Wirkungen - Schicksal der Abfertigung alt
Wirkungen
Bei dieser Variante wirkt der Übertritt von echten Dienstnehmern ins neue System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen:
- Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist auf das bestehende Dienstverhältnis Abfertigung Neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die BV-Beiträge zu entrichten. Die daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft auf die Abfertigung Neu kann dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen.
- Die Vergangenheit, also die bisherigen Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten System. Es sind weiterhin die bisherigen Abfertigungsbestimmungen anzuwenden. Das Schicksal der Abfertigung Alt bleibt damit offen.
Schicksal der Abfertigung alt
Ob eine Abfertigung alt gebührt oder nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen, abhängig von der konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich oder abfertigungsschädlich). Die bisherige Abfertigungsanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, anders als jene, die durch die künftig zu entrichtenden BV-Beiträge im System der Abfertigung Neu entsteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die Abfertigung alt in Höhe jener Anzahl der Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern wird die fiktive Abfertigung Alt zum Übertrittsstichtag „eingefroren“. Die Zahl der Monatsentgelte wächst nicht mehr an!
Für die Berechnung dieser Abfertigung alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt. Insofern ist die Abfertigungsanwartschaft nicht eingefroren, sondern begrenzt dynamisch, also von der künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig.
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Vorsicht! Erfolgt der Übertritt vor Erreichen einer Anwartschaft auf die Abfertigung Alt, also spätestens vor Erreichen einer Dienstzeit von drei Jahren, ist die Zahl der Monatsentgelte mangels Anwartschaft 0, sodass daraus später keine Abfertigung Alt gebühren kann. |
Tipp!
Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesfalls neben der vollen Abfertigung Alt noch die Abfertigung Neu aus den nunmehrigen BV-Beiträgen kommt, kann aber in besonderen Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuer- und sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein.
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Beispiel 1: Beginn des Dienstverhältnisses: 1. Juni 1997
Variante 1: Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung)
Variante 2: Kündigung durch den Arbeitgeber
Variante 3: Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Pensionsantritt (vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und Gleitpension) oder Erreichen des Regelpensionsalters
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Beispiel 2: Beginn des Dienstverhältnisses: 1. März 1998 Ende des Dienstverhältnisses: 31. August 2011 Dauer im System alt: März 1998 bis 31. August 2003 (5,5 Jahre) Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Pensionsantritt mit 61,5 Lebensjahren
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Stand: April 2013
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