Begriff - Urlaub aus alten Urlaubsjahren - Rückverrechnung von zu viel verbrauchtem Urlaub - Sonderfälle der Beendigung

Begriff

Gemäß § 10 UrlG wird der noch nicht verbrauchte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres unabhängig von der Beendigungsart nur mehr anteilig abgegolten (Urlaubsaliquotierung). Anstelle der bisherigen Urlaubsentschädigung bzw. –abfindung gebührt eine aliquote Ersatzleistung.

Zur Berechnung dieser Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres von diesem anteilsmäßigen Urlaubsanspruch abzuziehen ist. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.

Aliquoter Urlaub = Jahresurlaub x Kalendertage des Urlaubsjahres
                                                  365

Beispiel:

Beginn Dienstverhältnis 1.2.2011
Beginn laufendes Urlaubsjahr 1.2.2012
Ende Dienstverhältnis (DG-Kündigung) 31.10.2012
Kalendertage des Urlaubsjahres 273 (1.2. – 31.10.)
Urlaubskonsum im laufenden Urlaubsjahr 8 Werktage
Anteilsmäßiger Urlaub 22,43 Werktage
 

(30 x 273) / 365

Urlaubsersatzleistung

14,43 Werktage

  (22,43 - 8)

Vorsicht!

Ein überwiegender Teil der Lehrmeinungen geht davon aus, dass ein kaufmännisches Runden der ermittelten Urlaubstage nicht zulässig ist!

Die Ersatzleistung berechnet sich dann nach der bekannten Formel für die Urlaubsentschädigung:

   Monatsgehalt
+ regelmäßige Entgeltsbestandteile
+ 1/12tel Urlaubsbeihilfe/zuschuss
+ 1/12tel Weihnachtsremuneration
= Summe Urlaubsentgelt
   : 26 x Anzahl der von der Urlaubsersatzleistung umfassten Werktage

Vorsicht!

Bei 5-Tage-Woche beträgt der Divisor 22!

Urlaub aus "alten" Urlaubsjahren

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Entschädigung des Urlaubs, d.h. eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (keine Aliquotierung!).

Vorzeitiger Austritt

Beim unberechtigtem vorzeitigen Austritt gebührt keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr.

Rückverrechnung von zu viel verbrauchtem Urlaub

Hat ein Dienstnehmer zum Beendigungszeitpunkt mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünde, hat er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage nur bei bestimmten Beendigungsarten zurückzuerstatten, nämlich bei

  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt und
  • verschuldeter Entlassung.

Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt.
 

Beispiel:

Beginn Dienstverhältnis 1.2.2011
Beginn laufendes Urlaubsjahr 1.2.2012
Ende Dienstverhältnis (unberechtigter vorzeitiger Austritt, Entlassung) 31.10.2012
Kalendertage des Urlaubsjahres 273 (1.2. – 31.10.)
Anteilsmäßiger Urlaub 22,43 Werktage
  (30 x 273) / 365
Konsumierter Urlaub 25 Werktage
Zuviel konsumierter Urlaub im laufenden Urlaubsjahr 2,57 Werktage
  (25 WT – 22,43 WT)

Es ist daher das Urlaubsentgelt für 2,57 Werktage zurückzuerstatten

Tod des Arbeitnehmers

Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz

Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz durch

  • Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
  • begründeten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers,
  • Kündigung seitens des Arbeitgebers,
  • einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.

Stand: Mai 2013

 

zum Seitenanfang
 

 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Downloads

zu diesem Dokument