Arbeitsvertrag - Mindestlohn - Arbeitszeit - Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Im Folgenden werden die Grundregeln dargestellt, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Rumänien zu beachten sind.

Vorsicht!

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die Außenwirtschaftsorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich (e-Mail: aussenwirtschaft.suedosteuropa@wko.at).

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Er muss unter anderem Tätigkeit, Arbeitsort, Urlaub, Arbeitsbedingungen und spezielle Risken des Arbeitsplatzes, Arbeitsbeginn, Arbeitszeit, Entgelt, Verpflichtungen und Rechte, Arbeitsschutzmaßnahmen regeln.

Vorsicht!

Anlässlich der Einstellung muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der geforderten Arbeitsleistung in der Lage ist. Dieses Attest gehört zu den verpflichtenden Dokumenten bei der Anstellung.

Mindestlohn

Der Mindestlohn wird jährlich durch Regierungsbeschluss festgelegt. Es existieren manchmal auch kollektivvertragliche Regelungen von Mindestlöhnen; diese ergänzen den gesetzlichen Mindestlohn und sehen – zum Teil für alle Arbeitgeber geltende – Zuschläge vor.

Probezeit und Befristung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit von max. 30 Tagen bzw. von max. 90 Tagen für Angestellte in Leitungsfunktion und von 3 bis 6 Monaten für Schulabsolventen  vereinbart werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur zulässig, wenn sie durch einen gesetzlichen Grund gerechtfertigt sind (z.B. Saison, Ersatz für eine ausgefallene Arbeitskraft, vorübergehender Arbeitsbedarf).

Arbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Pro Arbeitstag ist eine Pause gemäß anzuwendendem Kollektivvertrag oder nach internen Richtlinien zu gewähren. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die höchst zulässige Wochenarbeitszeit beträgt inklusive Überstunden 48 Stunden. Arbeitnehmer können einer längeren Arbeitszeit unter der Bedingung zustimmen, dass der Durchschnitt der gearbeiteten Stunden während eines Zeitraumes von 3 Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Das Leisten von Überstunden über ein bestimmtes Ausmaß kann der Kollektivvertrag an die Zustimmung der Gewerkschaft binden.

Die tägliche Ruhezeit beträgt 12 Stunden. Die Wochen(end)ruhe umfasst zwei aufeinander folgende ununterbrochene Ruhetage, wobei es sich dabei grundsätzlich um Samstag und Sonntag handeln soll.

Zuschläge

Überstundenarbeit ist innerhalb von 30 Tagen durch Zeitausgleich abzugelten. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber Überstunden mit einem Zuschlag, der nicht unter 100% des Grundlohnes liegen darf, zu entlohnen. Werden mehr als 120 Überstunden pro Jahr geleistet, gebührt dafür lediglich ein Zuschlag von 50%.

Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr und entsteht entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit. Ein erhöhter Urlaubsanspruch besteht für besondere Personengruppen (z.B. Behinderte, Arbeitnehmer, die unter schweren, toxischen etc. Bedingungen arbeiten) oder ist durch Kollektivvertrag (im Kollektivvertrag 2007 – 2010 mindestens 21 Tage pro Jahr) festgesetzt.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 20 Arbeitstage.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Nennung eines speziellen Kündigungsgrundes aufkündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitnehmer maximal 15 Kalendertage oder 30 Kalendertage (Angestellte in Leitungsfunktion).

Kündigungsgründe

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers oder betrieblich-organisatorisch begründet werden. Die Kündigungsgründe umfassen (unter anderem):

  • schweres oder wiederholtes Fehlverhalten,
  • Verhängung einer 30 Tage überschreitenden Untersuchungshaft,
  • mangelnde körperliche oder geistige Eignung,
  • Wegfall des Arbeitsplatzes wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, technischer Neuerungen oder organisatorischer Änderungen.

Disziplinverfahren

Keine Disziplinarmaßnahme kann ohne die Durchführung einer Voruntersuchung gesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer schriftlich von der Person, die die Untersuchung führt, vorgeladen werden. Während der Voruntersuchung hat er das Recht auf Beistand seitens eines Vertreters der Gewerkschaft. Das Auferlegen der Disziplinarstrafe erfolgt durch einen in schriftlicher Form ausgestellten Beschluss binnen 30 Tagen ab Datum der Kenntnisnahme, aber spätestens 6 Monate ab der Begehung des Verstoßes. Der Bestrafungsbeschluss muss dem Arbeitnehmer spätestens 5 Tage ab dem Datum der Ausstellung mitgeteilt werden.
 

Stand: November 2009
  

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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