Allgemeines - Form/Inhalt/Frist der Erklärung
Allgemeines
Sofern der echte und freie Arbeitnehmer infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher Beendigungsart einen Anspruch auf Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, kann er durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Abfertigung verfügen.
Form der Erklärung
Die Erklärung ist schriftlich an die BV-Kasse zu richten.
Inhalt der Erklärung
Dem Berechtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende Alternativen offen, von denen er eine wählt:
- Auszahlung des Kapitalbetrages,
- Weiterveranlagung in der BV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen Beendigung des Dienstverhältnisses),
- Übertragung des Gesamtbetrages in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers,
- Überweisung der Abfertigung (siehe unten!),
- Beauftragung der BV-Kasse, auch die Auszahlung von Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen oder eine der anderen möglichen Verfügungen über solche Abfertigungen (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen.
Der Berechtigte kann die Überweisung der Abfertigung z.B. verlangen:
- an ein von ihm gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung,
- an eine Pensionskasse, wenn er bereits Berechtigter gegenüber einer Pensionskasse ist.
Frist für die Erklärung
Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in der BV-Kasse.
Wenn das Dienstverhältnis infolge Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird, hat die Erklärung innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung der Abfertigung.
Bei allen Verfügungen – ausgenommen Weiterveranlagung in der BV-Kasse – kann der Berechtigte die BV-Kasse einmalig auffordern, die Durchführung der Verfügung um 1 bis 6 ganze Monate nach Fälligkeit aufzuschieben.
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Vorsicht! An diese Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen. |
Stand: August 2011
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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