Basisinformation zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Wer muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen?
Folgende Personen bzw. Gesellschaften müssen einen gew. GF bestellen
- Einzelunternehmer ohne den für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Befähigungsnachweis
- eingetragene Personengesellschaften (OG, KG)
- Juristische Personen, wie z.B. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften), Vereine.
Gesellschaften müssen einen gew. GF auch zur Ausübung eines freien Gewerbes bestellen.
Für Fortbetriebsberechtigte (Verlassenschaft, fortbetriebsberechtigte Erben, Insolvenzverwalter usw.) gibt es besondere Regelungen hinsichtlich der Bestellung eines gew. GF.
| Vorsicht! Durch die Bestellung eines geeigneten gew. GF kann zwar das Fehlen des Befähigungsnachweises, nicht aber der Mangel sonstiger persönlicher Voraussetzungen wie z.B. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder Fehlen eines Aufenthaltstitels nicht dem EWR angehöriger Staatsbürger ersetzt werden. |
Persönliche Anforderungen an den gewerberechtlichen Geschäftsführer
Der gew. GF muss folgende persönlichen Anforderungen erfüllen:
- Vorliegen der auch für den Gewerbeinhaber geltenden allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (mit bestimmten Einschränkungen bei den insolvenzrechtlichen Ausschlussgründen), Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben
- Entsprechende Position im Unternehmen
- Entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb
| Vorsicht! Erfüllt der gew. GF auch nur eine der Voraussetzungen nicht, wird im Fall einer Gewerbeanmeldung keine Ausübungsbefugnis erlangt, bei einer notwendigen Neubestellung des gew. GF die dafür zu Verfügung stehende Frist möglicher Weise überschritten. |
EINSCHRÄNKUNGEN BEIM INSOLVENZRECHTLICHEN AUSSCHLUSSGRUND
Der insolvenzrechtliche Ausschlussgrund "Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens" ist für die Funktion eines gew. GF nur dann zu beachten, wenn dieser bei einer Personengesellschaft oder juristischen Person nicht als Arbeitnehmer, sondern in einer Position mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingesetzt wird (z.B. geschäftsführender Gesellschafter). Wird eine derartige maßgebliche Funktion bekleidet, darf dieser Ausschlussgrund nicht vorliegen. Bei der Versicherungsvermittlung gilt auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ausschlussgrund; dieser ist auch beim gew. GF als Arbeitnehmer zu beachten.
ENTSPRECHENDE POSITION IM UNTERNEHMEN
Bei reglementierten Gewerben gilt Folgendes hinsichtlich der Position des gew. GF:
- Einzelunternehmen: Ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
- Gesellschaft oder sonstige juristische Person: Entweder Vertretungsbefugnis (z.B. im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Bei freien Gewerben entfällt diese enge Bindung an das Unternehmen.
ENTSPRECHENDE TATSÄCHLICHE BETÄTIGUNG IM BETRIEB
Der gew. GF muss auch physisch durch entsprechende Anwesenheit und konkrete Überwachung des Betriebs in der Lage sein, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen. Diese Bedingung kann in Einzelfällen nicht erfüllt sein, wenn der gew. GF z.B. schon als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb mit einer 40-Stundenwoche beschäftigt ist oder bereits für andere Unternehmer die Funktion eines gew. GF wahrnimmt.
Auch eine große Entfernung zwischen Wohn- und Betriebsort können eine entsprechende Betätigung verhindern. Andererseits sind auch der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel (Internet, Telefon- und Videokonferenz, E-Mail etc.) zu berücksichtigen, die eine persönliche Anwesenheit unter Umständen ersetzen können.
Für Gewerbeinhaber ohne Wohnsitz im Inland entfällt die Verpflichtung einen gew. GF zu bestellen,
- wenn die Zustellung/Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden durch Übereinkommen sichergestellt ist, oder
- bei EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EWR oder der Schweiz, oder
- bei Drittstaatsangehörigen mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Wohnsitz im EWR oder der Schweiz.
Umfang der Verantwortung und Haftung des gew. GF
Der gew. GF haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Eine Haftung kommt nur bei Verschulden des gew. GF in Frage, die im Fall der Funktionsausübung als Arbeitnehmer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen ist. Die Haftung ist von der rechtswirksamen Bestellung bis zum tatsächlichen Ausscheiden gegeben.
Gegenüber der Gewerbebehörde ist er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie u.a. die Öffnungszeiten und Preisauszeichnung verantwortlich. Die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe muss er selbst tragen. Ungültig sind Vereinbarungen eines Haftungsausschlusses oder Übernahme der Strafe durch den Unternehmer.
Ausscheiden des gew. GF – Fristen für die Neubestellung
Das Ausscheiden des gew. GF ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Bestellung eines neuen gew. GF ist von Einzelunternehmern innerhalb eines Monats, von Gesellschaften und sonstigen juristische Personen innerhalb von sechs Monaten bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
| Vorsicht! Bei Gewerben, die mit Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, hat die Behörde die 6-Monatefrist zu verkürzen. Wurden innerhalb der letzten zwei Jahre Geschäftsführerwechsel durchgeführt, so sind die jeweils für die Neubestellung(en) in Anspruch genommenen Zeiten auf die 6-Monatefrist anzurechnen. |
Stand: November 2012
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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