Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen - Übersicht

22.11.2011

Wer gilt als Behinderter? - begünstigte Behinderte - nahestehende Personen

Behinderte Menschen sind durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz besonders vor Diskriminierung geschützt. Die Diskriminierungsverbote gelten in Arbeits- und Lehrverhältnissen und sind auch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (z.B. freie Dienstverträge) anwendbar.
 

Wer gilt als Behinderter?

 
Das Gesetz unterscheidet zwischen
 
  • Personen mit Behinderung und
  • Personen, die von der Behörde als begünstigte Behinderte anerkannt sind.
 
Daran knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen.
 

Begünstigte Behinderte

 
Als begünstigte Behinderte gelten Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 %.
 
Die Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigt Behinderter kann entweder auf Grund eines Antrages durch Bescheid vom Bundessozialamt oder vom Unfallversicherungsträger sowie vom Arbeits- und Sozialgericht durch Urteil erfolgen.
 
Vorsicht!
 
Begünstigt behinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind bei der für die Beschäftigungspflicht relevanten Berechnung der Pflichtzahl zu berücksichtigen. Auch Fördermaßnahmen sind in der Regel nur für begünstigte Behinderte vorgesehen.
Tipp!
 
Siehe dazu unsere Infos zu begünstigten Behinderten!
 

Personen mit Behinderung

 
Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
 
Die gesetzlichen Diskriminierungsverbote gelten zugunsten aller Behinderten im Sinne der gesetzlichen Definition, ohne dass es auf einen bestimmten Grad der Behinderung oder auf ein behördliches Feststellungsverfahren ankommt.
 
Beispiel:
 
Als Behinderung gelten (nach den Erläuternden Bemerkungen) eine diagnostizierte, aber noch nicht virulente Multiple Sklerose oder eine Diagnose HIV positiv ohne Merkmale von AIDS.
Eine Person, die Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend macht, muss das Vorliegen einer Behinderung auch beweisen können.

Nahestehende Personen


Auch jene Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer behinderten Person stehen, sind durch das Diskriminierungsverbot geschützt.

 
Ein solches Naheverhältnis liegt etwa bei einer familiären Beziehung, persönlichen Freundschaft, Schutzbefohlenheit oder Beistandspflicht (z.B. Angehörige, Lebenspartner, Freunde, Pflegeleistende) vor. Bei Arbeitskollegen ist dann von einem Naheverhältnis auszugehen, wenn eine nähere persönliche Beziehung vorliegt.
 
Flüchtige Bekanntschaften bilden kein Naheverhältnis.
 
Beispiel:
 
Ein Arbeitnehmer beansprucht (im gesetzlichen Rahmen) immer wieder Pflegefreistellungen, wenn bei seinem behinderten Sohn Phasen eines intensiveren Pflegebedarfes auftreten. Der Arbeitgeber spricht deswegen eine Kündigung aus.
 
Da der Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen auf Grund der Behinderung seines Sohnes diskriminiert wurde, kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten.
 
Stand: April 2011


 

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