Was habe ich als zukünftiger Ausbildungsbetrieb zu tun?
Jeder Beruf beinhaltet verschiedenartigste Tätigkeiten, die beherrscht werden müssen, um als Fachmann/-frau anerkannt zu werden.
Will jemand nun einen solchen anerkannten Beruf im Rahmen einer Lehre erlernen, so muss er einen Unternehmer finden, der ihm diese Tätigkeiten auch beibringen kann.
Jeder Lehrberuf hat deshalb eigene Ausbildungsvorschriften, die ein sogenanntes Berufsbild enthalten, in dem alle berufstypischen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgelistet sind, die der Lehrberechtigte dem Lehrling zu vermitteln hat.
Ein zukünftiger Lehrberechtigter muss sich daher bei der
erstmaligen Aufnahme eines Lehrlings vorerst nur 2 Fragen stellen:
Habe ich die persönlichen Voraussetzungen, um das Berufsbild vermitteln zu können?
Habe ich die betrieblichen Voraussetzungen (Einrichtung, Führung des Betriebes) um das Berufsbild vermitteln zu können?
Zu den Voraussetzungen:
Ausbildungberechtigung:
Um Lehrlinge ausbilden zu dürfen, muss der zukünftige Lehrberechtigte zur Ausübung jener Tätigkeiten befugt sein, die er dem Lehrling aufgrund des jeweiligen Berufsbildes im Betrieb zu vermitteln hat. Dieser Nachweis wird im Regelfall mit einer einschlägigen Gewerbeberechtigung erbracht. Als Lehrberechtigte kommen aber auch Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger, sonstige juristische Personen (etwa Vereine), sowie alle "freien Berufe" (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, etc.) in Betracht.
Ausbilder:
Im zukünftigen Lehrbetrieb muss mindestens eine Person die Ausbilderqualifikation nachweisen. Ausbilder müssen einerseits fachlich qualifiziert sein und andererseits entweder einen Ausbilderkurs mit Fachgespräch absoviert oder eine Ausbilderprüfung abgelegt haben.
Für Lehrberechtige, die erstmals Lehrlinge ausbilden wollen, gilt eine 18-monatige Frist, innerhalb derer die Ausbilderqualifikation nachgeholt werden kann.
Das bedeutet, dass die "Anfänger" unter den Lehrberechtigten vorerst Lehrlinge aufnehmen dürfen, jedoch in dieser 18-monatigen Frist die Qualifikation nachzuholen haben. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiterhin ausgebildet, jedoch keine Lehrlinge neu aufgenommen werden.
Ausbilderkurs mit Fachgespräch:
Sehr viele zukünftige Ausbilder erbringen die Ausbilderqualifikation durch den Besuch eines Ausbilderkurses mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten, der mit einem Fachgespräch abgeschlossen wird.
Absolventen dieses Ausbilderkurses (mit Fachgespräch) sind den Personen mit Ausbilderprüfung gleichgestellt.
WIFI und BFI bieten entsprechende Kurse an.
Ausbilderprüfung:
Die Ausbilderprüfung ist die zweite Möglichkeit, die Ausbilderqualifikation zu erwerben.
Befreit von dieser Prüfung sind jene Personen, die auf eine mindestens 3-jährige Ausbildungs-Praxis in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und 30. Juni 1979 verweisen können.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von sonstigen Prüfungen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen (z.B. Unternehmerprüfung, Rechtsanwaltsprüfung etc.), die der Ausbilderprüfung gleichgehalten sind und sie damit ersetzen. (Die Verordnung über den Ausbilderprüfungsersatz können Sie hier aufrufen PDF, 8kb)
Zu den betrieblichen Voraussetzungen:
Jeder Lehrbetrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling sämtliche im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, so kann der Lehrling ergänzend in einem anderen hiefür geeignetem Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung ausgebildet werden.
Sollen in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, hat der Lehrberechtigte lediglich bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, in dem das
Vorliegen der angeführten Voraussetzungen festgestellt wird (Feststellungsbescheid).
Zusammenfassend sind bei der erstmaligen Aufnahme eines Lehrlings also folgende Schritte zu setzen:
Antrag bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Wenn Sie den positiven Feststellungsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich telefonisch an die Lehrlingsstelle oder melden Sie online Ihren Lehrvertrag an. (wko.at/stmk/lehrvertrag). Es wird für Sie in kürzester Zeit ein Lehrvertrag in 3-facher Ausführung erstellt, der von den Vertragsparteien nur mehr zu unterschreiben und umgehend, spätestens jedoch 3 Wochen nach Lehrzeitbeginn an die Lehrlingsstelle zurückzuschicken ist, damit die Eintragung des Lehrvertrages vorgenommen werden kann.
Nicht vergessen: Anmeldung des Lehrlings bei der Gebietskrankenkasse (wie jeden anderen Arbeitnehmer auch) bzw. bei der betreffenden Berufsschule (auch dafür wird Ihnen von der Lehrlingsstelle ein entsprechendes Formular zugeschickt, das Sie nur mehr unterschreiben und der zuständigen Berufsschule schicken müssen).
Falls Sie die Ausbilderprüfung oder den Ausbilderkurs mit Fachgespräch noch nicht abgelegt haben: Innerhalb von 18 Monaten nachholen!
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