Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) für Übernehmer - FAQ

19.04.2013

1. Was sind die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung?

Es muss sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes bei gleichzeitigem Wechsel der Person - bzw. wenn mehrere Personen, dann aller Personen - des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers handeln. Der neue Betriebsinhaber darf sich innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.


2. Wird auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gefördert?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche die Betriebsführung beherrschenden Gesellschafter durch neue Gesellschafter ersetzt werden, die sich in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt haben.


 

3. Wer gilt nach dem NeuFöG als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere:

 
  • Einzelunternehmer

  • bei Personengesellschaften (OG, KG,...) alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind

  • bei Kapitalgesellschaften (GmbH,...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.



4. Was versteht man unter Betätigung in vergleichbarer Art?

Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse fällt, wie die seinerzeitige (maßgeblich ist die Einteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich - ÖNACE) Tätigkeit.



5. Wird auch die Übernahme in Form eines Pachtverhältnisses gefördert?

Auch die Übernahme und Fortführung von Unternehmen in Form von Pachtverhältnissen wird gefördert, wenn auf den Pächter die Voraussetzungen betreffend Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers zutreffen und die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter übertragen werden.


 

6. Benötigt der Übernehmer spezielle Ausbildungen und Kenntnisse?

Nur wenn es sich bei der Betriebsübertragung um ein freies Gewerbe handelt, hat der übernehmende Betriebsinhaber kaufmännische Kenntnisse (Zeugnisse, kaufmännische Praxis, usw.) vorzuweisen bzw. zu bestätigen, dass er sich diese Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung (WKO) zur Verfügung gestellten Informationsmaterial aneignet.
 



7. Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?

Gegen rechtzeitige Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen alle unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (z.B. Gewerbeschein), Grunderwerbssteuer, Gesellschaftssteuer und Firmenbuchgebühren.
 


8. Wie kommt man in den Genuss dieser Neugründungsförderung?

Der Betriebsinhaber hat bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z.B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft,...) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 vorzulegen.
 



9. Wer stellt das amtliche Formular NeuFö2 aus?

Die zuständige gesetzliche Berufsvertretung. Für Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation werden die NeuFö-Formulare von den örtlich zuständigen Bezirksstellen, dem Gründerservice bzw. teilweise auch von den Fachgruppen ausgestellt.
 



10. Welche Auflagen hat der begünstigte Übernehmer zu beachten?

Zur Nachforderung der Gebühren und Steuern kommt es dann, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren übergeben oder aufgegeben wird. Die Begünstigungen fallen auch dann rückwirkend weg (vor allem bei Gesellschaften), wenn innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsübertragung betriebsbeherrschende Gesellschafter durch neue ersetzt werden, die sich in den letzten 15 Jahren bereits  beherrschend  in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.


Stand: März 2013


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