Präsenzdienst, Mutterschutz und Karenz während der Behaltepflicht

28.12.2011

Behaltepflicht und Kündigungsschutz - Zusammentreffen mit befristetem Dienstverhältnis

Kündigungsschutz während Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst

Ein Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. des Zuweisungsbescheides nur mehr nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. Die Zustimmung des Gerichtes ist an konkrete gesetzlich geregelte Kündigungs- und Entlassungsgründe gebunden.

Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz endet gewöhnlich

  • 1 Monat nach Ende des Dienstes,
  • bei kürzeren als 2-monatigen Diensten nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer des jeweiligen Dienstes.

Im Falle eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Jahre nach Antritt des Dienstes.

Beginnt während der Behaltepflicht ein Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst des Lehrlings, wird der Ablauf der Behaltepflicht gehemmt.
 

Beispiel 1: unbefristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 3-monatige Behaltepflicht: 1.6.2013        

Beginn Präsenzdienst: 1.7.2013                      Ende Präsenzdienst: 28.2.2014            

Ende Kündigungsschutz: 31.3.2014                 Ende Präsenzdienst: 30.4.2014

 

Kündigungsfrist: 2 Monate zum Quartalsende
frühestmöglicher Kündigungsausspruch: 1.4.2014
Ende Arbeitsverhältnis: 30.6.2014

Weil mit Ende der Kündigungsfrist (30.6.2014) die restliche Behaltepflicht bereits abgelaufen ist, endet das Arbeitsverhältnis am 30.6.2014.

 

Beispiel 2: unbefristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 6-monatige Behaltepflicht (lt. Kollektivvertrag): 1.6.2013

Beginn Präsenzdienst: 1.7.2013                      Ende Präsenzdienst: 28.2.2014

Ende Kündigungsschutz: 31.3.2014                 Ende Behaltepflicht: 31.7.2014

 

Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Freitag
frühestmöglicher Kündigungsausspruch: 1.4.2014
Ende Arbeitsverhältnis: 5.8.2014 (Dienstag)

Das Ende der Kündigungsfrist zum frühestmöglichen Kündigungstermin wäre der 29.4.2014. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings die restliche Behaltepflicht noch nicht vollständig abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis kann daher rechtswirksam erst zum 5.8.2014 (Ende der Behaltepflicht) gekündigt werden.

Zusammentreffen von befristeter Behaltepflicht und Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst

Tritt der vereinbarte Zeitablauf während des Dienstes ein, endet das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Termin. Der Ablauf der Behaltezeit wird für die Dauer des Dienstes gehemmt. Jener Teil der Behaltepflicht, der vor Antritt des Dienstes nicht absolviert werden konnte, ist nach dem Ende des Dienstes zu absolvieren.


Tipp!

Ist für die Dauer der Behaltepflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der restlichen Behaltepflicht. Der Ausspruch einer Kündigung und die Einhaltung von Kündigungsbestimmungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Beispiel 3: befristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 3-monatige Behaltepflicht: 1.6.2013
Beginn Präsenzdienst: 1.7.2013                            Ende Präsenzdienst: 28.2.2014
Ende Behaltepflicht: 30.4.2014
Ende Arbeitsverhältnis: 30.4.2014 (Ablauf der Befristung).

Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternkarenz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutz- sowie Väterkarenzgesetz endet

  • 4 Monate nach der Entbindung (ohne Karenz) bzw.
  • 4 Wochen nach Ende der Karenz.
     

Vorsicht!

Eine Kündigung, die während des geschützten Zeitraumes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam!

Zusammentreffen von befristeter Behaltepflicht und Schwangerschaft

Der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, die vor Antritt des Beschäftigungsverbotes enden würden, wird bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Liegt das vereinbarte Ende der Befristung vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, endet demanch das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Endtermin, sondern mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. Liegt der vereinbarte Endzeitpunkt des befristeten Dienstverhältnisses nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes, läuft das Dienstverhältnis ganz normal mit Fristablauf aus.

Ist die Befristung aber sachlich gerechtfertigt etwa weben einer Saisonbeschäftigung oder einer Vertretungstätigkeit, endet das Dienstverhältnis jedenfalls mit dem vereinbarten Befristungstermin.



Stand: Februar 2013
 

zum Seitenanfang

 

 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

 

Downloads

zu diesem Dokument

Weitere Informationen zum Dokument

Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).

Rückfragen an:

Das meint das Team von Service zu diesem Inhalt:

test