Rauchverbot/Ausnahmen - Arbeitsräume/Betriebsfremde Nutzung - nicht mit einem Büroraum vergleichbare Arbeitsräume - Rauchpausen
Rauchverbot
Ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz besteht,
- wenn Raucher und Nichtraucher aus betrieblichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur von Betriebsangehörigen genutzt wird, und
- in Sanitäts- und Umkleideräumen.
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Vorsicht! Dieses Rauchverbot besteht, ohne dass der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnen muss. Das Erteilen einer Raucherlaubnis durch den Arbeitgeber an einzelne Mitarbeiter ist unwirksam. |
Ausnahmen vom Rauchverbot
Nicht erfasst vom Rauchverbot sind
- Arbeitsräume, in denen ausschließlich Raucher beschäftigt werden,
- Arbeitsräume, die auch von Betriebsfremden genutzt werden, sowie
- Arbeitsräume, die nicht mit einem Büroraum vergleichbar sind.
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Vorsicht! Nichtraucher müssen am Arbeitsplatz vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen Nichtraucher durch technische oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Raucherkabinen) vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. |
Tipp!
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auch dann ein Rauchverbot auszusprechen, wenn keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
Arbeitsräume, die auch von Betriebsfremden genutzt werden
Solche Arbeitsräume sind Einrichtungen des Betriebes, die für den Kundenverkehr bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Gasträume in Restaurants oder Kaffeehäusern, aber auch Auslieferungslager im Einzel- und Großhandel.
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Vorsicht! In Geschäftslokalen, Büros oder ähnlichen Räumen mit Kundenverkehr (wie insbesondere Einkaufszentren) gilt auf Grund des Tabakgesetzes ein Rauchverbot zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet. |
Arbeitsräume, die nicht mit einem Büroraum vergleichbar sind
Kriterien für die Vergleichbarkeit von Arbeitsräumen mit Büroräumen sind
- Größe,
- Ausstattung und
- Zweckbestimmung
des in Frage kommenden Raumes.
Fabrikshallen und Räume, in denen die Arbeitsplatzdichte gering ist, sind nicht mit Büroräumen vergleichbar. Es gilt kein Rauchverbot.
Räumlichkeiten mit Arbeitstischen oder Werkbänken und Stühlen sind hingegen sehr wohl mit Büroräumen vergleichbar. Es gilt ein Rauchverbot, sofern nicht ausschließlich Raucher darin beschäftigt werden.
Aufgrund der Zweckbestimmung sind Arbeitsräume dann mit Büroräumen vergleichbar, wenn sie bestimmt sind:
- für büroähnliche fertigungs- und produktionsbezogene Arbeitsvorgänge (Meisterkoje, Qualitätssicherung, Programmierung, Magazine, Lager) oder
- für Fertigungs- und Produktionsarbeitsvorgänge, die im Sitzen an Tischen und Werkbänken durchgeführt werden können (Feinmechanik, Elektrotechnik, Uhrmacher, Optiker, Fernsehreparatur, Computerreparatur).
Auch für solche Arbeitsräume gilt ein Rauchverbot, sofern nicht ausschließlich Raucher darin beschäftigt werden.
Rauchpausen
Das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Anspruch auf eigene Rauchpausen vor. Es sind lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten. In diesen gesetzlichen Ruhepausen unterliegt der Arbeitnehmer, sofern er sich nicht im Betrieb aufhält, keinen Verhaltensvorschriften.
Tipp!
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern das Abhalten von Rauchpausen gestatten. Ausdrücklich festhalten sollte er allerdings, dass die Zeit dieser Rauchpausen keine Arbeitszeit ist und nicht bezahlt wird.
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Vorsicht! Das eigenmächtige Abhalten einer Rauchpause stellt nur unter besonders erschwerenden Umständen einen Entlassungsgrund dar. Zu prüfen ist, ob die eigenmächtige Rauchpause ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis darstellt, die versäumte Arbeitstätigkeit von Bedeutung ist und ob es zu betrieblichen Nachteilen gekommen ist. Zusätzlich müssen entsprechende Verwarnungen ausgesprochen und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden sein. |
Stand: Jänner 2012
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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
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