Das Infoblatt gibt einen Überblick über die Rücktrittsrechte und Informationspflichten bei Warenkäufen im Internet B2C
Die Rücktrittsfrist für Verträge im Internet (egal ob Online-Shop oder per E-Mail), beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag mitzählt. Längere Rücktrittsfristen dürfen gewährt werden. Kürzere Rücktrittsfristen sind unzulässig.
Hinweis: ALLE Ausführungen beziehen sich auf österreichisches Recht.
Gibt es Ausnahmen vom Rücktrittsrecht beim Warenkauf?
Generell ausgenommen sind B2B-Geschäfte, also Geschäfte zwischen zwei Unternehmern, weiters Immobilienkaufverträge, Versteigerungen und der Vertrieb über Warenautomaten.
Kein Rücktrittsrecht gibt es weiters bei folgenden Warengruppen:
- CDs, DVDs etc oder Software, wenn diese vom Verbraucher entsiegelt wurden.
- Verderbliche Waren oder Waren, deren Verfallsdatum überschritten würde.
- Maßgefertigte oder auf besondere Kundenspezifikationen gefertigte Waren.
- Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
- Einzelne Zeitungen und Zeitschriften (nicht jedoch Verträge über periodische Druckschriften).
- Hauslieferungen (das ist die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs).
- Waren, deren Preis von der Finanzmarktentwicklung, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt.
| Tipp: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, wäre es sinnvoll, in allen Fällen in den Bestellinformationen generell den Hinweis aufzunehmen, dass kein Rücktrittsrecht besteht und dies allenfalls zu begründen. |
| Achtung! Die 7-tägige Rücktrittsfrist gilt zwar EU-weit, jedoch nur als Mindestfrist. Andere EU-Staaten können daher andere und insbesondere längere Rücktrittsfristen haben. So hat beispielsweise Deutschland eine 14-tägige Rücktrittsfrist eingeführt. |
Wann beginnt die Rücktrittsfrist zu laufen?
Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Empfangnahme der Ware durch den Verbraucher.
Kann sich die Frist verlängern?
Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch auf 3 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Es ist daher notwendig, dass dem Verbraucher entweder bereits vor Vertragsabschluss folgende Informationen schriftlich zur Verfügung stehen, oder ihm bis spätestens zur Auslieferung der Ware schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger übermittelt werden:
- Name (Firma) und Anschrift des Unternehmers
- Wesentliche Eigenschaften der Ware
- Preis der Ware einschließlich aller Steuern
- Allfällige Lieferkosten
- Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung
- Belehrung über das Rücktrittsrecht
- Anschrift, wo der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann
- Informationen über den Kundendienst und allfällige Garantiebedingungen
- Bei mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen
| Achtung! Die Website selbst gilt nicht als dauerhafter Datenträger, da die Website ja jederzeit geändert werden kann. Ein Bestätigungs-E-Mail würde die Anforderungen jedoch erfüllen. |
Wie muss der Rücktritt erklärt werden?
Der Rücktritt muss ausdrücklich erfolgen. Ob ein bloßes Zurückschicken der Ware reicht, ist noch nicht geklärt. Es genügt aber, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der 7-tägigen Frist abgesendet wird.
Darf für den Gebrauch der Ware eine Wertminderung abgezogen werden?
Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat er die Ware zurückzustellen und ist die geleistete Zahlung grundsätzlich rückzuerstatten. Der Unternehmer darf sich jedoch ein angemessenes Entgelt für die Benützung einbehalten und sich auch eine allfällige Wertminderung abziehen, wobei es sich jedoch um eine tatsächliche Wertminderung und nicht bloß um eine fiktive in Folge der Übernahme der Sache handeln darf.
Bloß bestimmungsbemäßer Gebrauch führt daher nicht zu einer Wertminderung.
| Tipp: Die Rücksendungskosten dürfen dem Verbraucher auferlegt werden, wenn dies vorher im Kaufvertrag vereinbart wurde. In Deutschland ist dies nur bei einem Warenwert von bis zu EUR 40,-- zulässig; in Österreich gibt es diese Grenze nicht. |
Stand: Oktober 2012
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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