EDM - Registrierungs- und Meldepflichten gemäß Abfallverbrennungsverordnung

17.05.2013

Anlagenbetreiber

EDM - Verpflichtete gemäß Abfallverbrennungsverordnung
Registrierungs- und Meldepflichten

 

Registrierung Betreiber Abfall(mit)verbrennungsanlagen

 
Inhalt:
 
Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gemäß §§ 37 oder 52 AbfallwirtschaftsG 2002, gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs 1 GewerbeO 1994 und von Dampfkesseln und Gasturbinen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 EmissionsschutzG-Kesselanlagen, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, haben sich unter Angabe ihrer Stammdaten im EDM zu registrieren. Änderungen der Stammdaten sind via EDM ebenfalls zu registrieren.
 
Frist / Termin:
 
Registrierung und Änderungen: unverzüglich.
 
Rechtsquelle:
 
 
EDM-Link:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 


 

 

Meldung Betreiber Abfall(mit)verbrennungsanlagen

 
Inhalt:
 
Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gemäß §§ 37 oder 52 AbfallwirtschaftsG 2002, gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs 1 GewerbeO 1994 und von Dampfkesseln und Gasturbinen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 EmissionsschutzG-Kesselanlagen, jeweils mit einer Nennkapazität von mindestens zwei Tonnen je Stunde, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, haben jährlich im Wege des EDM eine Emissionserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Meldepflicht bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW.
 
Frist / Termin:
 
Bis 31. März jedes Jahres.
 
Rechtsquelle:
 
 
EDM-Link:
 
 
 


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