Arbeitgeberkündigung - einvernehmliche Auflösung - Entlassung
Der Betriebsrat hat das Recht, bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen eingebunden zu werden. Auf welche Weise er eingebunden werden muss, hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung oder Entlassung aufgelöst wird.
Arbeitgeberkündigung
Der Betriebsinhaber muss vor jeder beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht verständigen.
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Vorsicht! Verständigungen des Betriebsrates durch die Geschäftsleitung sind ausschließlich dann rechtswirksam, wenn sie an den Vorsitzenden des Betriebsrates oder bei dessen Verhinderung an den Stellvertreter ergehen. |
Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die beabsichtigte Kündigung zu beraten.
Der Betriebsrat kann innerhalb von einer Woche zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. Der Inhalt seiner Stellungnahme kann bestehen:
- in einer ausdrücklichen Zustimmung,
- in einem ausdrücklichen Widerspruch oder
- im bloßen Stillschweigen.
Je nach Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrates bestehen unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten der Kündigung.
Weiters hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat vom erfolgten Ausspruch der Kündigung zu verständigen.
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Vorsicht! Eine vor Ablauf der Frist von einer Woche ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat eine Stellungnahme bereits abgegeben. Eine Stellungnahme ist auch darin zu erblicken, dass der Betriebsrat erklärt, „keine Stellungnahme abzugeben“. |
Berechnung der Wochenfrist
Hat der Betriebsrat eine Stellungnahme zur Kündigungsabsicht nicht abgegeben, ist die richtige Berechnung der Wochenfrist und damit die Feststellung des frühestmöglichen Zeitpunktes zum Ausspruch der Kündigung von besonderer Bedeutung.
Die Wochenfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem der Betriebsrat von der Kündigungsabsicht verständigt worden ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
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Beispiele: Erfolgt die Verständigung von der Kündigungsabsicht am Freitag, endet die Wochenfrist am nächstfolgenden Freitag. Die Kündigung kann am Samstag danach erfolgen. |
Einvernehmliche Auflösung
Der Arbeitnehmer kann vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Betriebsinhaber verlangen, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Tut er dies nachweislich, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer muss die Rechtsunwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung innerhalb einer Woche nach Ablauf der erwähnten Frist beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Die gerichtliche Geltendmachung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
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Beispiel: In einem Handwerksbetrieb werden von Montag in der Früh bis Freitag zu Mittag Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsführer möchte am Freitag mit einem Mitarbeiter die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vereinbaren. |
Entlassung eines Arbeitnehmers
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder erfolgten Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
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Vorsicht! Der Betriebsrat kann zwar für den Arbeitnehmer die Entlassung anfechten. Weitergehende Rechte des Betriebsrates bestehen aber nicht. Erfolgt keine Verständigung vor der Entlassung bzw. keine Beratung über die Entlassung, bewirkt dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung. |
Stand: April 2013
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