Allgemeine Informationen zur Einfuhr von Waren

Die Einfuhr von gewerblichen Waren in die Europäische Union/nach Österreich ist nach den Bestimmungen der EG grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig. Auch das österreichische Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005; BGBl 50/2005) normiert die grundsätzliche Bewilligungsfreiheit der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten. In beiden Fällen gilt dies jedoch nur insoweit, als nicht ausdrücklich Bewilligungspflichten oder sonstige Beschränkungen für bestimmte Waren als Ausnahme vom Prinzip der Bewilligungsfreiheit in Kraft sind.

Solche Beschränkungen können aus  handels- und wirtschaftspolitischen Gründen, zum Zwecke der Gesundheit, der Sicherheit, des Tier- und Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, des Pflanzenschutzes oder auch aus politischen Gründen erlassen werden.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen können vielfältig sein:

Mengenkontingente, Überwachungsvorschriften, Vorlagepflichten von bestimmten Bescheinigungen/Zeugnissen/Zertifikaten, Kennzeichnungsvorschriften bis hin zu Importverboten.

Nicht selten werden zur Erfüllung dieser Vorschriften auch Dokumente aus dem Ursprungsland der Ware benötigt.

Entsprechend vielfältig sind auch die behördenmäßigen Zuständigkeiten. Viele dieser Verpflichtungen sind bereits zum Zeitpunkt der Importverzollung zu erfüllen, andere werden erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens am Markt schlagend.

Anhand des Zolltarifes, siehe insbes. Online TARIC-Abfrage (-> „Handelsbeschränkungen“) kann geprüft werden, ob eine Ware besonderen Einfuhrvorschriften unterliegt.

Auskünfte