Abfertigung Neu im Tourismus - Saisonbetriebe

17.01.2012

Wiedereintritte nach dem 31.12.2002


Saisonbetriebe sind Betriebe, die im Lauf des Jahres nur bestimmte Zeiten tätig sind. Aus diesem Grund sind Mitarbeiter sehr oft nur einige Monate in einem Betrieb beschäftigt.

Dies hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung für den Betrieb:

  • Bei einem Wiedereintritt nach dem 31.12.2002 findet grundsätzlich das System der Abfertigung Neu Anwendung.
  • Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht beitragsfrei, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Beendigung eines dem System der Abfertigung Neu unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird und dieses länger als einen Monat dauert.

Wiedereintritte nach dem 31.12.2002

Grundsätzlich bewirkt ein Wiedereintritt nach dem 31.12.2002, dass auf den Mitarbeiter das System der Abfertigung Neu Anwendung findet.

Trotz Wiedereintritts nach einer Unterbrechung verbleibt der Arbeitnehmer aber im System der Abfertigung Alt, wenn auch bisher für ihn die Abfertigung Alt galt und

  • anlässlich der Beendigung Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungs-vereinbarungen getroffen worden sind und
  • die Vordienstzeiten zumindest für die Abfertigung Alt angerechnet werden.

Als Wiedereinstellungszusage bezeichnet man einseitige Zusagen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (spätestens) zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Wiedereinstellungsvereinbarungen sind zweiseitiger Natur und legen auch für den Arbeitnehmer den Wiedereintritt samt Zeitpunkt bereits fest.

Der Arbeitgeber ist an die abgegebene Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung bei sonstigem Schadenersatzrisiko gebunden. Der Arbeitnehmer ist hingegen nur im Falle einer Wiedereinstellungsvereinbarung gebunden. Nach einer Sonderregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er jedoch bei Nichtantritt der Arbeit trotz Wiedereinstellungsvereinbarung nicht schadenersatzpflichtig.

 

Tipp!

Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich für Wiedereinstellungszusagen oder
-vereinbarungen Schriftlichkeit.

Gleiches gilt zur Absicherung der Abfertigung Neu für jene Fälle, in denen keine Wiedereinstellung zugesagt oder vereinbart wurde (am Besten im neuen Vertrag festhalten!).

Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Saison (31.10.2002) durch einvernehmliche Auflösung oder Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung aus. Er sichert dem Arbeitnehmer verbindlich die Wiedereinstellung mit Beginn der neuen Saison am 1.4.2003 zu, aber ohne Anrechnung der Vordienstzeiten.

Es gilt Abfertigung Neu, weil keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.

Beispiel 2:

Das Arbeitsverhältnis endet am Ende der Saison (31.10.2002), egal in welcher Weise. Eine Wiedereinstellung wird nicht zugesagt. Eine kollektivvertragliche Zeitenzusammenrechnungsregel existiert nicht. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer zu Beginn der neuen Saison am 1.4.2003 aber dennoch wieder auf.

Mangels Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung am 31.10.2002 gilt Abfertigung Neu.

Wiedereintritte innerhalb von 12 Monaten

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls BV-beitragsfrei. Eine Pflicht zur Beitragsleistung entsteht grundsätzlich mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Naturalmonat abgestellt.

Beispiel:

Beginn des Dienstverhältnisses 5.5.
Ende des Dienstverhältnisses  1.10.
Beitragspflicht 5.6. bis 1.10.

Kein beitragsfreies Monat besteht allerdings dann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Beendigung eines dem System der Abfertigung Neu unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird und länger als einen Monat dauert. In diesem Fall sind ab dem ersten Tag des (neuen) Arbeitsverhältnisses Beiträge in der Höhe von 1,53 % des laufenden Entgelts zu leisten.

Beispiel:

Beginn des 1. Dienstverhältnisses 1.7.
Ende des Dienstverhältnisses   31.8.
Beitragspflicht 1.8. bis 31.8.

Beginn des 2. Dienstverhältnisses 1.12.
Ende des Dienstverhältnisses  31.3.
Beitragspflicht ab 1.12.

Stand: April 2013
 

zum Seitenanfang


 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

 

 

Downloads

zu diesem Dokument

mein.wko.at

Bitte melden Sie sich an!

Zugangsdaten
vergessen?

Anmelden mit a.sign premium

Informationen zur Anmeldung…

Andere Branchen finden