Allgemeines - Ferial/Saisonarbeitsverhältnisse - fallweise Beschäftigte
Allgemeines
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung eines (gemeint: bereits dem System der Abfertigung Neu unterliegenden) Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses Arbeitsverhältnisses, sofern es – so die Auffassung der Sozialversicherung – länger als einen Monat dauert.
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Vorsicht! Auf Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen kommt es für die BV-Beitragspflicht ab dem 1. Tag bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten nicht an. |
Eine neuerliche Einstellung innerhalb von zwölf Monaten wird sehr häufig bei Ferial- bzw. Saisonarbeitverhältnissen vorkommen.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitsverhältnisse sind (anders als echte Ferialpraktika) ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Schülern oder Studenten zum Zwecke des Nebenerwerbes in den Ferienzeiten abgeschlossen werden.
Saisonarbeitsverhältnisse
Saisonarbeitsverhältnisse sind ebenfalls ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende beendet werden, etwa weil der Betrieb mit Saisonende geschlossen oder die Mitarbeiterzahl verringert wird.
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Beispiel 1: neuerliche Einstellung innerhalb von 12 Monaten Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2012 Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August 2012 Beitragspflicht vom 3. August 2012 bis 14. August 2012 Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 1. Juli 2013 Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 31. August 2013 Beitragspflicht vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 |
Wird nach einem Zeitraum von 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so beginnt die Beitragspflicht ab dem zweiten Monat des neuen Arbeitsverhältnisses, sofern dieses länger als 1 Monat dauert.
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Beispiel 2: neuerliche Einstellung nach mehr als 12 Monaten Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2012 Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August 2012 Beitragspflicht vom 3. August 2012 bis 14. August 2012 Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 16. August 2013 Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 30. September 2013 Beitragspflicht vom 16. September 2013 bis zum 30. September 2013 |
Fallweise (tageweise) Beschäftigte
Fallweise Beschäftigte sind Personen, die
- in unregelmäßiger Folge
- tageweise, aber jedenfalls für eine kürzere Zeit als eine Woche,
- beim selben Dienstgeber
beschäftigt werden.
Nach derzeitiger Ansicht der Sozialversicherung sind diese Personen vom Anwendungsbereich der Abfertigung Neu ausgenommen, da eine Beitragspflicht erst besteht, wenn das jeweilige konkrete Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauert.
Ob diese Auffassung letztlich wirklich hält, lässt sich nicht verlässlich vorhersagen. Bei häufig und über längere Zeit fallweise Beschäftigten sollte zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten die tatsächliche Entrichtung von BV-Beiträgen ab dem zweiten Monat, in welchem eine fallweise bzw. tageweise Beschäftigung erfolgt und damit die Gleichbehandlung mit den anderen neuen Mitarbeitern in Erwägung gezogen werden.
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Beispiel für 2012: tageweise Beschäftigung 3. Juli BV-beitragsfreie Beschäftigung am 3., 9., 11. und 20. Juli 2012, nach Meinung der Sozialversicherung auch am 5. und 8. August 2012. |
Stand: April 2013
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