Betriebskontrolle - Auskunfts-/ Einsichtsrecht - Kontrolle ausländischer entsendeter Arbeitnehmer
Die Finanzpolizei (früher „KIAB“) bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich.
Neben der Erfüllung dieser Hauptaufgaben erheben die Kontrollorgane
- die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,
- die Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- die Einhaltung der Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
- Verstöße gegen die Bestimmungen des Glückspielgesetzes, der Gewerbeordnung und des Strafgesetzbuches, insbesondere im Zusammenhang mit Sozialbetrug,
- die Einhaltung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Recht zur Betriebskontrolle
Die Finanzpolizei ist berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten. Dies hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
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Vorsicht!
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten könnten.
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Die Finanzpolizei hat den Arbeitgeber sowie den Betriebsrat von der Anwesenheit zu verständigen. Der Beginn der Betriebskontrolle darf dadurch allerdings nicht unnötig verzögert werden.
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Vorsicht!
Bei Abwesenheit des Arbeitgebers muss eine im Betrieb anwesende Person die notwendigen Anordnungen treffen sowie Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen erteilen können. Eine Verzögerung des Beginns der Betriebskontrolle von 30 Minuten wäre bereits zu lange.
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Tipp!
Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen.
Auskunfts- und Einsichtsrecht
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht umfasst sämtliche für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Die Finanzpolizei ist berechtigt,
- Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer zu verlangen,
- die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,
- bei Gefahr im Verzug Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer eine illegale Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben oder ausüben wollen.
Tipp!
Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf Anzahl und Namen der am Kontrollort anwesenden (oder nicht anwesenden) im Betrieb beschäftigten Ausländer. Die Auskunftspflicht umfasst nicht den Nachweis der Identität. Aus den fremdenrechtlichen Vorschriften ergibt sich vielmehr eine persönliche Ausweispflicht des Ausländers. Die Mitteilungspflicht betrifft auch nicht konkret angetroffene Ausländer, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum kontrollierten Betrieb stehen.
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Vorsicht!
Finanzorgane und Finanzpolizei kontrollieren manchmal in gemischten Teams Abgabenhinterziehung und illegale Ausländerbeschäftigung. Die einschreitenden Organe haben immer auch wegen Übertretung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- oder gewerberechtlicher Vorschriften zu ermitteln und bei Verdacht die zuständigen Behörden zu verständigen.
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Kontrolle der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland
Die Finanzpolizei kontrolliert auch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat als Österreich, die Arbeitnehmer zu Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsenden.
In diesem Zusammenhang ist die Finanzpolizei berechtigt, die Arbeitsstelle des entsandten Arbeitnehmers zu betreten und zu überprüfen, ob folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
- die Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland (Sozialversicherungsdokument A 1), sofern keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht,
- die Abschrift der erforderlichen Meldung der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle beim BMF
- Lohnunterlagen in deutscher Sprache (konkret Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel), die Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen sowie die Banküberweisungsbelege.
Stand: April 2013
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