Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises trifft nur Unternehmer, die Sachgüter verkaufen, welche nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden.

   

Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises trifft nur Unternehmer, die Sachgüter verkaufen, welche nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden. Der Grundpreis ist zusammen mit dem Verkaufspreis anzugeben und kann entfallen, wenn beide Preise übereinstimmen. Bei nicht vorverpackten Waren, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden, reicht die Angabe des Grundpreises aus.

Maßeinheiten

Die Maßeinheit, auf welche sich der Grundpreis bezieht, ist die jeweils handelsübliche, wobei dies nicht bei allen Produkten eindeutig definiert ist. Üblich sind daher 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter. Davon sind folgende Produkte ausgenommen:

  • Auszeichnung pro Stück
    Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika
 
  • Auszeichnung je 100 Gramm oder 100 Milliliter
    Wurstwaren und Schinken; Käse; kosmetische Mittel, soweit der Grundpreis anzugeben ist; Schokoladen, Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren; Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck

 

  • Auszeichnung je 0,5 Liter
    Bier
  • Auszeichnung je 1000 Meter
    Zwirne
 
  • Auszeichnung je üblicher Anwendung

    Waschmittel allgemein und einzeln portionierte Wasch- und Reinigungsmittel

     

 

Bei Sachgütern, bei denen ein Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf dieses zu beziehen. Unternehmer, die Sachgüter über Warenautomaten vertreiben, können eine gut lesbare Liste am Automaten anbringen.

 

Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung

Von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung sind folgende Sachgüter ausgenommen:
  • Andere Sachgüter als Lebensmittel mit der Ausnahme von: Farben und Lacke (davon wieder ausgenommen: Farben für Kunstmaler und den Unterricht); Klebstoffe und Leime; Fußbodenbeläge, die für die Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind; Tapeten; Fliesen; Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze; Pflegemittel einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel; Dünge- und Pflanzenschutzmittel; Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel; kosmetische Mittel, ausgenommen solche, die überwiegend der Färbung und Verschönerung von Haut, Haare oder der Nägel dienen; Tiernahrung; Wolle, Garne und Zwirne; Schmieröle
     
  • Folgende Lebensmittel: Qualitätswein; Konditorwaren, sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck; Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen; Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker; Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überpackung; Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln; Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ; Spirituosen in Kleinpackung
     
  • Kleine Sachgüter (Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter)
     
  • Kombiangebote (verschiedene Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden)
     
  • Fertiggerichte und konzentrierte und diätische Lebensmittel; Sachgüter in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist
     
  • Preisreduzierte Lebensmittel, deren Haltbarkeitsdatum abläuft bzw. deren Verderben droht
     
  • Sachgüter ungleichen Nenngewichts oder –volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird
     
  • Generell die Preisauszeichnung in kleinen Unternehmen
 

Kleinunternehmerreglung

Keine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung trifft Kleinunternehmer, die folgende Kriterien alternativ erfüllen:

  • Im Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten)
     
  • Betriebsform Bedienungsgeschäft und im Gesamtunternehmen höchsten 50 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten)
     
  • Verkaufsfläche von maximal 250 Quadratmeter pro Betriebsstätte bei maximal 10 Filialen im Gesamtunternehmen
     
  • Anbieten von Sachgütern auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen

Seit Jänner 2010 gibt es eine Sozialpartnervereinbarung zur Frage der Lesbarkeit des Grundpreises ("Grundpreis-Charta"). Darin wurde festgehalten, dass die Grundpreise in leicht lesbarer Schrift in der Größe von 4 Millimeter angebracht werden und der Verkaufspreis in der Größe von 8 Millimeter ausgezeichnet wird. Unternehmen können freiwillig dieser Vereinbarung beitreten.

 
Stand: Februar 2013 

Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

 

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