Pflichtversicherung - Beschäftigung von Arbeitnehmern - Alterspension - Arbeitslosenunterstützung - Krankengeld
Im Folgenden werden die Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes in Kroatien dargestellt.
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Vorsicht! Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die Außenwirtschaftsorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich (e-Mail: awo.suedosteuropa@wko.at ). |
Pflichtversicherung
In Kroatien besteht - ähnlich wie in Österreich – eine gesetzliche Pflichtversicherung.
Diese Pflichtversicherung deckt die Risken von
- Mutterschaft,
- Alter,
- Krankheit,
- Invalidität/Unfall und
- Arbeitslosigkeit
ab.
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Es gilt das Territorialitätsprinzip. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem Staatsgebiet von Kroatien durchgeführt wird, entsteht ein Versicherungsverhältnis.
Der Arbeitgeber muss
- 15 % des Monatsentgeltes in die Krankenversicherung
- 1,7% des Monatsentgelts in die Arbeitslosenversicherung und
- 0,5 % des Monatsentgeltes in die Unfallversicherung abführen.
Der Arbeitnehmer muss
- 20 % des Monatsentgeltes in die Pensionsversicherung abführen.
Alterspension
Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald
- Frauen das Alter von 60 Jahren und
- Männer das Alter von 65 Jahren erreichen
und mindestens 15 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.
Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf vorzeitige Alterspension, sobald
- Frauen das Alter von 55 Jahren und
- Männer das Alter von 60 Jahren erreichen
und Frauen mindestens 30 bzw. Männer mindestens 35 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.
Die Höhe der Alterspension ist vom Alter, der Anzahl der Versicherungsjahre und dem versicherten Einkommen abhängig.
Arbeitslosenunterstützung
Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung zumindest 9 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben.
Abhängig von den geleisteten Dienstjahren kann Arbeitslosengeld für eine Dauer von mindestens 90 bis längstens 450 Tagen (dies von Personen, die über 25 geleistete Dienstjahre aufweisen) bezogen werden. Eine Ausnahme sind arbeitslose Arbeitnehmer, die mehr als 32 geleistete Dienstjahre haben. Diese Personen haben ein Recht auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes bis zur neuen Beschäftigung bzw. bis zum Eintreten eines mit dem Gesetz über die Aufhebung des Rechtes auf Arbeitslosengeld beschriebenen Falles.
Die Arbeitslosenbeiträge werden aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen finanziert, wobei der Arbeitgeber 1,7 % des Monatsentgeltes in die Arbeitslosenversicherung abführen muss.
Krankengeld
Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen und innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu übermitteln. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verständigungs- und Nachweispflichten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach, so hat er dies unmittelbar (spätestens 3 Tage) nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Während des Krankenstandes erhält der Arbeitnehmer einen bestimmten Prozentsatz seines Durchschnittsentgelts der letzten 6 Monate, jedenfalls nicht weniger als 70%. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass er vor Antritt des Krankenstandes mindestens 12 Monate durchgehend oder 18 Monate mit Unterbrechungen in den letzten zwei Jahren einen Versichertenstatus hatte. Im Falle, dass er keinen Versichertenstatus hat, beträgt das Entgelt 25% der Beitragsgrundlage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt bei durchgehender Krankheit je nach Art der Krankheit bis zu 6 Monate.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Tage, so hat der Arbeitgeber gegen die Krankenversicherungsanstalt einen Anspruch auf Rückerstattung des Nettolohns.
Stand: November 2009
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
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Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
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