Änderung in §131 BAO
Änderung in § 131 BAO
Barbewegungsverordnung und Durchführungserlass
Seit 1. Jänner 2007 besteht für alle Betriebe grundsätzlich die Verpflichtung, alle Bareingänge und Barausgänge einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufzuzeichnen.
Auch bisher mussten alle Bareinnahmen und Barausgaben schon täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Diese Grundlagensicherung konnte mittels Eingangs- und Ausgangsrechnung, Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben), Registrierkassenkontrollstreifen, elektronischer Datenverarbeitung, Losungsblätter (Strichlisten) oder Kassabuch mit Bestandsrechnung bei Losungsermittlung durch Rückrechnung (Kassasturz) erfolgen.
Durch die Änderung des § 131 BAO soll vor allen die Möglichkeit der Losungsermittlung durch Kassasturz nun auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein.
Für Unternehmen, die eine Einzelaufzeichnung der Bareingänge und Barausgänge bisher noch nicht vorgenommen haben, deren Umsatz 2005 und 2006 jedoch über Euro 150.000 lag, besteht eine Übergangsfrist bis zum 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr.
Ausführliche Erläuterung im nachstehenden Download:
Rückfragehinweis:Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Mag. KarinJellinek, MBA
Telefon: +43 (0)5 90 900 3571
Email: karin.jellinek@wko.at
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