Überblick über das anzuwendende Recht für Dienstleister im World Wide Web im Bereich des Verwaltungsrechts und des Wettbewerbsrechts/Lauterkeitsrechts.
Grundsätzlich ist im Verwaltungsrecht (dazu zählen zB Preisauszeichnungspflichten, Pflichten der Anbieterkennzeichnung, Öffnungszeiten, Betriebsanlagenrecht) das Recht des Staats anzuwenden, in welchem der Gewerbetreibende seine Tätigkeit entfaltet. Dies ist auch innerhalb der Europäischen Union so, weil sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Wettbewerbsrecht erst wenige, dafür grundlegende Vorschriften aneinander angeglichen wurden. So ist zB irreführende Werbung wie auch die Zusendung von unerbetener E-Mail-Werbung überall verboten. Von solchen harmonisierten Bereichen abgesehen, bestehen aber nach wie vor unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Wird eine Tätigkeit demnach in mehreren Staaten ausgeübt, so kommen in den einzelnen Staaten die jeweiligen Rechtsordnungen zur Anwendungen. Im Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) ist das ebenso. Aber wie verhält es sich, wenn man seine Waren und Dienstleistungen im Internet vertreiben will?
Herkunftslandprinzip
Im Internet gilt innerhalb der EU grundsätzlich folgendes Prinzip: Ein Unternehmer muss grundsätzlich nur die Vorschriften jenes Staats erfüllen, in dem er niedergelassen ist. Das bedeutet, dass ein Unternehmer im Internet nur die Vorschriften jenes Staats zu erfüllen hat, in dem er niedergelassen ist. Diese Regelung soll Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern. Dieser Grundsatz wird jedoch von etlichen Ausnahmen durchbrochen und ist zB in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:
- Urheberrecht und verwandter Schutzrechte;
- vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbrauchern einschließlich solcher gesetzlicher Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
- Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;
- Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren;
- Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln sowie
- Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.
Verwaltungsbestimmungen
Bei Verwaltungsbestimmungen bedeutet das Herkunftslandprinzip konkret, dass zB der Berufszugang (Gewerbeberechtigung) und die Ausübungsregelungen durch den Staat der Niederlassung geregelt werden, wobei für "Dienstleister der Informationsgesellschaft" in den Mitgliedstaaten der EU keine gesonderten Bewilligungen eingeführt werden dürfen.
Von allgemeiner Bedeutung sind die Ausnahmen hinsichtlich der Informationspflichten für Verbraucher sowie der Umstand, dass nur die Rechtsvorschriften der ausschließlich elektronisch erbrachten Dienstleistungen damit wesentlich liberalisiert wurden. In manchen der ausgenommenen Bereiche bestehen einzelne unionsrechtliche Vorgaben und dadurch ähnliche Vorschriften; dies betrifft insbesondere Verbraucherinformationspflichten wie zB Preisangaben, Verbrauchsangaben bei elektronischen Geräten oder die Etikettierung von Lebensmitteln.
Aber auch wenn Normen bestehen, die in der EU nicht angeglichen wurden, haben die Produkte jene des Empfangslandes zu erfüllen. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der der Warenzusendung vorangegangene Informationsaustausch und Vertragsabschluss über das Internet erfolgt ist oder nicht.
Bei den verwaltungsrechtlichen Vorschriften besteht allerdings die Besonderheit, dass die Verwaltungsvorschriften nicht in jedem Fall bundesweit gelten, weil es zB eine Reihe von Materien gibt, welche durch die einzelnen Bundesländer geregelt werden können. Der Inhalt der verschiedenen Regelungen der Bundesländer kann dabei durchaus divergieren – dies muss aber nicht der Fall sein. Das Herkunftslandprinzip gilt nicht innerhalb Österreichs und daher müssen Dienste im Internet allen Regelungen der einzelnen Bundesländer entsprechen, dies betrifft durchaus auch Rechtsbereiche die für Gewerbetreibende, die sich im WWW betätigen, interessant sind wie zB manche Jugendschutzbestimmungen oder Wetten.
Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht
Ort des Verfahrens
Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht wird Wettbewerbsrecht durch Prozesse vor Zivilgerichten vollzogen. Die Frage nach der Gerichtszuständigkeit ist sehr wichtig, da es in der Regel wesentlich ist, ob eine Partei in Österreich prozessieren kann oder ob der Prozess vor einem Gericht eines anderen Staats geführt wird (zu denken ist an Sprachprobleme, fremdes Verfahrensrecht, Reisekosten, erhöhter Zeitaufwand).
Für Fälle innerhalb der EU gilt der Grundsatz, dass immer in jenem Staat zu klagen ist, in dem der Beklagte seine Niederlassung hat. In bestimmten Fällen können Unternehmen aber auch in anderen Mitgliedsstaaten geklagt werden. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann nämlich derjenige, der unlauter handelt, sowohl an dem Ort, an dem er die Handlung gesetzt hat (Unternehmenssitz) als auch an jenem, an dem sich die Handlung auswirkt, geklagt werden (Mitgliedstaat des relevanten Marktorts).
Anwendbares Recht
Demgegenüber von etwas geringer Bedeutung ist die Frage, welches Recht in der Sache selbst anzuwenden ist. Im internationalen Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) gilt grundsätzlich das Marktortsprinzip, so auch in Österreich. Danach können die Rechte all jener Länder angewendet werden, in denen sich die Handlung auswirkt.
Innerhalb der EU wurde im Internet das Herkunftslandprinzip eingeführt. Danach gilt das Herkunftslandprinzip auch im Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht), es sind aber jene Ausnahmen zu beachten, welche im Kapitel „Herkunftslandprinzip“ angeführt wurden, wie zB die gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss bei Verbrauchern haben.
Stand: Oktober 2012
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