Höhe/ Berechnung - Zahlungsmodalitäten - Übertritt in die Abfertigung neu

Die Abfertigung Alt gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind.

Höhe der Abfertigung Alt

 
Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
 
Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt und beträgt
 
nach 3 Dienstjahren
2 Monatsentgelte
nach 5 Dienstjahren
3 Monatsentgelte
nach 10 Dienstjahren
4 Monatsentgelte
nach 15 Dienstjahren
6 Monatsentgelte
nach 20 Dienstjahren
9 Monatsentgelte
nach 25 Dienstjahren
12 Monatsentgelte
Vorsicht!
 
Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer erwerben unter den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch. Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht.
Ob Zeiten der Elternkarenz bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen sind, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab.
 
Beispiel:
 
Der Rahmenkollektivvertrag im Handwerk und Gewerbe sieht vor, dass die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Abfertigung Alt bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet wird.
Elternkarenz ist bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach der Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit.
 
Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie beim selben Arbeitgeber unmittelbar vor einem Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter sind grundsätzlich als vollwertige Dienstzeit anzurechnen.
 
Lehrzeiten zählen nur dann für die Dienstdauer mit, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
 
Beispiele:
 
3 Jahre Lehrzeit , anschließend 2 Jahre Arbeitsverhältnis ► kein Abfertigungsanspruch
3 Jahre Lehrzeit, anschließend 3,5 Jahre Arbeitsverhältnis ► Abfertigungsanspruch von 2 Monatsentgelten aus dem Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis zählt nicht mit.
3 Jahre Lehrzeit, anschließend 4 Jahre Arbeitsverhältnis ► Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten aus Arbeitsverhältnis und Lehrverhältnis
Vorsicht!
 
Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich eine kurze Unterbrechung (z.B. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse für die Abfertigung zusammenzurechnen! Das gleiche gilt bei besonderen kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln.

Berechnungsgrundlage

 
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind der Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen Sonderzahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen. Schwankende Bezüge, wie etwa Überstunden, sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.
 
Vorsicht!
 
Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwandersätze, wie Diäten, Nächtigungskosten, Kilometergelder oder Essensmarken, sind nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage!

Zahlungsmodalitäten

 
Abfertigungsbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Beträgt die Abfertigung mehr als 3 Monatsentgelte, können diese weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas anderes geregelt ist (z.B. Fälligkeit der Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
 
Beispiel (bei 5 Monatsentgelten Abfertigung)
 
Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2012
Fälligkeit von drei Monatsentgelten: 31.12.2012
Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: 1.4.2013
Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: 1.5.2013
Bei Arbeitnehmerkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die Abfertigung in halben Monatsraten (= pro Rate ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht erforderlich.

Übertritt in die Abfertigung Neu

 
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Übertritt in die Abfertigung Neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag hat der Arbeitgeber monatlich 1,53 % des Entgeltes an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
 
Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entweder in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen werden (=Vollübertritt) oder bleibt gegenüber dem Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen (Einfrieren im
Unternehmen = Teilübertritt).
 
 
Stand: April 2013
 
 

zum Seitenanfang

 


  Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

 

Downloads

zu diesem Dokument