Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse in Betrieben mit Betriebsrat

13.08.2012

Betriebsvereinbarung - Schlichtungsstelle - Beitragspflicht bis zur Auswahl einer BV-Kasse

Betriebsvereinbarung

Für echte Arbeitnehmer,

  • die von einem gewählten Betriebsrat vertreten sind und
  • für welche ein abschlusslegitimierter Betriebsrat vorhanden ist,

kann und hat die Auswahl der BV-Kasse grundsätzlich durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung zu erfolgen.

Es handelt sich hierbei um eine erzwingbare notwendige Betriebsvereinbarung.

Vorsicht!

Ohne Betriebsvereinbarung darf in solchen Fällen der Arbeitgeber den Beitrittsvertrag nicht unterfertigen.

Die Betriebsvereinbarung hat nur die Auswahl der BV-Kasse zu regeln, jedoch werden Betriebsräte sie wohl kaum unterfertigen, ohne die wesentlichen Eckpunkte des beabsichtigten Beitrittsvertrages zu kennen.

Diese Betriebsvereinbarung ist nicht mit der freiwillig möglichen Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen allfälliger Übertritte bestehender Arbeitnehmer in das System der Abfertigung Neu zu verwechseln.

Abschlusslegitimiert ist auf Betriebsratsseite

  • der Zentralbetriebsrat,
  • sonst der gemeinsame Betriebsrat, der Gruppenbetriebsrat oder der Betriebsausschuss.

Tipp!

Ist zwar ein Zentralbetriebsrat zu errichten, aber tatsächlich nicht vorhanden, gilt zwar formal das VK-Auswahlverfahren für Belegschaften ohne Betriebsrat, doch wird man die vorhandenen Betriebsräte dennoch rechtzeitig zumindest in Vorgespräche bzw. Sondierungen einbinden, um keine unnötigen Verstimmungen und Einsprüche zu provozieren.

Vorsicht!

Der Abschluss einer solchen BV-Kassenauswahl-Betriebsvereinbarung ist erzwingbar! Kommt über die Auswahl der BV-Kasse zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat eine Einigung und somit eine Betriebsvereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die ArbVG-Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle entscheidet mit Bescheid, der als Betriebsvereinbarung gilt.

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Berufsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofes auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen, ohne Einigung direkt durch ihn. Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste. Der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer namhaft gemacht werden. Die Beisitzer werden dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes mitgeteilt, welcher die betreffenden Personen unverzüglich zu bestellen hat.

Vorsicht!

Wird keine BV-Kasse ausgewählt bzw. kein Schlichtungsverfahren eingeleitet, fordert die Kranklenkasse den Arbeitgeber auf, dies binnen 3 Monaten zu tun. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer BV-Kasse nach einem vorgeschriebenen Zuweisungsmodus.

Beitragspflicht, solange keine BV-Kasse ausgewählt ist

Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht zugunsten einer bestimmten BV-Kasse einbezahlt und daher nicht weitergeleitet werden können (z.B. weil das Auswahlverfahren noch läuft), sind dennoch ganz normal fällig und an die Krankenkasse zu bezahlen, werden aber bis zur erst nach der Auswahl der BV-Kasse möglichen Weiterleitung an die BV-Kasse von der Krankenkasse entsprechend veranlagt.

Beitragsnachzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen von der jeweiligen Krankenkasse an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Das gilt nicht, wenn ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. In diesen Fällen gebührt die „Beitragsnachzahlung“ samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt dem Arbeitnehmer.

 

Beispiel:

Das Unternehmen der A-GesmbH und dessen Betriebsrat haben mit einer Betriebsvereinbarung die BV-Kasse X für die Überweisung der Beiträge ausgewählt.

Herr B, Mitarbeiter der A-GesmbH, hat nach einem jahrelangen Gerichtsverfahren restliche Überstunden- und Provisionsansprüche von der A-GesmbH erstritten.

Obwohl Herr B mittlerweile in einem anderen Betrieb beschäftigt ist und für ihn Abfertigungsbeiträge in die BV-Kasse Y (= BV-Kasse des neuen Arbeitgebers) einbezahlt werden, sind die auf die erstrittenen Beträge entfallenden Beiträge an die BV-Kasse X des alten Arbeitgebers A-GesmbH zu leisten.

 

Stand: April 2013
 

zum Seitenanfang
 
 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

Downloads

zu diesem Dokument

mein.wko.at

Bitte melden Sie sich an!

Zugangsdaten
vergessen?

Anmelden mit a.sign premium

Informationen zur Anmeldung…

Andere Branchen finden