Studenten Familienbeihilfe/ Stipendium - Kinderbetreuungsgeld - Ehegatten/ Alleinverdienerabsetzbetrag - Pensionisten - Arbeitslose
Studenten/Familienbeihilfe
| Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr |
€ 8.725,-- |
Erläuterungen:
- Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite www.bmf.gv.at!
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Vorsicht! Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind zurückzuzahlen. |
Studenten/Stipendium
|
Tätigkeit |
maximales Jahreseinkommen |
| selbständig oder gemischt |
€ 5.814,-- |
| rein unselbständige Tätigkeit |
€ 7.195,-- |
Erläuterungen:
- Die bisherige monatliche Verdienstgrenze während der Vorlesungszeit wurde mit 1.9.2001 abgeschafft. Sie wird durch ein maximales Jahreseinkommen
(= Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) ersetzt. - Es gibt somit keine Unterscheidung zwischen Einkünften während der Vorlesungszeit und der Ferien mehr.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite www.stipendium.at!
Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld
| Zuverdienstgrenze |
ca. € 14.600,-- brutto |
Erläuterungen:
- Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
- Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird. Dieser Betrag wird um 30% erhöht und mit 12 multipliziert. Liegt diese Endsumme unter der Zuverdienstgrenze, muss man das KBG nicht zurückzahlen.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite www.help.gv.at/8/080600_f.html#Zuverdienst
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Vorsicht! Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückbezahlt werden! Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zählen zum Zuverdienst. |
Tipp!
Als Faustregel können (bei einem monatlichen Zuverdienst, wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) folgende maximale Bruttobeträge herangezogen werden:
- Angestellte max. € 1.136,48
- Arbeiter/innen max. € 1.144,12
Ehegatten/Alleinverdienerabsetzbetrag
|
Familienstand |
Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr |
| kinderlos |
€ 2.200,-- |
| Kinder |
€ 4.400,-- |
Pensionisten
|
Pensionsart |
Zuverdienstmöglichkeit |
| vorzeitige Alterspension |
geringfügige Beschäftigung |
| Alterspension (Frauen: 60 J., Männer 65 J.) |
unbeschränkt |
| Invaliditätspension/Erwerbsunfähigkeitspension |
unbeschränkt |
|
geringfügige Beschäftigung |
|
| täglich |
€ 23,76 |
| monatlich |
€ 309,38 |
|
Vorsicht! Verdient ein Alterspensionist (Frauen: 60 J., Männer 65 J.)über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung zu keinen höheren oder neuen Leistungen führen. |
Arbeitslose
|
Sozialleistung |
Zuverdienstmöglichkeit |
| Arbeitslosengeld |
geringfügige Beschäftigung |
Stand: Jänner 2003
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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