Begriff - Anordnung - Mehrarbeitszuschlag

Begriff

Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.

Anordnung von Mehrarbeit

Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn

  • gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt (auch Vor- und Abschlussarbeiten) und
  • keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Leistung von Mehrarbeit entgegenstehen.
     

Tipp!

Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ist somit unbedingt in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
 

Vorsicht!

Beruht die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz, kann Mehrarbeit nicht einseitig angeordnet werden.

Abgeltung

Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung

Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  • sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
  • bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
     

Vorsicht!

Auch am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung

Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn

  • für den Arbeitgeber von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
  • vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.
     

Vorsicht!

Das Schriftlichkeitsgebot ist eine Beweislastregel. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext ergibt sich, dass auch mündlich vereinbarte Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit rechtswirksam sind. Aus Beweisgründen ist aber dringend anzuraten, sich am Gesetzestext zu orientieren und jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.

Tipp!

Muster für entsprechende Vertragsänderungen finden Mitgliedsbetriebe mit Mitgliedsnummer und Pin-Code unter www.wko.at/muster im Ordner „Vertragsänderungen“!

Arbeitszeitverkürzung

Sehen Kollektivverträge mit einer kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Mehrarbeit keine oder geringere Zuschläge vor, so findet diese Mehrarbeitsregelung auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung.

Beispiel:

Der Kollektivvertrag sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und zuschlagsfreie Mehrarbeit von weiteren 1,5 Stunden vor. Sind 20 Stunden vereinbart, ist Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden zuschlagsfrei. Ein Zuschlag gebührt erst ab 21,5 Stunden in der Woche.

Vorsicht!

Sind mehrere Zuschläge, etwa der gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschlag, für die zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag. Eine Kumulation findet nicht statt.

 

Stand: Februar 2013

 

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