Sach- und Geldleistungsberechtigung - Leistungen - Mitversicherung von Ehegatten und Kindern
Die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterscheidet zwischen Sachleistungsberechtigten und Geldleistungsberechtigten.
Sachleistungsberechtigung
Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte (inkl. vorgeschriebener Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG) unter € 62.160,- (Wert 2013) hatte.
Geldleistungsberechtigung
Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Grenzen der Sachleistungsberechtigung übersteigt.
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Vorsicht! Betriebsgründer sind in den ersten drei Kalenderjahren jedenfalls sachleistungsberechtigt. |
Unterschiede
Für den Versicherten ergeben sich Unterschiede bei
- ärztlicher Hilfe,
- Zahnbehandlung und Zahnersatz,
- Spitalsbehandlung auf Sonderklasse und
- Heilmitteln
Ärztliche Hilfe
Für Sachleistungsberechtigte erfolgt, die Verrechnung zwischen Arzt und SV-Träger, der Patient trägt 20 % (10 % bei aktiver Gesundheitsvorsorge) der Kosten selbst.
Geldleistungsberechtigte treten als Privatpatienten auf. Sie müssen die Honorarnote des Arztes oder Zahnarztes zunächst selbst bezahlen, nach Vorlage der saldierten Rechnungsbelege erhalten sie eine Vergütung, welche in der Satzung festgelegt ist und maximal 80 % beträgt.
Spitalsbehandlung auf Sonderklasse
Sachleistungsberechtigte erhalten nur Pflegegebührenersatz der allgemeinen Gebührenklasse. Geldleistungsberechtigte erhalten neben Pflegegebührenersatz der allgemeinen Gebührenklasse zusätzliche Leistungen.
Spitalsbehandlung auf allgemeiner Gebührenklasse
Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte haben keinen Selbstbehalt, leisten aber einen Kostenbeitrag an das Spital. Dieser Kostenbeitrag ist je nach Spital unterschiedlich, beträgt ca. € 10,-- bis € 20,-- / Tag und ist für maximal 4 Wochen zu bezahlen.
Wahlmöglichkeiten
Sowohl Sachleistungsberechtigte als auch Geldleistungsberechtigte können auf Antrag bei Entrichtung eines zusätzlichen Beitrages ihren Krankenversicherungsschutz ändern (siehe dazu auch unsere Info "Wahlmöglichkeiten in der gewerblichen Krankenversicherung"!).
Private Zusatzversicherung
Versicherte mit privater Zusatzversicherung erhalten von der Privatversicherung bei Geldleistungsberechtigung meist eine "begünstigte" Prämie.
Tipp!
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Wahl der GSVG-Geldleistungsberechtigung günstiger ist als eine Privatversicherung mit "normaler" Prämie.
Mitversicherung von Ehegatten und Kindern
In der Krankenversicherung sind gewisse Personen, wie z.B. Kinder, beitragsfrei anspruchsberechtigt, sofern sie
- in keiner anderen Krankenversicherung pflichtversichert sind und
- den Wohnsitz im Inland haben.
Der Versicherte muss dafür keine höheren Beiträge bezahlen. Für Ehegatten ist seit 1.1.2001 in bestimmten Fällen allerdings ein Zusatzbeitrag zu entrichten.
Wahlrecht
Ist ein Ehegatte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), der andere nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, können die Ehegatten wählen, bei welchem Versicherungsträger sie die Leistungen für ihre Kinder in Anspruch nehmen.
Tipp!
Bei Ausübung des Wahlrechtes ist der nach dem GSVG zu tragende Selbstbehalt zu berücksichtigen!
Unfallversicherung
Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden nicht von der Krankenversicherung, sondern von der Unfallversicherung abgedeckt.
Stand: Jänner 2013
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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