Studenten Familienbeihilfe/ Stipendium - Kinderbetreuungsgeld - Ehegatten/ Alleinverdienerabsetzbetrag - Pensionisten - Arbeitslose

Studenten/Familienbeihilfe

Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr  

€ 8.725,--

Erläuterungen:

  • Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.bmf.gv.at!

Vorsicht!

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind zurückzuzahlen.

Studenten/Stipendium

Tätigkeit 

maximales Jahreseinkommen

selbständig oder gemischt

€ 5.814,--

rein unselbständige Tätigkeit  

€ 7.195,--

Erläuterungen:

  • Die bisherige monatliche Verdienstgrenze während der Vorlesungszeit wurde mit 1.9.2001 abgeschafft. Sie wird durch ein maximales Jahreseinkommen
    (= Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) ersetzt.
  • Es gibt somit keine Unterscheidung zwischen Einkünften während der Vorlesungszeit und der Ferien mehr.
  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.stipendium.at!

Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld

Zuverdienstgrenze

ca. € 14.600,-- brutto

Erläuterungen:

  • Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
  • Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird. Dieser Betrag wird um 30% erhöht und mit 12 multipliziert. Liegt diese Endsumme unter der Zuverdienstgrenze, muss man das KBG nicht zurückzahlen.
  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.help.gv.at/8/080600_f.html#Zuverdienst

Vorsicht!

Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückbezahlt werden! Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zählen zum Zuverdienst.

Tipp!

Als Faustregel können (bei einem monatlichen Zuverdienst, wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) folgende maximale Bruttobeträge herangezogen werden:

  • Angestellte max. € 1.136,48
  • Arbeiter/innen max. € 1.144,12

Ehegatten/Alleinverdienerabsetzbetrag

Familienstand

Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr

kinderlos 

€ 2.200,--

Kinder 

€ 4.400,--

Pensionisten

Pensionsart 

Zuverdienstmöglichkeit

vorzeitige Alterspension 

geringfügige Beschäftigung

Alterspension (Frauen: 60 J., Männer 65 J.) 

unbeschränkt

Invaliditätspension/Erwerbsunfähigkeitspension 

unbeschränkt

geringfügige Beschäftigung

 

täglich 

€ 23,76

monatlich

 € 309,38

Vorsicht!

Verdient ein Alterspensionist (Frauen: 60 J., Männer 65 J.)über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung zu keinen höheren oder neuen Leistungen führen.

Verdient ein Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über der Geringfügigkeitsgrenze, kann es zu Pensionskürzungen kommen.

Arbeitslose

Sozialleistung 

Zuverdienstmöglichkeit

Arbeitslosengeld 

geringfügige Beschäftigung

Stand: Jänner 2003
 

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 


 

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