund schlagen wir nachstehende Formulierung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Satz 1 GWG, welcher die Voraussetzungen der Enteignungen regelt, vor:
„(1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung, die Erhaltung sowie den Betrieb der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ […]
In den Erläuternden Bemerkungen sollte schließlich darauf hingewiesen werden, dass die gegenständliche Ergänzung lediglich einer Klarstellung der ohnedies bereits geltenden Rechtslage dient.
3. Änderung des E-RBG (Art 3 des Entwurfes)
Zu § 16 Abs. 1 Z 31 E-RBG
Die in § 42e GWG (und 47a ElWOG) enthaltene Verordnungsermächtigung für die Energie-Control Kommission soll durch eine entsprechende Verfassungsbestimmung in § 16 E-RBG abgesichert werden. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH zur Erteilung von Verordnungsermächtigungen an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (6.10.2006 G151/05 u.a., VfSlg 17.961) , ist die Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 31 äußerst kritisch zu sehen.
Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass mit Inkrafttreten des Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes die jeweiligen Wechselverordnungen im Strom- und Gasbereich adaptiert werden müssen.
Wärme- und Kälteleitungsgesetz
Gesetzestext des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in der Fassung, die am 10.07.2008 im Plenum des Nationalrates beschlossen wurde
- Gesetzestext in der Fassung 10.07.2008 im Plenum des Nationalrates beschlossen
- Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
- Stellungnahme
- das Budgetbegleitgesetz 2012 wurde am 07.12.2011 kundgemacht (BGBl I 112/2011)
Am 09.07.2008 hatte man sich politisch darauf geeinigt den Gesetzesentwurf ohne vorherige Beschlussfassung im Ministerrat, mittels Initiativantrages sofort ím Plenum des Nationalrates zu diskutieren und zu beschließen.
Seitens der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik wurden nachstehende Anmerkungen an GS Kopf mit dem Ersuchen um Berücksichtigung übermittelt:
Sehr geehrter Herr Abgeordneter!
Danke für die kurzfristige Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nachstehend unsere wichtigsten Anliegen zum Wärme- und Kälteleitungsbaugesetz mit der dringenden Bitte um Berücksichtigung unserer Anliegen:
Die Förderung von Fernwärme- bzw. kälte soll die Reduktion der CO2 Emissionen sowie die Steigerung der Energieeffizienz zum Ziel und Zweck haben. Es ist daher völlig irrelevant ob die Wärme oder Kälte privat, öffentlich oder eben industriell genutzt wird. Somit ist eine Gleichsetzung der öffentlichen Fernwärmenutzung mit der innerbetrieblichen Wärmenutzung im Sinne der Gleichbehandlung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung, nämlich der Energieeffizienz und der Reduzierung von CO2, vozusehen. Wir haben den Eindruck, das die im Titel erfreulicherweise vorgenommene Erweiterung des Regelungsgegenstands im Text nicht bzw nicht ausreichend Niederschalg gefunden hat.
1) § 1 Ziele
- In § 1 Abs 1 Zif 5 wird die Förderung industrieller Wärme- und Abwärmepotentiale besonders betont, de facto finden sich aber eine Reihe von Bestimmungen, welche die Förderung der Nutzung industriellen Projekte ausschließen:
- die Fördervoraussetzungen in § 4 sind nach wie vor ausschließlich auf Fernwärme abgestimmt.
- die Einschränkungen auf Fernwärme zieht sich durch den gesamten § 4 (Fernwärmeprojekte, Endverbraucher mit Fernwärme oder Kälte versorgt etc.) und sollte angepasst werden, damit die Nutzung industrieller Abwärme überhaupt gefördert werden kann.
§ 2 Anwendungsbereich:
- § 2 ist offenbar vom Gedanken getragen, die von der UFI geförderten Tatbestände nicht mehr zu fördern. Inbesondere ist auch die innerbetriebliche Nutzung von Abwärme wieder von der Förderung ausgenommen (auch, wenn durch eine eigene Gesellschaft durchgeführt). § 2 Abs 2 zif 2 ist zu streichen. Die Förderung innerbetrieblicher Abwärme darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Doppelförderung nach dem neuen BG und dem UFG ist ohnedies ausgeschlossen.
- innerbetriebliche Nutzung von Abwärme ist ebenso wie Anlagen auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm von der Förderung ausgenommen; für diese Anlagen ist eine Unterstützung nach dem Umweltförderungsgesetz vorgesehen. Da diese Förderung aber nur Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer maximalen Engpassleistung von 2 Megawatt, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden, in Anspruch genommen werden kann sollte die Nutzung der betrieblichen Abwärme nicht generell von der Förderung nach dem Fernwärmeausbaugesetz ausgeschlossen werden
- die Problematik von rückwirkenden Förderungen muss beihilferechtlich geprüft werden
- § 2 Abs 2 Z2: Solange die innerbetriebliche Abwärmenutzung keiner gleichwertigen Förderung (50vH in belasteten Gebieten nach IGL) unterliegt, kann diesem Ausnahmetatbestand nicht zugestimmt werden und somit muss diese Ziffer gestrichen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Energietechnisch und klimapolitisch ist es unerheblich, ob Projekte innerhalb oder außerhalb von Konzernen realisiert werden. Im § 3 sind daher die Definitionen für Fernwärme gemäß Z. 2 und für Fernkälte und Z. 5 entsprechend anzupassen
§ 4 Förderungsvoraussetzungen
- Wir danken für die Streichung des Erfordernisses, dass es zwei vom Wärmelieferanten verschiedene Abnehmer geben muss (§ 4 Abs 1 Z 1 lit a). Bitte diesen Punkt auf jeden Fall so aufrechterhalten.
- Die Förderungsvoraussetzungen in § 4 zielen ihrer Diktion nach wie vor ausschließlich auf Fernwärme ab, ohne die innerbetriebliche Abwärmenutzung zu berücksichtigen. Die Einschränkung auf Fernwärme zieht sich durch den gesamten § 4 (Fernwärmeprojekte, Endverbraucher etc.) und sollte so abgeändert werden, dass auch die Nutzung industrieller Abwärme gefördert werden kann. Es ist unerheblich, ob Projekte innerhalb oder außerhalb von Konzern durchgeführt werden sollen.
- Zusätzlich sollte in die Förderungsvoraussetzungen aufgenommen werden, dass das neue Fernwärmeprojekt keine bestehenden leitungsgebundenen Erdgas- oder Fernwärmenetze konkurrenziert. Ausnahmen könnten für den Fall vorgesehen werden, dass die Anschlussdichte für die geplante Anlage mindestens ein Kilowatt je Laufmeter Leitungslänge beträgt
- § 5 Abs 4 sieht vor, dass Förderungen aus anderen Förderquellen (z.b. Landesförderungen) in die Höhe der Förderung nach dem Wärme/Kälte/Gesetzt angerechnet werden. Doppelförderungen sind demnach der Höhe nach ausgeschlossen. Die ex lege Ausnahme der innerbetrieblichen Abwärme ist daher nicht erforlich, um Doppelförderungen auszuschließen, sie ist in dieser generellen Form eine Diskriminierung der Betriebe.
Es gibt noch eine Reihe von Unklarkeiten gibt, die abgearbeitet werden müssten. Dazu möchte ich beispielhaft anführen:
- Die Formulierung müssen präzisiert werden. Oft ist nur von "Fernwärmeprojekten" die Rede. Offenkundig wurde mehrfach auf Fernkälte vergessen! Z.b. § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 6 Abs 3; § 10 etc.
- Positiv ist, dass gem Definition § 3 (inbs. zif 7 Infrastrukturanlagen) nunmehr alle Investitionen in ein System (mit Ausnahme der Erzeugung) förderbar sind. Hierbei sollte aber z.B. der Wärmetauscher, mit dem man „Abwärme“ für „(Fern)Wärmenutzung“ umformt, auch erwähnt werden.
- Bezüglich Verfahren, Planungssicherung, Abwicklung, etc. gibt es eine Reihe von Unklarheit, die die Abwicklung in der Praxis erschweren könnten:
Wie werden Anträge gereiht? (z.b.first come, first serve oder -sinnvollerweise-CO2 nach anderen Kritieren wie CO2-Einsparung)
wie lange dauert ein Beschluß/Prüfungsverfahren (eine max. Prüfungszeit vorgeben?)
Auskunft über noch zur Verfügung stehende Fördermittel: für Projekte mit einer Investitionssumme < 500kEuro kann eine Abwicklungsstelle eingeschaltet werden (§9), die dem Antragsteller Auskunft über noch zur Verfügung stehende Fördermittel gibt
Wie läuft es bei Projekten > 500k Euro ab?
Fernwärme- und Fernkälteleitungsausbaugesetz – Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich
Allgemeines
Im Ministerrat vom 7.5.2008 wurde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragt, ein Leitungsausbaugesetz für Fernwärme und Fernkälte auszuarbeiten. Ab 1.1.2009 soll mit einem jährlichen Fördervolumen von maximal 60 Millionen Euro eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden.
Ziel des Gesetzes ist, das bestehende Energie- und CO2-Einsparpotenzial zu nutzen. Dabei soll insbesondere der auf Energiekonzepten basierende Leitungsausbau forciert werden.
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt den Grundansatz eines Fördergesetzes für Fern- und Nahwärme sowie Fern- und Nahkälte mit der Intention der CO2- und Primärenergieträgereinsparung grundsätzlich.
Die Finanzierung aus dem allgemeinen Budget ist dabei essentiell. Im Hinblick auf die mehrjährigen Geltung des Gesetzes erscheint uns die vorgesehene Dotation von 60 Mio € p.a. auch nicht zu knapp bemessen.
Im Einzelnen sehen wir drei förderwürdige Bereiche:
- Fernwärme,
- Nahwärme und
- innerbetriebliche Wärmeverwertung (Analoges gilt für Kälte)
Aus Sicht der WKÖ sollte ein Fördergesetz, das mit dem Klimaschutzziel argumentiert wird, jedenfalls jene Bereiche, die den größten CO2-Einsparungseffekt bringen, nämlich die interne Nutzung sowie die Nahwärmenetze berücksichtigen.
Um langfristige Planungssicherheit zu gewährleisten erscheint uns der Förderzeitraum von 10 Jahren sinnvoll.
Eine kumulative Förderung von Fernwärmeausbauprojekten, Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen ist sicherzustellen.
Die Konzentration auf einige wenige Großprojekte ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll, ebenso wenig regionale Aufschlüsselungen. Stattdessen wäre eine Steuerung über den Einsparungseffekt (CO2, Energie) zu bevorzugen.
Jedenfalls muss eine Prüfung der Vereinbarkeit dieses Fördergesetzes mit EU-Beihilfenrecht aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgen.
Als Abwicklungsstelle würde die WKÖ in Analogie zur Investitionsförderung nach Ökostromgesetz, jetzt auch KWK-Gesetz, der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG den Vorzug geben.
Die Wirtschaftskammer Österreich wurde bereits in den Entstehungsprozess des Gesetzesentwurfes eingebunden. Einige der von uns vorgeschlagenen Änderungen wurden bereits in den Begutachtungsentwurf übernommen.
Nachstehend jene Punkte die aus Sicht der WKÖ einer Anpassung bedürfen.
Zu den Bestimmungen im Detail
§ 1 Abs. 2 Ziele
Diese Regelung sieht vor, den zusätzlichen Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieeinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Förderung nur für den Ersatz bestehender Wärme- oder Kälteanlagen durch neue Leitungssysteme möglich ist. Gerade bei neuen Projekten, wie beispielsweise bei neuen Wohnsiedlungen oder Gewerbeparks, wo es noch keine Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung gibt, ist der Einsatz von Fernwärme oder Fernkälte besonders attraktiv. In der Regelung sollte daher klargestellt werden, dass nicht nur bestehende Objekte, sondern auch neue Anlagen gefördert werden können.
Die Errichtung der Infrastrukturen für die Nutzung leitungsgebundener Energieträger ist mit erheblichen volkswirtschaftlichen Kosten verbunden. Es ist daher sicherzustellen, dass durch die Förderung keine Investitionen in parallele Leitungsnetze wie zB Nahwärmenetze in einem bereits mit Erdgas versorgten Gebiet ausgelöst werden. Parallele Leitungsnetze würden gesamtwirtschaftlich nur zu einer unwesentlichen Verringerung der CO2-Emissionen bei hohem Kapitaleinsatz führen.
Dem § 1 sollte daher eine zusätzliche Regelung angefügt werden, wonach kein Konkurrenzverhältnis zu bestehenden leitungsgebundenen Energieversorgungsanlagen im künftigen Versorgungsgebiet geschaffen werden darf, sollte die Wärme ausschließlich aus Kesselanlagen ohne nachgeschaltete Stromerzeugung kommen.
§ 1 Abs 1 Z 6
Soweit kleinräumige bzw. regionale (gemeint lokale) Wärmeversorgungen im ländlichen Raum auf Basis erneuerbarer Energieträger durch die betriebliche Umweltförderung im Inland gefördert werden, sind diese im gegenständlichem Gesetz nicht zu berücksichtigen.
§ 1 Abs 2
Die bestehende Formulierung zielt nur auf die Substitution des Bestandes an Wärme- und Kälteanlagen ab, nicht jedoch auf den Anschluss von Neubauten. Um hier keine unbeabsichtigte Beschränkung zu bewirken, sollte der letzte Satz des Abs 2 wie folgt lauten:
„… weniger CO2 Emissionen verursacht, als durch die ersetzten beziehungsweise alternativen Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.“
§ 2 Anwendungsbereich
Die innerbetriebliche Nutzung von Abwärme ist ebenso wie Anlagen auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm von der Förderung ausgenommen. Für diese Anlagen ist – so wie bisher – eine Unterstützung nach dem Umweltförderungsgesetz vorgesehen. Diese Förderung können allerdings nur Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer maximalen Engpassleistung von 2 Megawatt, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden, in Anspruch nehmen. Die Nutzung der betrieblichen Abwärme sollte daher nicht generell von der Förderung nach dem Fernwärmeausbaugesetz ausgeschlossen werden.
§ 2 Abs 1
Der Entwurf sollte jedenfalls auf die Problematik von rückwirkenden Förderungen beihilferechtlich geprüft werden.
§ 2 Abs 2
Vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen zum gegenständlichen Begutachtungsentwurf getroffenen Aussagen zur Zielsetzung des Gesetzes, nämlich das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotenzial zu nutzen, und durch einen forcierten Leitungsausbau auch die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zu verstärken, erscheint der geplante Anwendungsbereich des Gesetzes als widersprüchlich.
Im Sinne der Rechtssicherheit muss jedenfalls durch die Formulierung im Gesetz eine klare Abgrenzung zur UFI gegeben sein.
§ 2 Abs 2 Z1
„Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
1. Fernwärme- [und Fernkälteanlagen und] –netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden.“…
Diese Formulierung ist unbedingt zu präzisieren, es gibt Fernwärme- und Fernkälteanlagen und –netze, die auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, zur Abdeckung der Leistungsspitzen und von Ausfallsreserven meist Kessel mit Erdgas oder Heizöl benötigen. Es wird vorgeschlagen den Begriff „ausschließlich“ durch „vorwiegend“ zu ersetzen und zu Ergänzen, dass sich die Definition nicht auf Spitzen- bzw. Ausfallskessel bezieht.
§ 2 Abs 2 Z2
Solange die innerbetriebliche Abwärmenutzung keiner gleichwertigen Förderung (50vH in belasteten Gebieten nach IGL) unterliegt, kann diesem Ausnahmetatbestand nicht zugestimmt werden und somit muss diese Ziffer gestrichen werden.
§ 2 Abs 2 Z 1 a
Der Begriff „Infrastrukturleitung“ ist im Entwurf nicht definiert und ist zu ersetzen: Gemeint ist hier die Anschlussleitung, daher muss der Begriff „Infrastrukturleitung“ durch den Begriff „Anschlussleitung“ ersetzt werden.
Vorschlag für § 3 Z 12 neu: Anschlussleitungen sind Leitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen, sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Die Belieferung eines einzelnen Großkunden mit Wärme oder Kälte ist oft effektiver als die Versorgung einer ganzen Siedlung. Die im § 4 Abs. 2 Z.1a) vorgesehene Einschränkung der Förderung auf „mindestens zwei Endverbraucher“ bzw. der Ausschluss von „konzernmäßig verbundenen Unternehmen“ ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Energietechnisch und klimapolitisch ist es unerheblich, ob Projekte innerhalb oder außerhalb von Konzernen realisiert werden.
Im § 3 sind daher die Definitionen für Fernwärme gemäß Z. 2 und für Fernkälte und Z. 5 entsprechend anzupassen.
§ 3 Z 2
Die Förderung von Fernwärme- bzw. Kälte sollte die Reduktion der CO2-Emissionen und Steigerung von Energieeffizienz zum Ziel und Zweck haben. Es ist daher völlig irrelevant ob die Wärme oder Kälte privat, öffentlich oder eben industriell, einem oder mehreren genutzt wird.
Der Absatz sollte im Sinne der Gleichbehandlung und der Energieeffizienz lauten:
2. „Fernwärme“ thermische Energie, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu einem oder mehreren Endverbrauchern transportiert wird;
§ 3 Z 3
Hier sollte die Begriffsbestimmung wie folgt ergänzt werden:
„Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung oder Erweiterung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen,…“
§ 3 Z 4
Der letzte Satz: "Der Wärmetauscher … ist Bestandteil des Hausanschlusses;" sollte ersetzt werden durch: "Die Übergabestation ist Bestandteil des Hausanschlusses“.
§ 3 Z 5
Hier wird für Kälteausbauprojekte eine Kälteleistung von mehr als 1 MW definiert. Dies erscheint sehr hoch, da Kälteprojekte bei Einzelprojekten sehr oft unter 1 MW Leistung liegen. Es wird vorgeschlagen, die Kälteleistung nicht zu begrenzen. Weiters ist zu präzisieren, dass Kälteprojekte nicht nur Projekte in Zusammenhang mit Kälteleitungen sind, sondern auch Kältezentralen einzelner Objekte. Diese Maßnahme trägt ebenfalls zur Reduktion des Strombedarfes bei.
§ 3 Z 7
Definition: "Infrastrukturanlagen" - diese Definition sollte zum besseren Verständnis detaillierter aufgegliedert sowie erweitert werden:
„Infrastrukturanlagen“ sind Infrastrukturleitungen und maschinentechnische Anlagen für die Infrastruktur:
- „Infrastrukturleitungen“ sind Leitungen mit einer Transportkapazität von mehr als
1 MW thermischer Nennlast. - „Maschinentechnische Anlagen für die Infrastruktur“ sind Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen, Pumpstationen, Speicher, Kältezentralen inklusive Kältespeicher und Rückkühlanlagen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden. Nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen.“
§ 3 Z 10
"Leitungsanlage" .... zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss nach Z 4 (d.h. die Fernwärmeübergabestation ist Bestandteil der Leitungsanlage).
§ 3 Z 12 (neu)
„Anschlussleitungen“ sind Leitungen zur zentralen Wärme- oder Kältequellen, sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen. (vgl. §2 Abs 2 Z 1 a)
§ 4 Förderungsvoraussetzungen
Die Förderungsvoraussetzungen in § 4 zielen nach wie vor ausschließlich auf Fernwärme ab, ohne die innerbetriebliche Abwärmenutzung zu berücksichtigen. Die Einschränkung auf Fernwärme zieht sich durch den gesamten § 4 (Fernwärmeprojekte, Endverbraucher etc.) und sollte so abgeändert werden, dass auch die Nutzung industrieller Abwärme gefördert werden kann.
Zusätzlich sollte in die Förderungsvoraussetzungen aufgenommen werden, dass das neue Fernwärmeprojekt keine bestehenden leitungsgebundenen Erdgas- oder Fernwärmenetze konkurrenziert. Ausnahmen könnten für den Fall vorgesehen werden, dass die Anschlussdichte für die geplante Anlage mindestens ein Kilowatt je Laufmeter Leitungslänge beträgt.
§ 4 Abs 2 Z1a
Der Absatz führt an, dass Vorraussetzungen für eine Förderung der Anschluss von zumindest zwei Endverbrauchern an ein Projekt und keine konzernmäßige Verbundenheit mit dem Fernwärmeunternehmen sei.
Diese Vorraussetzungen sind nicht nachvollziehbar und gehen an dem Ziel der Förderung sowie einer Gleichbehandlung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung vorbei. Ziel ist das Energie und CO2 Einsparungspotential zu nutzen; somit ist es völlig irrelevant ob die Wärme oder Kälte privat, öffentlich oder eben industriell genutzt wird. Auch eine Nutzung von Abwärme durch einen Großverbraucher sorgt für eine Reduktion des CO2-Ausstoßes und eine höhere Energieeffizienz, egal ob in einem oder außerhalb und muss von der Förderung umfasst sein.
Dementsprechend fordern wir eine Streichung der § 4 Abs 2 Z1a.
§ 4 Abs 2 Z1b
Der Absatz scheint problematisch, da auf KWK oder Kessel abgestellt wird - also anders anfallende Abwärme nicht erfasst wird. Allerdings wird seitens der Industrie seit vielen Jahren Abwärme aus Kühlwasserkreisläufen von Öfen in Fernwärmenetze ausgekoppelt.
Deshalb fordern wir einen allgemeineren Ansatz, um andere und nicht bedachte Wärme-(Kälte) –quellen nicht auszuschließen.
§ 4 Abs 5
Der Begriff „Fernwärmeanschlussgebiet“ ist zu definieren.
Bei "Neuprojekten" ist ein bisher noch nicht mit Fernwärme erschlossenes Gebiet jedenfalls noch nicht als "Fernwärmeanschlussgebiet" ausgewiesen. Dies geschieht eventuell im Zuge der Aufschließung meist aber erst danach - insbesondere bei Widerstände von Mitbewerbern.
Ein Mitbewerber kann daher jedes Projekt verhindern bzw. massiv beeinflussen, wenn als Fördervoraussetzung der Bestand eines Fernwärmeanschlussgebietes vorausgesetzt wird.
Dass ein aufgeschlossenes Gebiet im Nachhinein als Fernwärmeanschlussgebiet beschlossen werden muss, ist zu unterstützen.
Daher sollte dieser Punkt wie folgt zu formulieren:
…“Die Gewährung einer Förderung kann daran geknüpft sein, dass das Gebiet in dem das Vorhaben zum Tragen kommt eine Mindestanschlussdichte von 0,6 kW pro Trassenmeter aufweist. Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L erfüllen jedenfalls die Fördervoraussetzungen.“
§ 5 Art der Förderung
§ 5 Abs 2
Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 bis 3 kann die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen 35 vH bzw. 50 vH der gesamten Investitionskosten betragen. Damit stehen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 in Widerspruch zu den Regelungen des § 6 Abs 2 Ziffer 1 bis 3. Die unter § 5 angeführten 30% sollten auf 35% angeglichen werden. Eine Ergänzung in Bezug auf die Förderhöhe in Sanierungsgebieten von 50% sollte aufgenommen werden.
§ 6 Fördertatbestände
Die Höhe der Förderung ist sowohl für Fernwärmeausbauprojekte als auch für Infrastrukturleitungen und für Infrastrukturanlagen mit jeweils höchstens Euro 200.000 je Megawatt begrenzt. Die Förderung ist kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei dieser Investitionen umfasst. Damit können bei Ausschöpfung der Höchstgrenze von Euro 600.000 je Megawatt und einem geplanten jährlichen Budget von 60 Millionen Euro nur etwa 100 Megawatt an zusätzlichen Fernwärmeprojekten initiiert werden. Dies entspricht nur etwa zwei Prozent der derzeit österreichweit ausgebauten Fernwärme.
Eine Reihung der einzelnen Projekte nach Effizienzkriterien wie z.B. den spezifischen Kosten der CO2-Reduktion wird für die Vergabe der Fördermittel dringend angeraten.
Fernkälte ist in dieser Bestimmung teilweise nicht erwähnt (insbesondere nicht im Abs 3). Sofern es keinen klaren Grund für eine differenzierte Regelung gibt, sollten die Regelungen für Fernwärme durchgängig auch für Fernkälte gelten.
§ 6 Abs. 2 Z 1
Was unter einem „erheblichen Beitrag“ zu verstehen ist, bleibt unklar. In Hinblick auf die Rechtssicherheit erscheint es jedoch erforderlich, eine exakte Definition diesbezüglich vorzunehmen, da anderenfalls auch Sachverständige in einem Gutachten nicht festlegen können, ob ein erheblicher Beitrag vorliegt oder nicht. Weiters sollte ergänzt werden, dass auch die Einsparung von Strom eine Einsparung von Luftschadstoffen mit sich bringt.
Um Sanierungsgebiete mit besonderer Belastung mit einem höheren Prozentsatz zu fördern , sollte § 6 Abs. 2 Z 1, 2. Satz wie folgt geändert werden:
„Bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten gem. § 2 Abs 8 IG-L beträgt die Förderung jedenfalls 35% vH. Wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten,…“
§ 6 Abs. 2 Z 3
Der Wortlaut verweist unrichtiger Weise auf § 5, wobei davon auszugehen ist, dass § 6 gemeint ist. Es könnte daher gleich lautend wie bei § 6 Abs 2 Z 2 auf einen Verweis auf einen Paragraphen verzichtet werden, weil dadurch klar gestellt ist, dass § 6 gemeint ist.
§ 6 Abs 5
Die Formulierung dieses Absatzes erscheint intransparent. Die vorgenommenen Definitionen sollten noch präzisiert werden.
In der Praxis sind die operativen Gewinne bzw. Kosteneinsparungen und dergleichen entweder nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sowohl für den Förderungswerber als auch für die Abwicklungsstelle zu ermitteln. Darüber hinaus besteht ein derart breites Spektrum zur Ermittlung solcher Kostenfaktoren, dass praktisch jedes Ergebnis darstellbar ist. Die Streichung dieses Absatzes ist daher sinnvoll.
§ 8 Abwicklung der Förderung
Im § 8 Abs 3 erster Satz sollte unbedingt klargestellt werden, dass sich die Wortfolge „36 Monate danach“ auf den Baubeginn (und nicht auf den Zeitpunkt der Förderzusage) bezieht. Die derzeitige Wortwahl könnte so verstanden werden, dass das jeweilige Vorhaben spätestens 36 Monate nach der Förderzusage abzuschließen ist, was im Einzelfall zeitlich unrealistisch sein kann.
§ 10 Abwicklung der Förderung
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 11 muss das Förderansuchen auch Angaben über den vom Projekt erreichten Primärenergiefaktor enthalten. Das Berechnungsschema des Primärenergiefaktors war in früheren Entwürfen in einer eigenen „Anlage 1“ enthalten. Im gegenständlichen Gesetzentwurf fehlt dieses Bewertungsschema. Im Gesetz sollten jedenfalls ambitionierte Kriterien für eine effiziente Verwendung der eingesetzten Brennstoffe – auch für Biomasse – vorgegeben werden. Bei der Bewertung von Erdöl und Erdgas sind die tatsächlich von den Energieträgern verursachten Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen.
Auch im § 10 wurde – wohl versehentlich – teilweise auf die Fernkälte vergessen (etwa in Abs 2 Z 1 und 2).
§ 10 Abs 2
Die Ansuchen gemäß Z 1-19 sind sehr aufwändig, sowohl für den Ansuchenden als auch für die Überprüfung durch die Förderstelle. Eine Vereinfachung sollte angestrebt werden.
§ 10 Abs 2 Z 9
Diese Regelung sollte gestrichen werden und durch folgenden Punkt ersetzt werden, der bereits bei der Förderung von Biomasseprojekten erfolgreich eingesetzt wird:
Die Wirtschaftlichkeit eines Fernwärme- bzw. Fernkälteausbauprojektes kann dadurch sichergestellt werden, dass eine Mindestdichte (z.B. mindestens 0,6 kW/lfm Trasse siehe Biomasseprojekte) vorgeschrieben wird.
Diese Mindestanschlussdichte ist ein geeignetes Maß, um die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.
§ 10 Abs 2 Z 12
Der Begriff „sensitiver Energieträger“ findet keine ausreichende Erklärung (weder rechtlich noch technisch/wirtschaftlich) und sollte demnach klar definiert werden.
§ 10 Abs 2 Z 14
Die im Entwurf vorgesehene Regelung lässt dem Ziviltechniker einen allzu großen Berechnungs- bzw. Darstellungsspielraum in Bezug auf einzelne Projekte. Hier sollte ergänzt werden, dass diese Berechnung neben dem im Gesetz bereits vorgesehenen Ziviltechniker auch von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus den Fachgebieten Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Druckbehälter, Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen durchgeführt werden kann.
Im Sinne einer Gleichbehandlung von Projektwerbern ist es weiters erforderlich, entsprechende Berechnungsmethoden zu normieren. Es bietet sich diesbezüglich z.B. ein Verweis auf die ÖNorm EN 15316-4-5 an.
Ohne entsprechend klarem und einheitlichem Regulativ wird es den Ziviltechnikern überlassen, ein Projekt positiv darzustellen oder nicht.
§ 10 Abs 2 Z 15
Hier sollte auch das Ausmaß der Einsparung an elektrischer Energie angeführt werden, da durch eine möglichst große Einsparung an Strom indirekt ebenfalls ein wichtiger Beitrag zur Reduktion von Luftschadstoffen geleistet wird.
§ 12 Bedingungen und Auflagen
§ 12 Abs 2
...."Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein."
Hier besteht das gleiche Problem wie bei der Regelung in § 10 Z 9: „Infrastrukturleitungen“ sind oft keine Einnahmen zuzuschreiben, da sie erst die Voraussetzungen für den weiteren Fernwärmeausbau schaffen.
§ 12 Abs 3
Diese Bestimmung ist dahin gehend zu ergänzen, dass bei dokumentierten Verzögerungen, die nicht vom Förderungswerber zu verantworten sind, die Fristen gemäß § 8 Abs 3 erstreckt werden. Unvorhersehbare und für den Förderungswerber unabwendbare Umstände sollen nicht dazu führen, dass eine Förderung wegen Fristablaufs verwirkt wird oder zurückgefordert werden kann.
§ 13 Förderungsvertrag
In § 13 Z 1 sollten die Worte „oder unvollständig unterrichtet“ ersatzlos gestrichen werden.
In § 13 Z 2 sollte auf ein „grobes Verschulden“ abgestellt werden.
In § 13 Z 3 sollte das Wort „unverzüglich“ ersatzlos gestrichen werden.
In § 13 Z 4 sollte wiederum auf ein „grobes Verschulden“ abgestellt werden.
§ 13 Z 5
Eine Doppelförderung für Biomasseprojekte ist zu vermeiden. Dieser Absatz ist demnach zu streichen, um eine klare Abgrenzung zur UFI zu erreichen
VO der Energie-Control Kommission, mit der das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Leistungen der Erzeuger zur Beseitigung von Netzengpässen im Übertragungsnetz festgelegt wird (Netzengpassentgelt-Verordnung - NEP-VO)
Stellungnahme:
Allgemeines
Die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Netzengpässen ist schon nach der geltenden Rechtslage eine gesetzliche Aufgabe der Regelzonenführer. Zu diesen Maßnahmen zählen gemäß § 22 ElWOG neben der Ausnützung sämtlicher netztechnischer Möglichkeiten in besonderen Fällen auch die Erhöhung oder die Einschränkung der Erzeugungsleistung von Kraftwerken. Die Regelzonenführer müssen bei der Inanspruchnahme der Kraftwerke diskriminierungsfrei vorgehen und sich bei der Auswahl der Erzeugungseinheiten ausschließlich an sachlichen Kriterien orientieren.
Mit der nunmehr vorliegenden Netzengpassentgelt-Verordnung wird den Regelzonenführern aufgetragen, unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsstandards für den Netzbetrieb eine möglichst effiziente und kostengünstige Vorgangsweise bei Anordnungen zur Beseitigung von Netzengpässen zu wählen. Bezogen auf die einzelnen Kraftwerkstypen werden zusätzlich exakte Rechenregeln für die Ermittlung des wirtschaftlichen Nachteils vorgegeben, die den Betreibern von Erzeugungsanlagen im jeweiligen Einzelfall zu ersetzen sind.
Die gegenständliche Verordnung konkretisiert die Verpflichtung der Netzbetreiber und Stromerzeuger zur Teilnahme an den vom Regelzonenführer angeordneten Engpassmanagement-Maßnahmen samt dem dafür zu leistenden Aufwandsersatz. Im Interesse der Versorgungssicherheit wird diese Verordnung von der Wirtschaftskammer Österreich grundsätzlich unterstützt.
Vor der Veröffentlichung muss der Entwurf jedoch insofern einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden, da die besondere Situation der industriellen Kraftwerke im Entwurf keinesfalls ausreichend berücksichtigt wurde. Zumeist sind es allfällige Befehle zur Reduktion der Stromerzeugung, die die meisten Probleme verursachen können.
Entgegen ihrem Titel legt die Verordnung auch Elemente über die Art und Weise der möglichen Eingriffe des Regelzonenführers in die Fahrweise der Kraftwerke fest. Diese Eingriffe müssen genauer eingegrenzt werden, wobei insbesondere jene Kraftwerke auszunehmen (bzw. längst möglich vor Eingriffen in die Fahrweise zu schützen) sind, die wärmegeführt sind.
Wärmegeführte KWK Anlagen als häufigste Form der industriellen Stromerzeugung
Die Industriekraftwerke sind sehr stark in die jeweiligen Produktionsprozesse integriert, und werden vor allem wärmegeführt betrieben - die Stromerzeugung entsteht dabei sozusagen als „Nebenprodukt“.
Oftmals ist bei industriellen Kraftwerken bei Gasturbinen kein Frischlüfterbetrieb bzw. bei Dampfturbinen keine Druckreduzierung in ausreichender Dimensionierung vorhanden, die eine reine Wärmeerzeugung erlauben würden. Eine Abschaltung der Stromerzeugungsanlage ist daher in der Regel mit der Abschaltung des gesamten Produktionsprozesses verbunden.
D.h. bei konstanten Prozessbedingungen kann die Stromerzeugung nur in sehr begrenztem Ausmaß verändert werden, sprich jeder Eingriff eines Regelzonenführers würde einem Eingriff in den Produktionsprozess entsprechen.
Aus diesen Gründen müssen die notwendigen Leistungsanpassungen primär bei den EVUs erfolgen.
Die Eigenstromerzeugung als wesentlicher Bestandteil der Industrieproduktion
Viele Industriebetriebe produzieren kontinuierlich, 8760 Stunden im Jahr. Dabei sind schon kurze Stromausfälle oft mit sehr hohen Schäden verbunden
Die Eigenstrom- und die Wärmeerzeugung in der Industrie ist daher ein wesentlicher Bestandteil für eine sichere Produktion und kann nicht so ohne weiteres reduziert bzw. abgeschaltet werden.
Die Bedürfnisse der Prozesse, die mit wärmegeführten KWKs betrieben werden, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Auch bei den KWKs für die Fernwärmeversorgung ist die Wärmeseite zu berücksichtigen, was die angeordnete Leistungseinsenkung betrifft. Hier gilt es, die Versorgungssicherheit der Fernwärmekunden nicht zu gefährden: Die FW- Produktion darf gem. §22 Abs. 2 Z5a ElWOG bei solchen Abrufen ohnehin nicht gefährdet werden. Zitat wörtlich: "Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK - Anlagen die Sicherheit der FW- Versorgung nicht gefährdet wird". Diese gesetzliche Anordnung muss auch für die industriellen Prozesse und deren Wärmebedarf gelten, die vielfach noch sensibler in ihrem Wärmebedarf sind.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Zu § 2 Pflichten Regelzonenführer und Erzeuger
Nach § 2 Abs. 1 ist vorgesehen, alle Erzeugungsanlagen, die an die Netzebene 1 bis 3 (110 bis 380 kV-Netz) angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, in das Engpassmanagement aufzunehmen.
Eingriffe des Regelzonenführers in den Betrieb von Erzeugungsanlagen sind zur Abwendung von Netzengpässen nur im Höchstspannungsnetz und bei großen Erzeugungsanlagen sinnvoll. Die Wirtschaftskammer Österreich schlägt daher vor, die Kriterien für die Verpflichtung der Erzeugungsanlagen am Engpassmanagement teilzunehmen als „Und-Verknüpfung“ vorzusehen. Damit würden nur jene Erzeugungsanlagen zur Teilnahme am Engpassmanagement verpflichtet werden, die sowohl an der Netzebene 1 bis 3 angeschlossen sind als auch eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen.
Nach der Regelung in § 2 Abs. 4 ist der Regelzonenführer gegenüber den Erzeugern nicht verpflichtet, im Anforderungsfall den Nachweis einer Engpasssituation zu erbringen. Dies ist auch aufgrund der meist notwendigen raschen Reaktion zur Vermeidung von Störfällen durchaus sinnvoll und gerechtfertigt.
Um die Sicherheit der heimischen Stromversorgung auch künftig zu gewährleisten, schlägt die Wirtschaftskammer Österreich vor, zumindest bei großflächigen Netzengpässen oder Betriebsstörungen die sicherheitsrelevanten Entscheidungen und Maßnahmen des Regelzonenführers im Nachhinein mit den beteiligten Erzeugern, Netzbetreibern und Unternehmen zu diskutieren.
Zu § 2 Abs. 1
Es sollte klar gestellt werden, dass es sich um „50 MW elektrische Leistung“ handelt.
Zu § 2 Abs. 3
Es muss klargestellt werden, dass der Anlagenführer den „vom Regelzonenführer übermittelten Fahrplan zurückweisen kann, bzw. einen adaptierten Fahrplan entwerfen, zurückmelden und befolgen darf, der den technischen Möglichkeiten des Kraftwerks entspricht. Der adaptierte Fahrplan ist dem Kostenersatz gem. § 3 zugrunde zu legen“.
Dabei sind die technischen Möglichkeiten in dem Sinne zu definieren, dass „die technischen Möglichkeiten des Kraftwerks zur Leistungsreduktion, bzw. Leistungserhöhung bei wärmegeführten KWK Anlagen insbesondere unter Berücksichtigung des Wärmebedarfs des Produktionsprozesses zu bewerten sind.“ Die Entscheidung über die "technische Möglichkeit" der Stromübernahme bzw. -lieferung ist nicht wirklich detailliert geregelt. Grundsätzlich sollte ein gewisser Spielraum vorhanden sein, im Falle massiver Probleme und Schwankungen im öffentlichen Netz muss jedoch ein sicherer Anlagenbetrieb höchste Priorität haben und daher dem Betreiber die Entscheidung gelassen werden, sich vom öffentlichen Netz abzukoppeln und auf Inselbetrieb zu gehen.
Zu § 2 Abs. 3, letzter Satz
Der letzte Satz muss entfallen, da es keine Notwendigkeit gibt, erneuerbare Energieträger hier zu bevorzugen. Zu befürchtende Schäden, wegen der zusammenbrechenden Wärmeversorgung bei Produktionsprozessen sind zu verhindern.
Eventuelle Einschränkungen der Erzeugung von Ökostromanlagen, die nach Ökostromgesetz gefördert werden, sind überdies sehr leicht in ihrem Anspruch auf Kostenersatz zu berechnen.
Zu § 2 Abs. 4
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung für wärmegeführte KWK Anlagen nicht gelten kann. Eine dementsprechende Ausnahme ist einzufügen. Textvorschlag für einen zusätzlichen Halbsatz am Ende des ersten Satzes: „… abzurufen, wobei bei wärmegeführten Kraftwerken die Notwendigkeiten der Wärmeerzeugung vorrangig zu berücksichtigen sind.“
Zu § 3 Wirtschaftliche Nachteile und Kosten der Erzeuger
Im § 3 Abs. 1 Z 6 ist vorgesehen, bei einer Beschränkung des Kraftwerkseinsatzes von kalorischen Eigenerzeugungsanlagen in Industrieunternehmen zusätzlich zum Erlösentgang aus der Stromerzeugung auch die Zusatzkosten durch Produktionseinschränkungen abzugelten. Um die volkswirtschaftlichen Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen möglichst gering zu halten, wird vorgeschlagen, industrielle Eigenanlagen nur im äußersten Notfall in Engpass-Management-Maßnahmen einzubeziehen.
Der Kostenersatz sollte jedenfalls möglichst unbürokratisch abgewickelt werden.
Dazu gehört jedenfalls, dass genau geregelt wird, wer nach welchem Verfahren zu zahlen hat: der Zahler ist nicht definiert! Weiters sind Rechtsschutzregeln explizit anzuführen, um Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu vermeiden.
Die Frage der Ausgleichsenergie ist ebenfalls nicht zufriedenstellend gelöst! Die nicht vermeidbare Ausgleichsenergie ist jedenfalls zu ersetzen.
Ersatz der Kosten für die Wärmeerzeugung für Fernwärme und industrielle Prozesse: Für die Mehrkosten durch die Bereitstellung der Wärme durch angeordneten Ausfall der KWK z.B. im Heizwerk sind zu berücksichtigen, ebenso entgangene Deckungsbeiträge der KWK durch die Wärmebereitstellung. Diese anfallenden Kosten sollten natürlich ersetzt werden, jedoch ist dieser Punkt im Entwurf eher dürftig beschrieben.
Ein weiterer offener Punkt ist die Abgeltung von Emissionsrechten (CO2) im Rahmen des EU-Emissionshandels. Es ist nicht exakt festgelegt, wie die Verrechnung derartiger Kosten zu erfolgen hat.
Dasselbe gilt in analoger Form auch für andere Emissionen, wie z.B. NOx.
Wie werden diese - durch die NEC Richtlinie - limitierten Emissionen berücksichtigt? Es könnte zur Überschreitung von relevanten Schadstofffrachten kommen.
Zu § 3 Abs. 1 Z 5
Hier sollte klargestellt werden, ob sich diese Ziffer nur auf Anlagen, die Einspeisetarife gem. Ökostromgesetz erhalten, bezieht.
Zu § 3 Abs. 3
Die unter § 3 (3) angeführte Veröffentlichung der für die Ermittlung des angemessenen Entgelts erforderlichen Daten und Informationen auf der Homepage des Regelzonenführers wird strikt abgelehnt.
Das sind interne Daten, durch deren Veröffentlichung wohl jeder Erzeuger, v.a. aber Industriebetriebe wie z.B. die Raffinerie Schwechat Daten bekannt veröffentlichen müsste, die einem (ausländischen) Mitbewerber Einblick in wirtschaftliche Daten bieten. Es liegt ein Eingriff in zu schützende wettbewerbsrechtliche Informationen vor.
Zu § 3 Abs. 4
Hier sollte jedenfalls statt dem Wort „soll“ das Wort „muss“ gewählt werden, um die Kostenminimierungspflicht nicht zu verwässern.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Rückfragen zur Verfügung.
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a-B-VG zur Umsetzung der RL 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
- Entwurf, Materialien, Schreiben des BMF vom 26.7.2007
- wurde am 15.02.2011 kundgemacht (BGBl I 5/2011)
Nachstehend die wichtigsten Punkte der 15a Vereinbarung:
- Im Wesentlichen legt die 15a Vereinbarung fest, dass es 10 Aktionspläne (1 Bund, 9 Länder) für Österreich geben soll und wie diese in Zukunft akkordiert werden sollen (so soll z.b. einheitliches Format für die 10 AP bis 2010 entwickelt werden).
- Die Vereinbarung ist insgesamt eher unverbindlich gehalten und lässt den Ländern viel Freiraum in der Ausgestaltung
- Als nationaler Energiesparrichtwert werden gem. dem EEAP 80.400 TJ (bzw. Zwischenziel 2010 17.900 TJ) festgelegt. Welchen Beitrag davon die Länder (als Vorbildfunktion oder Gesetzgeber) leisten sollen geht aus der Vereinabrung nicht hervor.
- Im Abschnitt II, "öffentlichen Sektor" fehlen konkrete Richtwerte. Vorbildwirkung der Gebietskörperschaften wird hier zwar mehrfach betont ebenso wie die Verpflichtung,dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise informiert werden muss, die Maßnahmen sind jedoch wählbar und unverbindlich. Beispielsweise sollen die Länder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz bei Vergabe öffentlichen Aufträgen veröffentlichen. Eine Einigung über gemeinsame Leitlinien im Vorhinein wäre die sinnvollere Vorgangsweise.
- Die 15a Vereinbarung über gem. Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden, auf deren In-Kraft-Bleiben ausdrücklich verwiesen wird, ist zu wenig. Besser wäre das klare Bekenntnis zur Umschichtung der Mittel für Wohnbauförderung in Richtung Gebäudsanierung (mind. 50% Mittel).
- Nicht ersichtlich ist, wann die Länder ihre 9 AP vorlegen müssen. Erstmals bis März 2011 bis vor dem nächsten Zwischenbericht?
- Ausnahme für ETS-Betriebe sollte auch in 15a-Vereinbarung verankert werden.
Sustainable Consumption and Production - Paket 16. Juli 2008
Paket zur nachhaltigen Konsum- und Produktionspolitik
Überarbeitung von: ÖkodesignRL (Version 2007), EMAS-VO, UmweltzeichenVO
Erläuterung und Begutachtung der WKÖ
Neufassung der EU-Gebäude-Richtlinie
Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 eine überarbeitete EU-Energiestrategie samt mehreren legislativen Vorschlägen vorgelegt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt auf den Themen Energieeffizienz und Versorgungssicherheit, wobei in Teilbereichen ein enger Zusammenhang mit dem im Juli 2008 präsentierten Paket zur Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und zur nachhaltigen Industriepolitik besteht.
In Sachen Energieeffizienz hat die EK einen Vorschlag zur Neufassung der Gebäude-Richtlinie präsentiert. Bisher liegt nur eine englische Sprachversion der RL vor; die deutsche Version werden wir sobald verfügbar nachliefern.
Details zum durchgeführten Folgenabschätzungsverfahren (Impact Assessment) und weitere Dokumente finden Sie auf der Website der GD Energie und Verkehr: http://ec.europa.eu/energy/strategies/2008/2008_11_ser2_en.htm
EU-Richtlinien zum Labelling von Produkten und Reifen
Details zum durchgeführten Folgenabschätzungsverfahren (Impact Assessment) und weitere Dokumente finden Sie auf der Website der GD Energie und Verkehr: http://ec.europa.eu/energy/strategies/2008/2008_11_ser2_en.htm
- Richtlinienvorschlag zum Labelling von energieverbrauchsrelevanten Produkten
- Richtlinienvorschlag zum Labelling von Reifen
- Stellungnahme
EU-Richtlinie über Erdölvorräte
Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 eine überarbeitete EU-Energiestrategie samt mehreren legislativen Vorschlägen vorgelegt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt auf den Themen Energieeffizienz und Versorgungssicherheit, wobei in Teilbereichen ein enger Zusammenhang mit dem im Juli 2008 präsentierten Paket zur Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und zur nachhaltigen Industriepolitik besteht.
In Sachen Versorgungssicherheit hat die EK einen neuen Richtlinienvorschlag über Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen.
Details zum durchgeführten Folgenabschätzungsverfahren (Impact Assessment) und weitere Dokumente finden Sie auf der Website der GD Energie und Verkehr: http://ec.europa.eu/energy/strategies/2008/2008_11_ser2_en.htm
- Richtlinienvorschlag über Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen
- erste Analyse und Vorbegutachtung
EU präsentiert Klima- und Energiepaket
Mit dem Klima- und Energiepaket der EU werden die Zielvorgaben des Europäischen Rates vom März 2007 zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen und zum Ausbau erneuerbarer Energien umgesetzt
Die Europäische Kommission hat am 23. Jänner 2008 ein umfangreiches Klima- und Energiepaket präsentiert. Damit werden insbesondere die Zielvorgaben des Europäischen Rates vom März 2007 zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen und zum Ausbau erneuerbarer Energien umgesetzt.
- "20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel", Mitteilung der Kommission
- Reduktion von Treibhausgasemissionen - Lastenverteilung: Vorschlag für eine Entscheidung
- Revision des EU-Emissionshandelssystems: Vorschlag für eine Richtlinie, konsolidierte Fassung (Lesehilfe)
- Carbon Capture and Storage: Vorschlag für eine Richtlinie, Mitteilung der Kommission
- Erneuerbare Energie: Vorschlag für eine Richtlinie
- Impact Assessment, Anhang
Die Position der WKÖ:
Stellungnahmen
- Richtlinie Emissionshandel (ETS)
- Entscheidung Effort Sharing
- Richtlinie Carbon Capure and Storage (CCS)
- Richtlinie Erneuerbare Energien
Kurzpositionen:
Pressekonferenz der WKÖ und IV
Ergebnisse
Links:
Climate Action – GD Umwelt
Climate Action – GD Energie & Verkehr
ETS-Einbeziehung in die Luftfahrt
- RL-Vorschlag
- SEC-Dokument kurz, SEC-Dokument lang, Fragen und Antworten, EmissionshandelsRL 2003/87/EG
- Stellungnahme
- Amtsblatt der RL 2009
- Amtsblatt zu Tonnenkilometerangaben 2009
Erlassung von Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz)
wurde am 08.08.2008 kundgemacht (BGBl I 111/2008)
Inkrafttreten, kundgemacht am 13.03.2009 (BGBl I 13/2009)
Entwürfe der E-Control zur Erdgas- und Elektrizitäts- EnergielenkungsdatenVO
- Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006) (konsolidierte Fassung)
- Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006) (konsolidierte Fassung)
Energie-Kennzeichnungs-Richtlinie: Einheitliche Produktinformation über den Ressourcenverbrauch von Haushaltsgeräten
Die EU beabsichtigt die Richtlinie 92/75/EWG zu überarbeiten
Die EU-Kommission bereitet derzeit eine Überarbeitung der Energie-Kennzeichnungs-Richtlinie vor (Richtlinie 92/75/EWG über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen).
Zu diesem Zweck hat die Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet und ein Arbeitspapier vorgelegt.
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Stellungnahme:
Wir möchten nochmals unsere Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist von einer Woche zur vorliegenden Novelle zum Ausdruck bringen. Derart kurze Begutachtungsfristen unterlaufen nicht nur faktisch das gesetzliche Begutachtungsrecht der Wirtschaftskammerorganisation, sie ermöglichen auch keine ausreichende fachliche Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftskreisen.
ALLGEMEINES
Das aktuelle Regierungsprogramm vom November 2008 unterstreicht die Bedeutung der Förderschienen des Umweltförderungsgesetzes und zeigt gleichzeitig Handlungsnotwendigkeiten auf. So wurde festgelegt, dass die Wartezeit für Antragsteller, etwa in der Umweltförderung im Inland, deutlich zu reduzieren und der bestehende Projektüberhang abzubauen ist. Dies muss sich auch in einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel widerspiegeln.
Die im Regierungsprogramm angekündigte Mittelaufstockung sowie der Abbau des Förderruck-sacks der betroffenen Förderschienen finden sich in der vorliegenden Novelle leider überhaupt nicht. Es wäre aber gerade zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise wichtig, diese umsetzungsreifen Projekte zur Realisierung zu bringen. Wenn derzeit Projekte mit einem Fördervolumen von zwei Jahresbudgets in der Warteschleife stehen, so wirkt die Förderschiene faktisch als Konjunkturbremse.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert die - im Regierungsprogramm gerade beschlossene - Aufstockung der Mittel ein. Die Chance, die Konjunktur in Österreich durch umweltrelevante Investitionen in Österreich zu beleben, darf nicht vergeben werden.
Zu den Vorschlägen im Detail
Ad 1. Abschnitt
ad § 1 „Ziele“
Die vorgesehene Streichung der Vermeidung oder Verringerung der Belastung in Form von Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) sollte überdacht werden. Lärm ist nach wie vor ein erstrangiges Umweltthema. Mit der Umsetzung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und im Hinblick auf die neue ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ist in diesem Bereich erhöhter Handlungs- und Förderbedarf zu erwarten. Dass das Thema Lärm in den letzten Jahren bei der Umweltförderung kaum eine Rolle gespielt hat, könnte auch an den derzeit geltenden Förderbedingungen liegen. Statt einer Streichung sollte daher überlegt werden, wie man den derzeit geltenden Förderschwerpunkt attraktiver gestalten könnte.
Ad §12 Abs.9 „Förderungsverfahren“
Die vorgeschlagene Aufnahme des Bundes in die Gruppe der Förderwerber zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungen der Gewässergüte erscheint im Rahmen einer Bundesförderung fehl am Platz. Wegen der Mittelknappheit im angesprochenen Förderbereich und dem Projektrückstau ist diese Erweiterung der Förderwerber mit Nachdruck abzulehnen.
Kritisch anzumerken ist außerdem, dass Unternehmen aufgrund des Schwellenwertes der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit maximal 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben und einem Förderprozentsatz von 20 – 30 % bedacht werden, während Maßnahmen des Bundes zu maximal 100 % - ohne absolute Obergrenze - gefördert werden sollen. Diese Parameter der Förderung würden das Ungleichgewicht im Rahmen der Mittelverteilung in der Förderung weiter verschärfen.
ad § 6 Abs. 2 f „Mittelaufbringung“
Die - wie im Regierungsprogramm vorgesehene - mehrjährige Festlegung des Zusagerahmens erscheint sinnvoll und verbessert die Effizienz des Förderinstruments.
Ad 3.Abschnitt - UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND / AUSLAND
ad § 23 „Ziele“
Der in Abs. 1 Z 4 angeführte „Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen“ sollte, um Missverständnisse auszuschließen, inhaltlich präzisiert und definiert werden.
ad § 24 „Fördergegenstand“
Die bisherige Umweltförderung im Inland ist auf Investitionsförderungen ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird durch die generelle Aufnahme der Förderung von Mehrkosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe gebrochen. Die finanziellen Auswirkungen für die Förderschiene dieser Entwicklung sind in den vorliegenden Unterlagen nicht dargestellt und erschweren so eine Bewertung des Vorschlages. In der Umsetzung des Förderschwerpunktes ist darauf zu achten, dass keine überproportionale Belastung des Förderregimes entsteht.
Wie in den Erläuterungen zur Novelle dargelegt, kommt der effizienten Nutzung von Energie eine besondere Bedeutung beim Erreichen gesetzter umweltpolitischer Ziele zu. Dies sollte sich auch im Fördergegenstand der UFI widerspiegeln. Es wird daher folgende Ergänzung der Aufzählung zu Abs. 1 Z 2 angeregt:
„f) zur Verringerung der Umweltbelastung durch Steigerung der Energieeffizienz“
ad § 24 Abs. 1 Z 5
Grundsatzkonzepte sollen auch weiterhin als förderbar gelten. Sollte dies ohnehin mit dem Novellierungsvorschlag intendiert sein, wird um eine diesbezügliche Klarstellung gebeten.
ad § 24 Abs. 2 Z 2
Bei der Ausgestaltung des Förderschwerpunktes „Technologiekooperation“ zwischen Österreich und Nicht-OECD-Staaten sollte sichergestellt sein, dass Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Förderschienen verhindert und Synergien genutzt werden. Jedenfalls muss das vorliegende Pro¬gramm einen klaren Mehrwert für österreichische Unternehmen bieten.
ad § 25 Abs. 4 Z 1
In diesem Zusammenhang sollte für den Fördergegenstand das Kriterium der Relevanz für die Umweltbelastungen in Österreich – als Grundvoraussetzung für die Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Ausland - explizit genannt werden.
ad § 26
Bislang sah § 26 Abs. 2 die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen beziehungsweise in begründeten Fällen auch den Verzicht auf die Beibringung von Unterlagen vor. Sollte es notwendig sein, sollten Projektanten auch weiterhin unbürokratisch und direkt auf die Fördermittel zurückgreifen können.
Ad 5.Abschnitt – ÖSTERREICHISCHES JI/CDM PROGRAMM
Ad § 48 Berichte
Das österreichische JI / CDM Programm hat sich zu einer wichtigen Säule der österreichischen Klimastrategie entwickelt. Die Berichtspflicht in diesem Bereich erscheint daher gerechtfertigt.
Ad Abschnitt 5a – KLIMA:AKTIV
Dass das Aktionsprogramm klima:aktiv als eigene Förderschiene verankert wird, ist zu begrüßen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des immer höher werdenden Interesses nach betrieblichen Förderungen in diesem Bereich sinnvoll. Die angesprochene Aktion findet ausgezeichneten Zuspruch und lässt die Bereitschaft der Betriebe erkennen, beim Fuhrparkmanagement auf alternative Treibstoffe und Antriebstechnologien zu setzen. Die Förderungsaktion ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen interessant, weil sie Investitionen unter 10 000 EUR fördert und eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Förderschienen darstellt.
Eine ausreichende finanzielle Dotierung der Förderschiene muss auch hier im Hinblick auf den bestehenden massiven Projektrückstau eingefordert werden. Bisher wurden 5 Mio. EUR Förder¬gelder vergeben, derzeit sind noch Förderungsansuchen von 200 Unternehmen offen. Mangels verlässlicher Informationen, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Förderung gewährt werden kann, werden derzeit häufig potenzielle neue Projekte nicht mehr eingereicht.
Der Abbau des großen Förderüberhangs sowie eine Aufstockung der jährlich zur Verfügung ste-henden Mittel sind für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von klima:aktiv aus Sicht der WKO unbedingt notwendig.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorstehend angeführten Anliegen der Wirtschaft in der vorliegenden Novelle des Umweltförderungsgesetzes.
Im Kern geht es vor allem um die Umsetzung der konkreten Festlegungen des Regierungspro-gramms. Unterbleibt sie, ist die Funktionsfähigkeit der Umweltförderung aus Sicht der WKO ernsthaft gefährdet. Wir ersuchen daher auch um Gespräche darüber, wie unter den gegebenen budgetären Rahmenbedingungen die angesprochene umwelt- und konjunkturpolitisch so wichtige Abhilfe gemäß Regierungsprogramm umgesetzt werden kann.
Bundesgesetz zur Errichtung eines Klima- und Energiefonds
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Vortrag an den Ministerrat
- Stellungnahme
- 2.5.07:
- wurde am 06.07.2007 kundgemacht (BGBl I 40/2007)
- Änderung wurde am 07.04.2009 kundgemacht (BGBl I 37/2009)
Kommentar:
Der Ministerrat hat am 2.5.2007 die Regierungsvorlage für das Klima- und Energiefondsgesetz beschlossen.
In Tranchen von einmal (max.) 50 und dreimal (max.) 150 Mio € sollen für drei Programmlinien, die der Entwicklung und Anwendung nachhaltiger Energietechnologien (einschließlich Mobilität) dienen, insgesamt bis 2010 (bis zu) 500 Mio € zur Verfügung gestellt werden.
Dies ist aus Sicht der WKÖ ein sinnvoller Schritt zur Erreichung der anspruchsvollen klima- und energiepolitischen Ziele und Verpflichtungen, die auf Österreich (schon von der Gemeinschaftsebene her) zukommen, aber auch ein Beitrag zur Anhebung der F&E-Quote. Zur von uns angeregten Schwerpunktsetzung auf letzterem Gebiet konnte sich die Bundesregierung nicht entschließen.
Die von uns geforderte Zweckbindung der zusätzlichen Erträge aus der Erhöhung der Mineralösteuer wurde zwar nicht im Gesetz, aber wenigstens im Ministerratsvortrag festgehalten; dies ist auch im Zusammenhang mit der WKÖ-Forderung, das zur Verfügung gestellte Geld dürfe nicht aus anderen Förderungsprogrammen abgezweigt werden ("fresh money") relevant.
Die Verbesserungsvorschläge der WKÖ, namentlich jene, die sich auf die Vereinfachung der Abwicklung der Förderfälle und die Einbindung der Sozialpartner bezogen, wurden nicht berücksichtigt. Immerhin dürfte angedacht sein, die von uns angeregte Komplett-Delegation auf die Abwicklungsstellen durch Zurverfügungstellung von Budgets für deren laufende Programme zu ermöglichen, dies auch deshalb, um einen raschen Start ohne Verzögerung durch Notifikationsverfahren für neue Förderrichtlinien zu erleichtern (der MR-Vortrag erwähnt ausdrücklich die "Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente").
ALLGEMEINES
Wir begrüßen grundsätzlich die Umsetzung des sowohl im Ministerrat beschlossenen als auch im Regierungsabkommen festgehaltenen Fonds. Folgende Punkte haben zentrale Bedeutung:
- Die für den Fonds vorgesehene jährliche Dotierung muss sich aus zusätzlichen Budgetmittel ergeben (fresh money darstellen).
- Die jährliche Geldzuteilung zu den drei vorgesehenen Programmlinien muss einen möglichst hohen Zuteilungsanteil zur „Forschung & Entwicklung sowie Innovation im Bereich nachhaltiger Energietechnologien“ garantieren, da gerade diese Programmlinie die höchste Hebelwirkung darstellt und somit den österreichischen Pfad zum 3%igen Forschungsziel am effizientesten unterstützt.
- Einbeziehung der Sozialpartner in den Expertenbeirat sowie Genehmigung des Strategisches Planungsdokument, der Richtlinien, des Jahresprogramms und des Evaluierungsberichts durch das Präsidium nur nach vorheriger Befassung der Sozialpartner.
- Die Abwicklung der Förderfälle ist so effizient wie möglich zu gestalten. Hier sehen wir im Entwurf Verbesserungsbedarf (näher ausgeführt im folgenden Abschnitt).
- Im Gesetz ist ausdrücklich zu verankern, dass eine hohe Beteiligung der Klein- und Mittelbetriebe bei den durch den Fonds geförderten Projekten angestrebt wird.
Die Vorgaben der Europäischen Union hinsichtlich Energieintensität, Klimaschutz und erneuerbare Energieträger können nur dann erreicht werden, wenn massiv in Forschung und Entwicklung neuer Leittechnologien für eine nachhaltige Energiegewinnung und eine effizientere Energienutzung investiert wird.
Die Mittelverwendung sollte den Aspekt der Mittelherkunft ebenfalls berücksichtigen. Die Mineralölsteuererhöhung wird von der Straße (Lkw, Pkw) finanziert.
Von zentraler Bedeutung ist, dass die in der Ministerrats-Vorlage für den Zeitraum 2007 bis 2010 vorgesehene Dotation von bis zu 500 Mio. Euro als „frisches Fördergeld“ zur Verfügung gestellt und nicht aus anderen Fördermitteln umgeleitet wird.
FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE ZUR VEREINFACHUNG DER ABWICKLUNG – ANMERKUNGEN
Ganz wesentliches Erfolgskriterium für den neuen Fonds wird die Effizienz der Abwicklung der Förderfälle sein. Es muss sichergestellt werden, dass Förderansuchen kompetent und effizient geprüft und bewertet werden und das Verfahren bis zur Enderledigung zügig und rasch abläuft.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das Ablaufschema zu straffen. Vor allem ist zu vermeiden, dass zwischen Antragseinbringung und Erledigung und all zu langer Straffetten über Einreichstellen, Abwicklungsstellen, Beiräte, Geschäftsführern und Präsidium entstehen, die kurze Erledigungsfristen erschweren. Die Schaffung eines neuen Rechtsträgers mit drei Organen zusätzlich zur bisherigen „institutionellen Landschaft“ ist unter diesem Aspekt ohnedies problematisch. Umso wichtiger ist, dass in diesem Rahmen das Verfahren komprimiert wird. Diesem Anliegen dienen die folgenden Formulierungsvorschläge.
§ 7 Abs 10 Satz 2: Entscheidung durch Einzelmitglied anstelle des gesamten Kollegialorgans
"In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass..."
Begründung: Dies ist für die effizienzte und rasche Abwicklung der Förderfälle ganz wesentlich. Wie im Abs 9 soll auch hier das Gesetz der Geschäftsordnung die Richtung der inhaltlichen Regelung vorgeben, hier: Entscheidungsbefugnisse an ein Präsidiumsmitglied zu übertragen:
§ 9 Abs 2: Rolle des Expertenbeirats
" Auf der Grundlage der Aufbereitung und Empfehlung der Abwicklungsstelle beschließt der Expertenbeirat seine Empfehlung zur Förderwürdigkeit eingereichter Förderansuchen bzw zur Zweckmäßigkeit eingebrachter Anbote...."
Begründung: Der Expertenbeirat soll jedenfalls zu befassen sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die den Abwicklungsstellen zugeordneten Beiräte im Rahmen der Förderungen nach KEFG nicht in Aktion treten, denn sonst käme es zu einer Verdoppelung der begutachtenden Beiräte.
§ 18 Abs 3: Keine Verengung auf eine Einbringungsstelle
Förderunganträge ... bei der Geschäftsstelle, der Abwicklungsstelle oder der Hausbank einzubringen.
Begründung: Förderungsanträge sollten im Sinne einer "kundenorientierten Abwicklung" nicht nur bei der Geschäftsstelle eingebracht werden können.
§ 19 Abs 1: Begrenzte Zahl von Abwicklungsstellen
Der 2. Satz soll entfallen (also keine Abwicklungsstellen über KPC und FFG hinaus).
Begründung: Vermeidung einer zu großen Zersplitterung der Abwicklungsstellen.
§ 19 Abs 4 neu: Vermeidung von Schnittstellen
Die operative Abwicklung der Fördervergabe durch die Abwicklungsstelle umfasst insbesondere die Entgegennahme von Förderansuchen, die formale und inhaltliche Prüfung und Bewertung der Förderansuchen und die Vorbereitung der vertraglichen Vereinbarung.
Begründung: Die Definition soll verhindern, dass Zweigleisigkeiten oder Reibungsverluste durch Schnittstellen zwischen Abwicklungsstelle und Fondsgeschäftsführung entstehen.
ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 1 – Ziele:
Wir empfehlen eine Einbeziehung des Barcelona-Ziels (Forschungsquote von 3 % in Österreich im Jahre 2010) in die Zielformulierung des Fonds. „Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie einen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Forschungsquote, insbesondere durch … „
Zu § 1 Z 1:
Das Wort „mindestens“ vor 45 vH sollte entfallen. Es entspricht nicht dem Regierungsabkommen und würde eine weitere Anhebung der Zielvorgaben bedeuten (da damit ein Ziel über 45% ins Auge gefasst wird).
Zu § 1 Z 2:
Bei der „Energieintensität“ wäre es zweckmäßig die entsprechende Definition (Verhältnis von Energieverbrauch zum BIP) zu ergänzen. Auch hier wäre das Wort „mindestens“ zu streichen, da diese nicht dem Regierungsabkommen bzw. dem Ministerratsvortrag entspricht.
Zu § 1 Z 7:
„die Absicherung und den Ausbau von Technologieführerschaften und deren Anwendung“. Bei den Technologieführerschaften darf es nicht nur um die Entwicklung von Technologien und Produkten (die dann vor allem ins Ausland verkauft werden und dort zur Erreichung der Ziele beitragen) gehen, sondern auch um die Anwendung solcher neuen Technologien in heimischen Betrieben.
Zu § 3 – Aufgaben
Die Programmlinien sollten schon ex lege mit bestimmten Budgetanteilen ausgestattet werden. Die Programmlinie F&E sollte mit der Hälfte dotiert werden, die beiden anderen jeweils zu gleichen Teilen, somit mit je einem Viertel. Die Betonung der erstgenannten Programmlinie ist aus unserer Sicht sinnvoll und gerechtfertigt, weil die Weiterentwicklung der bestehenden Technologien und die Findung neuer Technologien der Schlüssel zur Erfüllung der weitreichenden energie- und klimapolitischen Targets der EU und Österreich ist. Sie ist aus strategischer standortpolitischer Sicht wichtig, weil die Bewahrung unserer Spitzenposition auf den expansiven Energietechnikmärkten voraussetzt, dass unsere Betriebe ihre Technologieführerschaften behalten oder sogar noch ausbauen.
Von der Sparte Verkehr wird auf den positiven Beitrag neuer Motoren-Technologien zur Emissionsminderung von Luftschadstoffen und Treibhausgasen hingewiesen. Da sich speziell der Transport über kurze Distanzen nicht auf andere Verkehrsträger verlagern lässt, kommt der Förderung moderner Motoren-Technologien eine besondere Bedeutung zu.
Die von der Sparte Verkehr in diesem Zusammenhang verlangte Förderung zur Umrüstung des Fuhrparks auf Fahrzeuge mit Euro-5-Motoren sollte als Förderung operativer Maßnahmen unabhängig vom vorliegenden Gesetzesentwurf rasch bei der Umweltförderung im Inland realisiert werden.
In den Programmlinien (Abs 1 Z 1 und 3) wäre sicher zu stellen, dass darunter auch „technologische Innovationen“ einzubeziehen sind. Der Fonds soll insbesondere F&E sowie innovative Projekte in den entsprechenden Energietechniksparten unterstützen.
Zu § 3 Abs 1 Z 1:
Hier sollte auch der Begriff Energienutzungstechnologien enthalten sein, ebenso wie in Z 3.
Zu § 3 Abs 1 Z 2:
Es sollten auch Projekte im beruflichen bzw. durch wirtschaftliche Aktivitäten bedingten Personennah- und Regionalverkehr, soweit nicht vom Begriff Mobilitätsmanagement erfasst, hier möglich sein.
Zu § 3 Abs 1 Z 3:
Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energie- und Energieeffizienztechnologien.
Zu § 3 Abs 2 Z 1:
Hier sollten jedenfalls auch Maßnahmen im betrieblichen Bereich, wie zB bei technologischen Prozessen (Metallurgie, Wärmebehandlung, etc) möglich sein. Es müssten jedoch auch die Entwicklung zB von anwenderfreundlichen Diagnoseverfahren, Softwaretools, etc entlang der Wertschöpfungskette bei Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und –verwendung enthalten sein.
Zu § 3 Abs 2 Z 2:
Die Entwicklung alternativer Betriebsmittel soll hier explizit angeführt werden. Einige Branchen, wie zB die Kälte- und Klimatechniker, stehen unter starkem Druck betreffend den Einsatz von zB bestimmten Kältemitteln, da kein Ersatz, der auch bei Gesamtbetrachtung klimaschonender als das ursprüngliche Betriebsmittel ist, verfügbar ist.
Zu § 3 Abs 2 Z 3:
Wir fordern folgende Ergänzung: "...erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung, als auch von Energiespeichern und Energieeffizienztechnologien. Bei der energetischen Nutzung von Biomasse sind die für die stoffliche Verwertung benötigten Mengen und Potenziale zumindest gleichrangig zu berücksichtigen." (siehe dazu auch Erläuterungen, 2. Seite, drittletzter Absatz).
Österreich besitzt eine Vielzahl international erfolgreicher Unternehmen im Bereich der Energie-Umwelt- und Energieeffizienz-Technologien. Daher kommt einem Klima- und Energiefonds sehr große Bedeutung zu. Bestehende Potentiale können für den Ausbau internationaler Technologieführerschaften gestärkt werden. Elektronik und IKT sind als Basis für moderne Energieeffizienz-Lösungen unabdingbar. Die Effizienztechnologien sind verfügbar und könnten unmittelbar wirksam werden. Hohes F&E-Potenzial für neue Effizienztechnologien ist vorhanden. Österreichische Unternehmen können hier international anerkannte F&E-Kompetenzen einbringen.
Programmlinie 2 beinhaltet die Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Abs 1 Zi 2). Die in Abs 2 genannten Maßnahmen nennen in
Z 5 die Verlagerung des Personenverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass Teil des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs auch Personenbeförderungen in Autobussen sind. Omnibusse leisten einen wertvollen Beitrag zur energieeffizienten Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs.
Der Omnibus gilt als das umweltfreundlichste und platzsparendste Verkehrsmittel (Platzangebot für Insassen von 35 durchschnittlich besetzen Pkw; Verbrauch von 0,5 Liter Diesel pro Fahrgast pro 100 km). Wie der VCÖ belegt ist der Bus mit 15g/CO2 pro Passagier und km das sauberste Straßenverkehrsmittel. Weiters stellen alternative Antriebstechnologien bei Omnibussen (Hybrid, Gas) eine interessante Option dar und sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls besonders gefördert werden.
Zu § 3 Abs 2 Z 4:
Wir schlagen folgende Neuformulierung vor: „der wirtschaftlichen Ausreifung und Marktdurchdringung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung, maximal bis zur Förderung von Pilot- bzw. Referenzanlagen.“
Zu § 3 Abs 2 Z 5:
Ergänzend zum Wort „Verkehrsträger“ müsste das Wort „Verkehrsmittel“ verwendet werden. Verkehrsträger sind Einrichtungen, auf denen der Verkehr stattfindet, wie zB Straßen oder Schienen. Aus den finanziellen Mitteln des Fonds sollen jedoch nicht nur Verkehrsträger, sondern auch energieeffiziente Verkehrsmittel, die auf den jeweiligen Verkehrsträgern fahren, unterstützt werden.
Zu § 4 –Mittelaufbringung
Zu § 4 Abs 1 Z 1 b:
Wir fordern die Aufnahme der bereits im Regierungsprogramm sowie im Ministerratsbeschluss erwähnten Dotierungen für 2009 und 2010 im Ausmaß von mindestens 150 Mio t ins Gesetz. Planungssicherheit ist zu gewährleisten. Zudem sollte auch die Rücklagenfähigkeit der Mittel konkretisiert werden.
Zu § 4 Abs 1 Z 4:
Sonstige Einnahmen (auf freiwilliger Basis) - Hier soll sichergestellt werden, dass sonstige Einnahmen nur auf „freiwilliger Basis“ aufgebracht werden.
Zu § 4 Abs 1 Z 5 und 6:
Die Maßnahmen der Ziffer 5 und 6 bedürfen einer konkreteren Ausformulierung, da durch die im Entwurf stehende Formulierung die Ziele hinsichtlich F & E sowie Marktdurchdringung nicht sicher gestellt werden können.
Zu § 7 – Aufgaben des Präsidiums
Zu § 7 Abs 5:
Vor Genehmigung des Strategischen Planungsdokuments, der Richtlinien, des Jahresprogramms und des Evaluierungsberichts sollen unseres Erachtens die Sozialpartner angehört werden.
Zu § 8 – Expertenbeirat
Die WKÖ fordert die Einbeziehung der Sozialpartner mit Stimme sowie die Möglichkeit der Hinzuziehung des Rats für Forschungs- und Technologieentwicklung mit beratender Stimme in den Expertenbeirat. Zudem fordern wir eine Aufnahme von entsprechenden Qualifikationskriterien hinsichtlich der Bestellung der Expertenbeiratsmitglieder.
Zu § 11 - Gebarung
Es ist darauf zu achten, dass die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) möglichst gering gehalten werden und somit das Fondsvermögen bestmöglich zur Aufgabenumsetzung eingesetzt wird.
Zu § 19 – Abwicklungsstellen
Die operative Abwicklung der Fördervergabe soll durch die österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) erfolgen. Vorgesehen ist, die Mittel durch Beschluss des Präsidiums auf Basis des strategischen Planungsdokuments auf die beiden Förderstellen aufzuteilen. Um den Forschungsschwerpunkt des Klima- und Energiefonds besser zu verankern wird vorgeschlagen, die Aufteilung der Fördermittel auf die beiden Abwicklungsstellen bereits im Gesetz vorzusehen.
Zu § 19 Abs 1:
Die WKÖ spricht sich ausdrücklich gegen zusätzliche Abwicklungsstellen aus. Daher ist der letzte Satz des Abs 1 „Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.“ zu streichen.
Es fehlen ferner nähere Spezifikationen über die Aufgaben der Abwicklungsstellen hinsichtlich Einbringung der Anträge, Aufbereitung, Projektbegutachtung (durch nationale und internationale Fachexperten) und Erstellung einer Förderempfehlung nach den Richtlinien und Budgets an den Expertenbeirat.
ZU DEN ERLÄUTERUNGEN:
Voranstellen möchten wir, dass unter dem Begriff „Wärme“ in den Erläuterungen der weitere Bereich „Wärme und Kühlung“ zu verstehen wäre.
Erläuterungen - Allgemeiner Teil/Mittel zur Zielerreichung: Im achten Absatz, beginnend mit „Durch die Finanzmittel soll der Fonds unterstützend“ soll nach der Erwähnung der „Biomassenutzung“, statt „Biogas“ besser „Biogasaufbereitung“ sowie zusätzlich „Fernwärme und Fernkälte“ sowie „CNG-Fahrzeugmotoren“ erwähnt werden:
„… Biomassenutzung, Biogasaufbereitung, Wasserkraft und Spezialanwendungen von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, CNG-Fahrzeugmotoren, Wärmepumpen, KWK- Anlagen, integrierte Systemlösungen für Heizen und Kühlen von Gebäuden, Fernwärme und Fernkälte, Komponenten und Spezialanweisungen für Photovoltaik, usw.“ (Nähere Begründung dazu siehe Schreiben der Bundessparte Industrie)
Durch die im § 3 vorgeschlagene Aufnahme der „Energieeffizienz“ sind folgende Beispiele in den Erläuterungen zu ergänzen:
- Erforschung und Entwicklung neuer Basistechnologien zur verlustarmen Wandlung elektrischer Energie (Anwendungsbeispiele: Energieversorgung, alle elektrische Geräte - wie Computer, Haushaltsgeräte).
- Erforschung und Entwicklung neuer Beleuchtungstechnologien: Die Beleuchtung mittels LED-Technik setzt sich derzeit in immer zahlreicheren Anwendungen (wie Verkehrsampeln oder Pkw-Leuchten) durch und gilt als die Beleuchtungstechnik der Zukunft. Österreich verfügt in dieser Technologie über die gesamte Wertschöpfungskette Kompetenz (von der LED Herstellung über LED-Steuerelektronik bis hin zur Beleuchtungstechnik)
- Moderne Motorensteuerung (Kraftstoff- bzw. CO2- Einsparung bis 20%, Technologie aus Österreich)
- Verkehrstelematik (basierend auf IKT-Lösungen)
- integrierte Logistiklösungen mittels RFID (zur Reduktion der Lkw-Leerfahrten bzw. Integration der Logistikketten)
- intelligente Gebäudetechnik (hohe Einsparungspotentiale von 10-25% des Energieverbrauches bei gesteigertem Komfort)
- Energieeffizienz von Endgeräten (großes Potential ist vorhanden und rasche Umsetzung wäre möglich; beim potentiellen Anwender effizienter Technologien besteht häufig ein Mangel an Information)
ZU DEN ERLÄUTERUNGEN – BESONDERER TEIL:
Die Klimafolgenforschung ist unserer Meinung nach bereits über bestehende europäische Forschungsprogramme abgedeckt. Ein diesbezüglicher Förderbedarf wird nicht gesehen.
Erläuterungen zu § 3: Erster Absatz - Der Klima- und Energiefonds soll insbesondere innovative Projekte in jenen Energietechniksparten unterstützen, in denen Österreich zahlreiche bereits vorhandene Technologieführerschaften absichern und ausbauen kann. Bei der Festlegung der Förderschwerpunkte ist auf eine enge Kooperation mit bestehenden Programmen des Bundes Rücksicht zu nehmen (klima:aktiv; nachhaltig wirtschaften). Die Schwerpunkte bilden die technische und marktorientierte Fortentwicklung der Energieeffizienztechnologien für energieeffiziente Anwendungen sowie der Technologien zur Nutzung und Speicherung von erneuerbarer Energie.
Im dritten Absatz (beginnend mit „Im Verkehrsbereich“) soll bei den Kraftstoffen neben den Biokraftstoffen auch CNG (Compressed Natural Gas) erwähnt werden („und bei neu entwickelten bzw. zu entwickelnden Antriebssystemen sowie bei alternativen Kraftstoffen (Biokraftstoffen, CNG, Bio-CNG) und deren Marktdurchdringung“). Wir ersuchen zudem um Aufnahme der CO2-Sequestrierung (CCS) in den Erläuterungstext (nähere Begründung siehe Schreiben der Bundessparte Industrie)
Fünfter Absatz - Im Bereich der Energieeffizienz sind beispielsweise KWK-Anlagen, Brennstoffzellentechnologien, Technologien zur Sanierung von Gebäuden, Passivhaustechnologien und -komponenten; Erhöhung der Wirkungsgrade im Anlagen- und Kraftwerksbereich sowie bei Feuerungsanlagen, Verbesserung der Netzintegration, Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduzierung, Effizienzmaßnahmen im betrieblichen Bereich, Basistechnologien zur verlustarmen Wandlung elektrischer Energie, neue Beleuchtungstechnologien, Energieeffizienz von Endgeräten, intelligente Gebäudetechnik und Automatisierungstechnik von Bedeutung.
Sechster Absatz - Im Bereich der erneuerbaren Energien und der Speichertechnologien sind das beispielsweise solarthermische Anlagen für Gebäude und Prozesse, Biomassenutzung, Energiegewinnung bei der thermischen Abfallbehandlung und -verwertung einschließlich der Entwicklung von Ersatzbrennstoffen, Wärmepumpen, integrierte Systemlösungen für Heizen und Kühlen von Gebäuden insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger, Wasserkraft und Technologien zur Energiespeicherung wie Wasserstoff, Komponenten und Anwendungen (statt: Spezialanwendungen) für Photovoltaik, Netzmanagement für (streichen: neue) Energieträger, erneuerbare Energien für Produktionsprozesse, Entwicklung neuer Technologien auf Basis erneuerbarer Energieträger.
Erläuterungen zu § 4: Der letzte Satz des ersten Absatzes sollte lauten:“ Darüber hinaus kann der Fonds auf freiwilliger Basis mit Drittmitteln (z.B. aus der Wirtschaft) dotiert werden. Wir legen Wert auf eine Freiwilligkeit möglicher Drittmitteldotierungen.
SCHLUSSBEMERKUNG
Wir begrüßen eine rasche Realisierung des Fonds, damit entsprechende Projekte möglichst bald starten können.
1. Der Klima- und Energiefonds
Durch das am 7. Juli 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Errichtung des Klima und Energiefonds (KLI.EN – FondsG) wurde ein Fonds geschaffen, der einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der ambitionierten österreichischen Energie- und Klimaziele leisten soll.
Die Übermittlung des Jahresprogramm 2008 des KLI.EN erfüllt eine Forderung der Wirtschaftskammer Österreich. Insbesondere im Interesse potentieller Antragsteller sowie im Interesse eines effizienten Mitteleinsatzes ist ein Mindestmaß an Transparenz sicherzustellen. In diesem Zusammenhang erwarten wir auch noch die Übermittlung der vorgesehenen Förderrichtlinien des KLI.EN zur Begutachtung.
Es ist ein Anliegen der Wirtschaftkammer Österreich den KLI.EN als attraktives und eigenständiges Förderinstrument mit einem klaren Mehrwert gegenüber bestehenden Förderinstrumenten zu etablieren. Diese Forderungen werden auch von den Sozialpartnern unterstützt (siehe Positionspapier der österreichischen Sozialpartner - Bausteine einer langfristig orientierten Klimapolitik http://wko.at/up/enet/stellung/Pospapier_Sozialpartner-langfristig_orientierte_Kp.pdf )
Der Begriff Mehrwert geht in diesem Zusammenhang aus unserer Sicht über die Verwendung „zusätzlicher Mittel“ deutlich hinaus und bedeutet, dass mit den eingesetzten Fördermitteln des KLI.EN eine neue innovative Förderschiene umgesetzt werden muss. Förderungen des Klima- und Energiefonds sollten sich klar von bestehenden Förderungen abgrenzen und zugleich durch ihre Ausrichtung eine treffsichere Verwendung der eingesetzten Mittel sicherstellen. Dies haben wir auch in unserer Stellungnahme zum strategischen Planungsdokument des KLI.EN zum Ausdruck gebracht. (siehe Stellungnahme strategisches Planungsdokument des KLI.EN http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=396778&DstID=31)
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf aufmerksam machen, dass durch die kurze Frist zwischen der Begutachtung des strategischen Planungsdokuments und des Jahresprogramms 2008 der angestrebte Reflexions- und Austauschprozess mit Stakeholdern über das strategische Planungsdokument nur in einem sehr begrenzten Ausmaß möglich war. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich sollte dieser Prozess, um eine zukunftsorientierte Ausrichtung des Fonds zu gewährleisten, so schnell wie möglich, aber insbesondere vor der Planung des Jahresprogramms 2009, stattfinden. Diese Planung sollte jedenfalls vor Beginn der Planungsperiode 2009 - 2010 angeschlossen sein.
2. Zum Jahresprogramm 2008 im Detail
Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt eine Intensivierung der Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien sowie von Energieeffizienzmaßnahmen, die auch langfristig einen maßgeblichen und nachhaltigen Beitrag zur Emissionsreduktion in Österreich leisten können. Von den Projektschienen des KLI.EN birgt dieser Bereich das größte Potential, längerfristig zu einer nachhaltigen Trendumkehr der österreichischen Treibhausgasemissionen beitragen zu können.
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt den Ansatz des KLI.EN neben herkömmlichen Fördermethoden auch innovative Finanzierungsinstrumente wie Domestic Offset Projects (DOPs) heranzuziehen. In Österreich hat die Wirtschaft solche Initiativen bisher vermisst. Gelingt es einen Markt für Emissionsreduktionseinheiten aus inländischen Projekten zu schaffen, hätte dies vielfältige Vorteile:
- Die Emissionen werden in Österreich dauerhaft gesenkt.
- Investitionen werden im Österreich getätigt und bringen daher mehr Wertschöpfung im Inland. Bezogen auf die Nutzungsdauer der Investitionsmaßnahme sind in vielen Fällen die damit verbundenen Kosten sogar geringer als jene, die beim Zukauf von Zertifikaten im Ausland anfallen.
- Initiativen in diesem Bereich würde durch Mitnahmeeffekte und Bewusstseinsbildung auch privates Kapital mobilisieren.
Zu begrüßen ist aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich der vorgesehene Programmschwerpunkt von
Energieeffizienzmaßnahmen in Betrieben.
In der Praxis hängt sehr viel davon ab, ob die Entscheidungsträger auf Ebene der Energieverbraucher ausreichend informiert und motiviert sind Einsparpotenziale zu suchen und zu realisieren. Vermehrte Anstrengungen in diesem Bereich sind insbesondere wegen des geringen Tempos der letzten Jahre notwendig um dem hartnäckigen Trend des steigenden Energieverbrauchs entgegenzuwirken.
Die Wirtschaftskammer Österreich sieht einen mehrfachen Nutzen in dem vorgeschlagenen Förderschwerpunkt. Betriebe werden zu effiziente Co2-arme Investitionen motiviert, was dem Marktdurchdringungsziel des Klimafondsgesetzes zu gute kommt. Gleichzeitig schärft sich das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit der knappen Ressource Energie nicht nur in einzelnen Betrieben sondern auch der Gesellschaft insgesamt.
Förderaktion Holzheizungen
Dieses Förderprogramm ist mit April 2008 angelaufen und soll bis Ende November 2008 weitergeführt werden. Ziel ist es, den im Jahr 2007 rückläufigen Markt für Holzheizungen durch einen bundesweiten einheitlichen Förderanreiz wieder zu beleben. Da Holzheizungen in einigen Bundesländern mit einem mehrfachen Betrag der Bundesförderung unterstützt werden, kommt es in diesen Bereich zu „Mitnahmeeffekten“ ohne dass in diesen Bundesländern bemerkenswerte neue Projekte ausgelöst werden.
Durch eine Umsetzung der strategischen Planungsdokumente sollte solchen Entwicklungen, im Sinne des effizienten Mitteleinsatzes, zukünftig Vorschub geleistet werden. Nur dieser Prozess kann aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich dazu beitragen Unschärfen in der weiteren Entwicklung auszugleichen, Schwerpunktsetzungen für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen und das Profil des Klima- und Energiefonds weiter zu schärfen.
3. Zu den Richtlinien zur „Förderung von Photovoltaik - Anlagen“ im Detail
Generell ist die strikte Trennung der Förderungen im Bereich des KLI.EN sowie des Ökostromgesetzes und weiterer Förderschienen zu begrüßen. Der Mehrwert der Förderungen des KLI.EN wird damit klar definiert. Die Bewertung der bisherigen österreichischen Programme und Initiativem der Photovoltaik Förderung des Jahresprogramm erscheint in der vorliegenden Form kontraproduktiv und sollte stattdessen auf einer Betrachtung etwaiger Schnittstellen aufbauen.
Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich erscheint die Einschränkung der Förderung auf Privathaushalte (wie z.B. §1 Zielsetzungen) sachlich nicht gerechtfertigt. Die Fördermöglichkeit sollte jedenfalls auch vergleichbare Gebäude mit teilweiser oder vollständiger gewerblicher Nutzung umfassen. Aus Sicht der Kompetenzverteilung wäre es sinnvoll, dass der KLI.EN als Bundesfonds seine Förderungen auf den Gewerbebereich und nicht auf Privatgebäude, die insbesondere unter den Kompetenzbereich der Länder fallen, fokussiert.
Die Zielgruppe der Photovoltaik-Förderung des KLI.EN sollte daher jedenfalls auch auf Unternehmen sowie juristische Personen ausgedehnt werden. Weiters schlagen wir vor, die Förderung objektbezogen und nicht eigentümerbezogen zu erteilen.
Notwendige Abgrenzungen zur betrieblichen Umweltförderungen sowie der Förderung durch das Ökostromgesetz sollten, wie in der vorgesehenen Abgrenzung zu anderen Förderschienen für Privathaushalte, durchgeführt werden und erscheinen sinnvoll um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen.
Zu § 2 „Allgemeine Bestimmungen“
Es ist Vorgesehen, dass um eine Förderung durch den KLI.EN erst nach maximaler Inanspruchnahme eventueller Förderungen von den Bundesländern angesucht werden kann. Zwar gibt es in einigen Bundesländern Investitionsförderungen für Photovoltaik Anlagen, diese Förderungen sind allerdings noch auf das bestehende Ökostromgesetz ausgerichtet. Demnach werden diese Landesförderungen nur dann ausgeschüttet, wenn das im Ökostromgesetz für Photovoltaik - Anlagen vorgesehene Förderbudget ausgeschöpft ist.
Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in diesem Aspekt einen dringenden Abstimmungsbedarf zwischen den Förderrichtlinien des KLI.EN und den Ländern gegeben.
Zu § 5 Abs 2 „Voraussetzungen“
Als zwingende Voraussetzung für eine Förderung durch den KLI.EN sollte folgende Formulierung eingefügt werden: „ Für Photovoltaikanlagen muss das Prüfprotokoll entsprechend ÖVE / ÖNORM E 2750 bzw. E 8017 vorliegen, das von einer zur Planung oder zur Errichtung der Anlage befugten Fachkraft vollständig ausgefüllt wurde.“
Zu § 6 „Ausmaß der Förderung“
Hier ist in Abs. 2 eine Aufteilung des pauschalierten Investitionszuschusses von Euro 2.800-- bei üblichen Solaranlagen und von Euro 3.500,-- bei gebäudeintegrierten PV-Modulen vorgesehen. Die Integration der PV-Module in die Dachhaut ist wirtschaftlich meist günstiger als die Aufständerung auf der Dachfläche oder sonstigen freien Flächen. Die vorgesehene höhere Förderung für gebäudeintegrierte Anlagen ist wirtschaftlich daher nicht begründbar. So hat auch der deutsche Bundestag am 6. Juni 2008 in seiner Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes beschlossen, den bisher in Deutschland gewährten Bonus von 5 Cent pro KWh für in Fassaden integrierte Anlagen zu streichen.
Zu §6 Abs 2
Eine Präzisierung des verwendeten Begriffs „gebäudeintegriert“ erscheint um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen sinnvoll. Weiters ist in diesem Zusammenhang unklar ob „Nachführanlagen“ unter den Geltungsbereich der vorliegenden Förderung fallen.
Zu § 7 „Verfahrensbestimmungen“
Gemäß Abs 2 können Förderansuchen zwischen dem 18 Juli 2008 und dem 31. Dezember 2008 eingebracht werden. Im Falle einer Förderzusage wird der Fördernehmer verpflichtet, die Anlage bis spätestens 31. Jänner 20009 fertig zu stellen. Da erfahrungsgemäß viele Anträge erst zum Ende des Förderzeitraumes im Dezember 2008 eingereicht werden dürften, steht für die Anlagenerrichtung dann nur der Jänner 2009 zur Verfügung. Dies könnte sowohl aufgrund der Witterung als auch wegen eines Kapazitätsengpasses bei den ausführenden Firmen zu Problemen bei der Einhaltung des Fertigstellungstermins führen. Es wird daher vorgeschlagen, den Fertigstellungstermin zumindest in den Sommer 2009 zu erweitern.
Dem in Abs 3 beschriebenen Antragsformular sollte jedenfalls auch ein technisches Datenblatt angefügt werden, in welchem sowohl der Antragsteller als auch das ausführende Unternehmen die wichtigsten technischen Kriterien der Anlage bestätigen.
3. Energie Binnenmarktpaket
- KOM(2007) 531 2007/0198 (COD)
- KOM(2007) 532 2007/0199 (COD)
- KOM(2007) 530 2007/0197 (COD)
- Accompanying the legislative package on the internal market for electricity and gas: Impact Assessment
- Begleitdokument zum Legislativpaket zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt: Zusammenfassung der Folgenabschätzung
- Vorschlag zur Änderung der RL 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Vorschlag zur Änderung der RL 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
- Kurzdarstellung der Inhalte und Fragen zu besonderen Aspekten
Stellungnahme:
Allgemeine Bemerkungen
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt die grundsätzliche wettbewerbspolitische Ausrichtung des dritten Binnenmarktpakets der Europäischen Kommission. Funktionierende nationale und europäische Energie-Märkte sind aus Sicht der WKÖ Voraussetzung für alle anderen energiepolitischen Zielsetzungen. In Europa ist der gemeinsame Energiebinnenmarkt noch keineswegs vollendet. Der grenzüberschreitende Handel mit Strom und Gas funktioniert de facto nicht. Wettbewerbsmärkte sehen anders aus als jene Strom- und Gasmärkte, die wir heute in Mitteleuropa und anderen Teilen Europas vorfinden. (Selbst große Stromverbraucher bekommen auf den heimischen Märkten kaum Angebote von anderen als den früher mit Monopolstatus versehenen Regionalversorgern.)
Eine effektive Trennung der Energieproduktion von den Übertragungs- und Verteilnetzen ist aus wettbewerbspolitischer Sicht absolut notwendig, soweit daraus Hemmnisse für Investitionen in die Netzinfrastruktur resultieren. Nur ein fairer und gleicher Zugang zu den Netzen schafft Wettbewerb. Die Liberalisierung muss nicht nur theoretisch umgesetzt werden, ihr muss auch Leben eingehaucht werden. Natürlich sind die regulatorischen Vorgaben, soweit dies noch nicht geschehen ist, pünktlich und konsistent umzusetzen.
Im Zeitraum 2003 bis 2005 hat das Beratungsunternehmen London Economics die Großhandelsmärkte für Elektrizität in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien analysiert. Das Fazit der Studie deckt sich weitgehend mit den Schlussfolgerungen der Kommission aus der Wettbewerbsuntersuchung des europäischen Energiemarktes die Anfang 2007 präsentiert wurden.
Am 27. Februar 2008 wurde vom Direktor der Internationalen Energieagentur (IEA), Nobuo Tanaka, der IEA-Energiebericht 2007 für Österreich präsentiert. Österreich wurde bei allem Lob über die Fortschritte bei Forschung und Entwicklung sowie im Bereich erneuerbarer Energien, wiederum dafür kritisiert, dass der Wettbewerb am österreichischen Energiemarkt nach wie vor unterentwickelt ist. Der Markt wird weiterhin von alteingesessenen, zum Teil staatseigenen österreichischen Versorgern dominiert und beim Wettbewerb auf dem Energiemarkt hängt Österreich noch immer hinter anderen Ländern nach. Laut dem IEA Bericht 2007 hat Österreich zwar die EU-Bestimmungen 2002 sehr rasch umgesetzt, seither habe sich aber kein echter Wettbewerb entwickelt. Die IEA ortet "systematische Schwächen" bei den Bestimmungen für alteingesessene Versorger, die den neuen Anbietern Probleme bereiten würden. Daher sei es notwendig, dem Energiemarkt-Regulator größere Befugnisse einzuräumen. Die bestehenden Regulierungsverhältnisse zwischen der Bundes- und den Landesregierungen sollten auch überdacht werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Für einen funktionierenden Wettbewerb ist vor allem eine wirkungsvolle Regulierung der Netze entscheidend, die einen diskriminierungsfreien Netzzugang garantiert und Quersubventionierungen verhindert.
Eine kostengünstige und sichere Energieversorgung ist ein bedeutender Wettbewerbs- und Standortfaktor und trifft insbesondere Branchen, die im scharfen internationalen Wettbewerb stehen.
Allgemeine Zielvorgaben für die Forcierung des internationalen Wettbewerbs im Energiemarkt:
- Entwicklung eines einheitlichen und integrierten europäischen Energiemarktes mit zusätzlichen wettbewerbsfähigen Erzeugungskapazitäten. Mit einer Erhöhung des Angebots neuer Anbieter auf Erzeugerseite sollen wettbewerbsfähige Energiepreise sichergestellt werden.
- Verstärkung des überregionalen und regionalen Stromnetzes, um europaweit den grenzüberschreitenden Stromaustausch zu gewährleisten. In Österreich ist dazu der Lückenschluss im 380-kV-Ring rasch zu verwirklichen.
- Erhöhung der Versorgungssicherheit durch zügige Realisierung der geplanten heimischen Infrastruktur-Projekte und Erleichterung für die Planung und Umsetzung neuer Projekte.
Sichere Energieversorgung ist für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und den Wohlstand der Bevölkerung von eminenter Bedeutung
Energie spielt eine wichtige Rolle in der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen und europäischen Wirtschaft. Gleichzeitig sind Umweltbelastungen und -eingriffe zu minimieren. Eine umfassende politische Strategie ist notwendig, um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden.
Die Energiepolitik ist von langen Vorlaufzeiten und langfristigen Wirkungen der notwendigen Entscheidungen und Investitionen gekennzeichnet. Ein einfaches Weiterführen derzeitiger Maßnahmen würde nicht ausreichen, um unseren Wohlstand abzusichern und Wachstumsziele zu erreichen.
Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist es dringend notwendig den Wettbewerb am österreichischen und europäischen Energiemarkt anzukurbeln, um damit die Energiepreise auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu bringen.
Zum 3. Binnenmarktpaket
Am 19. September 2007 hat die Europäische Kommission ein umfangreiches Liberalisierungspaket vorgelegt. In diesem Paket wurden Lösungen zur Behebung der wesentlichsten Probleme in den Gas- und Strommärkten vorgeschlagen. Dieses Paket wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament intensiv diskutiert.
In vielen Analysen wurde konstatiert, dass in Österreich und vielen anderen MS der EU der Wettbewerb nur unzureichend funktioniert. Deswegen unterstützt die Wirtschaftskammer Österreich die Europäische Kommission in ihrem Bestreben mit dem vorliegenden 3. Binnenmarktpaket einen wettbewerbsorientierten, dynamischen und integrierten Binnenmarkt zu schaffen.
Zugleich unterbreitet die Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stellungnahme aber auch Vorschläge zur Verbesserung des Regulierungsrahmens.
Im Folgenden werden die Eckpunkte des Paketes und die Positionen der Wirtschaftskammer Österreich dazu dargestellt:
1. Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber
Das Liberalisierungspaket hat dazu als Lösung die eigentumsrechtliche Entflechtung („ownership unbundling“) der Übertragungsnetzbetreiber vorgeschlagen. Als Alternative dazu wird die Übertragung aller operativen Aufgaben auf einen starken ISO diskutiert.
Als weitere Alternative hat Österreich Ende Jänner – gemeinsam mit sieben anderen Mitgliedstaaten – einen mit „Effective and Efficient Unbundling“ überschriebenen Vorschlag, sogenannter 3. Weg des Unbundlings, vorgelegt.
Wie immer die Entscheidung betreffend der zur Diskussion stehenden Entflechtungsoptionen schlussendlich sein wird, aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich muss jedenfalls sichergestellt werden, dass strukturelle Interessenskonflikte weitestgehend ausgeschaltet und Entscheidungen über Investitionen im Infrastrukturbereich unabhängig von übergeordneten Konzerninteressen getroffen werden.
Auch ist zu bedenken, dass weitere regulatorische Unsicherheiten und die damit verbundenen weiteren Verschiebungen notwendiger Investitionen in die Infrastruktur, negative Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Industriestandort Österreich haben.
Im Gasbereich ist aus unserer Sicht auf Grund der fast 100%-igen Importabhängigkeit eine Umsetzung des OU nicht die geeignete Problemlösung. Die AGGM führt in Österreich das Gastransportnetz. Die technisch operativen Maßnahmen werden weiterhin von den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern durchgeführt. Dabei ist jedoch sichergestellt, dass Diskriminierungen weitestgehend ausgeschlossen sind. Die AGGM kommt in ihrer Struktur der von der Kommission vorgeschlagenen ISO Variante sehr nahe.
Da für den Strombereich im Binnenmarkt kein der AGGM gleichwertiges alternatives Modell ersichtlich ist, gibt es hier aus Sicht der WKÖ keine Alternative zum eigentumsrechtlichen Unbundling.
Der ua von Österreich präsentierte 3. Weg ist lediglich eine Verstärkung der Unbundlingvorgaben des 2. Liberalisierungs-Paketes und damit aus Sicht der Wirtschaft nicht ausreichend, um eine effektive Trennung von Netz und Erzeugung sicherzustellen.
2. Stärkung der Unabhängigkeit und Harmonisierung der Kompetenzen der nationalen Regulierungsbehörden
Der Vorschlag der Kommission sieht eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und gleichzeitig eine Harmonisierung der Kompetenzen vor.
Starke, unabhängige Regulierungsbehörden fördern Investitionen, indem sie ein stabiles
und vorhersehbares regulatorisches Umfeld bieten. Dadurch stimulieren sie auch den
Wettbewerb und erhöhen die zukünftige Versorgungssicherheit Europas. Eine weitere
Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulatoren soll sicherstellen, dass sie sich in
ihren Entscheidungen weder von Marktinteressen noch von politischen Interessen
beeinflussen lassen.
Die österreichische Regulierungsbehörde Energie Control GmbH erfüllt bereits eine große Anzahl dieser Anforderungen. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich bedarf es daher einer Rechtsangleichung auf österreichischem Niveau der Liberalisierung in und mit benachbarten Mitgliedstaaten.
Österreichische Unternehmen, die über die Staatsgrenzen hinweg tätig sind, müssen sich derzeit mit unterschiedlichsten regulatorischen Rahmenbedingungen vertraut machen und darüber hinaus zusätzliche regulatorische und faktische Hindernisse überwinden. Österreichische Unternehmen müssen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gleiche Rahmenbedingungen wie im Inland vorfinden. Für die gesamte österreichische (Energie-) Wirtschaft wäre es deshalb von Vorteil, wenn die Zuständigkeiten und Pflichten aller europäischen Regulatoren stärker in Einklang gebracht würden und es somit auch zu einer Harmonisierung des regulatorischen Umfelds kommen würde. Um qualitative Unterschiede bei der Regulierung zu verringern muss eine verstärkte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden stattfinden.
Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich für eine Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse nationaler Regulatoren aus. Die europäische Gesetzgebung sollte eindeutige Zielvorgaben machen und den Umfang der Befugnisse und Pflichten der Regulatoren präzise definieren, um den Zuständigkeitsbereich aller Regulierungsbehörden an jene anzugleichen, die sich als bestes Modell herausgestellt haben. Eine solche Ausweitung der Befugnisse nationaler Regulatoren sollte wenigstens folgende Punkte abdecken:
- die Befugnis, Netzzugangstarife und die Methoden zu ihrer Errechnung festzulegen oder zu bewilligen, oder mindestens das Recht, die Methoden zur Tarifsetzung zu bewilligen und zu überwachen;
- die Befugnis, jene für Endkunden relevanten Informationen von Gas- und Stromunternehmen einzuheben; und
- die Befugnis, effektive Sanktionen zu erlassen, einschließlich angemessener Untersuchungsrechte und ausreichender Streitschlichtungsbefugnis.
Außerdem muss sowohl die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden als auch die Arbeit mit anderen Behörden auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene gestärkt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten dieser Behörden klar festzulegen.
3. Implementierung einer starken europäischen Regulierungsagentur
Das Legislativpaket umfasst auch eine Verordnung über die Errichtung einer europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Diese wurde bisher mit Monitoringrechten und nur relativ geringen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Österreich ist aber als Transitland auf eine gute europäische Regulierung angewiesen. Bisher basiert die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf freiwilliger Basis. Die bisher guten Erfahrungen der freiwilligen Zusammenarbeit sollen nunmehr, laut Vorschlag der Kommission in eine neu zu gründende Regulierungsagentur eingebracht werden. Damit diese auch effektiv tätig werden und die offenen Probleme lösen, insb. auch das sog. „regulatory gap“ schließen kann, muss diese Agentur (oder: Behörde) mit effektiven Entscheidungskompetenzen für grenzüberschreitende Fragen ausgestattet werden.
Im Hinblick auf diese komplementäre Funktion geht die WKÖ davon aus, dass die Kompetenzen der Regulatoren in den Mitgliedstaaten nicht geschmälert werden und die Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten von der EU-Ebene belastet werden.
4. Stärkere Kundenrechte
Neu im Kommissionsvorschlag sind auch zusätzliche Regelungen zum Schutz von Endkunden. Jeder Kunde hat demnach Anspruch auf kostenlose Information über seine Verbrauchsdaten und soll ebenfalls kostenlos monatlich über seinen Energieverbrauch und die Kosten informiert werden. Schließlich ist vorgesehen, dass ein Lieferantenwechsel jederzeit möglich ist und die Schlussrechnung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Belieferung erstellt werden muss.
Effektive und unbürokratische Prozesse sind für die Zufriedenheit und Rechtssicherheit der Kunden von großer Bedeutung. Kurze Wechselfristen und mehr Transparenz für den Kunden sind dafür zentrale Voraussetzungen.
Diese Vorschläge der Kommission werden von der WKÖ unterstützt.
Klima
Konsultation über die Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung („Carbon, Capture and Storage, CCS“) in Europa
Am 27.03.2013 hat die Europäische Kommission eine Konsultation über die Zukunft der CO2-Abscheidung und –Speicherung („carbon capture and storage“, CCS) gestartet.
Fragen und Antworten der Kommission zur Mitteilung und Technologie finden Sie unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-276_de.htm
und
http://ec.europa.eu/energy/coal/ccs_en.htm
Nachstehend eine erste Einschätzung der WKO-Up zu den Fragen der CCS–Konsultation. Bitte um Ihre Anmerkungen bis 18.Juni 2013.
1) Sollten Mitgliedstaaten, die derzeit einen hohen Kohle- und Gasanteil am Energiemix sowie in Industrieverfahren aufweisen, verpflichtet werden – sofern sie dies nicht bereits getan haben –,
a. einen klaren Fahrplan für die Umstrukturierung des Stromerzeugungssektors zugunsten von Energieträgern ohne CO2-Emissionen (Kernenergie oder erneuerbare Energien) bis 2050 zu entwickeln,
b. eine nationale Strategie zur Vorbereitung der Einführung der CCS-Technologie zu entwickeln?
Die Wahl des jeweiligen Energiemixes muss einem Mitgliedsstaat überlassen werden, keinesfalls ist der Einsatz bestimmter Technologien vorzuschreiben.
Dieser Grundsatz muss sich auch in den Dekarbonisierungs-Szenarien der Europäischen Kommission bis 2050 widerspiegeln, da diese mit Atomkraft und Carbon Capture and Storage gleich zwei Technologien voraussetzen, die in Österreich keine öffentliche Akzeptanz finden und mit Verbotsgesetzen bedacht wurden. Die vorliegenden Szenarien können daher so nicht auf Österreich umgelegt werden!
Insbesondere die in der Klimaroadmap avisierte Reduktion der Prozessemissionen der Industrie ist unrealistisch (Einsatz von CCS ab 2030) und kann aus heutiger Sicht so, ohne eine De-Industrialisierung Europas, nicht erreicht werden. Dieses Szenario gilt es jedenfalls zu verhindern, Europa muss auch langfristig ein Standort für energieintensive Betriebe bleiben.
Diese Diskrepanz zwischen Zielsetzungen und tatsächlich verfügbarer Technologien muss aus Sicht der WKO in der laufenden Diskussion bereinigt werden.
Eine zukünftige Ausrichtung der Klima- und Energiepolitik muss das Wachstum in den Mittelpunkt stellt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft berücksichtigen. Denn auch die Klima- und Energiepolitik muss das Wachstum und Beschäftigungsziel der Europäischen Union unterstützen! Keinesfalls dürfen unilaterale klimapolitische Ziele gesetzt werden die ein „carbon leakage“ forcieren, stattdessen müssen die Ziele einer sicheren Energieversorgung und wettbewerbsfähige Energiepreise in den Vordergrund rücken!
2) Wie sollte das EHS umstrukturiert werden, damit es auch wirksame Anreize für die CCS-Einführung bieten kann? Sollte dies durch Instrumente auf der Grundlage von Versteigerungseinnahmen ergänzt werden, ähnlich wie dies im Rahmen des Programms NER300 der Fall ist?
Den Schlussfolgerung der Europäischen Kommission, dass die schwierige Finanzierung bzw. der aktuelle CO2-Preis das Haupthindernis an der Umsetzung der CCS Technologie ist, sind aus Sicht der WKO nicht richtig. Das Haupthinderniss an der Umsetzung and Anwendung der Technologie ist die fehlende Akzeptanz der Technologie, insbesondere in bevölkerten Gebiet. So haben einige Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, vor diesem Hintergrund CCS-Verbotsgesetze (Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid) erlassen, Dieser Realität ist Rechnung zu tragen, denn diese Gesetze entfalten ihre Wirkung unabhängig vom jeweiligen CO2-Preis.
3) Sollte die Kommission weitere Unterstützungsinstrumente vorschlagen oder folgende weitere politische Maßnahmen erwägen, um den Weg für eine rasche Einführung zu bereiten:
a. Unterstützung durch die Verwendung von Versteigerungserlösen oder andere Finanzierungsansätze (Unter Berücksichtigung der Komplementarität mit dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) gemäß dem gemeinsamen Strategierahmen, der dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den ESI-Fonds beigefügt ist),
b. einen Emissionsstandard,
c. ein CCS-Zertifikatesystem,
d. politische Maßnahmen anderer Art.
Die EU braucht eine Neuausrichtung bestehender Finanzierungsinstrumente um insbesondere Forschung und Entwicklung am Weg in eine „low carbon society“ zu forcieren. Eine Einschränkung bzw. Zweckwidmung dieser Mittel für bestimmte Technologien wie z.B. CCS widerspricht aus Sicht der WKO der freien Technologiewahl die jedem MS aber auch jedem Unternehmen offen stehen sollte. Am Beispiel CCS lässt sich aus Sicht der WKO gut aufzeigen, dass ein „top down“ Fokus auf einzelne Technologien nicht immer mit der Entwicklung in den einzelnen Mitgliedsstaaten zusammenpasst. Der avisierte Beitrag von CCS zur Emissionsreduktion ist nach den vorliegenden Daten unrealistisch und berücksichtigt keinen Technologiemix sowie nationale Gegebenheiten.
Die Berücksichtigung von CCS im Klima- und Energiepaket und der aktuellen Diskussion trägt der Tatsache Rechnung, dass fossile Energieträger – soweit absehbar – auch weiterhin eine wichtige Rolle im künftigen Energiemix spielen werden. CCS kann theoretisch aus Sicht der WKÖ einen Beitrag zur Entkopplung von Emissionen durch die Nutzung fossiler Brennstoffe leisten. Gleichzeitig darf man nicht außer Acht lassen, dass die Akzeptanz der Technologie aus heutiger Sicht im bevölkerten Gebiet, etwa in Österreich, nicht gegeben ist.
4) Sollten Energieversorger künftig verpflichtet werden, bei allen neuen Investitionen (Kohle- und möglicherweise auch Gaskraftwerke) CCS-fähige Ausrüstung zu installieren, um die erforderliche Nachrüstung mit CCS zu erleichtern?
5) Sollten Anbieter fossiler Brennstoffe mit Hilfe spezieller Maßnahmen, die eine zusätzliche Finanzierung sicherstellen, zur CCS-Demonstration und –Einführung beitragen?
Sowohl Mitgliedsstaaten als auch Unternehmen sollte die Anwendung und Finanzierung von CCS offen gelassen werden und kann wenn nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
6) Welche Haupthindernisse bestehen für eine ausreichende CCS-Demonstration in der EU?
Es besteht – zumindest in Österreich – derzeit keine öffentliche Akzeptanz für diese Technologie. Bis jedenfalls 2018 verbietet das Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid den Einsatz der Technologie in Österreich.
7) Wie kann die öffentliche Akzeptanz der CO2-Abscheidung und Speicherung verbessert werden?
Mehr Information zur Technologie könnte zu einer Versachlichung der Debatte beitragen.
Grünbuch - Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
Am 27.03.2013 hat die Europäische Kommission das Grünbuch „ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ vorgestellt und eine Konsultation bis 2.Juli 2013 zum Inhalt des Politikrahmens gestartet.
Die WKO hat das Grünbuch in einer ersten Reaktion begrüßt, aber auch die Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Eckpfeiler der zukünftigen Klima- und Energiepolitik eingefordert. „Die europaweite Energiewende hin zu einer nachhaltigen, effizienten und kohlenstoffarmen Wirtschaft ist im vollen Gang. Darunter soll aber die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft nicht leiden, im Gegenteil, es ist darauf zu achten, dass sie das generelle Wachstums- und Beschäftigungsziel der EU unterstützt“ so Stephan Schwarzer.
Weitere Informationen zum Grünbuch finden Sie unter http://ec.europa.eu/energy/green_paper_2030_en.htm .
Anbei finden sie eine erste Einschätzung der WKO UP zur Konsultation des Grünbuchs 2030,
bitte um Ihre Anmerkungen bis 17. Mai 2013.
Die Eckpunkte der WKO UP –Position zum Grünbuch 2030
- Das Grünbuch ist eine Chance zur umfassenden Diskussion, die das Wachstum in den Mittelpunkt stellt.
- Die Wettbewerbsfähigkeit muss ein Eckpfeiler der Klima- und Energiepolitik werden!
- Klima- und Energiepolitik muss das Wachstum und Beschäftigungsziel der Europäischen Union unterstützen!
- Keine unilateralen klimapolitischen Zielsetzungen, die ein „carbon leakage“ forcieren.
- Das Grünbuch muss einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung und wettbewerbsfähigen Energiepreisen leisten!
Öffentliche Konsultation - FRAGEN
4.1. Allgemeine Fragen
Welche Erfahrungen aus dem energie- und klimapolitischen Rahmen bis 2020 und dem derzeitigen Stand des Energiesystems der EU sind für die Gestaltung des Politikrahmens bis 2030 am wichtigsten?
Neben der Wirtschaftskrise haben Entwicklungen im internationalen Energiemarkt (z.B. die Gaspreisentwicklung in den USA) die Randbedingungen der 2007 bzw. 2008 gesetzten klima- und energiepolitischen Ziele massiv beeinflusst. Die europaweite Energiewende hin zu einer nachhaltigen, effizienten und kohlenstoffarmen Wirtschaft ist im vollen Gang.
Bisher ist es allerdings nicht ausreichend gelungen in diesen energie- und klimapolitischen Überlegungen auch wirtschaftliche Zusammenhänge zu berücksichtigen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sicherzustellen. Das generelle Wachstums- und Beschäftigungsziel der Europäischen Union muss von künftigen klima- und energiepolitischen Überlegungen unterstützt werden, das Ziel der Re-Industrialisierung Europas von zurzeit 15,6% auf 20% als gleichberechtigter Parameter in eine Zieldiskussion einfließen. Anstatt die europäische Wirtschaft also zusätzlich zu belasten, muss die aktuelle Diskussion genutzt werden um ihr Innovationspotenzial zu stärken. Auch wurden Interdependenzen bestehender Politiken wie z.B. der Zielsetzungen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger und deren CO2-Preis senkende Effekte in der Analyse und Ausrichtung der 2020 Zielsetzungen zu wenig berücksichtigt.
Das jetzige Energiesystem ist weiterhin zu stark von nationalen Überlegungen getrieben, ein wahrer Energiebinnenmarkt ist noch in weiter Ferne. In der Gestaltung des zukünftigen energie- und klimapolitischen Rahmens muss verstärkt auf europäische – oder in manchen Fällen regionale - Harmonisierung, Integration und Koordination gesetzt werden. Beispiele dafür sind die sehr unterschiedlich gestalteten Förderregime für erneuerbare Energien und die bis dato primär nationalstaatlichen Bestrebungen beim Infrastrukturausbau.
Die WKO begrüßt das vorliegende Grünbuch als Start einer umfassenden Diskussion, in der den Themen Wachstum und Innovation und auch der Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähigen Energiepreisen der gebührende Stellenwert eingeräumt werden muss.
4.2. Zielvorgaben
Mit welchen Zielvorgaben für den Zeitraum bis 2030 könnten die klima- und energiepolitischen Ziele der EU am wirkungsvollsten unterstützt werden? Auf welcher Ebene sollten sie umgesetzt werden (EU, Mitgliedstaaten oder Sektoren) und inwieweit sollten sie rechtsverbindlich sein?
Die WKÖ spricht sich für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energiequellen aus. Allerdings muss bei einer Ziel- und Maßnahmendiskussion darauf geachtet werden, dass die neu geschaffenen Produktionskapazitäten sinnvoll in das Gesamtsystem eingebettet werden, so dass die zusätzlich bereit gestellte Ökoenergie auch den Weg zum Verbraucher findet und die Versorgungssicherheit jederzeit gegeben ist. Der unübersichtliche Fleckerlteppich an Ökostrom-Förderregimen in ganz Europa aufgrund fehlender harmonisierter Vorgaben erhöht die Kosten massiv.
Der Fokus auf EU-Ebene sollte deshalb prioritär auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Harmonisierung der Förderregime und den Ausbau der Leitungsinfrastruktur liegen. Erst mit diesen Voraussetzungen lassen sich ehrgeizige Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren kosteneffizient erreichen. Die Kosten des Gesamtsystems dürfen keinesfalls außer Acht gelassen werden, da sich dies negativ auf den ohnehin bereits sehr hohen Energiepreis in Europa auswirkt, was wiederum ein Standortnachteil gegenüber anderen Wirtschaftsräumen ist.
Auch bei der Energieeffizienz kann Europa in den nächsten Jahrzehnten seine Vorreiterrolle ausbauen, vor allem im Gebäudebereich. An ein europaweit verbindliches Energieeffizienz-Ziel bis 2030 kann derzeit jedoch nicht gedacht werden. Die Energieeffizienz-Richtlinie wurde erst kürzlich nach langem Ringen beschlossen und die Umsetzung dieser ist erst jetzt im Gang. Allgemein muss angemerkt werden, dass ein starrer Wert als verbindliche Obergrenze des Energieverbrauchs problematisch ist, da es erhebliche Schwankungen aufgrund der Witterung und der Konjunkturentwicklung gibt. Deshalb ist auf Effizienz und nicht auf reines Energiesparen abzuzielen. Bei der betrieblichen Energieeffizienz muss der Fokus auf Anreizen statt auf Zwang liegen.
Bei den Ziel- und Maßnahmendiskussionen müssen nationale Unterschiede, vor allem bezüglich der noch vorhandenen Potenziale sowohl bei Erneuerbaren, als auch bei der Energieeffizienz beachtet werden, ohne jedoch den Binnenmarkt unnötig zu fragmentieren. Vor allem müssen Vorleistungen und Ausgangsbasis entsprechend anerkannt werden, da Länder mit einem hohen Anteil an Erneuerbarer Energie und einer hohen Energieeffizienz oft weniger (wirtschaftlich sinnvolle) Potenzialen in diesen Bereichen aufweisen, als diejenigen, die von einem weniger hohen Niveau ausgehen oder bei den aktuellen Zielen säumig waren und sind.
Sind bei den derzeitigen Zielvorgaben für die Zeit bis 2020 Widersprüche aufgetreten? Wenn ja, wie könnte eine größere Kohärenz der potenziellen Zielvorgaben für das Jahr 2030 gewährleistet werden?
Die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen den drei aktuellen 20-20-20-Zielen – sowie deren Auswirkungen auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit – wurden bis dato nicht ausreichend analysiert. Dies wäre eigentlich eine unabdingbare Grundvoraussetzung für die Vorbereitung der Diskussionen um den Rahmen für 2030. Es ist höchste Zeit, dass die EU-Kommission diese Inkonsistenzen in Form eines „Impact Assessment“ und einer Stakeholder-Konsultation genauer untersucht und diese Analysen dann in dem neuen Rahmen berücksichtigt. Mögliche Ziele und Maßnahmen für 2030 müssen jedenfalls kohärenter und besser aufeinander abgestimmt sein, um Belastungen für die Wirtschaft zu minimieren.
Mögliche zukünftige Klima- und Energieziele müssen auch mit den übergeordneten Wachstums- und Beschäftigungspolitiken konsistent sein. Hier muss ein besonderer Fokus auf der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gesetzt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass sich etwaige 2030 Ziele und andere Zielsetzungen im Energiebereich, allen voran die Versorgungssicherheit und leistbare Energiepreise (auch im internationalen Vergleich) ergänzen. Eine Kohärenz mit anderen Politikbereichen, allen voran der Umwelt- und Verkehrspolitik, muss ebenfalls gewährleistet werden.
Insgesamt ist ein Abgehen von absoluten Zielsetzungen zu überlegen. Analog zu den Kopenhagen-Angeboten („pledges“) der Nicht-EU-Staaten sollte auch innerhalb der Europäischen Union ein Bezug zwischen CO2-Zielen und der jeweiligen Effizienz bzw. wirtschaftlichen Entwicklung (Indikator: t CO2 pro BIP) hergestellt. Effiziente Produktionsstandorte sollen so nicht noch mehr belasten und Wachstum ermöglicht werden.
Sind Zielvorgaben für Teilsektoren wie Verkehr, Landwirtschaft und Industrie sinnvoll und wenn ja, welche? Muss z. B. im Verkehrssektor trotz der bereits festgelegten CO2-Reduktionziele für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ein Anteil an erneuerbaren Energien als Ziel vorgegeben werden?
Bei der Gestaltung des energie- und klimapolitischen Rahmens für 2030 müssen die unterschiedlichen Charakteristiken und die noch vorhandenen Potenziale dieser Teilbereiche berücksichtigt werden. Zum Beispiel wurde die Landwirtschaft, wo noch erhebliches Potenzial besteht, bis dato zu wenig stark in die Pflicht genommen, während andere Sektoren, insbesondere die Industrie, ungleichmäßig viel beitragen musste. Es gilt eine faire Lastenteilung sicherzustellen, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit verstärkt beachtet.
Ob ein Erneuerbarenziel im Verkehrssektor vonnöten ist, kann derzeit noch schwer beurteilt werden. Hier hängt vieles von der Entwicklung in den Bereichen Elektromobilität und nachhaltige Biokraftstoffe ab. Jedenfalls sollten realistische Erwartungen bei der Entwicklung der Mobilität Idealvorstellungen – wie im Clean Transport Package – weichen.
Zielvorgaben für einzelne Sektoren sind dann sinnvoll, wenn sie europaweit einheitlich imple-mentiert werden, um zumindest Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden.
Wie könnten die Zielvorgaben des Rahmens bis 2030 der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der zunehmenden Ausgereiftheit der Technologien stärker Rechnung tragen?
Die WKÖ teilt die Einschätzung der EU-Kommission, dass erneuerbare Energien schneller zur Marktreife gebracht werden müssen. Überförderung unabhängig von dem wirtschaftlichen Reifegrad der Technologien kostet den Energieverbraucher viel Geld und verhindert den notwendigen Wettbewerb unter den Energieträgern. Es ist sicherzustellen, dass mit den vorhandenen Mitteln die größtmögliche Wirkung erzielt wird, Produktivitätsfortschritte und Kostensenkungen rasch an die Verbraucher weitergegeben werden und die Kosten fair verteilt werden.
Aus der Sicht der Wirtschaft muss der weitere Ökostromausbau wohl überlegt betrieben und vor allem auf eine sinnvolle Einbettung der neuen Segmente in das Gesamtsystem geachtet werden. Zudem muss mit dem Ausbau der Erneuerbaren ein Leitungsausbau einhergehen, so dass die neuen Kapazitäten auch den Weg zum Verbrauchen finden.
Förderungen für erneuerbare Energien sollen einheitlicher gestaltet werden und jedenfalls degressiv sein. Die Wirtschaftskammer fordert darüber hinaus eine Harmonisierung der Fördersysteme, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten hintanzuhalten. Wir fordern eine Harmonisierung des Ökostrombeihilfenrechts, um den Subventionswettlauf zu beenden und Ungleichbehandlungen der energieintensiven Betriebe abzustellen. Dies muss geschehen, bevor wieder an einer starren, verbindlichen Zielsetzung beim Ausbau erneuerbarer Energien gedacht wird.
Am Beispiel CCS lässt sich aus Sicht der WKO gut aufzeigen, dass der Fokus auf einzelne Technologien zur Emissionsreduktion unrealistisch ist und zukünftige Maßnahmen einen Technologiemix berücksichtigen müssen.
Die Berücksichtigung von CCS im Klima- und Energiepaket und der aktuellen Diskussion trägt der Tatsache Rechnung, dass fossile Energieträger – soweit absehbar – auch weiterhin eine wichtige Rolle im künftigen Energiemix spielen werden. CCS kann aus Sicht der WKÖ einen wichtigen Beitrag zur Entkopplung von Emissionen durch die Nutzung fossiler Brennstoffe leisten. Gleichzeitig darf man nicht außer Acht lassen, dass die Akzeptanz der Technologie aus heutiger Sicht im bevölkerten Gebiet etwa in Österreich nicht gegeben ist. Gleichzeitig gehen aber alle Emissionsszenarien der Europäischen Kommission bis 2050 davon aus, dass auch Industrieunternehmen CCS einsetzen müssen, um die theoretisch mögliche Emissionsreduktion bis 2050 zu erreichen. Diese Diskrepanz zwischen Zielsetzungen und tatsächlich verfügbarer Technologien muss in die laufenden Diskussion bereinigt werden.
Wie sollten die Fortschritte in anderen Bereichen der EU-Energiepolitik, z. B. der Versorgungssicherheit, bewertet werden, die nicht unter die Kernziele fallen?
Wir begrüßen, dass die EU-Kommission der Versorgungssicherheit einen hohen Stellenwert einräumt. Alle energiepolitischen Zielsetzungen müssen sicherstellen, dass die Versorgungssicherheit niemals gefährdet wird; im Gegenteil, ihre Erhöhung sollte ein „Nebenprodukt“ aller Maßnahmen und Ziele sein. Auch wenn es schwierig ist, die Versorgungssicherheit an Hand eines Indikators zu bewerten, gibt es jedoch objektive, quantitative und qualitative Größen, um Fortschritte zu beurteilen. Hier sind vor allem die Netzbetreiber gefragt.
4.3. Instrumente
Sind Änderungen anderer politischer Instrumente erforderlich, und welche Wechselwirkungen bestehen zwischen ihnen, auch zwischen EU- und einzelstaatlicher Ebene?
Zielkonflikte innerhalb der bisherigen 2020 Ziele wie zum Beispiel zwischen dem Wachstums- und Beschäftigungsziel und der Klimapolitik müssen thematisiert und gelöst werden. Bei den Diskussionen um den klima- und energiepolitischen Rahmen für 2030 darf es insofern keine Tabus geben. Im Gegenteil: die Gelegenheit muss genutzt werden, um die gesamte Gesetzgebung in diesem Bereich zu evaluieren und zu hinterfragen. Ein „Klima- und Energiepaket“ für 2030 muss gesamtheitlich gedacht werden und muss konsistent sein, sowohl in sich, als auch mit anderen Politikbereichen wie zB Umwelt-, Wettbewerbs-, Binnenmarkt- und Verkehrspolitik.
Nicht nur die Regelungen des Klima- und Energiepakets haben massive Auswirkungen auf die betroffene Wirtschaft. Im Sinne von „good governance“ sollte die Europäische Kommission auch darauf abstellen, sich überschneidende bzw. redundante Gesetzgebungen verschiedener Generaldirektionen (Energieeffizienz-RL vs Gebäude-RL) besser abzustimmen.
Es muss überlegt werden, ob für die Harmonisierung der Fördersysteme neue regulative Maß-nahmen notwendig sind. Auch muss möglichweise das EU-Beihilfenrecht angepasst werden, um den notwendigen grenzüberschreitenden Wettbewerb im Energiebinnenmarkt zu gewährleisten.
Wie sollten spezifische Maßnahmen auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene definiert werden, um eine möglichst große Kosteneffizienz bei der Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele gewährleisten?
Wir begrüßen, dass die EU-Kommission die Kosteneffizienz ins Zentrum der Debatte um den neuen klima- und energiepolitischen Rahmen für 2030 rückt. Hier gilt es vor allem, Belastungen für die Wirtschaft abzubauen und den Betrieben zu ermöglichen, die möglichen zukünftigen Klima- und Energiezielsetzungen durch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu erreichen.
Bei der Energieeffizienz sollte verstärkt auf Anreize statt auf Zwang gesetzt werden. Betriebe werden aus Kosten- und Wettbewerbsgründen wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnah-men setzten, für weitere Maßnahmen können regulatorische und/oder finanzielle Incentives unterstützend wirken.
Wie bereits erwähnt, muss bei erneuerbaren Energien das Augenmerk auf die Vollendung des Binnenmarkts und auf einer Harmonisierung der nationalen Förderregime gelegt werden, um Kosteneffizienz sicherzustellen. Auch sollte primär auf Technologien und Standorte gesetzt werden, die am kosteneffizientesten sind. Erneuerbare die am schnellsten und kostenschonendsten zur Marktreife gelangen können sind auf wirtschaftlich und witterungsbedingt sinnvollen Startorten zu forcieren. Förderungen sollten jedenfalls degressiv sein und auslaufen, sobald die Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wurde.
Wie kann am wirksamsten eine Fragmentierung des Energie-Binnenmarkts verhindert werden, insbesondere im Hinblick auf die Förderung und Mobilisierung der erforderlichen Investitionen?
Klar ist, dass Investitionen in Milliardenhöhe notwendig sind, um unser Energiesystem in den nächsten Jahrzehnten zu modernisieren; dies gilt sowohl für die Erzeugung als auch für die Leitungen und Netze. Um sicherzustellen, dass diese unentbehrlichen Investitionen auch tatsächlich getätigt werden, ist jedenfalls prioritär der EU-Energiebinnenmarkt zu vollenden und Wettbewerbshemmnisse abzubauen.
Um einer Fragmentierung der nationalstaatlichen Märkte entgegenzuwirken, muss weiterhin die europäische Integration und Kooperation vorangetrieben werden. Kein Mitgliedsstaat kann die Herausforderungen der Energiepolitik bewältigen, Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Energiepreise können nur im europäischen Kontext sichergestellt werden. Deshalb muss die EU-Kommission die vollständige Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets forcieren und weitere Wettbewerbshemmnisse abbauen. Verletzungen des EU-Wettbewerbs-, -Beihilfen- und –Binnenmarktrechts im Energiebereich müssen demensprechend sanktioniert werden.
Des Weiteren muss der Ausbau der transeuropäischen Energieinfrastruktur weiter vorangetrieben werden, um die nationalen Märkte stärker zu integrieren- vor allem im Strombereich. Nur so kann die erzeugte Energie, verstärkt auch aus erneuerbaren Energiequellen, den Weg zum Verbraucher finden und Engpässe beseitigt werden. Eine rasche Umsetzung der kürzlich beschlossenen Energieinfrastruktur-Verordnung ist deshalb essenziel, um Investitionen anzureizen. Zudem müssen liquide Großhandelsmärkte sichergestellt und die Marktkopplung vorangetrieben werden.
Ein europäisches Energiesystem kann nur dann die Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit garantieren, wenn die oben erwähnten Punkte – Vollendung des Binnenmarkts, europäische Koordination und Integration, Infrastrukturausbau, stärkere Großhandelsmärkte, etc - realisiert werden. Nur so kann ein „energy-only“ Markt funktionieren und nationale Fragmentierung sowie derzeit diskutierte nationale Kapazitätsmechanismen verhindert werden. Sollten Kapazitätsmechanismen – aus unserer Sicht eine Notfallmaßnahme, um vorübergehend die Versorgungssicherheit sicherzustellen – für notwendig erachtet werden, sollten diese jedenfalls regional umgesetzt werden. Zudem sollten sie temporär, transparent, möglichst marktbasiert und im Einklang mit geltendem EU-Recht sein.
Es sollte primär auf die Bereiche abgezielt werden, wo die größten ungenützten und die kosteneffizientesten Potenziale vorhanden sind, insbesondere im Gebäudesektor. Die thermische Sanierung ist hier ein klassisches Beispiel einer Win-Win-Sitation.
Wie können die Forschungs- und Innovationspolitik der EU die Umsetzung des Rahmens für den Zeitraum bis 2030 am wirksamsten unterstützen?
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit müssen die Eckpunkte zukünftiger klima- und energiepolitischer Überlegungen bilden. Die auf EU-Ebene zur Verfügung stehenden Mittel im F&E Bereich, aber auch in den Struktur- und Kohäsionsfonds, sollten klima- und energierelevante Schwerpunkte verstärkt gefördert werden.
Insbesondere bei der Speicherung von Strom, bei demand-response Mechanismen (Stichwort „smart grids“ und „smart meters“) und bei der Nutzung vorhandener Effizienzpotenziale werden neue und verbesserte Technologien vonnöten sein, um die Herausforderungen der nächsten Jahrzehnten zu meistern. Europa muss seine Vorreiterrolle bezüglich Innovation ausbauen, vor allem im Bereich der Energietechnologien, da dies Wettbewerbsvorteile mit sich bringt.
4.4. Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit
Auf welche Elemente des klima- und energiepolitischen Rahmens sollte mehr Gewicht gelegt werden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern?
Alle Elemente, Bereiche, Maßnahmen und etwaige Ziele des zukünftigen klima- und energiepolitischen Rahmens müssen dem Ziel dienen, Wachstum und Beschäftigung in Europa zu steigern. Wachstum, Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft müssen im Zentrum stehen, alle Initiativen der Union müssen dieses Ziel unterstützen.
Ein Beispiel: Derzeit sind die europäischen Energiepreise sehr hoch, insbesondere im Vergleich zu den USA, so dass ein Wettbewerbsnachteil für den Produktionsstandort Europa entstanden ist. Dieser Standortnachteil wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, vor allem der energieintensiven Industrie aus und gefährdet somit Wachstum und Beschäftigung. Diesem gefährlichen Trend muss im neuen Klima- und Energiepaket jedenfalls entschieden entgegengewirkt werden, da hohe Energiepreise zunehmend den Standort gefährden und die Abwanderung wichtiger Industriebetriebe zur Folge haben wird.
Welche Belege gibt es für eine Verlagerung von CO2-Emissionen bei dem derzeitigen klima- und energiepolitischen Rahmen und kann diese quantifiziert werden? Wie kann dieses Problem innerhalb des Rahmens für die Zeit bis 2030 angegangen werden?
Die sinnvollste Lösung um der Gefahr des „carbon leakage“ – also der Abwanderung von CO2-Produktion in Länder ohne CO2 Vorgaben zu verlagern – ist ein level-playing-field im internationalen Klimaschutz. Die global größten Emittenten, insbesondere die USA und China, aber auch andere Industrie- und Entwicklungsländer müssen dazu an einem Strang ziehen und im Rahmen einer globalen, umfassenden, verbindlichen Übereinkunft zu vergleichbaren Emissionsverringerungen verpflichten. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist man von einem angestrebten „level playing field“ von insb. vergleichbaren CO2-Kosten für energieintensive Betriebe in allen großen Wirtschaftsräumendes Globus noch weit entfernt.
Solange dieses „level playing field“ nicht erreicht werden kann, sind Maßnahmen gegen die Abwanderung von energieintensiven, im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen aus Europa zu treffen. Die aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich zielführendste Maßnahmen hierzu sind die in der Emissionshandelsrichtlinie getroffenen „carbon leakage“ Regelungen, insbesondere die Zuteilung von 100% Gratiszertifikaten an betroffene Unternehmen. Auch muss das bestehende internationale Ungleichgewicht in jeglicher Zieldiskussion berücksichtigt werden.
Wettbewerbsdruck durch den EU-ETS wird aber nicht nur durch direkte Belastung pro Emission einer Tonne CO2 ausgelöst sondern auch durch die indirekte Weitergabe der CO2-Kosten an den Stromkunden. Damit wurde die Schieflage der Energiepreise von Europa gegenüber dem Rest der Welt, insb. der USA, weiter verschärft.
Festgehalten werden kann, dass der EU ETS nicht dazu beigetragen hat die Wettbewerbsfähig-keit Europas zu stärken, sondern eine zusätzliche Belastung für betroffene Unternehmen dar-stellt. Aufgrund der fehlenden Re-Investition der Versteigerungseinnahmen konnten bisher auch keine positiven Beschäftigungseffekte durch den ETS ausgelöst werden.
Das größte Stahlunternehmen Österreichs und zugleich der größte ETS-Teilnehmer Österreichs mit einem Drittel der ETS-Zertifikate, die voestalpine, investiert derzeit in einen Produktionsstandort außerhalb der EU. Ausbaupläne für Europa gibt es keine. Laut Generaldirektor Eder sind dafür unter anderem die zu hohen und zu wenig planbaren CO2-Kosten in Europa verantwortlich.
Auszug aus APA-Meldung 15.11.2012:„…Im Süden der USA entsteht gerade das erste Produktionswerk der voestalpine außerhalb Europas. In Cartersville im USBundesstaat Georgia wird diese Woche der Spatenstich vollzogen. Die 50-Mio-Euro-Investition liegt im südlichen Automobilcluster der USA, wo die Unternehmen von im Vergleich zum Norden deutlich niedrigeren Lohnkosten profitieren wollen. Die Produktion von Komponenten für die Autoindustrie soll bereits 2013 beginnen, 220 Arbeitsplätze sind geplant…“
Welche spezifischen Faktoren sind für die beobachtete Entwicklung der Energiekosten verantwortlich und inwieweit kann die EU darauf Einfluss nehmen?
Die Gründe für die derzeit hohen Energiekosten in der EU sind vielfältig und komplex. Einer ist mit Sicherheit der relative Energiepreis im Vergleich zu den USA, welcher in Europa um ein Vielfaches höher ist. Aufgrund des massiven Schiefergasabbaus in den letzten Jahren ist es zu einer Reduktion des US-Gaspreises gekommen, was einen Wettbewerbsvorteil für die USA mit sich bringt. Auch in Europa gäbe es das Potenzial, heimische fossile Ressourcen verstärkt zu forcieren, was sich positiv auf Energiepriese auswirken würde. Im Gasbereich sind langfristige, an den Ölpreis gekoppelte Verträge sicherlich auch ein Grund für hohe Preise. Hier gilt es neben dem Ausbau europäischer Gasvorkommen vor allem eine Diversifizierung der Energielieferanten zu erreichen. Der hohe Ölpreis an sich ist natürlich ebenfalls ein erheblicher Faktor.
Der massive Ausbau erneuerbarer Energien, gemeinsamen mit den dafür aufgebrachten Fördervolumen, hat ebenfalls dazu beigetragen, dass die Kosten des Energiesystems in den letzten Jahren angestiegen sind. Hier wurde in Vergangenheit zu wenig auf die Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit der Energieträger und deren Standorte geachtet. Weiters führen notwendige Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur zu hohen Kosten. Auch wirken sich verstärkt Steuern und Abgaben auf den Energiepreis der Kunden aus. Der weiterhin fragmentierte Energiebinnenmarkt trägt ebenfalls dazu bei, dass der Wettbewerb gehemmt wird, was sich wiederum ebenfalls preistreibend auf die Energiepreise auswirkt.
Einige der aufgezählten Faktoren lassen sich strategisch und politisch beeinflussen. Hier gilt es eine Politik zu betreiben, die den Kostenanstieg des Energiesystems und erhöhte Energiepreise eindämmt oder sogar entgegenwirkt. Neben der angesprochenen Diversifizierung der Gasquellen – sowohl durch neue Lieferanten und Routen als auch durch die vermehrte Nutzung europäischer konventioneller und unkonventioneller Gasvorräte – ist es essenziel, dass die EU in ihrer Energieaußenpolitik verstärkt mit einer Stimme spricht. Bei der Forcierung erneuerbarer Energiequellen muss der Fokus vermehrt auf Kosteneffizienz gesetzt werden.
Wie sollte die Ungewissheit über die Anstrengungen und das Maß der Selbstverpflichtungen berücksichtigt werden, die andere Industrieländer und wirtschaftlich wichtige Entwicklungsländer in den laufenden internationalen Verhandlungen unternehmen bzw. eingehen werden?
Keinesfalls dürfen verbindliche klima- und energiepolitische Ziele die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und die Attraktivität des Produktionsstandortes EU im globalen Vergleich schwächen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist davon überzeugt, dass ein unkoordiniertes, unilaterales Vorgehen dem Wirtschaftsstandort Europa schädigt. Nur so können klima- und energiepolitische Ziele im Gleichklang mit anderen Zielen der EU wie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gesetzt werden.
Wie kann für größere Rechtssicherheit für Unternehmen und gleichzeitig für ausreichende Flexibilität gesorgt werden, um Spielraum für Anpassungen an sich verändernde Umstände (z.B. durch Fortschritte in den internationalen Klimaschutzverhandlungen und Veränderungen auf den Energiemärkten) zu lassen?
Für die dringend notwendigen Investitionen in das EU-Energiesystem ist Planungs- und Investitionssicherheit von oberster Priorität. Deshalb begrüßen wir, dass die EU-Kommission möglichst früh eine offene Debatte über den klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 begonnen hat. Allerdings kann die Planungssicherheit nur dann gewährleistet werden, wenn es keine ad-hoc Änderungen bestehenden Spielregeln gibt, die Investoren und Wirtschaft verunsichern. Das „set aside“ oder „backloading“ von ETS-Zertifikaten sowie der kürzlich vorgelegte Vorschlag zu Biokfraffstoffen (ILUC) sind in dieser Hinsicht „worst practice Beispiele.“
Stattdessen muss an einem langfristigen Rahmen gearbeitet werden, an dem sich alle Teilnehmer orientieren können. Dieser muss den Unternehmern jedoch genug Flexibilität lassen, Zielsetzungen auf ihre (wirtschaftlich sinnvolle) Art zu erreichen. Auch auf veränderte Gegebenheiten muss reagiert werden können, allerdings ohne die Spielregeln zu ändern. Deshalb sind flexible Instrumente vorzuziehen und starre, verbindliche Ziele zu vermeiden.
Wie kann die Innovationsfähigkeit der verarbeitenden Industrie gesteigert werden? Könnten dafür die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten eingesetzt werden?
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass Länder mit einer starken, innovativen produzierenden und verarbeitenden Industrie die Wirtschaftskrise besser überstanden haben als andere. Deshalb ist es essenziel, weiter auf diese Wirtschaftszweige zu setzen und sicherzustellen, dass sie Ihr Innovationspotenzial voll ausschöpfen können. Auf EU-Ebene bedarf es eine klare Bereitschaft und wirtschaftsfördernde Maßnahmen, die den Produktionsstandort stärken, Wettbewerbshemmnisse abbauen und ihren Zugang zu Finanzierung erleichtern.
Die Einnahmen aus den EU-ETS fließen derzeit vor allem in das allgemeine Budget der jeweiligen Mitgliedstaaten. Eine Zweckbindung der Mittel und damit verbundene Re-Investition der Mittel in Innovation und umweltrelevante Investitionen der betroffenen Wirtschaft sollte in der Diskussion bis 2030 aufgenommen werden.
Wie kann die EU die Erschließung konventioneller und unkonventioneller Energiequellen innerhalb der EU optimal nutzen, um niedrigere Energiepreise zu erreichen und die Im-portabhängigkeit zu verringern?
Um unsere Importabhängigkeit von externen Energielieferanten zu senken, sollte vermehrt auf heimische Ressourcen – sowohl konventionelle als auch unkonventionelle – gesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Erneuerbare Energieträger, die weiter ausgebaut werden sollen, und auch für fossile Energie, vor allem für Wasserkraft und Gas. Der Ausbau der Erneuerbaren soll auf den wirtschaftlich sinnvollsten Standorten forciert werden, um die natürlichen Ressourcen Wasser, Wind und Sonne bestmöglich zu nutzen. Dies wirkt zwar unserer Importabhängigkeit entgegen, kann aber mittelfristig nicht zu niedrigeren Energiepreisen führen.
Auch unkonventionelle fossile Brennstoffe könnten einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssi-cherheit in Europa leisten und darüber hinaus auch zu niedrigen Gaspreisen führen, was wiederum dem derzeitigen Wettbewerbsnachteil gegenüber den USA entgegenwirken und den Produktionsstandort Europa attraktiver machen könnte. Mittels einer Mitteilung beziehungsweise eines Grün- oder eines Weißbuchs sollte die EU-Kommission die wissenschaftlichen Studien, die aktuelle EU-Rechtslage und aufgrund dessen Empfehlungen und Vorschläge abgeben, welche Maßnahmen auf EU-Ebene sinnvoll wären, um eine umwelt- und bürgerfreundliche – aber auch wirtschaftliche – Erschließung unkonventioneller fossiler Brennstoffe zu ermöglichen. Selbstverständlich müssen auch weiterhin konventionelle fossile Energiequellen genützt werden.
Wie kann am besten eine größere Sicherheit der Energieversorgung gewährleistet werden, indem EU-intern (z.B. durch den Ausbau der notwendigen Verbindungsleitungen) für einen reibungslos und effizient funktionierenden Energiebinnenmarkt gesorgt und EU-extern die
Energieversorgungswege diversifiziert werden?
Im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 ist verstärkt auf die Versorgungsicherheit zu achten, alle möglichen Ziele und Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, diese zu erhöhen. Aus Sicht der WKÖ ist Versorgungssicherheit insbesondere im Strombereich weniger ein Problem der zu wenig vorhandenen Erzeugungskapazitäten als vielmehr eines von Transport- und Speichermöglichkeiten. Während selbstverständlich weiterhin erneuerbare und fossile Erzeugungsressourcen forciert werden müssen, sollte das Augenmerk und die finanziellen Ressourcen stärker auf diese Bereiche gesetzt werden. Bei der Stromspeicherung ist die Rolle von Pumpspeicherkraftwerken hervorzuheben, zudem sollte verstärkt in die Forschung und Entwicklung innovativer Lösungen und Technologien investiert werden.
Es ist ebenso notwendig, den Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur rasch voranzutreiben, damit die notwendige Energie zeitgenau den Weg zum Verbraucher findet. Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit ist ebenso ein vollendeter Binnenmarkt notwendig. Liquide Großhandelsmärkte, weitere Marktkopplungen, Interkonnektoren und grenzüberschreitende Leitungen sind für eine sichere Energieversorgung unumgänglich.
Selbstverständlich ist mit Energieeffizienzmaßnahmen der Energieverbrauch einzudämmen und mit demand-side management einiges an Energieverbrauchssteuerung möglich. Allerdings wird weiterhin genügend Ausgleichsenergie zur Verfügung stehen müssen, um volatile Erzeugung durch Wind und Sonne zu ergänzen. Hier bietet sich primär die Wasser- und die Gaskraft an.
Auch in der Energieaußenpolitik sollte der Fokus neben der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auf der Versorgungssicherheit liegen. Eine Diversifizierung der Importquellen um die Abhängigkeit von einzelnen Drittstaaten zu reduzieren wäre ein wichtiger Schritt. Der Bau der Nabucco-Pipeline würde zur Realisierung dieser Zielsetzung beitragen.
4.5. Kapazitäten und Lastenteilung
Wie kann mit dem neuen Rahmen eine gerechte Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden? Durch welche konkreten Maßnahmen kann ihren unterschiedlichen Fähigkeiten zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Vorgaben Rechnung getragen werden?
Im Rahmen des Klima- und Energiepakets 2008 wurden die jeweiligen Zielsetzungen der Mit-gliedsstaaten (RES und CO2) ausschließlich nach einem „BIP pro Kopf“ - Schlüssel aufgeteilt, dieser Aufteilungsschlüssel kann keinesfalls fortgeschrieben werden. Vorleistungen im Bereich der CO2-Reduktion, der Energieeffizienz oder des Ausbaus Erneuerbarer Energieträger wurden in den bisherigen Überlegungen der EK nur minimal berücksichtigt.
In der laufenden Diskussion können mögliche Ziele aber nur unter Berücksichtigung der Aus-gangssituation der MS und der verfügbaren nationalen Potenzialen diskutiert werden. Denn klima- und energiepolitische Ziele werden aus umweltpolitischen Überlegungen festgesetzt und sollten daher aus Sicht der WKÖ nicht mit Kohäsionspolitik überfrachtet werden.
Die Lastenteilung zwischen ETS und Non-ETS befindet sich seit 2013 in einer Schieflage. Der ETS-Sektor leistet mehr Beiträge zur Reduktion als es seinem Anteil an den Emissionen entspricht. Sollte sich diese Schieflage nach 2020 noch weiter verschärfen, würde Carbon Leakage keine „Bedrohung“ mehr darstellen sondern wäre ein ziemlich sicheres Faktum. Daher muss im Gegenteil eine Trendwende in Richtung ausgewogener Verteilung der Lasten zwischen ETS und Non-ETS erfolgen.
Welche Mechanismen wären geeignet, um einerseits die Zusammenarbeit zu fördern und eine gerechte Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und andererseits eine größtmögliche Kosteneffizienz bei der Realisierung der neuen klima- und energiepolitischen Ziele anzustreben?
Artikel 1 der Emissionshandelsrichtlinie stellt klar, dass mit diesem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen wurde, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Grundsätzlich hätte sich also das EU-ETS das Ziel gesetzt, effizient Emissionsreduktionsziele zu erreichen.
In der Diskussion 2012 und 2013 hat man allerdings gesehen, dass durch eine Überfrachtung mit anderen Zielsetzungen und einem Fokus auf den CO2-Preis - die sich in der Idee des „back loadings“ oder der im „carbon market report“ vorgestellten strukturellen Eingriffe niederschlagen - das ursprüngliche Ziel der Effizienz überlagert wird.
Ein anderes Hemmnis des ETS, seine ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen sind die überbordenden Anforderungen und damit verbundene Bürokratie für betroffene Unternehmen. Schon bisher sind 85% der betroffenen Anlagen für nur 10% der regulierten Emissionen verantwortlich. Eine klare Vereinfachung von Berichts- und Dokumentationspflichten für kleinere Emittenten im Rahmen des EU-ETS muss bis 2030 erreicht werden, um die Relation von regulierten Emissionen und Berichtspflichten wieder in ein vernünftiges Maß zu bringen.
Im Bereich der erneuerbaren Energieträger sollte verstärkt auf Kooperation gesetzt werden. Hier sollte auf bestehende Initiativen wie zum Beispiel die Kooperationsmechanismen in der Erneuerbarenrichtlinie aufgebaut werden. Dringend notwendige transeuropäische Infrastrukturen benötigen zwischenstaatliche Zusammenarbeit, die kürzlich beschlossene Infrastrukturverordnung kann hier als Vorbild für zukünftige Bestrebungen dienen. Im Strombereich müssen regionale Kooperationen gebildet werden, so dass die Integration der nationalen Märkte vorangetrieben wird.
Bei einer gerechten Lastenteilung muss wie erwähnt auf die Ausgangssituation sowie auf die noch wirtschaftlich sinnvollen und kosteneffizienten Potenziale geachtet werden. Bereits getätigte Maßnahmen müssen stärker berücksichtigt werden.
Sind neue Finanzierungsinstrumente oder -vereinbarungen zur Unterstützung des Politikrahmens bis 2030 erforderlich?
Die Diskussion rund um das aktuelle EU-Budget hat viele Hebel in Bewegung gesetzt, um auf EU-Ebene vorhandene Mittel für den Energie- und Klimabereich einzusetzen. Diese Ausrichtung von Mittel der Kohäsionsfonds bzw. der Regionalförderung und der Forschung auf EU-Ebene sollte jedenfalls weiter verfolgt werden. Andererseits bedauern wir, dass die Mittel der Fazilität „Connecting Europe“ im Energiebereich gekürzt wurden. Dringend notwendige große Energieinfrastrukturprojekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit Europas leisten würden, brauchen in einigen Fällen eine gezielte Investition der öffentlichen Hand, um weitere Investitionen des Privatsektors loszutreten.
Die Einnahmen aus den EU-ETS fließen derzeit in das allgemeine Budget der jeweiligen Mitgliedstaaten. Eine Zweckbindung der Mittel und damit verbundene RE-Investition der Mittel in Innovation und umweltrelevante Investitionen der jeweiligen Wirtschaft im MS sollte in der Diskussion bis 2020 aufgenommen werden.
Denn nicht das Setzen von Zielen, sondern die Stärkung der Innovation der europäischen Wirt-schaft ist der Schlüssel hin zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem.
Mitteilung der europäischen Kommission: Das internationale Klimaschutzübereinkommen von 2015 - Gestaltung der Weltklimapolitik für die Zeit nach 2020
Die Europäische Kommission skizziert in ihrer Mitteilung vom 26.03.2013 die Anforderungen an ein mögliches zukünftiges internationales Klimaschutzabkommen wie folgt:
Ein Übereinkommen wird berücksichtigen müssen, in welcher Weise sich die Welt seit den
Klimaverhandlungen von 1990 verändert hat und sich - 2030 am Horizont - weiter verändern wird. Es fällt in eine Zeit (siehe auch Mitteilung S.4 ff), in der
- kein wissenschaftlicher Zweifel mehr daran besteht, dass der Mensch für die Erderwärmung verantwortlich ist;
- Schwellenländer eine immer bedeutendere Quelle für Wirtschaftswachstum und THG-Emissionen darstellen;
- die nachhaltige Entwicklung noch immer eine große Herausforderung ist;
- Klimaschutzmaßnahmen auch Chancen eröffnen;
- der zunehmende Welthandel weiterhin Fragen aufwirft, die produktionsbedingte Emissionen und die Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen (Verlagerung von Tätigkeiten mit hohem CO2-Ausstoß aus Ländern mit strengen Klimaschutzvorschriften in weniger ambitionierte Länder) betreffen.
Weitere Informationen zur Konsultation der Europäischen Kommission über ein internationales Klimaabkommen 2015 finden Sie unter http://ec.europa.eu/clima/consultations/0020/index_en.htm.
Anbei finden Sie eine erste Einschätzung der WKO UP zur Konsultation über ein internationales Klimaschutzabkommen 2015, bitte um Ihre Anmerkungen zu den jeweiligen Fragen bis 17. Juni 2013.
Frage 1:
Wie kann das Übereinkommen von 2015 gestaltet werden, damit gewährleistet ist, dass die Staaten eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung verfolgen können und gleichzeitig einen ausgewogenen und fairen Beitrag zur Minderung der globalen THG-Emissionen leisten, um die globalen Emissionen in eine Richtung zu lenken, bei der das 2°C-Ziel erreicht werden kann? Wie kann eine Wiederholung der derzeitigen Situation vermieden und die Lücke zwischen freiwilligen Zusagen und der Emissionsminderung geschlossen werden, die
erforderlich ist, um den Anstieg der Erdtemperatur auf maximal 2°C zu begrenzen?
Bis 2020 ist jedenfalls die Europäische Union mit schon gesetzten rechtlich verbindlichen Emissionsreduktionvorgaben weiterhin Vorreiter der globalen Klimapolitik. Nur eine Handvoll Staaten haben sich neben den EU-27 zu einer 2.Kyoto-Periode verpflichtet.
Das Ziel der EU muss es sein, eine kohlenstoffärmere Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen, die gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und den Produktionsstandort der europäischen Industrie stärkt. Europa soll die Blaupause für ein globalisierungsfähiges hochkompetitives, prosperierendes CO2-armes Wirtschaftsmodell liefern. Eine Demontage der Industrie stünde der Erreichung dieses Ziels entgegen. Dazu muss die Abstimmung zwischen EU-Klimapolitik und EU-Industriepolitik verbessert werden, es dürfen nicht beide Bereiche ihre eigenen, getrennten Wege gehen. Anstelle kurzfristiger Eingriffe in den Emissionshandel ist eine umfassende und integrierte Diskussion über Klima-, Energie- und Industriepolitik für die Zeit ab 2020 notwendig.
Diese wirtschaftspolitischen Überlegungen müssen auch verstärkt in die EU-Klimapolitik hin zu einem internationalen Abkommen einfließen. Das Bekenntnis zum Produktionsstandort Europa muss sich auch in der Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union widerspiegeln. Nur so kann Klima- und Energiepolitik Investitionen und Technologieentwicklungen in Europa ermöglichen, ohne dem Wirtschaftsstandort zu schaden und damit das wichtigste Argument für ein internationales Klimaabkommen liefern.
Denn Fakt ist, niemand kann die im Rahmen der UNFCCC verhandelnden Staaten dazu zwingen sich auf ein internationales Klimaschutzabkommen zu einigen. Die bisherigen Beschlüsse hin zu einem internationalen Abkommen bekräftigen nur die Absicht, weiter an Verhandlungen zu diesem Thema teilzunehmen.
Frage 2:
Wie kann das Übereinkommen von 2015 den Beitrag aller großen Wirtschaftsmächte und
Wirtschaftssektoren sichern und das potenzielle Risiko einer Verlagerung von CO2-
Emissionsquellen zwischen stark konkurrierenden Wirtschaftssystemen minimieren?
Die COP 15 in Kopenhagen endete ohne eine rechtsverbindliche Einigung zum internationalen Klimaschutz. Der „zur Kenntnis genommene“ Kopenhagen-Akkord stellt den – leider sehr kleinen – größten gemeinsamen politischen Nenner der internationalen Klimapolitik dar. Die in diesem Zusammenhang angekündigten Emissionsreduktionsziele bzw. Emissionsreduktionsmaßnahmen anderer Länder sind nicht ausreichend um der Gefahr des „carbon leakage“ aus der EU wirksam zu begegnen. Auch sind nur ca. 15% der globalen Emissionen (darunter auch die EU) von der 2.Kyoto-Verpflichtungsperiode betroffen. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist man daher von einem angestrebten „level playing field“ (insb. CO2-Kosten) für die betroffene Wirtschaft noch weit entfernt.
Solange dieses „level playing field“ nicht erreicht werden kann, sind Maßnahmen gegen die Abwanderung von energieintensiven, im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen aus Europa zu treffen. Die aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich zielführendste Maßnahmen hierzu sind die in der Emissionshandelsrichtlinie getroffenen „carbon leakage“ Regelungen, insbesondere die Zuteilung von 100% an Gratiszertifikaten an betroffene Unternehmen. Auch muss das bestehende internationale Ungleichgewicht in jeglicher CO2-Zieldiskussion berücksichtigt werden (siehe auch Frage 4).
Klar ist, dass einseitige Maßnahmen, wie zum Beispiel überambitionierte unilaterale Emissionsreduktionen, Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden der Umwelt und der heimischen Wirtschaft nach sich ziehen. Eine Verschärfung dieses Ungleichgewichts durch unilaterale Emissionsreduktionen der Europäischen Union ist daher jedenfalls zu vermeiden.
Frage 3:
Wie kann das Übereinkommen von 2015 die Einbeziehung des Klimawandels in relevante Politikbereiche am wirksamsten fördern? Wie kann es ergänzende Prozesse und Initiativen fördern, auch solche, die von nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden?
Die Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels hin zu einem globalen Handelssystem kann einen Beitrag zu einem internationalen Klimaschutzabkommen liefern. Je mehr Staaten und Unternehmen sich am Emissionshandel beteiligen, desto effizienter und wirtschaftlicher ist das Instrument. Die weltweit großen Emittenten, insbesondere in Asien, Lateinamerika und den USA, müssen für ein globales Handelssystem gewonnen werden. Sie werden sich jedoch nicht an dem europäischen Handelssystem beteiligen, wenn dieses vor aller Welt unnötig diskreditiert wird, indem bereits kurz nach Beginn der dritten Handelsperiode politische Eingriffe avisiert werden.
Der den internationalen Handel einschränkende Einsatz von handelspolitischen Instrumenten zur Implementierung unterschiedlicher nationaler klima- und energiepolitischer Ziele , in Form von “border tax adjustment measures, BTA“ erscheint nach Ansicht der WKO aufgrund der international arbeitsteiligen Wirtschafts- und Produktionsprozesse sowie mangelnder international akkordierter Standards und Regeln als problematisch. Die Diskussion in der Klima-, Energie- und Handelspolitik sollte nicht auf Beschränkungen für den Export oder Import abzielen. Sie sollte, im Gegenteil, den internationalen Handel mit Dienstleistungen und Waren sowie den freiwilligen Transfer von Know-how unterstützen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die laufenden Verhandlungen in der WTO als auch im Rahmen bilateraler Abkommen der EU für die Verbesserung des Marktzugangs umweltfreundlicher Waren und Dienstleistungen zu unterstützen.
Frage 4:
Nach welchen Kriterien und Grundsätzen sollten die Klimaschutzlasten der Vertragsparteien des Übereinkommens von 2015 verteilt werden, um ein Spektrum an Verpflichtungen zu gewährleisten, die nationalen Umständen Rechnung tragen, weithin als gerecht und angemessen angesehen werden und zusammengenommen ausreichen, um Handlungsdefizite zu vermeiden? Wie kann das Übereinkommen von 2015 bestimmten Sektoren besondere Chancen eröffnen?
Im Rahmen des Klima- und Energiepakets 2008 wurden die jeweiligen Zielsetzungen der Mit-gliedsstaaten (RES und CO2) ausschließlich nach einem „BIP pro Kopf“ - Schlüssel EU-intern aufgeteilt, dieser Aufteilungsschlüssel kann keinesfalls fortgeschrieben werden. Vorleistungen im Bereich der CO2-Reduktion müssen auch in der Zieldiskussion im Rahmen eines internationalen Abkommens berücksichtig werden und können nur unter Berücksichtigung der Ausgangssituation der jeweiligen Staaten und der verfügbaren nationalen Potenzialen diskutiert werden. Denn klima- und energiepolitische Ziele werden aus umweltpolitischen Überlegungen festgesetzt und sollten daher aus Sicht der WKÖ nicht mit Entwicklungspolitik überfrachtet werden.
Laut dem der Mitteilung zugrundeliegenden „staff working document“ ist es der Europäischen Union in den letzten Jahren sowohl relativ (CO2/BIP bzw. CO2/Kopf) als auch absolut gelungen Emissionen zu reduzieren. Betrachtet man die CO2-Intensität im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften gehört die Europäische Union schon heute zu den CO2-effizientesten Wirtschaftsplätzen der Welt. Diese Entwicklung und damit das Verschieben der Anteile an den weltweiten Emissionen müssen sich auch in einem internationalen Klimaschutzabkommen widerspiegeln.
Frage 5:
Welche Rolle sollte das Übereinkommen von 2015 bei der Lösung des Anpassungsproblems spielen und inwieweit sollten die laufenden Arbeiten im Rahmen der Rahmenkonvention berücksichtigt werden? In welcher Form kann das Übereinkommen von 2015 weitere Anreize für die Einbeziehung der Klimaanpassung in relevante Politikbereiche geben?
Frage 6:
Welche künftige Rolle sollten die Rahmenkonvention und vor allem das Übereinkommen von 2015 in der Dekade vor 2030 bei der Finanzierung, bei marktbasierten Mechanismen und bei der Technologieentwicklung spielen? Wie können die bisherigen Erfahrungen genutzt und Rahmenregelungen weiter verbessert werden?
Die bisherigen Erfahrungen rund um die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen haben gezeigt, dass nicht nur eine wachsende Anzahl von Finanzierungsfonds geschaffen (adaptation fund, green climate fund) wurden, auch die Titel, unter denen Finanzierungszugsagen diskutiert werden, haben sich vervielfältigt. Eine effiziente und schlanke Verwaltung und Überwachung zukünftiger Finanzströme sieht anders aus, bürokratische Überlegungen haben in diesem Bereich eindeutig die Oberhand gewonnen.
Augenscheinlich scheint zumindest, dass die zukünftig Klimafinanzierung einen Ruck weg von projektbasierten Mechanismen wie JI / CDM hin zu internationalen Fonds macht. Damit aber weiterhin sichergestellt werden kann, dass das zur Verfügung gestellte Geld in klimarelevante Projekte investiert wird braucht es umfassende Regelungen der jeweiligen Fonds. Ein Aufbauen auf bestehenden Strukturen und Kontrollmechanismen wäre jedenfalls effizienter und sinnvoller als für jedes Thema eigene Gremien und Regelungen zu schaffen.
Inwieweit „private finance“, also der Anteil privater Finanzierungsströme in klimarelevante Investitionen, in den jeweiligen Finanzierungsströmen anerkannt bzw. einberechnet wird ist noch nicht bekannt. Keinesfalls dürfen sich aus diesem Titel zusätzliche Belastungen für Unternehmen ergeben. Vielmehr sollten die schon zugesagten staatlichen Finanzierungsströme als Türöffner für Exporte im Umwelttechnologiebereich verstanden werden. Hier sollten jedenfalls auf Außenhandelsnetzwerke wie zum Beispiel die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA www.wko.at/awo aufgebaut werden.
Frage 7:
Wie könnte das Übereinkommen von 2015 die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Staaten global weiter verbessern? Inwieweit wird ein Rechnungslegungssystem weltweit einheitlich sein müssen? Wie sollten Staaten zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen?
Die EU sollte darauf drängen, dass in einem internationalen Abkommen auch harmonisierte Transparenz- und Berichtspflichten umgesetzt werden. Nur so kann die Glaubwürdigkeit eines möglichen internationalen Abkommens sichergestellt werden. Das EU-Emissionshandelssystem belegt betroffene Unternehmen mit den global wohl bürokratischsten und strengsten Berichts- und Formalvorschriften. Auch in diesem Bereich sollte ein internationales Klimaschutzabkommen ein „level-playing field“ für betroffene Unternehmen anstreben.
Frage 8:
Wie könnten die UN-Klimaverhandlungen dahingehend verbessert werden, dass bis 2015 ein inklusives, ambitiöses, wirksames und faires Klimaschutzübereinkommen erreicht wird und seine Durchführung gewährleistet ist?
Frage 9:
Wie kann die EU am besten in Prozesse und Initiativen außerhalb der Rahmenkonvention investieren und diese fördern, um den Weg für ein ehrgeiziges und wirksames Übereinkommen für 2015 zu bereiten?
Umweltförderungsgesetz (UFG)
- Entwurf, Folgenabschätzung Umweltförderung im Inland, Folgenabschätzung Siedlungswasserwirtschaft, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Eine Novelle zum Umweltförderungsgesetz (UFG) wurde zur Begutachtung ausgesandt.
1. ALLGEMEINES
In der vorliegenden Novelle des UFG werden:
- die Siedlungswasserwirtschaft für 2014 mit 100 Mio.€ dotiert und insgesamt der Zusagerahmen der Förderschiene auf max. 400 Mio.€ erhöht (vgl. § 6 Abs 2 Z5,Z6);
- der Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland bis 2020 mit jährlich max. 90,238 Mio.€ festgelegt (vgl. § 6 Abs 2f);
- sowie der Zusagerahmen zur Bundesförderung der thermischen Sanierung bis 2016 ausgedehnt (vgl. § 6 Abs 2f).
Diese Klarstellungen und Zusagen sind aus Sicht der WKO jedenfalls zu begrüßen da sie langfristige budgetäre Rahmenbedingungen sicherstellen die auch zukünftig Anreize für umweltrelevante Investitionen in Österreich bieten. Sinnvoll erscheint es auch mehr Flexibilität in der Mittelvergabe zu ermöglichen und bereits zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Fördervolumina, neuerlich zusagen zu können.
Das Streichen der Umweltförderung im Ausland trägt der veränderten Ausgangslage durch den EU-Beitritt der ursprünglichen Zielstaaten der Förderung und der vermehrten Nachfrage nach Fördermittel im Inland Rechnung.
2. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Zu § 12 Abs 6
Aus Sicht der WKO sollte eine Förderentscheidung - insbesondere aus Sicht des Antragsstellers - so transparent und nachvollziehbar wie möglich ablaufen. Eine Information über die Gründe eine Ablehnung sollte daher nicht erst wie in der Novelle vorgeschlagen eingefordert, sondern im Sinne einer transparenten Abwicklung wie bisher automatisch übermittelt werden.
Zu § 24 Z 1
Die vorgeschlagene Ergänzung darf der bisherigen Ausrichtung der UFI als Investitionsförderung nicht widersprechen.
Zu § 24 Z 5
Um einen klaren Zusammenhang zwischen geförderten Studien und den geförderten Maßnahmen sicherzustellen erscheint ein Streichen des vorgeschlagenen Zusatzes „oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen entwickelt werden“ zweckmäßig.
Förderung für ETS – Unternehmen
Ein zusätzlicher Punkt, den wir in vorliegender Novelle einfordern, betrifft die Förderung von Betrieben, die am Emissionshandel teilnehmen müssen.
Die aktuelle Situation in der Umweltförderung im Inland, dass seit 01.01.2013 CO2-relevante Projekte von Emissionshandelsunternehmen von der Förderung ausgeschlossen sind, ist aus Sicht der WKO untragbar und schnellstens zu reparieren.
Sowohl im Rahmen der betrieblichen Umweltförderung im Inland als auch in der Energieeffizienzförderung ist sicherzustellen, dass Industrieemissionshandelsunternehmen für alle umweltrelevanten Projekte förderfähig sind. Dies entspricht den Regeln des EU-Umweltbeihilferahmens und ist ein Signal an die betroffenen Unternehmen umweltrelevante Investitionen in Österreich zu setzen. Eine einseitige Diskriminierung der österreichischen energieintensiven, produzierenden Industrie führt zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den europäischen Mitbewerbern.
Aufgrund der kurzen Rückmeldefrist zum BMLFUW bitten wir um Ihre Anmerkungen bis spätestens 21.03.2013, 12:00 Uhr.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Mag. Isabella Plimon (Tel. 05 90 900-3451, isabella.plimon@wko.at) gerne zur Verfügung.
Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert wird
Eingriff in den EU ETS
- COMMISSION REGULATION (EU) No …/.. of XXX amending Regulation (EU) No 1031/2010 in particular to determine the volumes of greenhouse gas emission allowances to be auctioned in 2013-2020
- Pressemeldung der Europäischen Kommission
- Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2003/87/EC clarifying provisions on the timing of auctions of greenhouse gas allowances
- COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT Information provided on the functioning of the EU Emissions Trading System, the volumes of greenhouse gas emission allowances auctioned and freely allocated and the impact on the surplus of allowances in the period up to 2020Table of contents
- “Set aside” or “back loading” of emission certificates-No arbitrary intervention in the EU ETS
Die DG Klima hat Vorschläge vorgestellt, um Eingriffe in den Emissionshandel durch eine Verschiebung von Auktionierungszeitpunkten zu ermöglichen.
„ Als falsche Maßnahme zur falschen Zeit“ wurde dies von der WKO in einer Aussendung scharf kritisiert. „In einer Phase, in der Konjunkturbarometer mehr nach unten als nach oben tendieren und die Schuldenkrise auf der Wirtschaft lastet, darf die europäische Industrie keinen weiteren Belastungen ausgesetzt werden."
ZU DEN EINZELNEN VORSCHLÄGEN IM DETAIL
ad Emissionshandelsrichtline „amending Directive 2003/87/EC clarifying provisions on the timing of auctions of greenhouse gas allowances“
Article 1
In the first subparagraph of Article 10(4) of Directive 2003/87/EC the following sentence is
added: "The Commission shall, where appropriate, adapt the timetable for each period so as
to ensure an orderly functioning of the market."
Bewertung der WKO
Mit dieser „Klarstellung“ der Emissionshandelsrichtlinie sollen zukünftig Eingriffe der Kommission um „das Funktionieren des Emissionshandels“ sicherzustellen rechtlich möglich werden.
Einerseits wurden damit aus Sicht der WKÖ Bedenken recht gegeben, dass das geplante Ver-schieben von Versteigerungstermine nicht durch die bestehende Emissionshandelsrichtlinie gedeckt wird. Andererseits ändert dies aber nichts an dem Umstand, dass durch die gewählte Formulierung die Kommission bei der Planung zukünftiger Versteigerungsterminen freie Hand hätte. Willkürlichen Eingriffen in den Emissionshandel durch die Kommission sind somit Tür und Tor geöffnet, der Emissionshandel würde sich endgültig von jeglichem marktwirtschaftlichen Gedanken verabschieden.
ad Versteigerungsverordnung „amending Regulation (EU) No 1031/2012 in particular to determine the volumes of greenhouse gas emission allowances to be auctioned in 2013-2020.”
Ohne Quantifizierung setzt der vorliegende Vorschlag Platzhalter für das Verschieben von Emissionszertifikaten zwischen 2013 und 2020.
Bewertung der WKO
Angepeilt scheint im vorliegenden Vorschlag ein Verschieben von Versteigerungen von Emissionszertifikaten vom Beginn der 3.Emissionshandelsperiode an deren Ende. Neben der grundsätzlichen Ablehnung des geplanten Vorgehens durch die WKO ist auch die fehlende Analyse möglicher Auswirkungen auf die betroffene Wirtschaft ein Kritikpunkt. Losgelöst von mögliche Auswirkungen auf Emissionshandelsunternehmen werden im beiliegenden staff working document die aktuelle Angebotssituation im ETS und mögliche Auktionierungsprofile dargestellt. Volkswirtschaftliche Auswirkungen auf zB den Produktionsstandort Europa fehlen gänzlich in den vorliegenden Unterlagen.
vgl. S. 21 staff working document: mögliche Auktionierungsprofile

Konsultation der EK
Über das geplante Verschieben von Auktionierungsterminen wurde auch eine öffentliche Konsultation gestartet. Die WKÖ wird an dieser Konsultation teilnehmen:
http://ec.europa.eu/clima/consultations/0016/index_en.htm
Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema finden Sie unter
http://ec.europa.eu/clima/news/articles/news_2012072501_en.htm
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/850
sowie die Basisrechtsakte
konsolidierte Emissionshandelsrichtlinie
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:02003L0087-20090625:EN:NOT
Auktionierungsverordnung
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning/third/documentation_en.htm
Beigelegt ist auch die bisherige Position der WKÖ zum Thema.
Die Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik ersucht um Stellungnahme zu den vorliegenden Dokumenten bis spätestens
3. September 2012, 14:00 Uhr.
CO2-Paket für Pkws und Leichte Nutzfahrzeuge
- KOM(2012) 393: Änderung EU-VO 443/2009 Emissionsnormen Pkw zur CO2-Verringerung: Entwurf
- KOM(2012) 394: Änderung EU-VO 510/2011 Emissionsnormen für leichte Nutzfahrzeuge: Entwurf
Die WKÖ-Up ersucht um Stellungnahmen zu den beiden VO-Vorschlägen der EK KOM(2012) 393 und 394
bis 5.9.2012.
Erläuterungen
Mit prominenter Medienbegleitung hat Kommissarin Hedegaard die Revision der beiden Verordnungen zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (Pkws) und den leichten Nutzfahrzeugen (LNF) am 11.7. präsentiert. Infos dazu unter
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/771&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
bzw
http://orf.at/stories/2130451/.
Aus WKÖ-Sicht handelt es sich um eine vorgesehene turnusmäßige Revision der VO, die technische Spezifizierungen und Anpassungen an den Lissabon-Vertrag bringt sowie primär die zu erwartende Bestätigung, dass die 2009 (bzw 2011 für LNF) fixierten Ziele aus Sicht der EU-Kommission auch erreichbar sind.
Die durchschnittlichen Emissionen neuer Pkws sollen demnach bis 2020 auf 95g CO2/km reduziert werden. 2011 betrug dieser Wert 135,7g, die verbindliche Zielvorgabe für 2015 liegt bei 130g. Die Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (Kleintransportern) sollen von 181,4g im Jahr 2010 auf 147g CO2/km im Jahr 2020 verringert werden, wobei das verbindliche Ziel bei 175g im Jahr 2017 liegt. Die Zielvorgaben für 2020 sind in bestehenden Rechtsvorschriften bereits vorgesehen, müssen aber noch umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Verordnungen beruhen auf technischen und wirtschaftlichen Analysen durch die Kommission und legen die Modalitäten zur Erreichung der Zielvorgaben fest.
Vorgesehen ist auch für beide Rechtsakte, diese bis Ende 2014 einem weiteren Review im Hinblick auf Ziele nach 2020 zu unterziehen.
KOM(2012) 393: Änderung EU-VO 443/2009 Emissionsnormen Pkw zur CO2-Verringerung
Das 95g-Ziel für 2020, das im Artikel 1 bereits seit 2009 formal fixiert ist, wird nunmehr im Annex I in die Serie der Berechnungsformeln eingefügt und ist somit auch durchführbar.
Eine Abfederung für KMUs ist in Form der 500-Auto-Unternhmens-Ausnahme (Artikel 2 Absatz 4) enthalten.
Eine Vertiefung des Themas „Super-credits“ für das 95g-Ziel via primär elektrisch betriebener Fahrzeuge, wenn sie unter 35g an direkten Emissionen verursachen findet sich im zusätzlichen Artikel 5a.
Eine weitere Ausnahmeoption wird im Artikel 11 Absatz 4, zweiter Unterabsatz, neuer Punkt c) hinzugefügt und betrifft Hersteller zwischen 10.000 und 300.000 Fahrzeugen. Diese können in Bezug auf das 95g-Ziel von einzelnen Verpflichtungen befreit werden, wenn sie eine 45%-Reduktion der durchschnittlichen spezifischen Emissionen aus 2007 nachweisen.
Die weiteren Texte im Änderungsvorschlag sind über weite Strecken Anpassungen an den Lissabon-Vertrag und die damit verbundenen delegierten Rechtsakte bzw Durchführungs-rechtsakte als Ersatz für die „alte“ Komitologie.
KOM(2012) 394: Änderung EU-VO 510/2011 Emissionsnormen für leichte Nutzfahrzeuge
Artikel 1 Absatz 1 sowie Annex I Punkt 1: Festlegung und Berechnung des 2020-Ziels mit 147g CO2/km
Artikel 2 Absatz 4: Gleichartige Ausnahme für Hersteller unter 500 Fahrzeugen p.a. wie oben bei Pkws.
Weitere technische Anpassungen.
Links zu Rechtsaktvorschlägen bzw Basisrechtsakten:
PkwVO 443/2009:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0001:0015:DE:PDF
KOM(2012) 393 Pkw-EKV
http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/regulation_2012_393_en.pdf
LNF-VO 510/2011
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:145:0001:0018:DE:PDF
KOM(2012) 394 LNF-EKV
http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/vans/docs/regulation_2012_394_en.pdf
UFG Novelle 2010
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- Das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde am 30.12.2010 kundgemacht (BGBl I 111/2010)
Nachhaltigkeit und Umweltmanagement
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird (UMG-Novelle 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung, Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen
- Stellungnahme
EU-Ratsbeschlussvorschlag COM(2012) 710 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU
Verordnung über die Errichtung nationaler Register für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 04.05.2012 kundgemacht (BGBl II 152/2012)
Im Vergleich zum Beschluss im Wirtschaftsausschuss im Frühsommer diesen Jahres haben sich nachstehende Veränderungen ergeben:
- Biogaslabeling § 130 GWG: der Schwellenwert zur Kennzeichnungsverpflichtung wurde von 10 Mio. m3 auf 30 Mio. m3 angehoben;
- Abwärmenutzung § 135 GWG 2011: bei der Errichtung von Erdgasleitungsanlagen muss die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichem und wirtschaftlich zumutbarem Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt werden;
- Enteignung § 145 GWG 2011: ein öffentliches Interesse am leitungsbau wird nicht mehr durch die Aufnahme der Erdgasleitung in die langfristige Planung bzw. den Netzentwicklungsplan automatisch angenommen sondern muss nunmehr durch die Regulierungsbehörde mittels Bescheid festgestellt werden;
- System der Ausgleichsbewirtschaftung § 170 abs. 8 iVm § 85 GWG 2011:
- Klare strukturell-organisatorische Abgrenzung von Bilanzgruppenkoordinator, virtuellem Handelspunkt und Marktgebietsmanager
- Pflicht zur Kooperation und zum Setzen gemeinsamer Maßnahmen zur Gewährleistung eines Systems der Ausgleichsbewirtschaftung im Marktgebiet.
- Einführung eines Marktmodells § 170 GWG 2011: Umstellung per 1.1.2013
- Tauerngasleitung Anhang 3 GWG 2011: Aufnahme der Tauerngasleitung GmbH in die Liste der Erdgasunternehmen.
Agrarpolitik
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
- Entwurf, Vorblatt, Erläuterungen und wirkungsorientierte Folgenabschätzung, Textgegenüberstellung, Draft Agenda
- Stellungnahme
Bundesgesetz, mit dem das Vermarktungsnormengesetz geändert wird
Entwurf einer Verordnung über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung)
- Entwurf, Vorblatt, WFA und Anhang
- Stellungnahme
- wurde am 04.04.2013 kundgemacht (BGBl II 91/2013)
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Weingesetz 2009 und das Agrarkontrollgesetz 2010 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstgesetz 1975 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
- Entwurf, Vorblatt, wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassung-BMLFUW Marktordnungsrecht)
Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz-BMLFUW Agrarbereich
Bodenreformgesetze 2013
- Entwurf, Vorblatt, wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
Entwurf einer Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden sowie Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung
- Entwurf einer Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 07.03.2012 kundgemacht (BGBl II 56/2012)
- Änderung der 2. TierhaltungsVO
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 07.03.2012 kundgemacht (BGBl II 57/2012)
Entwurf einer Verordnung mit der die Saatgut-Gentechnik-Verordnung und die Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung geändert wird
- Saatgut-Gentechnik-Verordnung:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 28.02.2011 kundgemacht (BGBl II 76/2011)
- Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 28.02.2011 kundgemacht (BGBl II 77/2011)
Verordnung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 - TVV 2012)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 28.12.2012 kundgemacht (BGBl II 522/2012)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz gegen die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz (Holzeinfuhrgesetz – HolzEG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Stellungnahme
- wurde am 12.03.2013 kundgemacht (BGBl I 47/2013)
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999 sowie das Gentechnikgesetz geändert werden und das Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
- Stellungnahme
- wurde am 28.12.2012 kundgemacht (BGBl I 114/2012)
Verordnung zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung und Verordnung mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird
- Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 08.07.2010 kundgemacht (BGBl II 219/2010)
- Änderung der Tierschutz-Kontrollverordnung:
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 08.07.2010 kundgemacht (BGBl II 220/2010)
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- wurde am 24.11.2008 kundgemacht (BGBl II 409/2008)
Entwurf einer Verordnung, mit der die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung und die 2. Tierhaltungsverordnung geändert werden
- Entwurf, Vorblatt und Erläuterungen
- Die Änderung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung wurde am 2.4.2007 (BGBl II 80/2007) und am 22.2.2008 (BGBl II 70/2008) kundgemacht
- Die Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung wurde am 21.12.2007 kundgemacht (BGBl II 384/2007)
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