Allgemeine Informationen zu den Incoterms 2010
Warnhinweise | Rechtsgrundlagen | Wichtige Erstinformationen | Details
Warnhinweise
Kein Kaufvertrag ohne Incoterms!
Die Gestaltung internationaler Verträge ist immer eine Herausforderung, da es zahlreiche Hindernisse wie verschiedene Sprachen, lokale Handelsbräuche und rechtliche Anforderungen zu bewältigen gibt. In Kaufverträgen werden häufig Lieferkonditionen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart (z.B. „frei Haus“), die keine klare Feststellung des Kosten- bzw. Gefahrenübergangs zulassen. Um Unsicherheiten bei der Auslegung von internationalen Verträgen vorzubeugen, sollten von den Vertragsparteien die Incoterms in der Fassung 2010 ausdrücklich vereinbart werden. Es empfiehlt sich jedoch diese Klauseln nicht zu verändern, da die einheitliche Auslegung und dadurch auch leider der Sinn verloren gehen würde.
Rechtsgrundlagen
Publikation 715 ED der ICC (Internationalen Handelskammer). Diese Publikation ist im Wiener Büro der Internationalen Handelskammer unter der Tel.-Nr. 0590900 DW 3716 oder online bestellbar.
Wichtige Erstinformationen
Von der „Internationalen Handelskammer" wurde 1936 erstmals ein international anerkanntes Regelwerk zur Auslegung von Handelsbräuchen geschaffen und unter der Bezeichnung INCOTERMS
(= International commercial terms) herausgegeben. Diese normierten Handelsbräuche stellten erstmals internationale Regeln zur Auslegung der Käufer- und Verkäuferpflichten dar, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die Incoterms wurden in der Folge immer den sich ändernden Handelsbräuchen angeglichen und wurden zuletzt 2010 einer siebten Revision unterzogen, um dem zunehmenden Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel und den vereinfachten Warenlieferungen im Binnenmarkt und in Freihandelszonen Rechnung zu tragen.
Die Incoterms® 2010 gelten ab 01.01.2011 und bringen zahlreiche Neuerungen, die die Anwendbarkeit vereinfachen.
Details
Vertragliche Vereinbarung
Um die Incoterms 2010 zur Anwendung zu bringen, bedarf es der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Überdies sollte immer ein Hinweis darauf gemacht werden, welche Fassung vereinbart wird. Z.B. DAT Flughafen Frankfurt, Terminal der Spediton XY gemäß Incoterms 2010. Fehlt ein derartiger Hinweis, wird die Anwendung der letztgeltenden Fassung der Incoterms zur Auslegung herangezogen.
Die Neuerungen der Incoterms 2010
Bei den Incoterms® 2010 wurde die Zahl der Klauseln von 13 auf 11 reduziert. Zwei Klauseln wurden dabei neu geschaffen (DAP - delivered at place, DAT - delivered at terminal), die multimodal anwendbar sind. Vier - nach Einschätzung der ICC - wenig praxisrelevante Regeln wurden herausgenommen (DAF, DES, DEQ und DDU).
Bei der DAT-Klausel (Geliefert Terminal) wird die Ware dann geliefert, wenn sie dem Käufer vom ankommenden Beförderungsmittel entladen zur Verfügung gestellt wird (entsprechend der früheren DEQ-Klausel). Bei Verwendung DAT kann sich der benannte Terminal auch in einem Hafen befinden, weshalb diese Klausel nunmehr gleichermaßen in den Fällen verwendet werden kann, in denen zuvor die DEQ-Klausel nach den Incoterms 2000 verwendet wurde. Da DAT für jede Transportart geeignet ist, kommen auch Flughafen- oder Lkw-Terminal in Frage. Den Parteien steht es zudem frei, jeden anderen Ort für die Lieferung zu vereinbaren (z.B. Zollfreilager, Baustelle oder Entladerampe des Käufers). Die neue Klausel gibt den Parteien ein großes Maß an Freiheit, verlangt dafür aber eine präzise Vereinbarung des Lieferortes.
Bei der DAP-Klausel (Geliefert benannter Ort) findet die Lieferung statt, indem die Ware dem Käufer entladebereit zur Verfügung gestellt wird (entsprechend den alten DAF-, DES- und DDU-Klauseln).
Nach diesen neuen Regeln, wie schon bei ihren Vorgängern, bedeutet „geliefert“ dass der Verkäufer alle Kosten (ausgenommen solcher, die mit einer gegebenenfalls erforderlichen Einfuhrgenehmigung verbunden sind) und alle mit der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort verbundenen Gefahren trägt. Es handelt sich hierbei weiterhin um eine sehr weitreichende Verpflichtung hinsichtlich des Gefahren- und Kostenübergangs für den Verkäufer.
Neuer Kosten- und Gefahrenübergang bei FOB, CFR und CIF:
Auch bei den bisher bestehenden Klauseln FOB (free on board), CFR (cost and freight) und CIF (cost, insurance and freight) wird der Kosten- und Gefahrenübergang neu geregelt. So war etwa bei diesen drei Klauseln bisher der Gefahrenübergang an der Schiffsreeling - bei den Incoterms® 2010 ist der Gefahrenübergang nun nach Verladen des Transportgutes an Bord des Schiffs.
Beim Containertransport übergibt der Verkäufer die Ware allerdings bereits VOR der eigentlichen Verladung in einem Terminal an einen Seefrachtführer. In dessen Obhut verbleibt die Ware auf Gefahr des Verkäufers bis zur Verladung an Bord. Dies kann unter Umständen ein nicht unerhebliches Risiko für den Verkäufer bedeuten, da in modernen Containerterminals keine Möglichkeit gibt, die Ware im Zeitpunkt der Verladung zu inspizieren oder Proben zu ziehen. Die maritimen Lieferkonditionen sind daher für den Containertransport NICHT geeignet. Stattdessen sollten die entsprechenden multimodalen Regeln (FCA, CPT und CIP) verwendet werden, die es dem Verkäufer ermöglichen, seine Lieferverpflichtung unmittelbar zu erfüllen.
Käufer und Verkäuferpflichten
Durch die Incoterms 2010 (Liste der Incoterms verlinkt) werden die grundsätzlichen Verkäufer- und Käuferverpflichtungen festgelegt (Nennung der Verkäuferpflichten als erste, danach, wenn sie sich unterscheidet, die Käuferpflicht):
• Lieferung vertragsgemäßer Ware/Zahlung des Kaufpreises
• Lieferung/Abnahme
• Beförderungs- und Versicherungsverträge
• Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Ort und Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware vom Verkäufer auf den Käufer.
• Lieferort und Transportart
• den Kostenübergang und die Kostenteilung
• die Besorgung des Beförderungs- und des Versicherungsvertrages
• die Beschaffung der mit der Aus-, Ein- und Durchfuhr der Waren erforderlichen Dokumente, die Erledigung der notwendigen Formalitäten und die Verteilung der dadurch entstehenden Kosten.
Einpunkt- und Zweipunktklauseln
Bei der Verwendung der Incoterms 2010 ist zu beachten, dass der Kostenübergang und der Gefahrenübergang nicht immer am selben Ort erfolgen. Wenn mit der Lieferung der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung und die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt, so spricht man von Einpunktklauseln. Wenn der Gefahrenübergang und der Übergang der Kosten jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, dann liegt eine Zweipunktklausel vor.
Wahl je nach Transportart
Vor der Vereinbarung einer Lieferklausel muss geprüft werden, ob die Klausel für die beabsichtigte Transportart überhaupt zu verwenden ist. Bei Verwendung einer ungeeigneten Klausel besteht im Schadensfall keine Klarheit, wo der Gefahrenübergang erfolgte. So wird zum Beispiel die Seefrachtklausel CIF leider auch häufig für reine Straßengütertransporte verwendet. Bei dieser Klausel hat der Verkäufer die Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis zum Überschreiten der Schiffsreling im Verschiffungshafen zu tragen. Bei einem Landtransport wird aber nie eine Schiffsreling überschritten. Im Schadensfall ist daher sicherlich nicht eindeutig feststellbar, zu wessen Lasten der Schaden geht.
Die Incoterms
• EXW
• FCA
• CPT
• CIP
• DAT
• DAP
• DDP
können für jede Transportart vereinbart werden.
Die Incoterms
• FAS
• FOB
• CFR
• CIF
sind ausschließlich für die Hochsee- und Binnenschifffahrtstransporte geeignet.
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: