Kündigungsfrist/ -termin - erfasster Personenkreis - BV-Kassen-Wechsel - Übertragung der Abfertigungen
Sowohl der Arbeitgeber als auch die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) können den Beitrittsvertrag grundsätzlich auch einseitig durch Kündigung beenden. Hierbei sind jedoch folgende Voraussetzungen und Grenzen strikt zu beachten:
Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Die gesetzlich festgelegte und nicht abänderbare Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt 6 Monate. Überdies darf die Kündigung nur mit Wirksamkeit zu jenem Bilanzstichtag der BV-Kasse erfolgen, bei dem zugleich die 6-monatige Kündigungsfrist eingehalten wird.
Kündigungen mit zu kurzer Frist oder zu einem anderen Termin sind unzulässig (aber wohl zum nächstzulässigen Termin wirksam)!
Erfasster Personenkreis
Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Berechtigten gemeinsam erfolgen. Es ist daher nicht möglich, den bisherigen Beitrittsvertrag für bestimmte Berechtigte weiterbestehen zu lassen. Eine bloße Teilkündigung gibt es nicht.
Wechsel auf eine andere BV-Kasse und Einbindung der Belegschaft
Die Kündigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungen auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist.
Da auf den Wechsel der BV-Kasse die Bestimmungen über die Auswahl der BV-Kasse anzuwenden sind, muss der Kündigung eine wirksame schriftliche Änderung der Auswahlbetriebsvereinbarung bzw. bei Fehlen eines abschlusszuständigen Betriebsrats das entsprechende Mitteilungsvorverfahren an alle Arbeitnehmer vorangehen und positiv abgeschlossen sein (siehe dazu die entsprechenden Zusatzinfos zur Auswahl von BV-Kassen!).
Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kündigung aus eigener Initiative möchte, als auch für den Fall belegschaftsseitiger Kündigungswünsche.
Übertragung der Abfertigungen auf die neue BV-Kasse
Die Übertragung der Abfertigungen auf die neue BV-Kasse hat innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei eine im Beitrittsvertrag vereinbarte Zinsgarantie zu berücksichtigen ist. Nachtragsüberweisungen sind unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu übertragen.
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Vorsicht! Ab dem Stichtag des Kassenwechsels sind alle BV-Beiträge an die neue BV-Kasse zu überweisen, und zwar auch solche, die noch vorherige Monate betreffen. |
Stand: April 2013
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