Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind

15.11.2012

Gewerberechtliche Aspekte

 

Unternehmer der 27 Mitgliedstaaten der EU


Belgien, Italien, Schweden, Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Großbritannien, Portugal, Niederlande, Österreich;
 

Seit 1.5.2004 : Tschechien, Slowakei, Ungarn, Polen, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern


Seit 1.1.2007: Rumänien, Bulgarien


und der 3 nicht der EU angehörenden Vertragsstaaten des EWR: Island, Norwegen, Liechtenstein


und unter gewissen Einschränkungen der Schweiz,


die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, die nach österreichischem Recht unter die Gewerbeordnung fällt, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. (Dienstleistungsfreiheit).

Achtung!
Da es keine gesetzliche Festlegung der zeitlichen Dauer der Tätigkeit gibt, ist der vorübergehende und gelegentliche Charakter jeweils im Einzelfall an Hand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen; die Ausstattung mit Infrastruktur (zB Einrichten von Kontaktbüros) schadet nicht. Nach der Rechtsprechung des EUGH kann sich die Dienstleistung auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Groß-projektes erbracht werden.


Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung liegt dann nicht mehr vor, wenn das EU/EWR ausländische Unternehmen systematisch und schwerpunktmäßig nach Ausübungs-möglichkeiten seiner Tätigkeit in Österreich sucht. In diesem Fall ist in Österreich eine Niederlassung zu begründen. Näheres siehe  „Begründung einer Niederlassung durch EU/EWR ausländische Unternehmen in Österreich“.


Keine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung liegt auch bei Handelstätigkeiten (Akquisition von Warenhandelsgeschäften und Warenlieferungen) vor, da diese Tätigkeiten unter die Warenverkehrsfreiheit fallen.

Ausgenommen von der Dienstleistungsfreiheit sind:

  • Rauchfangkehrer, insoweit sie durch landesrechtliche Vorschriften zu verwal-tungspolizeilichen Tätigkeiten verpflichtet werden (Feuer- und baupolizeiliche Aufgaben) und
  • Waffengewerbe hinsichtlich militärischer Waffen und Munition.

 
Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein freies Gewerbe, dann kann die Dienstleistung ohne vorherige Behördenschritte erbracht werden. Eine Anzeige der Dienstleistungserbringung ist nicht erforderlich. Es sind aber die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten.


Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe (reglementiertes Gewerbe, Teilgewerbe) gilt Folgendes:


Die Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn

 

  • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder  eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder
  • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zwar nicht reglementiert ist, aber der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens 2 Jahre während der vor-hergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

Achtung!
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Ausübung der Tätigkeit zu verbieten, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Entziehungsgründe gemäß §§ 87 Abs 1 und 135 Abs 5 GewO 1994 oder der in § 85 Z 2 GewO 1994 angeführte Endigungsgrund auf den Dienstleister zutreffen.
Auch hier hat der Dienstleister die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Aus-übungsvorschriften zu beachten.

Erforderliche Verfahrensschritte durch den Dienstleistungserbringer:
Die beabsichtigte Dienstleistung ist vor ihrer erstmaligen Ausführung dem Bundesminis-ter für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen.


Formulare für die Dienstleistungsanzeige sind unter www.bmwfj.gv.at abrufbar.
In diesen Formularen ist sowohl für Einzelunternehmen als auch für Gesellschaften ange-führt, welche Beilagen im Original oder beglaubigter Kopie, bei nicht in deutscher Sprache verfassten Urkunden in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen sind.

Achtung!
Die Berechtigung für die grenzüberschreitende Dienstleistung gilt nur für jeweils 1 Jahr. Die Anzeigen sind jährlich zu erneuern. Formulare für die Erneuerungsanzeige sind unter www.bmwfj.gv.at abrufbar.


Weitere Vorgansweise durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend:

Die Anzeigen sind zu überprüfen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt nicht vor, ist die Dienstleistungserbringung zu untersagen.


Ansonsten ist dem Antragsteller binnen 1 Monat der Empfang der Unterlagen zu bestäti-gen und mittzuteilen, welche Unterlagen allenfalls fehlen bzw dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.


Wenn bis zum Ablauf des 2. Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen keine Reak-tion des BMWFJ erfolgt, darf die Dienstleistung erbracht werden.


Bei nachstehenden 31 reglementierten Gewerben und 6 Teilgewerben hat der BMWFJ vor der ersten Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu prüfen, ob durch eine mangelnde Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentli-chen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungs-empfängers zu befürchten ist.

 

Es handelt sich dabei um folgende reglementierte Gewerbe aus der Liste des § 94 GewO 1994
2. Augenoptik (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
10. Chemische Laboratorien
14. Drogisten
16. Elektrotechnik
17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
23. Fußpflege
25. Gas- und Sanitärtechnik
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasvered-ler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Ka-rosserielackierer (verbundenes Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
48. Massage
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Holzbaumeister

 

Es handelt sich dabei um folgende Teilgewerbe gemäß 1. TeilgewerbeV. BGBl.II Nr. 11/1998, § 1
Entsprechend der Liste des § 1 Z
Z 3. Autoverglasung (aus Glaser - § 94 Z 28),
Z 4. Betonbohren und –schneiden (aus Baumeister - § 94 Z 5),
Z 5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge (aus Kraft-fahrzeugtechnik - § 94 Z 43),
Z 6. Entkalken von Heißwasserbereitern (aus Gas- und Sanitärtechnik - § 94 Z 25),
Z 7. Erdbau (aus Baumeister - § 94 Z 5),
Z 15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio) (aus Kosmetik - § 94 Z 42)
 
Besteht ein solcher wesentlicher Unterschied und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, ist vom BMWFJ die Anzeige nur unter der Bedingung binnen einer Frist von höchstens 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, dass der Anzeiger eine Eignungsprüfung oder einen entsprechenden Anpassungslehrgang erfolgreich ablegt.


Der Inhalt der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges ist vom BMWFJ im Be-scheid festzulegen.


Die Eignungsprüfung ist vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegen.


Dem Anzeiger ist es zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen.

 

Dienstleisterregister:
Der BMWFJ hat Dienstleister, die zur Anzeige verpflichtet sind, unter Angabe von Name (Firma), Vorname, Adresse der Niederlassung, etwaiger Kontaktadressen im Inland, etwaiger sonstiger Kontaktdaten im Inland, der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen.
In Umsetzung dieser Verpflichtung wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend das Dienstleisterregister eingerichtet.


Der Zugriff auf dieses Register erfolgt über www.bmwfi.gv.at. Eine Zugriffsberechtigung ist nicht erforderlich.

 

Information für den Dienstleistungsempfänger:
Bei den Gewerben, wo aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates (Staat in dem die Dienstleistung erbracht wird) zu erfolgen:


Bei allen anderen Gewerben unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitglied-staates des Dienstleistungserbringers in einer Amtssprache des Niederlassungsmitglied-staates.


Bei den Gewerben, wo dies nicht zu befürchten ist, hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger vor Vertragsabschluss schriftlich folgende Informationen zu liefern:

 

  • wenn der Dienstleister in ein Handelsregister oder öffentliches Register eingetragen ist, das Register, die Nummer der Eintragung, Angaben, die der Identifikation dienen
  • wenn die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen denen der Dienstleister angehört
  • die Berufsbezeichnung bzw den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw der Ausbildungsnach-weis ausgestellt wurde
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Einzelheiten über das Bestehen eines Versicherungsschutzes oder einer Berufs-haftpflichtversicherung

SONDERREGELUNG FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSEN-SCHAFT UND GESELLSCHAFTEN, DIE NACH SCHWEIZERISCHEM RECHT GEGRÜNDET WURDEN UND IHREN SITZ, IHRE HAUPTVERWALTUNG ODER IHRE HAUPTNIEDERLAS-SUNG IN DER SCHWEIZ HABEN

  • es gelten die Regelungen wie für EU/EWR-Staatsangehörige
  • die tatsächliche Dauer der Dienstleistungen darf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten
  • diese Beschränkung erstreckt sich auf alle gewerblichen Dienstleistungen unabhängig davon, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die freie Gewerbe sind oder befähigungsnachweisgebundenen Gewerben (reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe) vorbehalten sind.
  • sind vorgeschriebene Befähigungsnachweise zu erbringen, dann sind die Vorausset-zungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister, bei Gesellschaften der verantwortliche Vertreter, die


 Anerkennung (§ 373c GewO 1994) oder
 Gleichhaltung (§ 373d oder § 373e GewO 1994)


erlangt hat.

 

Stand: November 2012


 

Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 




 

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