Wann muss manb als Unternehmer einen Rechtsanwalt beiziehen?


Absolute Anwaltspflicht im Zivilverfahren

 

In Verfahren vor einem Zivilgericht muss eine Prozesspartei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein in

  • Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als EUR 5.000,00, sofern keine sogenannte Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt. Für Unternehmer bedeutsame Eigenzuständigkeiten der Bezirksgerichte (unabhängig von der Höhe des Streitwertes) sind neben Streitigkeiten aus Bestandverträgen zB Grenz- und Besitzstörungssachen.
  • Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)

Bei absoluter Anwaltspflicht kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen.

 

Relative Anwaltspflicht im Zivilverfahren

 

besteht in Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit einem Streitwert von mehr EUR 5.000,00,sofern am Ort des Gerichts wenigstens Zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben.


Bei relativer Anwaltspflichtmüssen sich die Parteien zwar nicht vertreten lassen, wenn sich aber eine Partei vertreten lässt, muss es durch einen Rechtsanwalt sein.


Jedenfalls keine Anwaltspflicht besteht im Zivilverfahren

 

  • für Verhandlungen im Rechtshilfeweg (Verhandlungen vor Gerichten, die vom entscheidenden Gericht mit gewissen Verfahrensschritten beauftragt werden)
  • Tagsatzungen, in denen ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis EUR 5.000,00 auf einen solchen über EUR 5.000,00 erweitert wird
  • für Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert EUR 5.000,00 übersteigt

Anwaltspflicht im Strafverfahren


In folgenden – beispielsweise aufgezählten - Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung), ansonsten kann sich der Beschuldigte selbst vertreten:
 

  • in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht
  • mit wenigen Ausnahmen in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist
  • wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet
  • im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts
  • in der Hauptverhandlung im Falle der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher


Vertretung im Verwaltungsverfahren


Im Verwaltungs(straf-)verfahren besteht kein Anwaltszwang. Es ist aber grundsätzlich die Möglichkeit vorgesehen, dass sich Beteiligte nach eigenem Ermessen einen Vertreter bestellen, wobei zwei Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Befugnis zu beachten sind: Die Behörde kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten verlangen oder dem Beteiligten in einigen Fällen auch die Bestellung eines Bevollmächtigten auftragen, der aber nicht Anwalt sein muss. Bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof muss die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Verfahrenshilfe:


Personen, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind, kann in Zivil- und Strafsachen vom Gericht über Antrag zur Gänze oder teilweise Verfahrenshilfe bewilligt werden. Diesfalls wird von der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass die Person außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Vorsicht: Die Verfahrenshilfe in Zivilrechtssachen kann auch widerrufen werden (erlöschen oder entzogen werden). Es kann auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens die Nachzahlung von Beträgen an Sachverständigengebühren und Rechtsanwaltshonorar etc. vorgeschrieben werden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend gebessert haben.



In Strafverfahren ist ein derartiger (rückwirkender) Widerruf nicht vorgesehen und wird auch von der Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt.


Im Verwaltungsverfahren gibt es keine Verfahrenshilfe!
 


Stand: Dezember 2012 


 

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