Pflichtversicherung - Beschäftigung von Arbeitnehmern - Alterspension - Arbeitslosenunterstützung - Krankengeld


Im Folgenden werden die Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes in Italien dargestellt.

Vorsicht!

Detailfragen richten Sie bitten an die Außenwirtschaftsorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich (e-Mail: awo.nachbarschaft@wko.at).

Pflichtversicherung

In Italien besteht - ähnlich wie in Österreich – eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Diese Pflichtversicherung deckt die Risken von

  • Krankheit,
  • Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  • Invalidität,
  • Alters- und Hinterbliebenenvorsorge,
  • Todesfall,
  • Arbeitslosigkeit und
  • Familie

ab.

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Es gilt das Territorialitätsprinzip. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem Staatsgebiet von Italien durchgeführt wird, entsteht ein Versicherungsverhältnis.

Die Beitragsquoten sind unterschiedlich je nach Wirtschaftsbereich und Größe des Betriebes.

Beispiel:

Ein Industriebetrieb mit mehr als 15 Beschäftigten muss als Arbeitgeberbeitrag für Arbeiter 33,88 % und für Angestellte 31,66 % sowie als Arbeitnehmerbeitrag 9,19 % des Monatsentgeltes abführen.

Damit sind alle Pflichtversicherungen (auch die Arbeitslosenversicherung) abgedeckt.

Alterspension

Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald

  • Frauen das Alter von 60 Jahren und
  • Männer das Alter von 65 Jahren

erreichen und mindestens 20 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.

2008 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das eine schrittweise Anhebung der Beitragsjahre sowie des Pensionsantrittsalters vorsieht. Ab 2013 müssen 36 Beitragsjahre und das Alter von 61 Jahren erreicht sein, um Anspruch auf vorzeitige Alterspension zu haben.
 
Die Höhe der Alterspension ist vom Alter, der Anzahl der Versicherungsjahre und dem versicherten Einkommen abhängig.

Arbeitslosenunterstützung

Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie

  • eine Versicherungszeit von 2 Jahren aufweisen und
  • ein Jahr dieser Versicherungszeit in den letzten zwei Jahren vor dem Verlust des Arbeitsplatzes liegt.

Das Arbeitslosengeld kann grundsätzlich für eine Dauer von 8 Monaten bezogen werden. Arbeitslose Arbeitnehmer über 50 Jahre können das Arbeitslosengeld 12 Monate in Anspruch nehmen.

Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt seit 1.1.2009 für die ersten 6 Monate 60% des Bruttolohnes, danach 50%.

Krankengeld

Der Arbeitgeber hat bei vorübergehender Dienstverhinderung des Arbeitnehmers wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, das Entgelt fortzuzahlen.

Die Entgeltfortzahlung beträgt - aufgrund der meisten Kollektivverträge - 3 Tage. Im Anschluss daran hat man Anspruch auf Krankengeld gegenüber der staatlichen Sozialversicherung (INPS).

Die Höhe dieses Krankengeldes beträgt

  • 50 % der durchschnittlichen Tagesentlohnung bis zum 20. Krankheitstag und
  • 66 % der durchschnittlichen Tagesentlohnung ab dem 21. Krankheitstag.

Vorsicht!

Die meisten Kollektivverträge sehen für die Arbeitnehmer günstigere Regeln vor.

 Stand: November 2009
 

 

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
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