Prüfungen für Arbeitsstätten

29.03.2012

Prüfungsgegenstand - berechtigte Personen - Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten


Bestimmte betriebliche Anlagen und Einrichtungen sind einer wiederkehrenden Prüfungspflicht unterzogen.

Was ist zu prüfen?

Jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
  • Alarmeinrichtungen,
  • Klima- oder Lüftungsanlagen und
  • Brandmeldeanlagen.

Jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten, sind Löschgeräte und stationäre Löschanlagen zu überprüfen.
 

Vorsicht!

Überprüfungen haben auch nach größeren Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen zu erfolgen, oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen.

Wer prüft?

Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik durchzuführen.

Solche Personen oder Einrichtungen sind:

  • befugte Gewerbetreibende,
  • akkreditierte Überwachungsstellen,
  • Ziviltechniker,
  • technische Büros,
  • qualifizierte Betriebsangehörige.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Über die durchgeführten Prüfungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren und bei Verlangen dem Arbeitsinspektor zur Einsicht vorzulegen.


Tipp!

Nach der durchgeführten Überprüfung von Löschgeräten können gesonderte Aufzeichnungen über die erfolgte Überprüfung entfallen, wenn

  • das Prüfdatum und
  • die Mängelfreiheit

durch einen am Löschgerät angebrachten Aufkleber bestätigt werden.

Monatliche Funktionskontrolle

Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist von dazu geeigneten und dafür unterwiesenen Personen durchzuführen.

Über die erfolgte Kontrolle sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren und bei Verlangen dem Arbeitsinspektor zur Einsicht vorzulegen.


Tipp!

Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

Arbeitsmittelverordnung

Weitere Überprüfungsvorschriften finden sich in der Arbeitsmittelverordnung.

Diese finden sie vollständig abgedruckt in http://wko.at/arbeitnehmerschutz unter „Aushangpflichtige Gesetze“.


Stand: Jänner 2012
 

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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
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Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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