Natura 2000: EU schützt Biodiversität - Kofinanzierung spielt eine wichtige Rolle

01.02.2009
Mag. Christoph Haller

Kommission schätzt jährliche Gesamtkosten auf 6,1 Mrd. Euro. Ein Info-Service der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik.

Der Vorschlag der Kommission zur Finanzierung von Natura 2000

In ihrer Mitteilung Finanzierung von Natura 2000 (KOM/2004/431) unterstreicht die Kommission, dass das Natura Netzwerk ein Eckpfeiler der EU-Politik zum Schutz der Biodiversität ist. Die Kommission schätzt, dass die Finanzierung ca. 6,1 Mrd. Euro pro Jahr kosten wird. Die Kofinanzierung durch die EU soll eine wichtige Rolle bei der Gesamtfinanzierung spielen. Der größte Teil der EU Kofinanzierung soll durch bereits existierende Gemeinschaftsfonds bereitgestellt werden.

Maßnahmen in den Natura 2000-Gebieten können von der EU über die folgenden Möglichkeiten gefördert werden.

1. LIFE+
LIFE+ ist das Finanzierungsinstrument für Natur und Umwelt der EU, das sich besonders für die Finanzierung von innovativen und vorbildlichen Projekten anbietet. Für die Finanzierung von jährlich anfallenden Pflegemaßnahmen enthält das Programm keine Möglichkeit. Von 2007 bis 2013 stehen insgesamt 1,9 Mrd. Euro an EU-Mitteln für LIFE+ zur Verfügung.

LIFE+ hat drei Teilbereiche:

  • LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“
  • LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“
  • LIFE+ „Information und Kommunikation“

Die EU-Mittel bedürfen im Regelfall einer nationalen Kofinanzierung von 50%, bei prioritären Lebensräumen oder Arten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie kann der EU-Anteil bis auf 75% steigen.

2. ELER (Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums)
Die ELER-Verordnung (Verordnung Nr.1689/2006) regelt die Förderpolitik für die ländlichen Räume Europas für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Sie setzt dafür folgende vier Schwerpunkte, von denen der Schwerpunkt 4 „LEADER“ sektorübergreifend angelegt ist:
Die vier Schwerpunkte der ELER-Verordnung

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Forstsektors,
  • Verbesserung von Umwelt und Landschaft,
  • Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
  • Aufbau lokaler Kapazitäten für Beschäftigung und Diversifizierung (LEADER)

3. Europäische Strukturfonds
Auch über die so genannten Strukturfonds EFRE(Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) und ESF (Europäischer Sozialfonds) können Natura 2000-Maßnahmen finanziert werden.

… aus Sicht der Wirtschaft

Bei Abgeltungen für Naturschutzleistungen im Zusammenhang mit der Natura 2000 darf die Wirtschaft nicht schlechter gestellt sein, als die Landwirtschaft. Im Gegensatz zur Wirtschaft sind die Naturschutzleistungen der Bauern bereits seit Jahrzehnten vertraglich abgesichert. Derzeit steht nur den bäuerlichen Betrieben der Zugang zu den entsprechenden EU-Fördertöpfen offen. Ähnliches fehlt bis dato im Bereich der Wirtschaft. Finanzielle Abgeltungen für Naturschutzleistungen wurden praktisch nur dann gewährt, wenn der Betrieb durch die Einschränkungen nicht mehr existenzfähig war. Mit Natura 2000 kommen nun eine Reihe von Mehrbelastungen auf die Wirtschaft zu. Für die Wirtschaft passende EU-Förderinstrumente sind aber derzeit dafür nicht vorgesehen.

Deshalb ist die EU aufgerufen ihre Fördermodelle zu überdenken.

Ebenso ist es eine vordringliche Aufgabe der Landesregierungen, rechtzeitig geeignete Finanzierungsinstrumente zur Abgeltung der Naturschutzleistungen der gewerblichen Wirtschaft auszuarbeiten. Diese seien Voraussetzung für entsprechende Kofinanzierungen durch die EU. Bei der Entwicklung derartiger Finanzierungsinstrumente ist zudem auf die Einfachheit der Abwicklung und die Dauerhaftigkeit der Finanzierung zu achten.

Forderungen der Wirtschaft

1. Gleichbehandlung aller von Natura 2000 Betroffenen bei EU Förderungen

  • Auch Betriebe müssen einen Anspruch auf Natura 2000 Fördermittel haben, daher: Gleichstellung zwischen Bauern und Wirtschaftstreibenden bei Natura 2000 Förderprojekten.
  • Es darf keine Rolle spielen, ob sich Betroffene im oder knapp außerhalb eines Natura 2000 Gebietes befinden, ihre Verantwortung ist die gleiche, daher: Natura 2000 Fördermittel auch für Betroffene außerhalb eines Natura 2000 Gebietes.

 2. Verfassungskonforme Entschädigungsregelungen
Die Entschädigungsregelungen haben den Vorgaben der österreichischen Verfassung im Hinblick auf Eigentumsschutz und Gleichheit zu entsprechen. Entschädigungsregelungen, die diesen Forderungen noch nicht entsprechen sind ehest möglich anzupassen.

3. Ausreichende Geldmittel für dauerhafte Natura 2000 Umsetzung
Bund und Länder haben Sorge zu tragen, dass die für die Natura 2000 Umsetzung erforderlichen Geldmittel ausreichend und dauerhaft zur Verfügung stehen.

4. Einfache Abwicklung
Die als notwendig erkannten Förderungen und Entschädigungen sind auf einfache und unbürokratische Weise, z.B. in Form des Vertragsnaturschutzes, sicherzustellen.

Es liegt auch eine Bewertung der Rechtspolitischen Abteilung der WKÖ (Dr. Ulrich Zellenberg) zu den Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit Natura 2000 liegt vor.

  • Wo liegt die Grenze zwischen „Entschädigungspflichten“ und „noch zu duldenden Einschränkungen“?

Eine – aus dem Gleichheitssatz abzuleitende (vgl.  Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 1994, 1 ff [38]) - verfassungsrechtliche Pflicht, Eigentumsbeschränkungen zu entschädigen, kann nur dann angenommen werden, wenn diese gravierend sind und ein solches Ausmaß annehmen, dass sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. Eine Eigentumsbeschränkung muss also so gewichtig sein, dass sie als materielle Enteignung angesehen werden kann, wie es etwa bei der Verhängung einer absoluten Bausperre für ein zur Bebauung geeignetes Gebiet der Fall wäre (Berka, Die Grund¬rechte, 1999, Rz 725). Anders formuliert: Entschädigungspflichtig wird eine Eigentumsbeschränkung erst dann, wenn durch den das Eigentum beschränkenden Staatsakt der Vermögenswert dermaßen beeinträchtigt wird, dass im Blick auf diese Folgen von einer enteignungsgleichen Situation gesprochen werden kann.

Wann die Grenze der Entschädigungspflichtigkeit genau erreicht ist, lässt sich abstrakt und allgemeingültig nicht genau feststellen. Ausschlaggebend für ihren Verlauf sind nämlich immer die Umstände des Einzelfalles, die wertend zueinander in Beziehung zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind. Es bleibt daher nur, die von Lehre und dem VfGH entwickelten Kriterien im Einzelfall nach Art eines beweglichen Systems zu gewichten (vgl.  Korinek, aaO, 41 ff).

Wenig aussagekräftig ist die Judikatur. Der VfGH hat, soweit ersichtlich, bislang nur zur Frage der Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkungen Stellung genommen, nicht aber Grundsätzliches zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen ausgeführt. Aus seiner Rechtsprechung ergibt sich damit nur, dass der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungskonformität von Eigentumsbeschränkungen in Gestalt von Nutzungsbeschränkungen von Liegenschaften und Erhaltungspflichten von Denkmälern zukommt (vgl VfSlg 7759/1976, 9929/1984, 11019/1986, 13.587/1993). Die Zumutbarkeit wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beurteilt. Sie ist dann gegeben, wenn die dem Eigentümer auferlegten Lasten in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus seinem Eigentum gezogenen Nutzen stehen (VfSlg 13.587/1993). Der vom VfGH angelegte Maßstab erscheint als nicht allzu streng; die wirtschaftliche Zumutbarkeit dürfte daher nur in Extremfällen zu verneinen sein.

Auch die Grenze zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkungen ist – dies unter Einbezug der Sozialbindung des Eigentums - über die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen: „Dabei ist eine Entschädigungspflicht umso eher anzunehmen, je gewichtiger der Eingriff in das Grundrecht ausfällt, je weniger Gewicht dem öffentlichen Interesse zukommt, je weniger wahrscheinlich der Eintritt und je geringer die Größe der Gefahr ist und je weniger der Eingriff dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar bzw. für ihn vorhersehbar ist“ (Potacs, Devisenbewirtschaftung, 1991, 323 ff).

Die von der Lehre entwickelten Kriterien (vgl zB Korinek, aaO,; Potacs, aaO; Rill, Eigentumsschutz, Sozialbindung und Enteignung bei der Nutzung von Boden und Umwelt, VVDStRL 51 [1992], 177 ff [199]), anhand welcher im Einzelfall die Beurteilung vorzunehmen ist, sind insbesondere die folgenden:

  • Die qualitative Änderung der mit der Eigentumsbeschränkung verbundenen Ausübungsrechte (in welchem Ausmaß werden diese durch die Beschränkung reduziert und ist überhaupt noch eine sinnvolle Privatnutzung des Eigentums möglich?)
  • Die Quantität der dem Eigentümer verbleibenden Nutzungsbefugnisse
  • Die Schwere der Wertminderung
  • Die Intensität des Eingriffs (im Hinblick auf dessen Gewicht, den Zeitraum der Beschränkung sowie die bisherige Nutzung)
  • Die Plötzlichkeit und Unkalkulierbarkeit des Eintretens der Eigentumsbeschränkung

Als zumutbar und nicht entschädigungspflichtig angesehen wurde in der Lehre das Risiko der Wertminderung eines nur als Vermö¬gensanlage erworbenen Grundstückes durch Widmungsänderung (Rill, aaO).

Aus diesen Ausführungen ist für Natura 2000 abzuleiten, dass von einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichzuhalten ist und die deshalb von Verfassungs wegen eine Entschädigungspflicht auslöst, wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn sie die weitere Nutzung eines Grundstückes für gewerbliche Zwecke entweder schlechthin unmöglich macht oder solchen Bedingungen unterwirft, dass sie in wirtschaftlich vertretbarer Weise kaum mehr möglich ist.

Von diesem Ergebnis unberührt bleibt die Möglichkeit der Landesgesetzgeber, Entschädigungen auch in Konstellationen vorzusehen, in denen sie von Verfassungs wegen nicht geboten sind.