Hygieneanforderungen für Zeltfeste

08.11.2004

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
ABT.12 – LEBENSMITTELAUFSICHT
Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt

HYGIENEANFORDERUNGEN FÜR
ZELTFESTE UND VERGLEICHBARE VERANSTALTUNGEN


Vom Veranstalter ist eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.

1. Ausstattungserfordernisse für den Be- und Verarbeitungsbereich von Lebensmitteln sowie die Reinigung der Gebrauchsgegenstände

a) Die Böden müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Oberfläche aufweisen. Sollte sich der Be- und Verarbeitungsbereich auf einer unbefestigten Fläche (Schotter, Rasen oder Hackschnitzel) befinden, muss der Boden fugenlos ausgeführt sein.

b) Wände im Be- und Verarbeitungsbereich sowie bei der Ausgabe von Lebensmitteln müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Fläche aufweisen.

c) Arbeitsflächen und Bereiche, wo Lebensmittel zubereitet werden, müssen einen einwandfreien Zustand aufweisen, leicht zu reinigen und auch zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, abwaschbaren und nicht toxischen (giftigen) Materialien.

d) Für die Zubereitung und Verarbeitung von Geflügel ist ein getrennter Arbeitsplatz vorzusehen. Für die Be- und Verarbeitung von Geflügel sind unbedingt Kunststoffschneidbretter und Kunststoffunterlagen zu verwenden. Bei Be- und Verarbeitung vom rohem Geflügel muss nach jedem Arbeitsgang eine gründliche Reinigung mit Seife und heißem Wasser, sowie eine anschließende Desinfektion der Hände durchgeführt werden (Gefahr der Übertragung von Salmonellen). Zum Abtrocknen der Hände werden Einweghandtücher verwendet. Kunststoffschneidbretter und Kunststoffunterlagen sind nach der Reinigung zu desinfizieren.

e) Für den Be- und Verarbeitungsbereich von Lebensmitteln ist ein Handwaschbecken mit Seifenspender und Einweghandtücher zu verwenden. Es müssen auch geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten vorhanden sein (Geschirr und Gläserspüler mit heißem Wasser).

f) Tiere sind von den Bereichen, welche der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln dienen, fernzuhalten.

g) Es müssen verschließbare Behältnisse für die Abfälle vorhanden sein. Die Entsorgung und Reinigung der Behältnisse hat im Anlassfall zu erfolgen, jedoch mindestens 1x täglich. Auf die Trennung Fleischabfälle mit restlichen Entsorgungsbereichen wird hingewiesen.

2. Lagern, Befördern und Bereithalten von Lebensmitteln

a) Eine Bodenlagerung von offenen Lebensmitteln (Kühlwagen, Kühlhaus, Be- und Verarbeitungsbereich) ist nicht zulässig. Sollte eine Abdeckung nicht möglich sein, ist eine Mindestlagerhöhe von 40cm einzuhalten. Leicht verderbliche Lebensmittel wie Wurst und Fleischwaren, Faschiertes, Geflügel, Cremen, Torten usw. sind in geeigneten Kühlvorrichtungen zu lagern. Gemeinsame Lagerung von Geflügel mit unverpackten Lebensmitteln ist untersagt. Back- und Süßwaren sind vor Insektenflug, Staub und Sonneneinstrahlung zu schützen.

b) Die Beförderung und Lagerung von Gebäck hat in hygienisch einwandfreien Behältnissen (nach Möglichkeit Kunststoffbehälter), nicht jedoch in Südfrüchtekartons (z.B. Bananenkartons) zu erfolgen.

c) Für die Beförderung von Lebensmitteln sind hygienisch einwandfreie Behältnisse zu verwenden. Diese müssen so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

d) Ein Unterbrechung der Kühlkette ist zu vermeiden.

e) Werden offene Lebensmittel bereitgehalten wie z.B. offenes Gebäck, Konditorwaren, Salate, Grillgut udgl., so sind diese vor Anhusten, Niesen, Sputum oder Staub zu schützen (Plexiglas). Bei fertig zubereiteten Speisen ist die Abkühlung in rascher Art und Weise herbeizuführen (Kühlwagen, Kühlvitrine). Warme bzw. heiße Speisen, welche zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, sollen bei einer Temperatur von +75°C bereitgehalten werden.

f) Rohes Faschiertes ist am Tage der Herstellung zu verbrauchen, ausgenommen Tiefkühlware.

3. Kühlung

Jeder Veranstalter hat über ausreichende Kühlmöglichkeiten zu verfügen. Die Temperatur ist mittels Thermometer zu überwachen und richtet sich nach dem im Kühlbereich befindlichen Warengruppen:

Faschiertes, Geflügel und Frischfleisch: max. +4°C
Wurst und Wurstwaren, Milch und Milchprodukte: max. +6°C
Fische und Meeresfrüchte im rohem Zustand auf einer Temperatur von schmelzendem
Eis: –1°C - +1°C
Tiefkühlprodukte: –18°C

4. Wasserversorgung

Für das bei der Veranstaltung verwendete Trinkwasser ist ein Gutachten vorzulegen, welches die einwandfreie Trinkwasserqualität gemäß der Trinkwasser-Verordnung, BGBL. II 304/2001, bestätigt. Besorgen Sie sich vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage von dem Sie das Wasser beziehen (Gemeinde, Wassergenossenschaft, eigene WVA etc) ein aktuelles Wasserzeugnis.


5. Personalhygiene

Personen, welche mit der Be- und Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln betraut sind, haben folgende Kriterien zu erfüllen:

a) helle Arbeitskleidung (Kochkleidung)

b) frei von ansteckenden und ekelerregenden Krankheiten

c) offene Verletzungen sind mit einem sauberen, wasserdichten Verband zu schützen

d) das Rauchen im Be und Verarbeitungs- sowie Ausgabebereich ist verboten

e) nach div. Arbeitsgängen mit rohem Geflügel und Fleisch sind die Hände zu waschen und gegebenenfalls zu desinfizieren


Ihre Ansprechpartner für weitere Informationen sind:

Günter Schiberl AKL, Abt. 12-Lebensmittel-Aufsicht
Tel.: 0463/536-31246

Albert Sadjak AKL, Abt. 12-Lebensmittel-Aufsicht
Tel.: 0463/536-31245

Anton Pacher Magistrat Klagenfurt, Marktamt
Tel.: 0463/537-5480

Winfried Rabitsch Magistrat Villach, Marktamt
Tel.: 04242/205-3711

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