Die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens

02.02.2012

Was ist bei der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich zu beachten?

 

Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen?

Um den österreichischen Markt effektiv betreuen zu können, gründen ausländische Unter-nehmen entweder rechtlich selbständige Tochtergesellschaften oder etablieren Zweignie-derlassungen im Inland. Als Vorteil der Zweigniederlassung gilt vor allem deren einfachere und kostengünstigere Errichtung. Weiters muss für sie weder Eigenkapital aufgebracht, noch ihre Beschlüsse protokolliert, eine Generalversammlung abgehalten oder Bilanzen veröffentlicht werden. Die Zweigniederlassung besitzt im Gegensatz zum Tochterunternehmen jedoch keine Rechtspersönlichkeit. Die von ihr geschlossenen Verträge gelten als Geschäfte ihres ausländischen Rechtsträgers.

 

Welche Unternehmen können Zweigniederlassungen errichten?

Grundsätzlich können nur in ihrem Heimatstaat protokollierte Unternehmen (Gesellschaften und Einzelunternehmen) ihre Zweigniederlassung in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt in jenes Firmenbuch, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz hat.

 

Registergericht/Firmenwortlaut

Anträge auf Eintragung ins Firmenbuch sind an das für den Sitz der Zweigniederlassung zu-ständige Landesgericht als Handelsgericht, in Wien an das Handelsgericht Wien zu richten.

Der Firmenwortlaut der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf (bzw. muss nach der Praxis einiger Landesgeriche) geführt werden (z.B. "Niederlassung Wien).  
 

Welche Unterlagen sind dem Registergericht vorzulegen?

Der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften)

     
  • Liste der Gesellschafter (Name, Beruf, Wohnsitz, Stammeinlage)

     
  • Nachweis über den rechtlichen Bestand des Unternehmens im Heimatstaat (Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbares Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde in beglaubigter Übersetzung)

     
  • Nachweis der regelmäßigen Geschäftstätigkeit im Heimatstaat (bei Nicht-EU-Unternehmen)

     
  • Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung in der Anmeldung)

     
  • Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. durch Mietvertrag oder Stellungnahme der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer)

     
  • Beglaubigte Musterzeichnung des Inlandsgeschäftsführers

     

Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU bzw. EWR-Vertragsstaat ist die Bestellung eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich.

Die EU bzw. EWR-Staaten sind:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Zypern.

 

Gewerberecht

Übt die Zweigniederlassung eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, benötigt sie eine entsprechende Berechtigung. Diese wird von der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt. Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, welcher neben den persönlichen Voraussetzungen seinen Wohnsitz in einem EU oder EWR-Vertragsstaat haben und in der Lage sein muss, sich im Betrieb in ausreichendem Ausmaß zu betätigen.

 

Steuerrecht

Um eine Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit anderen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen werden Unternehmensgewinne grundsätzlich am Sitz des Unternehmens besteuert. Die Gewinne der österreichischen Zweigniederlassung sind jedoch in Österreich zu versteuern.

 

Zivilprozessrecht

Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der ausländischen Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie doch geklagt werden, wenn der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht und eine Folge dieses Betriebes ist.
 

Stand: Februar 2012


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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