1. Was bedeutet die Angemessenheitsgrenze?
Anschaffungskosten von PKW und Kombi werden nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als steuerlich abzugsfähig anerkannt.
2. Was sind die maßgeblichen Anschaffungskosten für Neuwagen?
Der Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, weiters die Kosten für Sonderausstattungen, die Teil des angeschafften Fahrzeugs sind, wie z.B. Allradantrieb, Alufelgen, Antiblockiersystem etc.
3. Was sind die maßgebenden Anschaffungskosten für Gebrauchtwagen?
Für Gebrauchtwagen, die bei der Anschaffung max. 5 Jahre alt sind, ist der Neupreis inkl. Sonderausstattungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Ist das Fahrzeug älter, ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen.
4. Wie hoch ist die Angemessenheitsgrenze?
Die Angemessenheitsgrenze beträgt € 40.000,--.
5. Was passiert, wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird?
Alle Aufwendungen, die von den Anschaffungskosten abhängen, wie die Absetzung für Abnutzung, die Kreditzinsen, die Vollkaskoversicherung, sind in jenem Ausmaß zu kürzen, in dem die maßgebenden Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen.
6. Wie wird der Prozentsatz der Kürzung genau berechnet?
Prozentsatz der Kürzung = (maßgebende Anschaffungskosten - Angemessenheitsgrenze) / maßgebende Anschaffungskosten.
Wird z.B. ein Neuwagen im Jahr 2009 um € 50.000,- angeschafft, müssen bestimmte Aufwendungen, wie Afa, Kreditzinsen, etc. um 20% gekürzt werden:
(€ 50.000.-- - € 40.000,--) : € 50.000,-- = 20%.
Wird z.B. ein Neuwagen im Jahr 2009 um € 50.000,- angeschafft, müssen bestimmte Aufwendungen, wie Afa, Kreditzinsen, etc. um 20% gekürzt werden:
(€ 50.000.-- - € 40.000,--) : € 50.000,-- = 20%.
7. Zu welchem Zeitpunkt wird der Prozentsatz der Kürzung berechnet?
Er wird nur einmal für das Jahr der Anschaffung gerechnet und bleibt dann gleich bis das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
8. Gilt die Angemessenheitsprüfung auch bei geleasten Fahrzeugen?
Ja, die Kürzung ist statt von der Afa, von den Leasingraten durchzuführen.
Stand: Jänner 2012
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Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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