Arbeitsvertrag - Mindestlohn - Arbeitszeit - Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Im Folgenden werden die Grundregeln dargestellt, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Slowakei zu beachten sind.

Vorsicht!

Für weiterführende Informationen empfehlen wir Ihnen den AWO-Fachreport „Slowakei – Arbeitsrecht“. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Außenhandelsstelle Pressburg (e-Mail: pressburg@wko.at).

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen und hat insbesondere folgende Angaben zu beinhalten:

  • Arbeitsort,
  • Art der ausgeübten Tätigkeit,
  • Tag des Arbeitsantritts und
  • Lohnbedingungen, soweit diese nicht kollektivvertraglich geregelt sind.

Weiters sind im Arbeitsvertrag oder in einer an den Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn zuzustellenden Mitteilung

  • die Termine der Lohnzahlung,
  • die Länge der Arbeitszeit,
  • das Urlaubsausmaß und
  • die Dauer der Kündigungsfrist

anzuführen.

Mindestlohn

Der Mindestlohn ist gesetzlich festgelegt, wobei es 6 Mindestlohnklassen gibt, die je nach Art der vereinbarten Tätigkeit zum Tragen kommen. Der gesetzliche Mindestlohn kommt nicht zum Tragen, wenn ein Kollektivvertrag gilt.

Probezeit und Befristung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit für maximal drei Monate festgelegt werden, die aber nur rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich vereinbart wird.

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist längstens für die Dauer von drei Jahren zulässig.

Arbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Wenn die Arbeitszeit 6 Stunden übersteigt, ist eine Pause im Ausmaß von 30 Minuten zu gewähren. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die höchst zulässige Wochenarbeitszeit beträgt inklusive Überstunden 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf bei ungleichmäßig aufgeteilter Arbeitszeit 12 Stunden nicht überschreiten.
 
Die tägliche Ruhezeit beträgt 12 Stunden. Die Wochen(end)ruhe umfasst zwei aufeinanderfolgende ununterbrochene Ruhetage und ist bis auf einige Ausnahmefälle so einzuteilen, dass sie auf Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag fällt.

Das Ausmaß der Überstundenarbeit darf 8 Stunden pro Woche und 150 Stunden pro Jahr nicht übersteigen.

Zuschläge

Für Überstundenarbeit besteht Anspruch auf Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25% des Durchschnittslohns des Arbeitnehmers.

Für Feiertagsarbeit besteht Anspruch auf Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 50% des Durchschnittslohns des Arbeitnehmers.

Für Nachtarbeit und für Arbeit in erschwerter und gesundheitsschädlicher Arbeitsumgebung besteht Anspruch auf  Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 20%.

Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt pro Kalenderjahr 4 Wochen (= 20 Arbeitstage). Er erhöht sich nach 15 Arbeitsjahren auf 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) pro Kalenderjahr.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Sowohl die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und ist der anderen Partei zuzustellen. Bei Nichteinhaltung der Schriftform ist die Kündigung ungültig.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe kündigen. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Nennung eines speziellen Kündigungsgrundes aufkündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate, wenn der Angestellte mind. 5 Jahre beim Arbeitgeber gearbeitet hat, ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

Kündigungsgründe

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann betrieblich-organisatorisch oder durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers begründet werden. Kündigungsgründe sind unter anderem gegeben bei:

  • Ortswechsel oder Auflösung des Betriebs,
  • Wegfall des Arbeitsplatzes wegen des Abbaus von Personal mit dem Ziel der Erhöhung der Arbeitseffektivität oder wegen anderer organisatorischer Änderungen,
  • Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,
  • Mängel in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers,
  • Vorliegen von Gründen für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Stand: November 2009

 

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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
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Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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